Repetitorium aus Arbeitsrecht Institut fr Arbeitsrecht und Sozialrecht
Repetitorium aus Arbeitsrecht Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht Karl-Franzens-Universität Graz SS 2017 Mag. a Michaela Lexer/Mag. a Christina Schnittler
Was ist Arbeitsrecht? • Schutzrecht des wirtschaftlich unterlegenen AN • Ausgleich der Über- und Unterordnung • Unterteilung in… • • … Individualarbeitsrecht … kollektives Arbeitsrecht • Kollektives AR (Arb. VG) • • Berufsverfassung I. Teil Betriebsverfassung II. Teil
Stufenbau der Rechtsordnung
Zwingendes Gesetzesrecht • Einseitig zwingend • Günstigkeitsprinzip • = Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle nur gültig, wenn günstiger als übergeordnete • Zweiseitig zwingend • Ordnungsprinzip • = Keine Abweichung zum Vor- oder Nachteil • Welche Wirkung haben zwingende Normen? • § 40 Ang. G, § 1164 ABGB einseitig zwingend • Arb. VG zweiseitig zwingend (Gesamtverständnis, Entwicklungsgeschichte)
Stufenbau der Rechtsordnung
INDIVIDUALARBEITSRECHT
Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag • § 1151 ABGB • Dauerschuldverhältnis • Synallagma (Arbeitsleistung – Entgelt) • Persönliche Abhängigkeit • Eingliederung in Betrieb • Weisungsunterworfenheit • Persönliche Arbeitspflicht
Abgrenzung der Vertragstypen - Arbeitsvertrag • Wirtschaftliche Abhängigkeit? • Entgeltlichkeit? § 1152 ABGB; s aber § 4 Abs 2 ASVG • Maßgebend: • Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit • Überwiegen der Merkmale • Falsa demonstratio non nocet
Abgrenzung der Vertragstypen - Werkvertrag • § 1151 und § 1165 ff ABGB • Zielschuldverhältnis • Werk oder bestimmter Erfolg geschuldet • Vertretungsrecht • Abgrenzung zum befristeten Arbeitsvertrag?
Abgrenzung der Vertragstypen – Freier Dienstvertrag • Nicht gesetzlich geregelt (§ 4 Abs 4 ASVG) • Dauerschuldverhältnis • Keine oder nur schwach ausgeprägte persönliche Abhängigkeit • Analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen • Soweit nicht persönliche Abhängigkeit betreffend • Technische Fragen zur Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen • ABGB anwendbar (z. B Kündigungsfristen)
Abgrenzung der Vertragstypen Gesellschaftsvertrag • Kooperationsprinzip (Gleichrangigkeit) • Gemeinsamer Gesellschaftszweck • Arbeitsverhältnis? Einzelfallbeurteilung • GF einer Gmb. H (kein Gesellschafter) • Gesellschafter-GF • Vorstand einer AG kann AN sein Kein AN bei maßgeblichem Einfluss auf Gesellschaft nach h. M kein AN (handelt wie AG…. )
Abgrenzung der Vertragstypen - Vereinsmitarbeit • Kooperationsprinzip • Dienste gegenüber dem Verein geschuldet? • Persönliche Abhängigkeit?
Abgrenzung der Vertragstypen - Mietvertrag • Mietwohnung… • … Naturalbezug aus AV (Dienstwohnung; MRG) • … oder gewisse Dienstleistungen für Überlassung der Wohnung (evtl MRG) • Wo liegt der Schwerpunkt?
