rixecker recht Die Schlieung eines Hallenbades Die Aufgabe
ϱ. rixecker. recht Die Schließung eines Hallenbades Die Aufgabe beruht auf einem tatsächlich geschehenen saarländischen Fall. In den letzten Jahren werden regelmäßig Aufgaben, die sich mit Bürgerbegehren befassen, ausgegeben. Zur Vertiefung bieten sich folgende Klausurlösungen an: Gourdet/Heger Ju. S 2020, 37 Lohse Ju. S 2012, 1014 Ferner sollte man gelesen haben: OVG des Saarlandes Beck. RS 2008, 36780 OVG des Saarlandes Beck. RS 2011, 51525 und BVerf. G NVw. Z 2019, 642 Zur Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern als Überblick: Milker JA 2017, 647
ϱ. rixecker. recht Analyse der Aufgabe 1. Klagebegehren: Prüfung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat 2. Klagebegehren: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Äußerungen des Bürgermeisters Vorbereitend sollten Bearbeitungen sich – anhand des § 21 a KSVG – Kenntnisse verschaffen über die Fragen: Was ist so ein Bürgerbegehren? Wo ist es geregelt? Wann ist es zulässig/ wann unzulässig? Wer entscheidet darüber in welchem Verfahren?
ϱ. rixecker. recht Analyse der Aufgabe ~ Stcihworte • Statthafte Klageart ? Gehen wirklich „Bürger“ gegen eine Gemeinde vor? Qualität des Ratsbeschlusses? • Wer klagt? Welche Bedeutung hat das Ausscheiden eines Initiators? • Was sind die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines zurückweisenden Gemeinderatsbeschlusses? • Was sind die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens? Wann ist es unzulässig? • Wie kann man prozessual gegen die Äußerung eines Bürgermeisters vorgehen? • Darf sich ein Bürgermeister äußern? Transfer: Bürger oder Organe? Transfer: Grundsätze zur Volksgesetz gebung? Transfer: Äußerungen von Hoheitsträgern
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Streit = Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat aufgrund von Befugnissen nach § 21 a Abs. 5 KSVG. II. Statthafte Klageart 1. Anfechtungsklage wegen der Regelungswirkung des Beschlusses des Gemeinderates? VA definieren (§ 35 SVw. Vf. G) Frage nach der Außenwirkung problematisieren: Bürgerbegehren als kommunale Quasiorgane erkennen! Kein Außenrechtsstreit!
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Zulässigkeit 2. Feststellungsklage (§ 43 Vw. GO): Dann müsste es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gehen. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man…. Dabei geht es nicht nur um Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Staat, sondern auch um die Klärung innerstaatlicher (innergemeindlicher) Kompetenzen Kommunaler Organstreit (Kommunalverfassungsstreit) 3. Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 Vw. GO (Ob das im Rahmen eines kommunalen Organstreits zu prüfen ist, könnte zweifeln lassen. Zieht man aber die verfassungsprozessualen Voraussetzungen des Organstreits heran, ist zu erkennen: Dasa klagende Quasi-Organ muss geltend machen können, in seinen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein.
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Zulässigkeit 4. Besonderes Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 Vw. GO) Ergibt sich Ablehnung des Bürgerbegehrens 5. Widerspruchsverfahren ? (Nein: Kommunaler Organstreit) 6 Beteiligtenfähigkeit Gemeinderat (§ 61 Nr. 2 Vw. GO analog // a. A möglich: § 61 Nr. 3 Vw. GO i. V. m. § 19 Abs. 1 AGVw. GO– das würde aber die Behördeneigenschaft des Stadtrates, also doch eine Außenrechtsbeziehung voraussetzen) Das Bürgerbegehren § 21 a Abs. 2 KSVG („bis zu“: Das Ausscheiden des Vorsitzenden ist irrelevant) vertreten durch YYY 7. Passive Prozessführungsbefugnis Gemeinderat, vertreten durch den Bürgermeister
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der Beschluss des Gemeinderats rechtswidrig war und das Bürgerbegehren zu Unrecht für unzulässig erklärt hat. I. Rechtsgrundlage: § 21 a Abs. 5 Satz 1 KSVG II. Formelle Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (+) (nur Zuständigkeit, ggf. Verfahren des Gemeinderats) III. Materielle Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses 1. Formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 21 a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KSVG: Unterschriftenquorum erreicht? Bei kassatorischen Begehren: Wahrung der Zweimonatsfrist.
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Begründetheit 2. Materielle Zulässigkeit: a. Negativkatalog des § 21 a Abs. 4 Nr. 3 KSVG Hier lediglich mittelbare Haushaltsrelevant Aber: Wesentliche Auswirkung auf das Haushaltssicherungskonzept ? (+) b. Deckungskostenvorschlag (§ 21 a Abs. 2 Satz 2 KSVG) Angabe der Kosten der Fortführung des Hallenbades Kostendeckungskonzept (unbestimmte Schätzungen, intransparente und vage Bezifferungen genügen nicht!
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 1 Begründetheit 3. Verstoß des Bürgerbegehrens gegen § 21 a Abs. 1 KSVG Entscheidung (inhaltlich abschließende Entscheidung der Bürger muss verlangt werden): Geht es um die Entwicklung eines Konzepts (dann keine Entscheidung) oder um die Fortführung des Hallenbades (dann Entscheidung). Entscheidung des Gemeinderats rechtmäßig! Klage unbegründet!
ϱ. rixecker. recht Aufgabe 2 (Gegenstand der Klage ist kein Unterlassungsbegehren, sondern – auch – ein Feststellungsbegehren. Bürgermeister hat sich nicht privat, sondern als Gemeindeorgan geäußert) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind gegeben.
ϱ. rixecker. recht Begründetheit der Klage Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der Bürgermeister sich nicht so, wie er es getan hat, äußern durfte. I. Rechtsgrundlage der Äußerung Aufgabe des Bürgermeisters aus § 59 Abs. 2 KSVG? Besser: § 21 a Abs. 5 Satz 3 KSVG i. V. m. § 20 b Abs. 2 Satz 1 KSVG II. Grenzen der Äußerungsbefugnis Bearbeitungen müssen die Unterschiede zu der Auseinandersetzung um Äußerungsrechte von Hoheitsträgern in Wahlkämpfen oder zu politischen Parteien sehen: Hier geht es um kommunale Entscheidungen in der Sache! Kein Neutralitätsgebot! Allenfalls: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz! Sachlichkeitsgebot
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