Rechtswissenschaftliche Fakultt bungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frhjahrssemester
Rechtswissenschaftliche Fakultät Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2021 Fall 6 – Streit in der Weisswaren-Branche 1. April 2021
Nachweismäkler X Vermittlungsmäkler X Abschlussagent X Trödler X Vermittlung Abschlüsse in fremdem Namen, auf fr. Rechn. in eigenem Namen, auf eig. Rechn. X X X Abschluss von Verträgen X Vermittlungsagent Kommissionär Nachweis Abschlüsse Dauervertrag 1 x - Tätigkeit Rechtswissenschaftliche Fakultät X X Alleinvertreter X X Franchising X X Seite 2
Rechtswissenschaftliche Fakultät Nominatverträge: Gesetzlich geregelte Vertragstypen • typische Verträge (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag) • gesetzlich geregelte Mischverträge (z. B. Werklieferungsvertrag, OR 365 I) • typische Verträge mit Beimischung (z. B. Kaufvertrag mit Montageverpflichtung) Innominatverträge: • Verträge, die sich nicht einem gesetzlich geregelten Vertragstypus zuordnen lassen; im OR gilt Typenfreiheit • gemischte Verträge: schwergewichtig aus Elementen von Nominatverträgen • Verträge eigener Art (sui generis) Seite 3
Rechtswissenschaftliche Fakultät Küchenblitz Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) Weisswaren räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Absatzförderungspflicht Lieferpflicht Abnahme- und Zahlungspflicht Kaufverträge Seite 4
Rechtswissenschaftliche Fakultät Voraussetzungen OR 82 – vollkommen zweiseitiger Vertrag – ungefähr gleichwertige Leistungen (sonst rechtsmissbräuchlich) – beide Leistungen sind fällig und der belangte Schuldner ist nicht vorleistungspflichtig (Ausnahme: es steht fest, dass der Gläubiger nicht erfüllen wird) – der fordernde Gläubiger hat die Leistung nicht/nicht gehörig erbracht und zeigt auch keine Erfüllungsbereitschaft (durch vertragskonformes Anbieten der Leistung) Leistungsverweigerungsrecht des belangten Schuldners: Einrede des nicht erfüllten Vertrags (dilatorische Einrede) Seite 5
Rechtswissenschaftliche Fakultät Küchenblitz räumt ein: Bezugsrecht und Alleinvertriebsrecht Alleinvertriebsvertrag (Rahmenvertrag) OR 82 Weisswaren Absatzförderungspflicht OR 82 ? Lieferpflicht OR 82 Abnahme- und Zahlungspflicht • der AVV enthält zwei Austauschverhältnisse (Doppelsynallagma) • innerhalb des jeweiligen Synallagma ist die Berufung auf OR 82 möglich 6 • einÜbungen Leistungsverweigerungsrecht „über das Kreuz“ ist umstritten OR BT – Fall 6: Streit in der Weisswaren-Branche Seite 6
Rechtswissenschaftliche Fakultät Kundschaftsentschädigung: Voraussetzungen 1. Analoge Anwendung von OR 418 u? (BGE 134 III 497 ff. ; BGer 4 A_71/2019) – Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Lieferanten – Übergang des Kundenstamms auf den Lieferanten bei Vertragsbeendigung 2. – – Voraussetzungen von OR 418 u Vertragsauflösung ist nicht vom Alleinvertreter zu vertreten (Abs. 3) wesentliche Erweiterung des Kundenkreises durch den Alleinvertreter dem Lieferanten verbleiben nach der Vertragsauflösung erhebliche Vorteile die Entschädigung ist nicht unbillig angemessene Entschädigung (abzüglich Kosten; netto), maximal ein Jahresgewinn (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) Seite 7
Rechtswissenschaftliche Fakultät Kundschaftsentschädigung: Eingliederung in die Verkaufsorganisation (vgl. BGE 134 III 497 ff. ) – Mindestabnahmepflicht – Pflicht einseitige Vertragsänderungen bzgl. Preis und Lieferbedingungen hinzunehmen – Pflicht zu dulden, dass Lieferant die Produktion oder den Vertrieb der Waren unterbricht – Pflicht einen jährlichen Mindestbetrag an Werbung für die Produkte des Lieferanten aufzuwenden – Pflicht, einen Mindestvorrat an Waren zu halten – Pflicht dem Lieferanten Bericht zu erstatten und Verkaufslisten zu liefern sowie ihn über die Tätigkeit von Konkurrenten zu informieren – Pflicht dem Lieferanten Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren – nachvertragliches Konkurrenzverbot Seite 8
Rechtswissenschaftliche Fakultät Evaluation https: //www. uzh. ch/zi/cl/umfragen/index. php/832395? newtest=Y&lang=de Seite 8
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fall 6: Lessons Learned Doppelsynallagma im Alleinvertriebsvertrag - Innerhalb des jeweiligen Synallagma ist die Berufung auf OR 82 möglich. - Leistungsverweigerungsrecht „über das Kreuz“ (Rechtsprechung: ablehnend; Lehre: bei starker Integration ins Vertriebsnetz) Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen Wichtiger Grund: objektiver Umstand, welcher die Fortsetzung des Vertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin als unzumutbar erscheinen lässt Analoge Anwendung von OR 418 u auf den Alleinvertriebsvertrag - Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Lieferanten (Einzelfallprüfung) - Übergang des Kundenstamms auf den Lieferanten bei Vertragsbeendigung
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