Rund um die Rente von Martin Mnstermann Rentenberater
„Rund um die Rente“ von Martin Münstermann, Rentenberater Es gilt das gesprochene Wort Martin Münstermann Rentenberater Folie 1
Agenda Überblick über die Rentenversicherung Martin Münstermann Rentenberater Folie 2
Martin Münstermann – Rentenberater Vorstellung der Person • 61 Jahre alt Sozialversicherungsfachangestellter Personalfachkaufmann Betriebswirt 13 Jahre ehrenamtlicher Versichertenältester der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Mitglied im Widerspruchausschuss • 40 Jahre in unterschiedlichen Positionen bei DAK, zuletzt Projektleiter • • • Seit 01. 2000 freiberuflicher Rentenberater mit Zulassung zur Vertretung als Rechtsbeistand für Sozial- u. Landessozialgerichte • Zunächst nebenberuflich, ab 01. 10. 2013 voll Martin Münstermann Rentenberater Folie 3
Die Rentenversicherung für jung und alt von Martin Münstermann Rentenberater Hohenrah 1 - 23843 Rümpel 04531 -86562 www. geh-in-rente. de
Warum eine Rentenversicherung? Abdeckung von Risiken durch die Rentenversicherung Martin Münstermann Rentenberater Folie 5
Warum eine Rentenversicherung? Erwerbsminderung durch Krankheit bzw. Unfall Alter Abdeckung von Risiken durch die Rentenversicherung Tod Martin Münstermann Rentenberater Folie 6
100 Jahre Reichsversicherungsordnung (RVO) 125 Jahre Deutsche Rentenversicherung M it der Verabschiedung der Reichsversicherungsordnung (RVO) am 31. Mai 1911 wurden die Bismarckschen Sozialversicherungsgesetze der Jahre 1883 bis 1889 über die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung erstmals zu einem einheitlichen Gesetzbuch zusammengefasst und gleichzeitig reformiert. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehört die Reichsversicherungsordnung zu den bedeutendsten Gesetzen des frühen 20. Jahrhunderts in Deutschland. Dieses Jubiläum wird mit einem Festakt und einer Sonderbriefmarke gewürdigt. Angestellenversicherungsgesetz + RVO Seit 1990 einheitlich Sozialgesetzbuch VI Quelle Deutsche Rentenversicherung Bund Martin Münstermann Rentenberater Folie 7
• Betriebliche Altersversorgung • Direktzusagen • Pensionskassen • Direktversicherungen Eigeninitiative • Gesetzliche Rentenversicherung • Deutsche Rentenversicherung Bund • Deutsche Rentenversicherung regional z. B. Nord HH • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See Arbeitgeber Gesetzgeber Drei Säulen der Rentenversicherung • Private Vorsorge • Sparen • Versicherungen (z. B. bei Berufsunfähigkeit) • Eigentum (z. B. Haus/Wohnung) Martin Münstermann Rentenberater Folie 8
Finanzierung gesetzliche Rentenversicherung § Beiträge vom Bruttoentgelt § Z. Zt. 18, 6 % - Arbeitgeber u. Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze Renten- und West Arbeitslosenversicherung (jährlich) 78. 000 € Ost 69. 600 € Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 5. 800, 00 € 6. 500, 00 € § Pflichtbeiträge für bestimmte Selbständige (Regelbeitrag mtl. 566, 37 € ½ Regelbeitrag 283, 19 € oder einkommensabhängig) § Freiwillige Beiträge (Mindestbeitrag mtl. 83, 70 € - Höchstbeitrag 1209, 00 €) Martin Münstermann Rentenberater Folie 9
Wer ist gesetzlich rentenversichert? § Versicherungspflicht kraft Gesetzes z. B. § Auszubildende § Arbeitnehmer § Mini-Jobber (450 -Euro-Job) § Arbeitslosen-, Krankengeldbezieher § Kindererziehungszeiten (max 3 Jahre je Kind) § Versicherungspflicht auf Antrag (z. B. Selbständige) § Freiwillige Versicherte § § Nicht versichert sind § Beamte (z. B. Lehrer) § Studenten § Hausfrauen Martin Münstermann Rentenberater Folie 10
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten § Regelaltersrente mit 67 Jahren § 60 Kalender Monate Wartezeit § Altersrente für Schwerbehinderte Menschen § § Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehindertenausweis) bei Rentenbeginn § 35 Jahre Wartezeit Altersrente für langjährig Versicherte § 35 Jahre Wartezeit § Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 45 Jahre Beitragszeiten § Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn Martin Münstermann Rentenberater Folie 11
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente § § Wartezeit 60 Monate § § Voll Erwerbsgemindert – Rente auf 62 Jahre hochgerechnet minus 10, 8 % § § Teilweise Erwerbsgemindert – Rente 50% von voll § Grundsätzlich zeitlich befristet wg. Aussicht auf Besserung – max 3 Jahre, insgesamt 9 Jahre, dann Dauer bis Regelaltersrente 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren Leistungsvermögen auf < 3 Stunden abgesunken für § § Letzte Tätigkeit Verweisungstätigkeit Allgemeinen Arbeitsmarkt Hinzuverdienstgrenze max. 450 Euro i. Monat Leistungsvermögen >3 Stunden < 6 Stunden § § Letzte Tätigkeit < 3 Stunden Verweisungstätigkeit u. allgemeiner Arbeitsmarkt >3 < 6 Std Kein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt Hinzuverdienst möglich Martin Münstermann Rentenberater Folie 12
