Rekursberatung der SHSG bersicht 1 Prfungseinsicht 2 Unterschied
Rekursberatung der SHSG
Übersicht 1. Prüfungseinsicht 2. Unterschied Rekurs und Gesuch um Notenkorrektur 3. Rekurs 4. Erfolgschancen 5. Disziplinarverfahren 6. Fragen
Prüfungseinsicht Das Recht auf Einsicht beinhaltet gema ss Art. 8 AB Studium insbesondere: a) das Recht auf Verbeista ndung oder Vertretung mit Vollmacht bei der Pru fungseinsicht durch eine Person; b) die Einsichtnahme in die Pru fungsfragen, die eigenen Pru fungsantworten, die Punkteverteilung sowie die Notenskala; c) die Einsichtnahme in die Musterlo sung, wenn in der Musterlo sung die Bewertung festgelegt ist und kein separates Bewertungsraster vorliegt; d) das Recht, bei der Pru fungseinsicht Notizen Veranstaltungsliteratur mitzubringen und zu verwenden; anzufertigen und die Pru fungs- und e) die eigenen Pru fungsunterlagen zu fotografieren oder gegen eine Verwaltungsgebu hr eine Kopie oder einen Scan davon zu erhalten. Dieser Anspruch besteht bei Multiple-Choice-Pru fungsteilen nicht. Die pru fungsverantwortliche Lehrperson kann die Bewilligung erteilen.
Rekurs vs. Gesuch um Notenkorrektur
Gesuch um Notenkorrektur • Offensichtliches und objektives Versehen (zb. Falsche Punkteaddition) • Kein Anspruch auf Notenkorrektur • Vorsicht bei Zusage/Entgegenkommen Dozent -> Rekursfrist
Rekurs • Ein Rekurs kann nur aus zwei Gründen eingeleitet werden! • Notenentschiede können lediglich auf Rechtswidrigkeit geprüft werden -> Es ist keine Ermessensüberprüfung möglich • Mögliche Rekursgründe sind Willkür oder schwerwiegende Verfahrensmängel
Willkür Unter Willku r versteht man ein unversta ndliches, nicht nachvollziehbares, durch keine vernu nftigen Argumente getragenes Verhalten der Beho rden. Mo gliche Fa lle von Willku r: 1. Unvollsta ndige Korrektur 2. Falsche Addition von Punkten 3. Fragen zu offensichtlich nicht pru fungsrelevanten Themenkreisen; 4. Korrektur nach Musterlo sung, wenn auch alternative Lo sungsvariante offensichtlich richtig ist 5. Mehrfach bestrafter Folgefehler.
Schwerwiegende Verfahrensmängel Wesentliche Verfahrensma ngel: 1. Pru fungsteil zu einem nichtrelevanten Themenbereich; 2. massive Unterschreitung der Pru fungsdauer; 3. unterschiedliche Zulassung von Hilfsmittel in verschiedenen Pru fungsra umen, sofern damit fu r den Pru fungsausgang wesentliche Verzerrungen entstanden sind. Der Verfahrensmangel muss fu r die Notengebung kausal gewesen sein. -> Der Rekurrent beantragt in diesem Fall die Annullierung der Pru fung. Eine Verbesserung der Note kommt nicht in Frage, sondern die Pru fung muss wiederholt werden.
Erfolgschancen • Offene Fragen: kleine Chance • Multiple Choice: sehr kleine Chancen • Mündliche Prüfung: • Inhaltliche Neubewertung: kleine Chance • Prüfungsverfahren: Chancen • Wissenschaftliche Arbeit: • Inhaltliche Neubewertung: kleine Chance • Prüfungsverfahren: Chancen
Disziplinarverfahren • Laut Art. 36 des Universita tsgesetzes werden Disziplinarfehler als schuldhafte Versto sse gegen die Ordnung an der Universita t definiert • Mögliche Verstösse sind die Behinderung von Personen an der Erfu llung ihrer Aufgaben an der Universita t, das Sto ren von Veranstaltungen und die Unehrlichkeit an Pru fungen.
Fragen? rekursberatung@shsg. ch
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