rixecker recht Die Straenumbenennung Probleme des Falles Notwendigkeit
ϱ. rixecker. recht Die Straßenumbenennung Probleme des Falles: • Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens • Zuständigkeiten eines Bezirksrats • Rechtsgrundlagen der Benennung einer Straße • Rechtsnatur einer Straßenbenennung • Notwendigkeit der Anhörung • Persönlichkeitsrecht von Anliegern
ϱ. rixecker. recht Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 vw. GO) Modifizierte Subjektslehre: Normen des Bau. GB, KSVG (Problem der Subordinationslehre im Streitfall: Konkretes Subordinationsverhältnis Bezirk. /. Bürger nicht o. w. identifizierbar) Interessentheorie: Berührung von Allgemeininteressen durch eine Straßenbenennung II. Statthafte Klageart: Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Vw. GO? Straßenumbenennung als VA? (§ 35 Vw. Vf. G darstellen) Ist der Bezirksrat eine Behörde? Enthält der Beschluss eine Regelung (oder erst der Vollzugsakt)? Notwendigkeit der Darstellung der Voraussetzungen einer Allgemeinverfügung!
ϱ. rixecker. recht Zulässigkeit der Klage III. Klagebefugnis Kann A geltend machen, in einem ihm möglicherweise zustehenden subjektiven Recht verletzt zu sein? Persönlichkeitsrecht? Eigentumsrecht? Allgemeine Handlungsfreiheit? Dient die Befugnis- oder Aufgabennorm lediglich öffentlichen oder auch privaten Interessen? § 126 Abs. 3 betrifft nur die Hausnummer. § 200 Abs. 3 Bau. GB betrifft lediglich erstmalige Erstellung eines Baulandkatasters § 73 Abs. 3 Nr. 9 KSVG: Befugnis des Bezirks-/Ortsrats! (In anderen Landesrechten: Straßengesetze) Ermessensgewährung: Nicht auszuschließen, dass auch private Interessen zu berücksichtrigen sind!
ϱ. rixecker. recht Zulässigkeit der Klage IV. Ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 1 Vw. GO) Ausnahmsweises Absehen von der Notwendigkeit? (Differenzierung zur Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde) Funktion des Wv: Vermeidung gerichtlichen Streits, Selbstkorrektur der Verwaltung. Im Streitfall: Lässt Einlassung des Bezirksrats Wv. als aussichtslos erscheinen? (Meinung A: Ja. Meinung B: Widerspruchsbehörde ist gar nicht der Bezirksrat, sondern der Stadtrechtsausschuss! Also: Nein).
ϱ. rixecker. recht Zulässigkeit der Klage V. Klagefrist: § 74 Abs. 1 Satz 2 Vw. GO (1 Mo ab Bekanntgabe des Beschlusses). VI. Passive Prozessführungsbefugnis: § 78 Abs. 1 Nr. 2 Vw. GO i. V. m. § 19 Abs. 2 AGVw. GO: Bezirksrat! VII. Beteiligtenfähigkeit: § 61 Nr. 1 Vw. GO (A) und § 61 Nr. 3 Vw. GO i. V. m. § 19 Abs. 1 AGVw. GO (Bezirksrat).
ϱ. rixecker. recht Begründetheit der Klage: § 113 Abs. 1 Satz 1 Vw. GO I. Rechtsgrundlage § 73 Abs. 3 Nr. 9 KSVG als Ermessen gewährende Aufgabennorm. [Nicht: §§ 48, 49 Vw. Vf. G, weil Erstbenennung keinen belastenden oder begünstigenden VA darstellen soll]. II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit des Bezirksrats (§ 73 Abs. 3 Nr. 9 KSVG) 2. Anhörung (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 Vw. Vf. G; ergänzend ggf. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Vw. Vf. G) 3. Form und Begründung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Vw. Vf. G; § 39 Abs. 2 Nr. 5 Vw. Vf. G).
ϱ. rixecker. recht III. Materielle Rechtmäßigkeit Darstellung, dass der Behörde Ermessen zusteht. Darstellung, dass nach § 114 S. 1 Vw. GO eine eingeschränkte Prüfungskompetenz besteht. Hat Behörde nicht in einer dem Zweck der Ermessensgewährung entsprechenden Weise gehandelt? (Zweck der Straßenbenennung: Ordnungsfunktion, Gestaltungsfunktion) Hat Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten? (Verletzung von Grundrechten des A? ) Keine Berührung des Persönlichkeitsrechts! Keine Berührung des Eigentumsrechts! Mittelbare Berührung von Art. 2 Abs. 1 GG! Verhältnismäßigkeitsprüfung als – im Streitfall – Beachtung und Abwägung einzelner Interessen des A!
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