Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfgung Vorsorgevollmacht Angehrigenvertretung Ganner 1

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Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung Ganner 1

Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung Ganner 1

Sachwalterschaft und Kuratel Ganner 2

Sachwalterschaft und Kuratel Ganner 2

Formen von Kuratoren q Kollisionskurator (§ 271 ABGB) q Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) q

Formen von Kuratoren q Kollisionskurator (§ 271 ABGB) q Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) q Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB) q Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStr. G) Ganner q Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268 -284 a ABGB) 3

SW: Rechtliche Entwicklung (1) q Entmündigungsordnung 1916 l Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschränkungen q Sachwaltergesetz:

SW: Rechtliche Entwicklung (1) q Entmündigungsordnung 1916 l Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschränkungen q Sachwaltergesetz: ab 1984 l Nur gesetzliche Vertretung q Unterbringungsgesetz: ab 1991 l Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie q Heimaufenthaltsgesetz: ab 1. 7. 2005 l Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen Ganner q Patientenverfügungsgesetz: ab 1. 6. 2006 4

SW: Rechtliche Entwicklung (2) q Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1. 7. 2007 l Änderung des

SW: Rechtliche Entwicklung (2) q Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1. 7. 2007 l Änderung des Sachwalterrechts Ø l l Sachwalterverfügung: neu Vorsorgevollmacht: neu Angehörigenvertretung: neu q Gründe l Ganner l Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50. 000 2020: ca. 80. 000 5

Voraussetzungen der Sachwalterbestellung q Volljährige Person q psychische Krankheit oder geistige Behinderung l Verlust

Voraussetzungen der Sachwalterbestellung q Volljährige Person q psychische Krankheit oder geistige Behinderung l Verlust der Entscheidungsfähigkeit q Angelegenheiten sind zu besorgen l Gefahr eines Nachteils Ganner q Subsidiarität 6

Sachwalterschaft q ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann

Sachwalterschaft q ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann l Anderer gesetzlicher Vertreter Ø l Autonome Vorsorge Ø l Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach Heim. Auf. G, Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson Andere Hilfen Ø Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe q Wirkungskreis l l l einzelne Angelegenheit Kreis von Angelegenheiten alle Angelegenheiten q Wirkung l beschränkt die Geschäftsfähigkeit aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens Ganner l 7

Wer wird Sachwalter q Selbst gewählte Person l Sachwalterverfügung q Nahe stehende Person q

Wer wird Sachwalter q Selbst gewählte Person l Sachwalterverfügung q Nahe stehende Person q Sachwalterverein l Nicht mehr der Mitarbeiter Ganner q Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person 8

Sachwalterverfügung q Beachtliche l Entscheidungsfähigkeit fehlte q Relativ verbindliche l l l Entscheidungsfähigkeit lag

Sachwalterverfügung q Beachtliche l Entscheidungsfähigkeit fehlte q Relativ verbindliche l l l Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen Ganner q Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen q Registrierung im ÖZVV möglich 9

Ausschlussgründe q Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution q Nicht voll handlungsfähige Personen

Ausschlussgründe q Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution q Nicht voll handlungsfähige Personen q Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist q Entschuldigungsgründe l Zumutbarkeit Ø Ganner Ø Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung Wird nicht von Amts wegen beachtet 10

Prinzipien der SW-Tätigkeit q Wohl der behinderten Person l l Fürsorgepflicht des Staates: §

Prinzipien der SW-Tätigkeit q Wohl der behinderten Person l l Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff Ø Ø l Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wünsche und Äußerungen des Betroffenen Verständigungs- und Äußerungsrecht Wunschermittlungspflicht q Persönlicher Kontakt: monatlich! q Berichtspflicht: jährlich q Gerichtliche Genehmigung l In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten Ganner l 11

Aufgaben des Sachwalters q Personensorge l l persönlicher Kontakt Organisation der sozialen und ärztlichen

Aufgaben des Sachwalters q Personensorge l l persönlicher Kontakt Organisation der sozialen und ärztlichen Versorgung q Entscheidung über medizinische Maßnahmen q Vermögensverwaltung l Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht Ganner q Wohnortbestimmung 12

Zustimmung zur medizinischen Behandlung: § 283 ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet

Zustimmung zur medizinischen Behandlung: § 283 ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst q Sonst der Sachwalter l Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, Ø Ø die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will Ganner Ø wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, 13

Wohnortbestimmung: § 284 a ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst q

Wohnortbestimmung: § 284 a ABGB q Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst q Sonst der Sachwalter l Gerichtliche Genehmigung Ø Bei dauerhafter Wohnortänderung q Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person l Ganner Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen 14

Haftung des Sachwalters q Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare q Haftungsbeschränkung bei

