Rund um die Jahresarbeitsentgeltgrenze Ein kurzer berblick KlausDieter
Rund um die Jahresarbeitsentgeltgrenze – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Jahresarbeitsentgeltgrenze |2
Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeits-entgelt die Jahresarbeitsentgelt-grenze übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt im Jahr 2015 54. 900 EUR. |3
Abweichend davon beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 • als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und • in der PKV vollversichert waren im Jahr 2015 49. 500 EUR. |4
Am 31. 12. 2002 als JAEG-Überschreiter krankenversicherungsfrei und PKVvollversichert? NEIN Allgemeine JAEGrenze 2015: 54. 900 EUR JA Besondere JAEGrenze 2015: 49. 500 EUR |5
Es gilt die … Arbeitnehmer war am 31. 12. 2002 … PKVversichert. . . "große" Grenze (2015: 4. 575, 00 Euro) . . . als Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. . . auf Grund anderer Sachverhalte (z. B. Student, Selbstständiger, Beamter) "kleine" Grenze (2015: 4. 125, 00 Euro) X X GKV-versichert X weder PKV- noch GKV-versichert (z. B. Anspruch auf Heilfürsorge) X |6
Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts |7
§ 6 Abs. 1 SGB V: Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. |8
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts: Um festzustellen, ob das regelmäßige Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, ist • das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu berechnen und • ein Vergleich mit der JAEG vorzunehmen. Diese Feststellung ist jeweils • bei der Aufnahme einer Beschäftigung • bei einer Erhöhung der Bezüge des Arbeitnehmers • beim Jahreswechsel • bei einer Änderung der JAEG vorzunehmen. |9
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts: Alle Einnahmen aus der Beschäftigung für zwölf Monate. /. alle Einnahmen, die nicht Arbeitsentgelt sind = Arbeitsentgelt für zwölf Monate . /. Arbeitsentgelt, das nicht regelmäßig gezahlt wird = regelmäßiges Arbeitsentgelt für zwölf Monate . /. Familienzuschläge _______________________ = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt |10
Bei Änderung des Gehaltes oder Neuaufnahme einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres (zum Beispiel am 01. 09. ) ist das bis dahin erzielte Gehalt in jedem Fall uninteressant; das neue Gehalt wird auf ein fiktives Kalenderjahr hochgerechnet (je nach der Anzahl der Monatsgehälter mit 12, 13 usw. multipliziert), also in die Zukunft projiziert. |11
Arbeitsentgelt und Regelmäßigkeit |12
§ 6 Abs. 1 SGB V: Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. |13
Es muss sich also um Arbeitsentgelt handeln, das regelmäßig (= mindestens einmal jährlich) gezahlt wird. |14
Beispiele. . |15
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, zusätzliche Gehälter Arbeitsentgelt: ja Regelmäßig: ja |16
Überstundenvergütungen Arbeitsentgelt: ja Regelmäßig: nein Aber: Bei pauschaler Vergütung: Arbeitsentgelt: ja Regelmäßig: ja |17
Fahrgelderstattung Arbeitsentgelt: nein Regelmäßig: ja |18
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Arbeitsentgelt: nein Regelmäßig: nein |19
Renten, Versorgungsbezüge Arbeitsentgelt: nein Regelmäßig: ja |20
Familienzuschläge Arbeitsentgelt: Regelmäßig: ja ja Aber: Durch Gesetz ausgeschlossen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. |21
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Ausscheiden aus der Versicherungspflicht |22
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze 2. Erhöhung des Gehaltes oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis Warum? |23
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist untrennbar mit dem Beschäftigungsverhältnis verknüpft. Dies heißt grundsätzlich: Beginn des Beschäftigungsverhältnisses = Beginn der Versicherungspflicht Ende des Beschäftigungsverhältnisses = Ende der Versicherungspflicht Dies bedeutet aber auch… |24
Bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Frage der Versicherungspflicht immer zu prüfen. Wird ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht ab Beginn der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V. |25