Abgrenzung der Vertragstypen Familienmitarbeit • Arbeitsleistungen eines Ehegatten…. • AV oder • eheliche Beistandspflicht (§ 98 ABGB; angemessene Abgeltung) • Im Zweifel kein AV • Vertragliche Regelung geht vor (weitergehende Ansprüche nach § 98 ABGB bleiben bestehen)
Abgrenzung der Vertragstypen – AN-Ähnlichkeit • Mittelstellung zwischen AN und Unternehmer • Keine persönliche Abhängigkeit ABER gewisse Fremdbestimmtheit • Wirtschaftlich unselbständig • Teile des AR anwendbar (z. B DHG, ASGG, Kaut. Sch. G)
Arbeiter - Angestellte • Angestellte §§ 1 ff Ang. G • Kaufmännische Dienste • Höhere, nicht kaufmännische Dienste • Kanzleiarbeiten • Alle anderen Arbeiter • Angestellter ex lege/contractu
Arbeiter - Angestellte • Unterschiede z. B bei… Kündigungsfristen (-termine) Angestellte Arbeiter § 20 Ang. G § 77 Gew. O 1859 (AG-Kündigung: mind 6 Wochen + Termin; ANKündigung: mind 1 Monat + Termin) (14 Tage, dispositiv, keine Termine) § 1159 b ABGB (14 Tage, einseitig zwingend, keine Termine) EFZ § 8 Ang. G EFZG Entlassungstatbestände §§ 26 f Ang. G §§ 82, 82 a Gew. O 1859 (demonstrativ) (taxativ)
Befristung • Befristung AV endet automatisch • Keine Beendigungserklärung nötig • Einvernehmliche Lösung und aus wichtigem Grund immer möglich • Befristung schließt Kündigung (grds) aus • Kein Kündigungsschutz • Kündigung K-Entschädigung bis Ablauf der Befristung • Kündigungsmöglichkeit kann vereinbart werden (nur bei längeren Befristungen; Verhältnis Gesamtdauer – Kündigungsmöglichkeit) • Befristung länger als 5 Jahre/Lebenszeit AN kann kündigen (§ 21 Ang. G, § 1158 Abs 3 ABGB: Kündigungsfrist von 6 Monaten)
Kettenarbeitsverhältnis • Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen • Umgehung des Kündigungsschutzes (§ 105 Arb. VG) • Bedarf sachlicher Rechtfertigung (ab der 1. neuerlichen Befristung) • Ansonsten als unbefristetes AV zu bewerten
AV zur Probe/Probe. AV • Zur Probe Gewöhnliche Befristung Zweck der Erprobung Lösungsmöglichkeiten wie bei Befristung • Probe. AV 1 Monat bei Vereinbarung § 19 Ang. G, § 1158 Abs 2 ABGB Jederzeit ohne Angabe von Gründen lösbar = Beendigungsform eigener Art
Beendigung des AV • Einvernehmliche Lösung • Kündigung • Vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund • Ablauf einer Befristung • Lösung während der Probezeit (Beendigung eigener Art)
Beendigung des AV - Kündigung • AN- oder AG-Kündigung • Keine Angabe von Gründen • Formfrei • Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Machtbereich, Sphäre) • Nicht annahmebedürftig • Nur bei unbefristeten AV
Beendigung des AV - Kündigung Prüfschritte bei Kündigung: 1. Arbeiter oder Angestellter verschiedene Fristen und Termine 2. Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bedingt durch Zugang) + Kündigungsfrist 3. Suche des nächstmöglichen Kündigungstermins
Beendigung des AV - Kündigung 24. 3. 2017 Kündigungsausspruch + Zugang + 6 Wochen Kündigungsfrist 30. 6. 2017 5. 5. 2017 = nächstmöglicher Kündigungstermin Tatsächliches Ende des AV
Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung • Kündigungsfrist und/oder –termin nicht eingehalten • „Konversionstheorie“ • HM: Schadenersatzprinzip Kündigungsentschädigung • Entgelt bis zum richtigen Kündigungstermin als Schadenersatz = (fiktive Kündigungsfrist) • So zu stellen, als wäre durch AG ordnungsgemäß gekündigt worden • § 29 Ang. G analog, § 1162 b ABGB analog, § 84 Gew. O 1859 analog Analogie, weil für berechtigten vorzeitigen Austritt des AN und ungerechtfertigte Entlassung durch AG konzipiert • AV endet zum ausgesprochenen („falschen“) Termin keine Arbeitspflicht mehr
Beendigung des AV – frist-/terminwidrige Kündigung Tatsächliches Ende des AV 24. 3. 2017 30. 6. 2017 Kündigungsausspruch + Zugang „Kündigung mit 31. 3. 2017“ Kündigungsfrist; Arbeitspflicht & Entgelt = richtiger Kündigungstermin Fiktive Kündigungsfrist; keine Arbeitspflicht & K-Entschädigung
Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung Jede Beendigung – auch die ungerechtfertigte Entlassung oder zeitbzw terminwidrige Kündigung – beendet das AV zum ausgesprochenen Termin! NICHT jedoch eine unwirksame Beendigung! Das AV besteht weiter (Feststellungsklage möglich).
