Sachenrecht Vorlesung im WS 20192020 Prof Dr Thomas
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Sachenrecht Vorlesung im WS 2019/2020 Prof. Dr. Thomas Hoeren
Die Übereignung beweglicher Sachen (AP 3) Eigentumserwerb vom Berechtigten Prof. Dr. Thomas Hoeren
Sachenrecht § 929 S. 1 BGB - Grundtatbestand I. Einigung II. Übergabe III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe IV. Berechtigung Prof. Dr. Thomas Hoeren 3
Sachenrecht I. Einigung (1) = Dinglicher Verfügungsvertrag (zu unterscheiden vom schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft!) § Formfrei § Auch dingliche Einigungserklärung kann anfechtbar oder nichtig sein Allerdings nicht automatisch mit Nichtigkeit/Anfechtbarkeit des schuldrechtlichen Geschäfts (s. Fall 13 Ap (3)) Ø Abstraktionsprinzip! aber Sonderfälle der Fehleridentität, id. R (+) bei §§ 138 II, § 123 Abs. 1 und 134 BGB, ggf. bei § 138 I oder § 119 I BGB Prof. Dr. Thomas Hoeren 4
Sachenrecht I. Einigung (2) § Stellvertretung möglich Offenkundigkeitsgrundsatz beachten Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht (id. R bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens) § Kauf unter Eigentumsvorbehalt Einigung steht unter aufschiebender Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) Käufer erwirbt nur Anwartschaftsrecht (dazu später) Prof. Dr. Thomas Hoeren 5
Sachenrecht (P) Übereignung an Minderjährige Dingliche Einigung über Übergabe einer Sache an den Minderjährigen = i. d. R. lediglich vorteilhaft nach § 107 BGB M. 1. : Kausalgeschäft und dingliches Geschäft = Einheit; nicht lediglich rechtlich vorteilhaft M. 2. : wertende Zusammenschau: Leistungsempfang wiegt höher als der Anspruchsverlust �lediglich rechtlich vorteilhaft (+) M. 3. : dingliche Einigung: stets lediglich rechtlich vorteilhaft ohne Zustimmung des Vertreters kann keine Erfüllung eintreten, es sei denn die Sache gelangt an den Vertreter oder dieser willigt ein Prof. Dr. Thomas Hoeren 6
Sachenrecht II. Übergabe (1) § Übergabe i. Sd § 929 S. 1 BGB = die beiderseitig gewollte Übertragung des Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber, wobei dem Veräußerer kein Besitzrest verbleiben darf Voraussetzungen: I. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers II. Besitzerwerb auf Erwerberseite III. Auf Veranlassung des Veräußerers § Realakt Daher keine Stellvertretung möglich § Einschaltung von Hilfspersonen bleibt jedoch möglich (auf beiden Seiten! beliebtes Klausurproblem) Prof. Dr. Thomas Hoeren 7
Sachenrecht Fall 1 (AP 3) V verkauft an K ein Ölgemälde zum Preis von 10. 000 Euro. K nimmt das Bild sogleich mit und verspricht, den Betrag zu überweisen. K ist zahlungsunfähig. Was kann V unternehmen, um sein Gemälde zurückzuerhalten? Was kann V tun, um dem Eigentumsverlust des Bildes bei Zahlungsunfähigkeit des K zuvorzukommen? Prof. Dr. Thomas Hoeren 8
Sachenrecht Fall 1 (AP 3) – Lösung (1) A. Anspruch aus § 985 BGB 1. K ist Besitzer 2. V ist Eigentümer a) Ursprünglich war V Eigentümer (+) aber: V könnte Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB verloren haben i. Einigung (+) ii. Übergabe (+) iii. Berechtigung (+) b) Ergebnis: K ist gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer geworden; ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet damit aus Prof. Dr. Thomas Hoeren 9
Sachenrecht Fall 1 – Lösung (2) B. Anspruch aus § 364 Abs. 1 BGB (+), wenn VSS erfüllt werden C. Möglichkeit dem Eigentumsverlust zuvorzukommen V könnte das Bild unter Eigentumsvorbehalt an K verkaufen Prof. Dr. Thomas Hoeren 10
