rixecker recht Zahlungsversumnisse eines Fettleibigen Probleme des Falles
ϱ. rixecker. recht Zahlungsversäumnisse eines Fettleibigen Probleme des Falles: § § § Kündigungsbeschränkungen nach § 206 VVG Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges Wirksamkeit einer Mahnung Unterscheidung von Versicherungsfällen Medizinisch notwendige Heilbehandlung Anwendung der Vorschriften über die Schadensversicherung auf die private Krankenversicherung
ϱ. rixecker. recht Zahlungsversäumnisse eines Fettleibigen I. Wirksames Zustandekommen eines Versicherungsvertrages (+) II. Eintritt des Versicherungsfalls? (§ 192 Abs. 1 VVG; § 1 Abs. 2 MB-KK Erkennen, dass es um 2 Versicherungsfälle (Adipositas, Venenverschluss) geht! Zeitpunkte festlegen! 1. Krankheit? Anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung physischer oder psychischer Funktionen mit sich bringt. 2. Medizinisch notwendige Heilbehandlung? (Jede ärztliche Tätigkeit, die auf Heilung, Besserung oder Linderung eines Leidens gerichtet ist. )
ϱ. rixecker. recht Medizinisch notwendige Heilbehandlung? Was gilt bei Streit um die Notwendigkeit einer Heilbehandlung? VN muss darlegen und beweisen, dass nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Keine Anerkennung durch die Schulmedizin erforderlich! [Ferner kann es darauf ankommen, wie zu entscheiden ist, wenn unter Medizinern kontroverse Auffassungen über die Vertretbarkeit bestehen. Im Ergebnis spricht alles dafür, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung anzunehmen]. Venenverschluss ohnehin unproblematisch. Adipositas angesichts der Angaben in der Aufgabe im Ergebnis gleichfalls.
ϱ. rixecker. recht Zahlungsversäumnisse eines Fettleibigen III. Risikoausschluss „Fraglich ist, ob ein Anspruch ausgeschlossen ist, weil A die „Krankheit“ selbst herbeigeführt haben könnte. “ a. § 81 VVG? (Gilt für die Schadensversicherung, wird aber durch § 194 Abs. 1 VVG ausgeschlossen) b. § 201 VVG? § 201 VVG sieht vor, dass keine Leistungspflicht besteht, wenn der VN die Krankheit vorsätzlich selbst herbeiführt. Insoweit ist aber erforderlich, dass der VN – A – die Krankheit (also die Adipositas mit ihren gesundheitlichen Folgen) in sein Wissen und sein Wollen aufgenommen hat. Davon kann nicht ausgegangen werden.
ϱ. rixecker. recht Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges Verzugszeitraum Februar 2014 Mahnung an F und M 17. 06. 2014 Fristsetzung 17. 07. 2014 Zahlung September 2014 Ärztliche Untersuchung 12. 03. 2014 Stationäre Behandlung Juli 2014 Venenverschluss 24. 07. 2014
ϱ. rixecker. recht Anspruch des A auf Erstattung der Aufwendungen für die Nulldiät“ IV. Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges? VR könnte leistungsfrei sein, wenn A mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug war, der VR ihm – ordnungsgemäß – eine Zahlungsfrist gesetzt hat und der Versicherungsfall nach Fristablauf und während des Verzuges des A eingetreten ist. Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 VVG? Sonderregelung: § 193 Abs. 6 VVG (VVG setzt für – Eingreifen des Notlagentarifs – zweimalige qualifizierte Mahnung voraus; an ihr fehlt es!)
ϱ. rixecker. recht § 206 VVG? § 193 Abs. 6 VVG? V. Leistungsfreiheit wegen Kündigung? Versicherungsfall Venenverschluss nach zeitlichem Ende der Deckung! Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Prämienverzuges nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG! Liegt eine substitutive Krankheitskostenversicherung vor? (+)
ϱ. rixecker. recht Schadenminderungsobliegenheit? VVG § 192 Abs. 2 VVG Einwand der Übermaßbehandlung? § 192 Abs. 2 VVG erlegt VN nicht auf, die preiswerteste notwendige Behandlungsmöglichkeit zu ergreifen! Schadenminderungsobliegenheiten sind der MB/KK-V fremd.
ϱ. rixecker. recht Ergänzung: Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges mit einer Folgeprämie VVG § 38 Abs. 2: Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf (!) und Prämienverzug zu diesem Zeitpunkt! Wann ist der Versicherungsfall Adipositas-Behandlung eingetreten? (Gedehnter Versicherungsfall!) Ende der Deckungspflicht durch Kündigung zum 17. 07. 2014? (wegen Erstattung der Kosten der Venen-OP? ) Ist denn ordnungsgemäß gekündigt worden? In Fällen der Versicherungsnehmermehrheit muss allen VN durch separate Schreiben gekündigt werden! (Teleologie: Schutz jedes einzelnen VN).
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