Beendigung des AV – zeit-/terminwidrige Kündigung • Anrechnungsregel (§ 29 Ang. G, § 1162 b ABGB: ab dem 4. Monat) • Wahl zwischen… • … K-Entschädigung (und Beendigung des AV) ODER • … Anfechtung der Kündigung (bei Erfolg: Kündigung wird rückwirkend für unwirksam erklärt) • (oder beides; Eventualbegehren)
Allgemeiner Kündigungsschutz • § 105 Arb. VG • Vorverfahren bei Bestehen eines BR • Nichteinhaltung des Vorverfahrens = unwirksame Kündigung • Persönlichen Geltungsbereich des Arb. VG beachten § 36 Arb. VG (II. Teil, Betriebsverfassungsrecht)
Allgemeiner Kündigungsschutz Vorverfahren • Verständigung des BR VOR Kündigungsausspruch (§ 105 Abs 1 Arb. VG) • Stellungnahme innerhalb 1 Woche • Art der Stellungnahme wichtig für Anfechtungsmöglichkeiten der Kündigung • K-Ausspruch vor Ablauf der Frist = unwirksame Kündigung
Allgemeiner Kündigungsschutz Anfechtungsgründe • Verpöntes Motiv (§ 105 Abs 3 Z 1 Arb. VG) • § 105 Abs 3 Z 1 Arb. VG • Taxative Aufzählung • Sozialwidrigkeit • Kündigung sozial ungerechtfertigt (wesentliche Beeinträchtigung von AN-Interessen) • Keine Sozialwidrigkeit bei Rechtfertigungsgründen: Personenbedingte Kündigung Betriebsgedingte Kündigung Sozialvergleich?
Allgemeiner Kündigungsschutz Anfechtungsgründe Sozialvergleich möglich (§ 105 Abs 3 c Arb. VG) Bei betriebsgedingte Kündigung & wenn ausdrücklicher Widerspruch des BR personenbedingten Kündigung (!!) Zu prüfen: „Wen trifft es härter? “
Allgemeiner Kündigungsschutz Ausspruch VOR Ablauf der 1 -Wochen. Frist Kündigung unwirksam Verständigung BR Auf Verlangen des BR Beratung mit AG innerhalb der Frist Stellungnahme des BR (1 Woche) Zustimmung Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Kündigungsausspruch (Anfechtungsfristen beginnen zu laufen) Anfechtung AN [nur wegen verpönter Motive] Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN (1 Woche ab Verständigung von Ausspruch) [Sozial. W + verpöntes Motiv] Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang) [Sozial. W + verpöntes Motiv] Sozialvergleich Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen) Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)
Besonderer Kündigungsschutz • • Belegschaftsvertreter Mutter- und Vaterschutz Präsenz- und Zivildiener Begünstigte Behinderte Zustimmung Gericht Zustimmung Behindertenausschuss • Bei Verstoß Kündigung rechtsunwirksam • Wahlrecht nach Rsp… • K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder • auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV)
Allgemeiner Entlassungsschutz • § 106 Arb. VG • Verständigung auch NACH Ausspruch der Entlassung möglich • Innerhalb von 3 Tagen auf Verlangen des BR Beratung • Auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV • Wahlrecht • K-Entschädigung (§ 29 Ang. G, § 1162 b ABGB) oder • Anfechtung (bzw beides mittels Eventualbegehren) wie beim Kündigungsschutz • 2 Voraussetzungen für erfolgreiche Anfechtung allgemeinen (§ 106 Abs 2 Arb. VG): • Kein Entlassungsgrund gesetzt (= ungerechtfertigte Entlassung) • Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Arb. VG