Wird hingegen bei laufendem Beschäftigungsverhältnis durch Gehaltserhöhung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres. Also… |26
Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze: § 6 Abs. 1 SGB V Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. |27
Erhöhung des Gehaltes oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis: § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. |28
Zur Erinnerung: Bei Änderung des Gehaltes oder Neuaufnahme einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres (zum Beispiel am 01. 09. ) ist das bis dahin erzielte Gehalt in jedem Fall uninteressant; das neue Gehalt wird auf ein fiktives Kalenderjahr hochgerechnet (je nach der Anzahl der Monatsgehälter mit 12, 13 usw. multipliziert), also in die Zukunft projiziert. |29
Beispiele. . |30
Beispiel 1: Ein Angestellter erhält 12 Gehälter. In den Monaten Januar bis August war er bei der Firma A. beschäftigt. Es wurde ein Monatsgehalt von 4. 100 EUR erzielt; somit bestand Versicherungspflicht. Ab September arbeitet der Angestellte bei der Firma B. Hier beträgt das Monatseinkommen 4. 700 EUR. Dieses neue Gehalt liegt – hochgerechnet: 56. 400 EUR – über der JAEG (2015: 54. 900 EUR). Damit überschreitet der Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze und ist ab Beginn der neuen Beschäftigung versicherungsfrei. Also folgender Effekt: |31
Beschäftigungsverhältnis A 31. 08. : Ende der Versicherungspflicht |32 Beschäftigungsverhältnis B Ab 01. 09. : Versicherungsfreiheit
Beispiel 2: Ein Angestellter erhält 12 Gehälter. In den Monaten Januar bis August wurde ein Gehalt von jeweils 4. 100 EUR erzielt, es bestand also Versicherungspflicht. Ab September beläuft sich das Monatseinkommen durch Gehaltserhöhung auf 4. 700 EUR. Dieses neue Gehalt liegt – hochgerechnet: 56. 400 EUR – über der JAEG (2015: 54. 900 EUR). Damit hat der Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze überschritten und scheidet zum Ende des Jahres aus der Versicherungspflicht aus. Also folgender Effekt: |33
Beschäftigungsverhältnis 01. 09. : Gehaltserhöhung |34 31. 12. : Ende der Versicherungspflicht
Auswirkungen von Über- und Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird zu Beginn der Beschäftigung überschritten Versicherungsfreiheit nicht überschritten Versicherungspflicht überschritten Ende der Versicherungspflicht frühestens am 31. 12. unterschritten sofort Versicherungspflicht 1) überschritten Versicherungsfreiheit (wenn die Grenze des alten Jahres ebenfalls überschritten wurde) unterschritten ab 01. Versicherungspflicht 2) unterschritten (z. B. durch Kurzarbeit) Versicherungsfreiheit bleibt bestehen überschritten Versicherungspflicht bleibt bestehen im Laufe der Beschäftigung zu Beginn des neuen Jahres (Änderung der JAEG) nur vorübergehend 1) 2) |35 Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit Wer alleine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
Praktische Fälle. . |36
Die folgenden Fälle gehen von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2015 in Höhe von 54. 900, 00 EUR (monatlich 4. 575, 00 EUR) aus. |37
Herr A. nimmt am 01. 06. eine Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von 4. 000 EUR auf. Im Dezember erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts und im Juli ein Urlaubsgeld von 1. 900 EUR. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Herrn A. so: 4. 000 EUR x 12 = 48. 000 EUR Weihnachtsgeld = + 2. 000 EUR Urlaubsgeld = + 1. 900 EUR Jahresentgelt = 51. 900 EUR Herr A. liegt damit unter der JAEG und ist versicherungspflichtig. |38
Frau B. nimmt am 01. 08. eine Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von 4. 230 EUR auf. Sie erhält pro Jahr 13 Gehälter. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Frau B. so: 4. 230 EUR x 13 = 54. 990 EUR Jahresentgelt = 54. 990 EUR Frau B. liegt damit über der JAEG und ist ab Beginn der Beschäftigung versicherungsfrei. |39
