Richtiger Umgang mit Polizeianfragen Abbildung 1 INGENIEURBRO HARALD
Richtiger Umgang mit Polizeianfragen Abbildung 1 INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Inhaltsübersicht 1. Anlass und Arten der verlangten Informationen 2. Exkurs: Verdachtsfall Kindesmisshandlung 3. Rechtsgrundlagen 4. Handlungsempfehlung INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Anlass und Arten der verlangten Informationen Ø Von Fall zu Fall und je nach Unternehmen unterschiedlich Ø Häufig von Polizei oder Staatsanwaltschaft verlangte Informationen: Ø Ø Patienten- bzw. Kundendaten Fahrzeugnutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt Mitteilung einer IP-Adresse … Ø Oftmals unüberlegte Weitergabe sensibler Daten durch Führungskräfte INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Exkurs: Verdachtsfall Kindesmisshandlung Ø Ärzte sind nach § 34 STGB berechtigt, bei ernstzunehmendem Verdacht auf Kindesmisshandlung die Polizei einzuschalten Ø Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht besteht dabei nicht, auch wenn sich die Vermutung nicht bewahrheitet Ø Ermittlung ist nicht Aufgabe der Ärzte INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Rechtsgrundlagen Ø Namen, Kontaktdaten, IP-Adressen sowie Bild-, Video- und Audiodateien sind biometrische Daten (Art. 14 Nr. 14 DSGVO)7 Ø Informationspflicht des Betroffenen bei Datenübermittlung (Art. 13 DSGVO) Ø Polizeigesetz steht dann über DSGVO, wenn die Verarbeitung der Anfrage ausschließlich über die zuständige Behörde und zum Zweck der Ermittlung, Verhütung, Verfolgung oder Aufdeckung von Straftaten ausgeführt wird (Art. 2 Abs. 2 DSGVO) Doch auch hier bietet die DSGVO keine Rechtsgrundlage in einzelner Definition Ø In Frage kämen: Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) und berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Rechtsgrundlagen Ø Eine rechtliche Verpflichtung besteht dann, wenn ein Ermittlungsverfahren mit einer Ermittlungsnummer, der Tatbestand „Gefahr im Verzug“ oder ein Durchsuchungsbefehl bestehen (§§ 160 Strafprozessordnung) Ø Im Falle eines Straftatzusammenhangs oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat die Behörde berechtigtes Interesse und die Datenübermittlung ist zulässig (Erwägungsgrund Nr. 50 DSGVO) Ø Im Rahmen der Verfolgung einer Straftat ist eine Zweckänderung und damit eine Herausgabe der Daten gestattet (§ 24 BDSG, Art. 13 DSGVO) Ø Informationspflicht an den Betroffenen Ø Grundsätzlich immer Rechtsgrundlage bei Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten nötig INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Handlungsempfehlungen Ø Grundsätzlich vor Herausgabe jeglicher Daten Anfrage prüfen Ø Echtheit der anfragenden Behörde? Ø Telefonnummer, Adressen, Faxnummer identisch mit den Angaben der Internetpräsenz? Ø Gibt es ein Aktenzeichen? Ø Im Zweifel telefonisch nachfragen Ø Mündliche Informationen schriftlich bestätigen lassen Ø Herausgabeanspruch kritisch prüfen Rechtliche Grundlage sollte geprüft sein Ø Genannter Zweck rechtmäßig? Ø Daten minimieren und nur notwendige Daten verschlüsselt (!) übermitteln Ø Prüfung der Informationspflicht an den Betroffenen Ø Dokumentation empfehlenswert INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Handlungsempfehlungen Ø Übermittlung nur nach genauer Prüfung, ansonsten Gefahr eines Datenschutzverstoßes Ø Vor der Übermittlung unbedingt prüfen: § 24 BDSG & Art. 6 Abs. 1 c DSGVO Abb. 2 INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Abbildungsverzeichnis 1. https: //pixabay. com/de/photos/fragen-wer-was-wie-warum-wo-2998901/ 2. https: //pixabay. com/de/illustrations/detektiv-suche-mann-vergr%C 3%B 6%C 3%9 Fern-1424831/ INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
Quellenverzeichnis 1. https: //datenschutzbeauftragter-dsgvo. com/dsgvo-herausgabe-von-daten-beiauskunftsersuchen-durch-staatsanwaltschaft-oder-polizei/ 2. A 670 Deutsches Ärzteblatt; Jg. 111; Heft 16; 18. April 2014 INGENIEURBÜRO HARALD BLUM
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