Allgemeiner Entlassungsschutz Verständigung BR Ausspruch VOR Beratung Entlassung trotzdem wirksam = KEIN VORVERFAHREN Auf Verlangen des BR Beratung mit AG Stellungnahme des BR (3 Tage-Frist ab Kenntnis) Zustimmung Widerspruch Keine/verspätete Stellungnahme Entlassungsausspruch (Anfechtungsfristen beginnen nach h. M nach Verstreichung der 3 -Tages Frist) Anfechtung AN [nur wegen verpönter Motive] Anfechtung durch BR auf Verlangen des AN (1 Woche ab Verständigung von Ausspruch) [Sozial. W + verpöntes Motiv] Anfechtung durch AN (2 Wochen nach Zugang) [Sozial. W + verpöntes Motiv] Sozialvergleich Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen) Wenn Anfechtung von BR zurückgezogen wird Anfechtung durch AN (2 weitere Wochen)
Besonderer Entlassungsschutz • Grundsätzlich auch ungerechtfertigte Entlassung beendet AV • Verstoß gegen besonderen Entlassungsschutz ungerechtfertigte Entlassung ist rechtsunwirksam • • Belegschaftsvertreter Mutter- und Vaterschutz Präsenz- und Zivildiener Begünstigte Behinderte Zustimmung des Gerichts Keine Zustimmung des Behindertenausschusses; dennoch rechtsunwirksam • Wahlrecht nach Rsp… • K-Entschädigung bis zum Ablauf des besonderen Bestandsschutzes, wenn geschütztes Rechtsgut weiterbesteht + Kündigungstermin, oder • Auf Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage auf Bestehen des AV)
Versetzung • Einreihung auf anderen Arbeitsplatz (anderer Arbeitsort und/oder anderer Tätigkeitsbereich, Entziehung wichtiger Aufgaben, zusätzliche Aufgaben) • Individualarbeitsrechtliche Beurteilung • AV-ändernde Versetzung (Einvernehmen; Änderungskündigung) • Direktoriale Versetzung • Betriebsverfassungsrecht • Versetzungsschutz nach § 101 Arb. VG • Individualarbeitsrechtliche Beurteilung irrelevant • Verständigung BR bei dauernder Versetzung (= ab 13 Wochen) • + Verschlechterung von Entgelt und/oder Arbeitsbedingungen Zustimmung des BR
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AG-Sphäre • § 1155 ABGB Arbeiter und Angestellte (Einseitig zwingend, zweiseitig zwingend oder dispositiv? ) • Voraussetzungen: • Leistungsbereitschaft des AN • AG in Annahmeverzug (§ 1419 ABGB) • ZB Rohstoffmangel, technische Störungen im Betrieb etc… Streik? • Anrechnungsregel (von Beginn an) • Fiktives Ausfallsprinzip
Entgelt ohne Arbeit – Neutrale Sphäre • Keine Entgeltfortzahlung, wenn Allgemeinheit betroffen • ZB Kriege, Seuchen, Naturkatastrophen • Starke Schneefälle eher der AG-Sphäre zuzurechnen Entgeltfortzahlung
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) • § 8 Abs 1 und 2 Ang. G • Krankheit oder Unglücksfall Folge der Arbeitsunfähigkeit • Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) • Anspruch auf EFZ erst NACH Antritt des AV • Anzeigepflicht • Ärztliche Bestätigung auf Verlangen • Bezugsprinzip
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Angestellte) • Dauer der EFZ § 8 Abs 1 Ang. G • 6 Wochen voll, 4 Wochen halb • Weitere 2 Wochen volles Entgelt bei Arbeitsunfall (i. Sd Sozialversicherungsrechts) • Bei jedem Anlassfall • Es sei denn, innerhalb eines halben Jahres Neuerkrankung halbes Entgelt nach § 8 Abs 1 Ang. G, sofern Gesamtdauer überstiegen wird (= 10 Wochen; § 8 Abs 2 Ang. G) • Zunächst „Rest“ des § 8 Abs 1 Ang. G auszuschöpfen