Frau C. ist bei der Firma A. mit einem Monatsgehalt von 3. 900 EUR beschäftigt. Sie erhält zum 01. 11. eine Gehaltserhöhung. Ihr Monatsgehalt beträgt nun 4. 450 EUR. Sie erhält jährlich 12, 5 Gehälter. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Frau C. so: Ab 01. 11. : 4. 450 EUR x 12, 5 = 55. 625 EUR Jahresentgelt = 55. 625 EUR Frau C. liegt damit über der JAEG und scheidet mit Ablauf des Jahres aus der Versicherungspflicht aus. |40
Herr D. ist bei der Firma A. mit einem Monatsgehalt von 3. 900 EUR beschäftigt. Er nimmt am 01. 11. eine Beschäftigung bei der Firma B. mit einem Monatsgehalt von 4. 450 EUR auf. Er erhält jährlich 12, 5 Gehälter. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Herrn D. so: Ab 01. 11. : 4. 450 EUR x 12, 5 = 55. 625 EUR Jahresentgelt = 55. 625 EUR Herr D. liegt damit über der JAEG und ist ab Beginn der neuen Beschäftigung versicherungsfrei. |41
Frau E. arbeitet 40 Stunden pro Woche und hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 60. 000 EUR. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, vom 01. 07. an nur noch 30 Stunden zu arbeiten, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt ab diesem Zeitpunkt nur noch 40. 000 EUR. Frau E. liegt damit unter der JAEG und ist ab 01. 07. versicherungspflichtig. |42
Herr F. ist seit vielen Jahren selbstständig; er gibt seine Selbstständigkeit auf und beginnt zum 01. 02. eine Beschäftigung; sein Gehalt beträgt 3. 000 EUR bei jährlich 13 Gehältern. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Herrn F. so: 3. 000 EUR x 13 = 39. 000 EUR Jahresentgelt = 39. 000 EUR Herr F. liegt damit unter der JAEG und ist ab 01. 02. versicherungspflichtig. |43
Frau G. arbeitet bei der Firma C. mit einem Gehalt über der JAEG; zum 01. 08. wechselt sie zur Firma D. und hat dort ein Monatsgehalt von 4. 500 EUR bei 12 Monatsgehältern. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Frau G. so: 4. 500 EUR x 12 = 54. 000 EUR Jahresentgelt = 54. 000 EUR Frau G. liegt damit unter der JAEG und ist ab 01. 08. versicherungspflichtig. |44
Frau H. arbeitet seit 2001 bei der Firma C. mit einem Gehalt über der JAEG; seitdem ist sie auch PKVvollversichert. Zum 01. 08. wechselt sie zur Firma D. und hat dort ein Monatsgehalt von 4. 200 EUR bei 12 Monatsgehältern. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Frau H. so: 4. 200 EUR x 12 = 50. 400 EUR Jahresentgelt = 50. 400 EUR Für Frau H. gilt die Besondere JAEG in Höhe von 49. 500 EUR. Sie wird also nicht versicherungspflichtig. |45
Am 31. 12. 2002 als JAEG-Überschreiter krankenversicherungsfrei und PKVvollversichert? NEIN Allgemeine JAEGrenze 2015: 54. 900 EUR JA Besondere JAEGrenze 2015: 49. 500 EUR |46
Herr I. nimmt am 01. 08. eine Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von 4. 575 EUR auf. Er erhält pro Jahr 12 Gehälter. Die jährlichen Bezüge berechnen sich bei Herrn I. so: 4. 575 EUR x 12 = 54. 900 EUR Jahresentgelt = 54. 900 EUR Herr I. überschreitet damit nicht die JAEG und ist deshalb versicherungspflichtig. |47
Kleiner historischer Exkurs: Festlegung der Versicherungspflichtgrenze und Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze |48
Festlegung der Versicherungspflichtgrenze 1884: per Gesetz 1922: per Verordnung der Reichsregierung 1923: per Verordnung des Reichsarbeitsministers 1927: per Gesetz 1971: Ankoppelung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (75 %) 2004: Abkoppelung von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung; per Rechtsverordnung der Bundesregierung |49
Zeitraum |50 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze 01. 12. 1884 – 02. 03. 1924 Sofort (keine gesetzliche Regelung) 03. 1924 – 31. 07. 1930 Mit dem ersten Tag des vierten Monats nach der Überschreitung 01. 08. 1930 – 30. 04. 1945 Mit dem Tag der Überschreitung 01. 05. 1945 – 31. 12. 1970 Mit Ablauf des Monats der Überschreitung 01. 1971 – 01. 02. 2007 Mit Ablauf des Kalenderjahres der Überschreitung 02. 2007 – 30. 12. 2010 Mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, nachdem die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde Seit 31. 12. 2010 Mit Ablauf des Kalenderjahres der Überschreitung
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