Sachenrecht Fall 2 (AP 3) F hat seinen erkrankten Freund E gebeten, ihm seinen Weinkeller zum Vorzugspreis von 3. 000 Euro zu verkaufen. E teilt ihm schriftlich mit, er sei damit einverstanden. F könne sich den Wein jederzeit abholen. F überweist daraufhin die 3. 000 Euro. Kurz darauf verstirbt E. Seine Erben erklären F, sie wollten den Wein selbst trinken. Wenige Tage später erscheint F in der früheren Wohnung des E und verschafft sich Zutritt zu dem Weinkeller, indem er der Haushälterin den Brief von E zeigt und nimmt den Wein mit. Die Erben verlangen Herausgabe des Weins. Mit Recht? (dazu BGH, NJW 1978, 696) Prof. Dr. Thomas Hoeren 11
Sachenrecht Fall 2 (AP 3) – Lösung (1) A. Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB (+) B. Anspruch aus § 985 I. F ist Besitzer II. Erben sind Eigentümer 1. Eigentumslage Urspr. war E Eigentümer des Weins. Er könnte das Eigentum jedoch gem. § 929 S. 1 BGB an F übertragen haben. Prof. Dr. Thomas Hoeren 12
Sachenrecht Fall 2 (AP 3) – Lösung (2) a) Einigung (+) b) Übergabe (-) F hat bis zum Tod des E keinen Besitz erlangt. Damit hat E das Eigentum nicht noch zu Lebzeiten an F gem. § 929 S. 1 übertragen. 2. ZE: Mit dem Tod des E ist das Eigentum am Wein gem. § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. Diese könnten das Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB übertragen haben. Prof. Dr. Thomas Hoeren 13
Sachenrecht Fall 2 (AP 3) – Lösung (3) a) Einigung (-) Einigung zwischen E und F wirkt gem. § 1922 BGB auch als Einigung im Verhältnis mit den Erben fort. Jedoch kann dingliche Einigung vor Übergabe widerrufen werden. Dies ist hier durch das Herausgabeverlangen geschehen. b) Übergabe (-) Besitzerwerb des F nicht durch Veranlassung der Erben Prof. Dr. Thomas Hoeren 14
Sachenrecht Fall 2 (AP 3) – Lösung (4) III. Recht zum Besitz des F (+) F hat ein Recht zum Besitz aus dem KV, welcher als Nachlassverbindlichkeit gem. §§ 1922, 1967 BGB auf die Erben übergegangen ist. IV. Ergebnis: VSS des § 985 BGB liegen nicht vor. Die Erben können nicht gem. § 985 BGB die Herausgabe des Weins von F verlangen. Prof. Dr. Thomas Hoeren 15
Sachenrecht II. Übergabe (2) – Einschaltung von Hilfspersonen Mögliche Konstellationen: Einschaltung eines Besitzdieners (§ 855 BGB), Besitzmittler (§ 868 BGB), Geheißerwerb Besitzdiener (§ 855 BGB) Voraussetzungen: I. III. IV. Tatsächliche Ausübung der Gewalt über eine Sache Soziales Abhängigkeitsverhältnis (weisungsabhängig) Nach außen erkennbar Unterordnungswille Erwerber erlangt unmittelbaren Besitz mit Übergabe an Besitzdiener Prof. Dr. Thomas Hoeren 16
Sachenrecht Fall 3 - (Ap 3) Die Firma K-Gmb. H benötigt ein Ersatzteil für 3, 50 Euro. Der Angestellte A kauft dieses bei V. Wer hat wann Eigentum erworben, wenn a) der A angibt, im Auftrag der K-Gmb. H das Ersatzteil zu kaufen und die Rechnung an die K-Gmb. H gerichtet wird? b) der A bei V unbekannt ist und das Ersatzteil bar bezahlt? Prof. Dr. Thomas Hoeren 17
Sachenrecht Fall 3 (AP 3) – Lösung/Variante A (1) A. V könnte gem. § 929 S. 1 BGB Eigentum an K übertragen haben 1. Einigung (+) A = Vertreter der K Einigung zw. V und A wirkt gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen K 2. Übergabe (+) A = Besitzdiener der K, § 855 BGB Prof. Dr. Thomas Hoeren 18
Sachenrecht Fall 3 (AP 3) – Lösung/Variante A (2) 3. Einigsein im ZP der Übergabe (+) 4. Berechtigung (+) 5. Ergebnis: K hat im ZP der Übergabe des Ersatzteiles an A Eigentum von V gem. § 929 S. 1 BGB erworben Prof. Dr. Thomas Hoeren 19