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall, Arbeiter) • EFZG • Fiktives Ausfallsprinzip • Dauer der EFZ § 2 Abs 1 und 4 EFZG • 6 Wochen voll, 4 Wochen halb • Nur EINMAL während des Arbeitsjahres (nicht bei jedem Anlassfall) • Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankungen nur, wenn noch „Rest“ übrig • Bei Arbeitsunfall (i. Sd Sozialversicherungsrechts) bei JEDEM Anlassfall 8 Wochen volles Entgelt
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (EFZ im Krankheitsfall) • Erkrankung in Kündigungsfrist EFZ Bis Ende der Kündigungsfrist, auch wenn Krankheit darüber hinausreicht • Beendigung während Krankenstand EFZ bei AGKündigung, berechtigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung Bis zum Ende des EFZ-Anspruchs, auch wenn AV schon davor beendet wird
Entgelt ohne Arbeit – Dienstverhinderung in AN-Sphäre (Sonstige Verhinderungsgründe) • § 8 Abs 3 Ang. G § 40 Ang. G • § 1154 b Abs 5 ABGB Abs 6 leg cit • Voraussetzung: kein Verschulden • ZB Arztbesuche, familiäre Gründe, Begräbnisse, Hochzeiten, Krankheitspflege, Entbindung der Ehegattin etc
Urlaub • § 2 Url. G (30 bzw 36 Werktage) • Arbeiter und Angestellte • „Wartezeit“ von 6 Monaten • Fürsorgepflicht des AG • Zweck: Erholung des AN • Urlaubsjahr = Arbeitsjahr gem § 2 Abs 4 Url. G) • Unabdingbar (Umstellung auf Kalenderjahr möglich
Urlaub • Konkreter Urlaubstermin Einzelvereinbarung • Interessenabwägung zwischen AG und AN • Verbrauch… • … grds am Stück bzw in zwei Teilen möglich; ein Teil mind 6 Werktage • … in Kündigungsfrist möglich • Verfahren nach § 4 Abs 4 Url. G • Betriebsurlaub oder Urlaubssperren Vereinbarung mit jedem einzelnen AN nötig OGH: Regelung in AV möglich, wenn am Beginn und ausreichend langer Teil zur Disposition des AG frei bleibt
Urlaub • Urlaubsentgelt „ „Urlaubsgeld“ • Fiktives Ausfallsprinzip (§ 6 Abs 3 Url. G) • General. KV (Welche Leistungen sind einzubeziehen…? ) • Keine Ablöse in Geld, außer Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des AV (§ 10 Url. G) • Urlaubsersatzleistung aliquot für nicht verbrauchten Urlaub • Keine Ersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt (§ 10 Abs 2 Url. G) • Rückzahlung überaliquot verbrauchten Urlaubs bei… • … berechtigter Entlassung • … unberechtigtem vorzeitigen Austritt
Pflegefreistellung • § 16 Url. G • Krankenpflegefreistellung (Abs 1 Z 1) • Betreuungsfreistellung (Abs 1 Z 2) • Begleitungsfreistellung (Abs 1 Z 3) • Keine Vereinbarung mit AG nötig • Nachweis dem Grunde nach • 1 Woche innerhalb eines Arbeitsjahres • 1 weitere Woche bei neuerlichem Pflegefall • Darüber hinaus Urlaub (einseitig)
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Kollektivvertrag • Zentrales Gestaltungselement der Lohnpolitik • Vereinbarung zwischen KV-fähigen AG und AN Körperschaften (§ 2 Abs 1 Arb. VG) • Schutzfunktion • Wettbewerbs- und Ordnungsfunktion • Friedensfunktion • Besondere Arten General. KV (§ 18 Abs 4 Arb. VG) Rahmen. KV
Kollektivvertrag – Rechtsnatur • Doppelnatur • Zustandekommen wie privatrechtlicher Vertrag • Wirkt wie Gesetz im materiellen Sinn • § 11 Abs 1 Arb. VG • Schuldrechtlicher Teil Rechtsbeziehungen zwischen den Abschlussparteien • Normativer Teil Regelungen wirken unmittelbar auf AV ein