Betriebliche Altersversorgung (BAV) geregelt im Betriebsrentengesetz § Direktversicherung muss jeder Arbeitgeber anbieten § Beiträge max 4 % der Beitragsbemessungsgrenze Steuer- u. Sozialversicherungsfrei – dafür nachgelagerte Besteuerung und Beitragspflicht bei Auszahlung § im öffentlichen Dienst Zusatzversorgung durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Zusatzversorgung Hamburg § Hamburger Pensionsverwaltung (Pensionskasse) übernimmt für viele Firmen die BAV – siehe Backup § Viele Firmen u. Konzerne bieten eigene Pensionskassen § Unverfallbar nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit – Mobilität möglich Martin Münstermann Rentenberater Folie 13
Backup – Hamburger Pensionsverwaltung Aktuell betreut die HPV über 720. 000 Versorgungszusagen und ein Vermögen von über fünf Milliarden Euro. Zu den von ihr verwalteten Kassen gehören u. a. auch die Hamburger Pensionskasse von 1905 (HPK) und die Hamburger Pensionsunterstützungskasse (HPU). Martin Münstermann Rentenberater Folie 14
Renten-Philosophie Gesetzliche Rente deckt ca. 48 % vom Durchschnittsnetto mit sinkender Tendenz ? Sicherung durch GROKO? Standardrente (West) nach 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst (z. Zt. Ca. 37. 800 € p. a. ) = ca. 1396, 35 € minus Beitragsanteil zur Kranken- u. Pflegeversicherung (z. Zt. Ca. 10, 85%) = 1245 € vor Steuern Erfahrung – Zahlbetrag Rente Männer ca. 1200 €, Frauen ca. 750 € Höchstrente ca. 2500 Euro Die gesetzliche Rente ist relativ sicher – kaum Verluste durch Finanzkrise Private Vorsorge ist notwendig z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente Garantiezins bei Lebensversicherungen z. Zt. 0, 9 % Martin Münstermann Rentenberater Folie 15
Empfehlungen § Infomieren Sie sich soweit möglich § Mehrere Angebote prüfen § in Betrieben nach Betriebsrente fragen – vgl. Betriebsrentenstärkungsgesetz § Altersvorsorge ist langfristige Angelegenheit § es muss auch bezahlbar sein und zwar lange § Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll, je jünger, desto kostengünstiger Martin Münstermann Rentenberater Folie 16
Erwerbsminderungsrenten Krank – erwerbsunfähig – Was Nun?
Weiß auch nicht wie lange es dauert? ? ? Muss leider zu Hause bleiben Krank Erwerbsunfähig – Was Nun?
WAS ist eigentlich erwerbsunfähig? Martin Münstermann Rentenberater Folie 19
WAS ist eigentlich erwerbsunfähig? • Krankheitsbedingte Leistungsminderung • Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand der ärztliche Behandlung erfordert und/oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht • Arbeitsunfähig bezieht sich nur auf die letzte gerade ausgeübte Beschäftigung • Letzte Beschäftigung < 3 Stunden täglich? • Auf Dauer erwerbsgemindert = > 6 Monate • Fachärztliche Behandlung? • Reha durchgeführt? • Wiedereingliederungsmanagement des Arbeitgebers? Martin Münstermann Rentenberater Folie 20
WAS ist eigentlich erwerbsunfähig? • Krankengeldbezugsdauer ausgeschöpft? • Wann Ende? Höhe des Krankengeldes? Ggf. Zuschuss des AG? • Vorerkrankungen vorhanden? • Wäre eine andere Beschäftigung/Tätigkeit möglich? • Ab Jahrgang 1961 kein Berufsschutz (keine Berufsunfähigkeitsrente) • Davor konkrete Verweisung, z. B. Sachbearbeiter mit 3 jähriger Ausbildung zur angelernten Bürokraft • Für alle: Noch mögliche Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (unwichtig, ob derartige Stelle tatsächlich zu bekommen ist, Hauptsache 300 in Deutschland vorhanden. ) Martin Münstermann Rentenberater Folie 21
WAS ist eigentlich erwerbsunfähig? Kriterium 1. Weniger als 3 Stunden täglich = voll erwerbgemindert 2. > 3 Stunden < 6 Stunden = teilweise erwerbsgemindert 3. Wie 2 – nur verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt = voll erwerbsgemindert 4. > 6 Stunden = nicht erwerbsgemindert Martin Münstermann Rentenberater Folie 22
WAS ist eigentlich erwerbsunfähig? Beispiele • Tischler • Bankangestellte • Krankenschwester • Büchereimitarbeiterin • Ingenieur • Personalleiterin • Sozialversicherungsmitarbeiter Martin Münstermann Rentenberater Folie 23