Sachenrecht Fall 3 (AP 3) – Lösung/Variante B (3) Ausnahme des Offenkundigkeitsprinzip: Geschäft für den, den es angeht • V ist gleichgültig, ob er an A oder K übereignet (+) Bargeschäft des täglichen Lebens • Wille des A für einen anderen (K) Erwerben zu wollen (+) Ergebnis: K wird durch A im Rahmen der dinglichen Einigung mit V wirksam gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten, sodass K Eigentümer geworden ist. Prof. Dr. Thomas Hoeren 20
Sachenrecht II. Übergabe (3) – Einschaltung von Hilfspersonen Besitzmittler (§ 868 BGB) Zwischen Erwerber/Veräußerer und Besitzmittler muss ein sog. Besitzmittlungsverhältnis vereinbart sein. BMV auf beiden Seiten möglich Auch denkbar: Besitzmittler schließt auf Anweisung des Veräußerers ein neues BMV mit Erwerber und das alte Besitzmittlungsverhältnis wird aufgehoben. Str. ; problematisch ist die Abgrenzung zu §§ 930, 931 BGB; außerdem besondere Anforderungen an die Publizität Prof. Dr. Thomas Hoeren 21
Sachenrecht Fall 4 (AP 3) L lagert für A 20 Fässer Cognac. A veräußert seine Fässer an B, der ebenfalls keine eigenen Lagermöglichkeiten hat. Aus diesem Grunde trifft B in Absprache mit A mit dem L eine Vereinbarung, nach der L nunmehr den Cognac für B einlagert. Ist B Eigentümer des Cognacs geworden? Prof. Dr. Thomas Hoeren 22
Sachenrecht Fall 4 (AP 3) – Lösung (1) I. Urspr. war A Eigentümer II. A könnte sein Eigentum jedoch gem. § 929 S. 1 BGB verloren haben 1. Einigung gem. § 929 S. 1 BGB (+) 2. Übergabe a) B = Besitzer (+) Verwahrungsvertrag zw. B und L B hat mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB erlangt b) Besitzübertragung vom Veräußerer A willentlich veranlasst (+) Prof. Dr. Thomas Hoeren 23
Sachenrecht Fall 4 (AP 3) – Lösung (2) c) Veräußerer A hat keine besitzrechtliche Stellung mehr (+) Lagervertrag der zunächst zw. A und L galt, gilt nun zw. B und L 3. A = Berechtigter III. B ist Eigentümer der Cognacfässer gem. § 929 S. 1 BGB geworden Prof. Dr. Thomas Hoeren 24
Sachenrecht II. Übergabe (4) – Einschaltung von Hilfspersonen Einschaltung eines Besitzdieners: übergibt Sache V Einschaltung eines Besitzmittlers D § 929 Prof. Dr. Thomas Hoeren V übergibt Sache M § 855 S. 1 BG B K § 92 9 S Erwirbt unm. Besitz mit Übergabe an D . 1 B § 868 BGB GB K Erwirbt mittlb. Besitz mit Erlangung des unm. Besitzes durch M 25
Sachenrecht II. Übergabe (5) – Einschaltung von Hilfspersonen Geheißerwerb Es genügt auch, wenn ein Dritter die Sache auf Geheiß des Veräußerers oder des Erwerbers übergibt oder annimmt (Problem: Scheingeheißerwerb). Ermöglicht vereinfachte Lieferketten (Käufer kann z. B. Lieferanten anweisen direkt an Endabnehmer zu liefern) § 929 S. 1 V K § 433 erlangt für eine sog. juristische Sekunde Besitz Üb erg a be G(K ) Prof. Dr. Thomas Hoeren V G (V) Übergabe G(K ) 26
Sachenrecht II. Übergabe (6) – Einschaltung von Hilfspersonen Geiheißerwerb – Streckengeschäft Beispiel: A ist Eigentümer einer bestimmten Menge an Öl. Er veräußert dies an B. B veräußert es an C und C an D. A liefert das Öl direkt an D. Wer ist Eigentümer des Öls geworden? A § 929 S. 1 BGB B § 929 S. 1 BGB C § 929 S. 1 BGB D Übergabe Lösung über Geheißerwerb: • A ist Geheißperson auf Veräußererseite • D ist Geheißperson auf Erwerberseite Prof. Dr. Thomas Hoeren 27
Sachenrecht Fall 5 – AP (3) K hat bei V eine Gefrierkombination gekauft. V hat die Gefrierkombination bei dem Großhändler G gekauft und diesen gebeten, diese unmittelbar bei K auszuliefern. G liefert die Gefrierkombination bei K aus. Ist V zwischenzeitlich Eigentümer geworden? (dazu BGH, NJW 1973, 141; BGH, NJW 1986, 1166) Prof. Dr. Thomas Hoeren 28
