Regierungsprsidium Gieen Das Pflegeberufereformgesetz kompakt Regierungsprsidium Gieen Regierungsprsidium
Regierungspräsidium Gießen Das Pflegeberufereformgesetz kompakt Regierungspräsidium Gießen
Regierungspräsidium Gießen Gesetzgeberische Erfordernisse § 26 Abs. 4 Pfl. BG: zuständige Stelle für den Landesfonds § 30 Abs. 1/§ 31 Pfl. BG: zuständige Behörde des Landes für die Budgetund Verfahrensvereinbarung nach § 33 Abs. 6 Pfl. BG § 36 Pfl. BG: Geschäftsführung Schiedsstelle Verordnung zur Umsetzung des Pfl. BG ist zum 19. 01. 2018 In Kraft getreten, das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle, zuständige Behörde und übernimmt die Geschäftsführung der Schiedsstelle. Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt auch für die neue Ausbildung den Vollzug analog zu allen anderen GFB in Hessen 2
Regierungspräsidium Gießen Gesetzgeberische Erfordernisse Für die Finanzierungsabbildung musste das Land eine eigene Regelung treffen. Rein rechtstechnische Notwendigkeit Sondervermögenerrichtungsgesetz wird lediglich die nach Haushaltsrecht technisch notwendigen Regelungen treffen Seit 11. 2019 ist das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Pflegeausbildungsfonds“ in Kraft getreten. 3
Regierungspräsidium Gießen Themenbereich berufliche Ausbildung § 7 Abs. 5 Pfl. BG i. V. m. § 4 Pfl. APr. V: Die Geeignetheit von Trägern der praktischen Ausbildung (KH, amb. /stat. Einrichtungen) und der weiteren Kooperationsbetriebe für die Pflichteinsätze in speziellen Bereichen bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen). Eine Praxisanleitung ist im Umfang von 10% der praktischen Ausbildungszeit sicherzustellen (also je Pflichteinsatz). Die Qualifikation der Praxisanleitung (300 Stunden, jährliche Fortbildungspflicht von 24 Std. ) ist vom Kooperationsbetrieb gegenüber der Schule nachzuweisen (Schulakten) und bei der Bestellung des Prüfungsausschusses gegenüber dem RP Darmstadt. 4
Praktische Ausbildung 1. und 2. Ausbildungsdrittel Orientierungseinsatz 400 Std. * beim Träger der prakt. Ausbildung Pflichteinsatz stationäre Akutpflege 400 Std. Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege 400 Std. davon ein Pflichteinsatz beim Träger der prakt. Ausbildung 400 Std. Pflichteinsatz ambulante Akut-/Langzeitpflege Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung 120 Std. * 1. 720 Std. * Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“. Anlage 7 zur Pfl. APr. V 5
6 Praktische Ausbildung Letztes Ausbildungsdrittel der generalistischen Ausbildung Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz im Bereich eines der fünf Pflichteinsätze 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur Pfl. APr. V 6
7 Praktische Ausbildung Letztes Ausbildungsdrittel bei Spezialisierung Altenpflege Pflichteinsatz in der gerontopsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz in der stationären oder ambulanten Langzeitpflege 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von alten Menschen 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur Pfl. APr. V 7
8 Praktische Ausbildung Letztes Ausbildungsdrittel bei Spezialisierung Kinderkrankenpflege Pflichteinsatz in der kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Std. Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung 500 Std. in der Regel beim Träger der prakt. Ausbildung Weiterer Einsatz in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen 80 Std. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes 80 Std. 780 Std. Anlage 7 zur Pfl. APr. V 8
Regierungspräsidium Gießen Zuständigkeiten im Land Hessen für die Pflegeausbildung nach Pfl. BG 1. Für die Finanzierung der beruflichen Ausbildung ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig. 2. Zuständige Behörde für die Ausbildung bleibt das Regierungspräsidium Darmstadt 9
Regierungspräsidium Gießen Aufgaben der zuständigen Stelle • ermittelt den erforderlichen Finanzbedarf nach § 32 Pfl. BG • erhebt die Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 28 Pfl. BG • zahlt die Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen nach § 34 Pfl. BG Ausbildung 10
Regierungspräsidium Gießen Finanzierung der Pflegeausbildung Einzahlungen Krankenhäuser 57, 2380 % stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen 30, 2174 % Pflegeversicherung 3, 6 % Land Hessen 8, 9446 % Gesamtfinanzierungsbedarf Ausgleichszuweisungen Krankenhäuser stationäre Pflegeeinrichtungen ambulante Pflegeeinrichtungen Pflegeschulen 12
Regierungspräsidium Gießen Ermittlung des Gesamtfinanzierungsbedarfs • Summe aller Ausbildungsbudgets des Landes Vereinbarte Pauschalbudgets x Ausbildungszahlen/bedarfe zzgl. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung • 3 % Liquiditätsreserve (in den Folgejahren nur bis 3 % aufzufüllen) • 0, 6 % Verwaltungskostenpauschale 13