Haftung des Sachwalters q Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare q Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen l Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB Heimvertrag q Seit 1. 7. 2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen Ganner q Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig 15

Patientenverfügung Ganner 16

Patientenverfügung Ganner 16

Patientenverfügungsgesetz: Pat. VG 1. 6. 2006 q Was ist eine Patientenverfügung? l Rechtshandlung, mit

Patientenverfügungsgesetz: Pat. VG 1. 6. 2006 q Was ist eine Patientenverfügung? l Rechtshandlung, mit der jemand Ø Ø Ø l eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist durch Patient. In oder gesunde Person Keine Vertretung möglich q Rechtslage vor dem 1. 6. 2006 l Grundsätzlich verbindlich l In der Praxis oft nicht beachtet Ganner 17

Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff Pat. VG q Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen l Höchstpersönliche Errichtung

Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff Pat. VG q Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen l Höchstpersönliche Errichtung l Freiwilligkeit und Ernstlichkeit l Einsichts- und Urteilsfähigkeit l Erlaubtheit und Möglichkeit l Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung q Bestimmte medizinische Maßnahme(n) q Folgeneinschätzung l Gesundheitliche und rechtliche q Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation Ganner q Einsichts- und Urteilsfähigkeit 18

Verbindliche Patientenverfügung (2) q Form (§ 6) l Schriftlichkeit + Datum l Rechtsanwalt, Notar

Verbindliche Patientenverfügung (2) q Form (§ 6) l Schriftlichkeit + Datum l Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter q 5 -Jahresfrist l l Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen q Rechtsfolgen l PV gilt als aktueller Wille l Ist vom Arzt direkt zu befolgen Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Ø Sonst gilt aktuelle Willensäußerung Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich q Jederzeitiger Widerruf möglich Ganner l Ø 19

Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff Pat. VG q Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche

Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff Pat. VG q Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt q PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt q Rechtsfolgen Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht l Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! l Subjektives Wohl der Person ist entscheidend q „Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. “ (BGH 17. 3. 2003) l Ganner 20

Vorsorgevollmacht Ganner 21

Vorsorgevollmacht Ganner 21

Vorsorgevollmacht: Allgemeines q §§ 284 f-h ABGB q Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen

Vorsorgevollmacht: Allgemeines q §§ 284 f-h ABGB q Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich l Ersatz für Sachwalterschaft q Vorteile l l Vertreter kann selbst bestimmt werden Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden; z. B welches Heim Ganner 22

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen q Höchstpersönlichkeit l Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter q Geschäftsfähigkeit l

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen q Höchstpersönlichkeit l Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter q Geschäftsfähigkeit l Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten q Einsichts- und Urteilsfähigkeit l Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten l Medizinische Behandlung, Wohnortänderung q Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ? q Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB Ganner l 23

Vorsorgevollmacht: Form q 3 Arten l Eigenhändige Vorsorgevollmacht Ø l Fremdhändige Vorsorgevollmacht Ø Ø

Vorsorgevollmacht: Form q 3 Arten l Eigenhändige Vorsorgevollmacht Ø l Fremdhändige Vorsorgevollmacht Ø Ø l eigenhändig schriftlich + Unterschrift Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung Notariatsakt q Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten l Vertretungshandlungen umfassen auch Ø Ø Ø l Gattungsvollmacht Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht erstellt werden Ganner l die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2); die dauerhafte Änderung des Wohnortes; Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. 24

Registrierung im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) q Register nach der Notariatsordnung; § 140 h

Registrierung im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) q Register nach der Notariatsordnung; § 140 h NO l Österreichische Notariatskammer q Registrierung l der Vorsorgevollmacht l des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht l des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht q Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung Ganner 25

Vertretung durch Angehörige Ganner 26

Vertretung durch Angehörige Ganner 26

Vertretung durch Angehörige (1) §§ 284 b-e ABGB q Subsidiär l wenn kein gesetzlicher

Vertretung durch Angehörige (1) §§ 284 b-e ABGB q Subsidiär l wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist q Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit q Nächste Angehörige l Eltern, volljährige Kinder l Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt l Eingetragener Partner (neu Fam. RÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt l jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen l bei widersprechenden Erklärungen gilt keine Ganner 27

Vertretung durch Angehörige (2) q Geschäfte des täglichen Lebens l nach individuellen Lebensverhältnissen l

Vertretung durch Angehörige (2) q Geschäfte des täglichen Lebens l nach individuellen Lebensverhältnissen l zur Deckung des Pflegebedarfs l Geltendmachung von Ansprüchen Ø alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc q Medizinische Behandlung l die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden ist q Widerspruch möglich l auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit q Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend l Bestätigung über die Registrierung Ø Besonderer Vertrauensschutz; § 284 e Abs 2 Ganner l 28