Sachenrecht Fall 5 (AP 3) - Lösung I. Einigung (+) konkludent durch G durch tatsächliche Auslieferung bei K II. Übergabe (+) G = Geheißperson des V auf Veräußererseite K = Geheißperson des V auf Erwerberseite (P) Eigentumserwerb des V für eine sog. juristische Sekunde notwendig? III. Einigsein (+) IV. Berechtigung des G (+) V. Ergebnis: Auch V ist zwischenzeitlich Eigentümer geworden Prof. Dr. Thomas Hoeren 29
Sachenrecht Fall 12 (AP 3) Der Bauherr B ist mit der Renovierung seines Eigenheims beschäftigt und benötigt hierfür dringend einen Hochdruckreiniger. Er schickt seinen Freund F in ein Fachgeschäft, um den Hochdruckreiniger für ihn zu kaufen. Wie ist die Rechtslage, wenn F a) die Rechnung auf den B ausstellen lässt? b) die Rechnung absprachegemäß auf sich ausstellen lässt? c) sofort entgegen der Absprache mit B bar bezahlt? Prof. Dr. Thomas Hoeren 30
Sachenrecht Fall 12 (AP 3) – Lösung/Variante A Vgl. Fall 3 a • Einigung mit SV • F ist mangels Weisungsgebundenheit ggü. B jedoch nicht Besitzdiener (§ 855 BGB), sondern aufgrund des Auftragsverhältnisses als „ähnliches Verhältnis“ i. S. v. § 868 BGB Besitzmittler f B • B wird direkt Eigentümer (Direkterwerb) Prof. Dr. Thomas Hoeren 31
Sachenrecht III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe § Arg. ex § 873 Abs. 2 BGB § Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch vorliegen § Bis Übergabe ist die WE frei widerruflich Prof. Dr. Thomas Hoeren 32
Sachenrecht IV. Berechtigung § Grds. ist der Eigentümer auch der Berechtigte und damit verfügungsbefugt. Ausnahmen in denen der Eigentümer nicht/beschränkt verfügungsbefugt sind bspw. : §§ 1365, 1369, 2211 BGB § Erwerb ist auch vom Nichteigentümer nach § 929 S. 1 BGB möglich, wenn dieser vom Eigentümer nach § 185 Abs. 1 zur Verfügung ermächtigt wurde. § Ebenso ist eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB möglich. Verfügung des Nichtberechtigten wird dann ex tunc wirksam Soweit § 185 Abs. 1 nicht vorliegt, kommt nur noch gutgläubiger Erwerb in Betracht (dazu später). Prof. Dr. Thomas Hoeren 33
Sachenrecht § 929 S. 2 BGB § Übereignung ist auch möglich, wenn Erwerber bereits im Besitz der Sache ist Voraussetzungen I. III. Prof. Dr. Thomas Hoeren Einigung (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Erwerbers Berechtigung des Veräußerers 34
Sachenrecht Fall 6 AP (3) Der A hat sich von E eine Spielkonsole geliehen. Da diese ihm sehr gut gefällt, kauft er sie E zum Preis von 200 Euro ab und zahlt bar. Einen Tag später überlegt es sich E anders und verlangt die Konsole zurück. Mit Recht? Prof. Dr. Thomas Hoeren 35
Sachenrecht Fall 6 (AP 3) – Lösung (1) A. Anspruch aus § 985 BGB I. A ist Besitzer (+) II. E müsste Eigentümer geblieben sein 1. Urspr. war E Eigentümer 2. E könnte Eigentum nach § 929 S. 1 BGB verloren haben (-) Einigung (+) Übergabe (-) Prof. Dr. Thomas Hoeren 36
Sachenrecht Fall 6 (AP 3) – Lösung (1) 3. E könnte Eigentum nach § 929 S. 2 BGB verloren haben a) Einigung (+) b) Entbehrlichkeit der Übergabe (+) A hat sich die Konsole von E geliehen und war so schon im Besitz der Sache c) Berechtigung (+) III. Berechtigung (+) Prof. Dr. Thomas Hoeren 37
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 930 BGB – Besitzkonstitut (1) § Übereignung ist ferner möglich, wenn Veräußerer Besitz noch für eine Zeit lang behalten möchte Voraussetzungen I. II. Einigung Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868) III. Einigsein IV. Berechtigung des Veräußerers Prof. Dr. Thomas Hoeren 38