Regierungspräsidium Gießen Vereinbarung der Ausbildungspauschalen • Pauschalbudgets • Vereinbarung von Pauschalen je Azubi und je Schüler • Vereinbarungsparteien Träger der praktischen Ausbildung Pflegeschulen 14
Regierungspräsidium Gießen Vereinbarte Ausbildungspauschalen • Für die Träger der praktischen Ausbildung je Auszubildender bzw. Auszubildenden pro Kalenderjahr 2020: 8. 100, 00 € 2021: 8. 390, 00 € 15
Regierungspräsidium Gießen Vereinbarte Ausbildungspauschalen • Für die Pflegeschulen je Schülerin bzw. Schüler pro Kalenderjahr 2020: 7. 850, 00 € 2021: 8. 130, 00 € 16
Regierungspräsidium Gießen Umlagepflichtige Einrichtungen • alle Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 108 SGB V • alle stationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI • alle ambulanten Pflegedienste mit Versorgungsverträgen nach § 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V 17
Regierungspräsidium Gießen Datenlieferung bis 15. 06. 2019 • Zur Ermittlung des Gesamtfinanzierungsbedarfs müssen alle umlagepflichtigen Einrichtungen die erforderlichen Angaben nach dem Pflegeberufegesetz bis 15. 06. 2019 fristgerecht mitteilen. 18
Regierungspräsidium Gießen erforderlichen Angaben bis zum 15. 06. Träger der praktischen Ausbildung • Anzahl der Auszubildenden nach Pflegeberufegesetz, die Sie voraussichtlich in 2020 einstellen wollen • Zeitpunkt der geplanten Einstellung (April, Oktober…) • Geplante Ausbildungsvergütung je Auszubildenden (Arbeitgeber brutto), inkl. der voraussichtlichen (Tarif-)Erhöhungen 19
Regierungspräsidium Gießen Erforderlichen Angaben bis zum 15. 06. Bereich Pflege • Anzahl der tatsächlich beschäftigten Pflegefachkräfte in VZÄ, zum Stand 15. 12. des Vorjahres • bei ambulanten Pflegediensten zusätzlich die Anzahl der Pflegefachkräfte in VZÄ, die auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfallen 20
Regierungspräsidium Gießen erforderlichen Angaben bis zum 15. 06. • VZÄ an Pflegefachkräften, die jeweilige Einrichtung nach der Vergütungsvereinbarung zum Stand 01. 05. des Festsetzungsjahr vorzuhalten hat (stationär) • Anzahl der abgerechneten (Punkte oder Zeitwerte) im Kalenderjahr vor dem Festsetzungsjahr nach SGB XI (ambulant) 21
Regierungspräsidium Gießen erforderlichen Angaben bis zum 15. 06. Pflegeschulen • Anzahl der Schüler/innen nach Pflegeberufegesetz, die Sie voraussichtlich in 2020 an der Schule aufnehmen wollen • Zeitpunkt der geplanten Aufnahme/Kurzbeginn (April, Oktober…) mit der jeweiligen geplanten Schülerzahl 22
Regierungspräsidium Gießen Umlagebescheide im Bereich Pflege • Umlagebescheide ergehen bis 31. 10. • Monatliche Zahlungsverpflichtung • Beginn voraussichtlich März/April 2020 • Einzahlung derzeit bis zum 10. eines Monats 23
Regierungspräsidium Gießen Umlagebescheide im Bereich Krankenhäuser • Umlagebescheide ergehen bis 15. 12. • Monatliche Zahlungsverpflichtung • Beginn voraussichtlich März/April 2020 • Einzahlung derzeit bis zum 10. eines Monats 24
Regierungspräsidium Gießen Refinanzierung der Umlage • Die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen refinanzieren die Umlagezahlungen über Ausbildungszuschläge. • Die Umlagebeträge der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sind in den Vergütungssätzen für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI berücksichtigungsfähig. 28
Regierungspräsidium Gießen Ausgleichszahlung zur Deckung der Ausbildungskosten • Alle ausbildenden Einrichtungen nach Pfl. BG • Voraussetzung ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid für die Ausbildungsumlage • Pflegeschulen 29
Regierungspräsidium Gießen Festsetzungsbescheide Ausgleichszahlungen Träger der praktischen Ausbildung • Monatliches Ausbildungsbudget ( 2020: 675, 00 € je Azubi) • x Zahl der Auszubildenden des jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung • x Anzahl der Ausbildungsmonate • Zzgl. (Mehr-)kosten der Ausbildungsvergütung 30
Regierungspräsidium Gießen Festsetzungsbescheid Ausgleichszahlung Pflegeschulen • Monatliches Ausbildungsbudget (654, 17 € je Schüler/in) • x Zahl der Schüler der jeweiligen Pflegeschule • Keine Änderungen im laufenden Schuljahr • Ansonsten nur bei Änderung der Klassen-/Kurszahl 32
Regierungspräsidium Gießen Wann bekomme ich die Auszahlung? • Erste Ausgleichzahlung Zum Ende des Monats in dem die Ausbildung durch die jeweilige Einrichtung/Schule beginnt. frühestens am 30. April 2020 33
Regierungspräsidium Gießen Herr Dominik Zutz Dezernat 64 Pflegeberufegesetz@rpgi. hessen. de Infotelefon 0641/303 -2798 https: //rp-giessen. hessen. de/soziales/ausbildungsfinanzierung-pflegeberufegesetz 37
Regierungspräsidium Gießen Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 38
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