Kollektivvertrag – Regelungsbefugnis • § 2 Abs 2 Arb. VG • Vor allem Z 2 leg cit (Inhaltsnormen, materielle Arbeitsbedingungen) • Istlohn-Klauseln? • Anhebung der Istlöhne • Verhinderung des Aufsaugens der Istlöhne durch neue Mindestlöhne • „Qualifizierte Istlohnklauseln“ Erhöhung der Istlöhne, bestimmter %-Satz im Verhältnis zu neuem Mindestlohn; werden zu unabdingbaren Mindestlöhnen; eher unzulässig • „Schlichte Istlohn-Klauseln“ angehobene Istlöhne wieder abdingbar
Kollektivvertrag – Verhältnis zu anderen Rechtsquellen • Zu übergeordneter Rechtsquelle kommt auf Wirkung derselben an • Zu nachgeordneter Rechtsquelle Grds Günstigkeitsprinzip, außer KV legt anderes fest (Ordnungsprinzip; § 3 Abs 1 S 2 Arb. VG) Gruppenvergleich Gleich günstige Sondervereinbarung werden von KV verdrängt
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit kraft Gesetz: • Gesetzliche Interessenvertretungen (§ 4 Abs 1 Arb. VG) • AK (AN), WK (AG) • Pflichtmitgliedschaft • Gegnerunabhängigkeit • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 Arb. VG) • KV-fähig, wenn keiner Körperschaft angehörig • AG selbst ist KV abschließende Partei Firmen. KV
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung: • Zuerkennung durch Bundeseinigungsamt (§§ 141 ff Arb. VG) • Zuständigkeiten (§ 158 Arb. VG) • Zuerkennung und Aberkennung der KV-Fähigkeit • Erklärung von KV zur Satzung • Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen • Einsichtsgewährung in KV, Satzungen, Mindestlohntarife und festgelegte Lehrlingsentschädigungen • Mitwirkung bei Verhandlungen und zur Schlichtung von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung von KV
Kollektivvertrag – KV-Fähigkeit kraft Zuerkennung: • Freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 Arb. VG) • ÖGB (AN), Industriellenvereinigung (AG) • Koalitionsbegriff muss erfüllt sein (Freiwilligkeit, positive/negative Koalitionsfreiheit) • Vereine (§ 4 Abs 3 Arb. VG) • Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang, Anzahl der AN) • ZB „Wiener Symphoniker“
Kollektivvertrag – Vorrang freiwilliger Berufsvereinigungen • Abschluss eines KV durch freiwillige BV: gesetzliche IV verliert für Dauer und Geltungsbereich des KV der freiwilligen BV die KV-Fähigkeit § 6 Arb. VG • Verlust nur für die Mitglieder freiwilligen BV • Bestehender KV der gesetzlichen IV: Tritt für Dauer und Geltungsbereich des KV der freiwilligen BV für Mitglieder freiwilligen BV außer Kraft
Kollektivvertrag – Vorrang freiwilliger Berufsvereinigungen • Anschließendes Außerkrafttreten des KV der freiwilligen BV… • … KV-Fähigkeit der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder freiwilligen BV wieder auf • … KV der gesetzlichen IV lebt für Mitglieder freiwilligen BV nicht wieder auf Nachwirkung des KV der freiwilligen BV KV-Abschluss in der Praxis zwischen ÖGB (freiwillige BV auf ANSeite) und WK (gesetzliche IV auf AG-Seite)
Kollektivvertrag – Nachwirkung • § 13 Arb. VG • Rechtswirkungen bleiben für AV solange aufrecht, bis… • … neuer KV wirksam wird • … eine neue Einzelvereinbarung getroffen wird • KV-Regelungen werden dispositiv