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 930 BGB – Besitzkonstitut (2) § BMV ersetzt als Übergabesurrogat die Übergabe: § 929 S. 1, 930 BGB Besitzmittlungsverhältnis Prof. Dr. Thomas Hoeren Voraussetzungen BMV I. Konkretes Rechtsverhältnis auf Zeit i. Sd § 868 BGB II. Besitzmittlungswille III. potentieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer 39
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 930 BGB – Besitzkonstitut (3) I. Rechtsverhältnis i. Sd § 868 BGB Erforderlich ist ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Zeit. Muss jedoch nicht wirksam sein, sofern der Besitzmittler dennoch Fremdbesitzerwillen hat II. potentieller Herausgabeanspruch Es muss ein potentieller Herausgabeanspruch irgendeiner Art gegen den unmittelbaren Besitzer vorliegen. Dafür genügt Anspruch aus § 812 BGB oder § 985 BGB. Prof. Dr. Thomas Hoeren 40
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 930 BGB – Besitzkonstitut (4) III. . Besitzmittlungswille Aufgrund des BMV muss der Besitzmittler als Unterbesitzer den mittelbaren Besitzer als Oberbesitzer mit stärkerer Rechtsstellung anerkennen (auch: Fremdbesitzerwillen). • Wichtigster Anwendungsfall der §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung! • Vereinbarung des Besitzkonstituts ist auch im Vorhinein möglich ( sog. antizipiertes Besitzkonstitut). • Sonderfall: § 181 Besitzkonstitut im Wege des Insichgeschäfts Prof. Dr. Thomas Hoeren 41
Sachenrecht Sonderfall: Sicherungsübereignung (1) - Gesetzlich nicht geregeltes Sicherungsmittel - Im Gegensatz zum Pfandrecht keine Übergabe erforderlich - Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB 1. 2. 3. 4. In Verbindung mit einer Sicherungsabrede: Schuldrechtliches Verfügungsverbot des Erwerbers Anspruch auf Rückübereignung bei Tilgung der Forderung Sicherungsabrede als Rechtsgrund i. S. v. § 812 BGB Sicherungsabrede regelt die Verwertungsfragen Prof. Dr. Thomas Hoeren 42
Sachenrecht Sonderfall: Sicherungsübereignung (2) (P) Bestimmtheitsgrundsatz unbeteiligter Dritter muss die Gegenstände ohne weiteren Aufwand unterscheiden können 1. Raumbezeichnungen (+) 2. Sammelbezeichnungen (+) (P) Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB bei Übersicherung Prof. Dr. Thomas Hoeren 43
Sachenrecht Fall 7 AP (3) Der Lebensmittelhändler L ist hoch verschuldet. Er will seiner Bank Eigentum an seiner Computeranlage verschaffen, diese aber weiter in seinem Betrieb nutzen. Ist das möglich? (dazu BGH, NJW 1979, 2308; OLG Hamm, NJW 1970, 2067) Prof. Dr. Thomas Hoeren 44
Sachenrecht Fall 7 (AP 3) - Lösung Als Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB reicht die Sicherungsabrede mit der Bank aus. Prof. Dr. Thomas Hoeren 45
Sachenrecht Fall 8 AP (3) Könnte L auch sein Warenlager seiner Bank übereignen? (dazu BGHZ 21, 52 = WM 1956, 919; BGH, NJW 1984, 803; WM 92, 813) Prof. Dr. Thomas Hoeren 46
Sachenrecht Fall 8 (AP 3) - Lösung (P) Bestimmtheit: notwendige Konkretisierung der erforderlichen Einzelübertragung schwer durchführbar Bei Übereignung eines Warenlager ist jedoch klar erkennbar, dass alle sich im Warenlager befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen L kann auch sein gesamtes Warenlager der Bank übereignen Prof. Dr. Thomas Hoeren 47
Sachenrecht Fall 9 (AP 3) E hat dem S, der ein Auktionshaus betreibt, ein Darlehen gewährt. Zur Sicherung dieses Darlehens hat S dem E das Eigentum an der sich im ersten Stock in den Räumen A und B befindlichen „Handbibliothek Kunst“ übertragen. Die Bücher in Raum A standen alle im Alleineigentum des S, während die Bücher in Raum B nur teilweise sein Eigentum waren. Die dem S nicht gehörenden Bücher waren jedoch mit Fähnchen und zum Teil auch mit dem Namen des Eigentümers besonders gekennzeichnet. Als S zahlungsunfähig wird, verlangt E die Herausgabe der übereigneten Bücher. Mit Recht? (BGH, NJW 1992, 1161) Prof. Dr. Thomas Hoeren 48