Höhe der Erwerbsminderungsrente Versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Wartezeit von 60 Kalendermonaten - 36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren - Übergangsregelung: 31. 12. 1983 Wartezeit erfüllt Seitdem jeder Monat mit rentenrelevanten Zeiten belegt Rentenberechnung ab Versicherungsfall 01. 07. 2014 • Hochrechnung auf 62 mit persönlichen Durchschnitt • Möglicherweise außer Acht lassen der letzten 4 Jahre, zur Erhöhung des Durchschnitts • Minderung um 10, 8 % Martin Münstermann Rentenberater Folie 24
Versorgungsausgleichsgesetz ab 01. 09. 2009
Versorgungsausgleich Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - Vers. Ausgl. G) § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Martin Münstermann Rentenberater Folie 26
Versorgungsausgleich Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - Vers. Ausgl. G) § 2 Auszugleichende Anrechte (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und 3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge. Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt. Martin Münstermann Rentenberater Folie 27
Versorgungsausgleich Ansprüche während der Ehezeit Ehegatte 1 Rente DRV 350 € - 100 € Betriebsrente 100 € - 50 € Ausgleichsverpflichteter Anteil nach VA 300 € Ehegatte 2 150 € +100 € 0, 00 + 50 € Differenz 200 € Ausgleich 100 € 50 € Ausgleichsberechtigter Anteil nach VA 300 € Martin Münstermann Rentenberater Folie 28
Versorgungsausgleich Ausgleich erfolgt durch • Übertragung von Entgeltpunkten in der Deutschen Rentenversicherung • Interne Teilung -BAV eigener Anspruch des Ausgleichsberechtingten beim Leistungsträger entsteht • Externe Teilung – Kapitalwert wird an Ausgleichsberechtigten ausgezahlt – dieser muss sich um adäquate Anlage kümmern z. B. Versorgungswerk • Schuldrechtlicher Ausgleich – bedeutet Verschiebung bis zum Rentenfall – dann Antrag beim Familiengericht stellen Martin Münstermann Rentenberater Folie 29
Änderung Versorgungsausgleich Tod der/s Ausgleichsberechtigten • Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - Vers. Ausgl. G) § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person • (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. • (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. • (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird. Martin Münstermann Rentenberater Folie 30
Änderung Versorgungsausgleich - Totalrevision eines alten Ausgleichs § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. (3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. (4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können. (5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Martin Münstermann Rentenberater Folie 31
Altersrenten Individuelle Versicherungsbiografie entscheidet über Rentenbeginn und – höhe
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten § Regelaltersrente mit 67 Jahren § 60 Kalender Monate Wartezeit § Altersrente für Schwerbehinderte Menschen § § Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehindertenausweis) bei Rentenbeginn § 35 Jahre Wartezeit Altersrente für langjährig Versicherte § 35 Jahre Wartezeit § Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 45 Jahre Beitragszeiten § Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn Martin Münstermann Rentenberater Folie 33
Altersrenten Martin Münstermann Rentenberater Folie 34
Altersrenten Martin Münstermann Rentenberater Folie 35
Altersrenten Martin Münstermann Rentenberater Folie 36
Hinzuverdienstgrenzen • Grundsätzlich vor Vollendung der Regelaltersgrenze begrenzt • Ab 01. 07. 2017 Flexi-Rente 6300 € p. a. • Hinterbliebenenrenten haben gesonderte Regelungen • Unterscheidung Neuehe – Heirat nach 2001 - bzw. beide Ehepartner nach 1961 geboren - Anrechnung gesamte Einkommen • Altehe – Freibetrag ca. 820 Euro • Eigene Renten + Minijob – keine BAV • Volle Erwerbsminderungsrente siehe Flexi-Rente • Teilweise Erwerbsminderungsrente – individuelle Grenze ggf. >450 € Martin Münstermann Rentenberater Folie 37
Flexi-Rente ab 01. 07. 2017 • Jährliche Hinzuverdienstgrenze 6300 Euro • Bei Überschreiten Anrechnung zu 40 % auf die Rente • Hinzuverdienstdeckel (Rente plus Verdienst dürfen diesen nicht überschreiten) • (höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre x Bezugsgröße) • Mindestens mtl Voll-Rente plus 525 € • Prognose – tatsächliche Entgelt bei Nachprüfung Martin Münstermann Rentenberater Folie 38
Wie hat es Ihnen gefallen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und besonders für die rege Diskussion Ihr Martin Münstermann Rentenberater Folie 39
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