Kollektivvertrag – Geltungsbereich • Zeitlich: § 17 Arb. VG • Fachlich: „Industriegruppenprinzip“ • Persönlich: § 1 Abs 1 Arb. VG (privatrechtliche Verträge)
Kollektivvertrag – KV-Unterworfenheit • § 8 Arb. VG • AG und AN die zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV Mitglieder KV-Parteien sind oder später werden • AG: • Gewerbeberechtigung • Pflichtmitgliedschaft zu Fachverband der WK, welcher KV abschließt • § 2 Abs 13 Gew. O 1994 auch KV-unterworfen, wenn erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt • Freiwillige Berufsvereinigung • Wenn AG kein Mitglied einer KV-Partei KV nicht anwendbar
Kollektivvertrag – KV-Unterworfenheit • AN – Außenseiterwirkung (§ 12 Arb. VG) • Absolute Besonderheit im österr AR • KV kommt für AN auch zur Anwendung, wenn dieser nicht Mitglied der KV-Partei auf AN-Seite ist • Nur KV freiwilliger Berufsvereinigungen • Zweck: Verhinderung von Koalitionszwang • § 12 Abs 2 Arb. VG Späterer KV einer anderen freiwilligen BV: gilt für angehörige AN dieser freiwilligen BV Für nicht angehörige bleibt Außenseiterwirkung des 1. KV aufrecht Tritt 1. KV außer Kraft sofort von Außenseiterwirkung des KV der anderen freiwilligen BV (keine Nachwirkung des 1. KV)
Satzung • §§ 18 ff Arb. VG • KV kann zur Satzung erklärt werden • Antrag einer KV-Partei beim BEA; Verordnung • Gesatzter KV ist dann auch außerhalb seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindlich • Dieselben Rechtswirkungen wie KV (§ 19 Arb. VG) • Vorteil: AN eines nicht KV-angehörigen AG von Mindestbestimmungen umfasst
Satzung • Voraussetzungen: § 18 Abs 3 Arb. VG • „KV bricht Satzung“ § 19 Abs 2 Arb. VG (Ausnahme: General. KV) • Außerkrafttreten des KV Satzung erlischt automatisch • Nach h. M keine Nachwirkung
Mindestlohntarif • §§ 22 ff Arb. VG • Verwaltungsbehördliche Normsetzung BEA; Verordnung • Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN • Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagen • Wenn KV mangels Bestehens einer Körperschaft auf AGSeite nicht abgeschlossen werden kann • Nur wenige Berufsgruppen (Hausgehilfen, Hausbesorger, AN an Privatschulen) • KV und Satzung setzen MLT außer Kraft (nicht General. KV) • Nachwirkung
Lehrlingsentschädigung • §§ 26 ff Arb. VG • Verwaltungsbehördliche Normsetzung BEA; Verordnung • Antrag einer KV-fähigen Körperschaft der AN oder AG • Lehrling hat Anspruch auf Entschädigung (§ 17 BAG) • Erst tatsächlicher KV-Abschluss schließt Lehrlingsentschädigung aus • Nachwirkung
Kollision von KV • Mehrfach-KV-Angehörigkeit des AG („Tarifvielfalt“) 1. Zwei oder mehrere Betriebe § 9 Abs 1 Arb. VG (fachlich und örtlich entsprechender KV) 2. Haupt- und Nebenbetrieb ODER fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen § 9 Abs 2 Arb. VG (fachlich und örtlich entsprechender KV) 3. Mischbetrieb § 9 Abs 3 Arb. VG (KV, dem für fachlichen Wirtschaftsbereich des Betriebes maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt Gewinn, Umsatz…; BV möglich) 4. Wenn keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung § 9 Abs 4 Arb. VG (KV, der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)