Sachenrecht Fall 9 (AP 3) – Lösung (1) A. Anspruch aus § 985 BGB I. S ist Besitzer II. Eigentumslage 1. Bücher Raum A sind als Alleineigentum des S gem. §§ 929 S. 1, 930 übereignet worden 2. Bücher Raum B - insoweit dem E übereignet als sie im Alleineigentum des S standen - Fraglich, ob E auch Eigentum an den übrigen Büchern erlangt hat - aufgrund der deutlichen Kennzeichnung der Bücher die nicht zum Eigentum des S gehörten (-) Prof. Dr. Thomas Hoeren 49
Sachenrecht Fall 9 (AP 3) – Lösung (2) III. Ergebnis: E hat nur an den Büchern des S Eigentum erworben und kann diese gem. § 985 BGB herausverlangen Mit dem Herausgabeverlangen besteht auch kein Recht zum Besitz (Vgl. § 986 BGB) des S mehr Prof. Dr. Thomas Hoeren 50
Sachenrecht Fall 12 (AP 3) Der Bauherr B ist mit der Renovierung seines Eigenheims beschäftigt und benötigt hierfür dringend einen Hochdruckreiniger. Er schickt seinen Freund F in ein Fachgeschäft, um den Hochdruckreiniger für ihn zu kaufen. Wie ist die Rechtslage, wenn F a) die Rechnung auf den B ausstellen lässt? b) die Rechnung absprachegemäß auf sich ausstellen lässt? c) sofort entgegen der Absprache mit B bar bezahlt? Prof. Dr. Thomas Hoeren 51
Sachenrecht Fall 12 (AP 3) – Lösung/Variante B • Mittelbare SV: F wird Eigentümer (durch Einigung und Übergabe) • Jedoch will er den Reiniger an B weiterübertragen (P) Auslegung der WE • Antizipiert Einigung mit antizipiertem BMV, § 866 BGB oder • Insichgeschäft, § 181 BGB Prof. Dr. Thomas Hoeren 52
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs § Veräußerer ist nicht im unmittelbaren(1) Besitz der Sache, hat jedoch schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (insb. aus Vertrag) gegen einen Dritten = Veräußerer ist (i. d. R. ) mittelbarer Besitzer; diesen Besitz überträgt er dem Erwerber gem. § 870 BGB § Neben die dingliche Einigung muss hier – als Übergabesurrogat – ein Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) zum Zwecke der Übertragung des mittelbaren Besitzes treten. Prof. Dr. Thomas Hoeren 53
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs (2) Voraussetzungen: I. Einigung II. Abtretung des Herausgabeanspruchs III. Einigsein IV. Berechtigung Prof. Dr. Thomas Hoeren 54
Sachenrecht §§ 929 S. 1, 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs (3) Dritter = unmittelbarer Besitzer . § z. B h( c u pr He rau sg ab ea ns pru ch ga s u era s an be 54 ) GB B 6 H (alter) mittelbarer Besitzer = Eigentümer Prof. Dr. Thomas Hoeren Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 870 i. V. m. § 398 BGB (z. B. § 5 46 BG B) (neuer) mittelbarer Besitzer = Erwerber 55
Sachenrecht Fall 10 AP (3) Ein Unbekannter stiehlt das Motorrad des G. Dessen Freund F hat unbegrenztes Vertrauen zur Polizei und rechnet fest damit, dass der Dieb gefasst wird. Daraufhin möchte G seinem Freund das Motorrad schon jetzt übereignen. Ist das möglich? Prof. Dr. Thomas Hoeren 56
Sachenrecht Fall 10 (AP 3) - Lösung I. Einigung II. Ersatz der Übergabe gem. § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs in Betracht kommt u. a. Herausgabeanspruch gem. §§ 812 ff. BGB III. Ergebnis: Durch Abtretung der Ansprüche nach § 398 BGB konnte G dem F das Motorrad schon jetzt übereignen Prof. Dr. Thomas Hoeren 57
Sachenrecht Überblick Prof. Dr. Thomas Hoeren 58
Ausblick: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten (AP 4) Prof. Dr. Thomas Hoeren
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