Kollision von KV • AN ist in mehreren Betrieben/organisatorisch abgegrenzten Betriebsbereichen eines AG tätig = „Mischverwendung“ (Tarifeinheit) 1. § 10 Abs 1 Arb. VG (KV, der überwiegenden Tätigkeit des AN entspricht; zeitlich gesehen) 2. § 10 Abs 2 Arb. VG (wenn keine überwiegende Tätigkeit (KV, der die größere Zahl von AN erfasst; branchenmäßig)
Betriebsvereinbarung • § 29 Arb. VG • Schriftliche Vereinbarungen zwischen BI und BR • Generelle Maßnahmen auf Betriebsebene • Arb. VG Teil I und Teil II • Bestehen eines Betriebsrats erforderlich
Betriebsvereinbarung • Schuldrechtlicher und normativer Teil • Regelung von Maßnahmen, die der BV • … durch Gesetz (§§ 96 ff Arb. VG, AZG) • … durch KV (§ 2 Abs 2 Arb. VG) vorbehalten sind. • Günstigkeitsprinzip § 31 Abs 3 Arb. VG
Betriebsvereinbarung – Arten • Notwendige BV (§ 96 Arb. VG) • BR muss zustimmen • Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle nicht möglich • Notwendige BV mit Zwangsschlichtung (§ 96 a Arb. VG) • Zustimmung des BR kann durch Schlichtungsstelle ersetzt werden (Abs 2 leg cit) • Regelung durch untergeordnete Rechtsquelle nicht möglich
Betriebsvereinbarung - Arten • Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6 a Arb. VG) • Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle möglich (AV, Weisung) • Keine Einigung Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit) • Regelung durch KV Erzwingbarkeit geht verloren (wird zu fakultativer BV; vgl Abs 2 leg cit) • Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff Arb. VG) • Regelung durch nachgeordnete Rechtsquelle möglich (AV, Weisung) • Keine Anrufungsmöglichkeit einer Schlichtungsstelle (Abs 2 leg cit e contrario); Zustandekommen nur bei Einigung • Freie BV • Keine Deckung durch Gesetz oder KV • „Vertragsschablonentheorie“
Betriebsvereinbarung - Arten Notwendige BV BI & BR einigen sich nicht Maßnahme nicht umsetzbar Ersetzbare BV BI & BR einigen sich nicht (§ 96 Arb. VG) (§ 96 a Arb. VG) Erzwingbare BV (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6 a Arb. VG) Fakultative BV (§ 97 Abs 1 Z 7 ff Arb. VG) Freie BV BI BI & BR einigen sich nicht BI oder BR Schlichtungsstelle Freiwillige Regelung zwischen BI und BR „Vertragsschablonentheorie“
Betriebsvereinbarung Nachwirkung • Nachwirkung nur bei Kündigung möglich (§ 32 Abs 3 Arb. VG) • Kündigung nur möglich, wenn Schlichtungsstelle NICHT angerufen werden kann (§ 32 Abs 2 Arb. VG) • Kündigung möglich bei • Fakultativer BV (§ 97 Abs 2 e contrario) • Notwendiger BV (§ 96 Abs 2 Arb. VG) • Nachwirkung aber nur bei • Fakultativer BV • (Bei Notwendiger BV wird Nachwirkung ausgeschlossen (§ 96 Abs 2 S 2 Arb. VG)
Betriebsratswahl anhand eines Beispiels • § 50 Arb. VG Anzahl der BR (z. B bei 160 AN, 5 BR) • Mandatsverteilung: D´Hondtsches Wahlverfahren (§ 51 Abs 2 Arb. VG) • 1. Schritt: Anzahl der wahlwerbenden Gruppen sowie der tatsächlich abgegebenen Stimmen • 2. Schritt: Erstellung einer Matrix A B C D 159 Stimmen 85 49 13 12 /2 42 24 6 6 /3 28 16 4 4 /4 21 12 3 3 Fünft größte Zahl = Wahlzahl • 3. Schritt: Ermittlung der Wahlzahl • 4. Schritt: Division Stimmen/Wahlzahl pro Liste = Mandat • Ergebnis: A (3 Mandate), B (2 Mandate), C und D (0 Mandate)
Viel Erfolg für die Prüfung!
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