Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Sachen q Rechtssubjekte Rechtsobjekte l
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen q Rechtssubjekte ↔ Rechtsobjekte: l Zentrale Unterscheidung der RO! l Grenzfälle: z. B Leichnam, Organe Barta: Zivilrecht online q Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten q Rechtsobjekte = Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten So. Wi VL- 1
Sachbegriff: § 285 ABGB (1) q § 285 ABGB: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. “ q Der weite Sachbegriff des ABGB umfasst: Barta: Zivilrecht online l l Körperliche und unkörperliche Sachen (dt. BGB + Schweizer. Priv. R: nur körperliche Sachen!), also auch Rechte, Dienstleistungen, Energien Grenzfälle zwischen Person und Sache: Kopfhaar(Perücke), Zahnbrücke, Leichnam, künstliche Körperteile, Organspende etc So. Wi VL- 2
Sachbegriff: § 285 ABGB (2) q Zwei Kriterien: l Barta: Zivilrecht online l „Alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. “ q Funktion: Sachdefinition erfüllt wichtige Aufgabe, rechtlich klarzustellen, was als Rechtsobjekt (sachen)rechtlich an Rechtssubjekte zugeordnet werden kann. – Der (nicht zufällig) weite Sachbegriff ermöglicht einen weiten Eigentumsbegriff, der Freiheit sichern sollte! Beispiele: Elektrizität, Rechtsbesitz, Software So. Wi VL- 3
Sachbegriff: § 285 ABGB (3) q § 62 a KAKu. G: Organentnahme von Toten Problem des Todesbegriffs: Hirntod oder Herz. Kreislauftod ? q § 285 a ABGB: „Tiere sind keine Sachen“ Besser: ‚Sachen‘ unter besonderem gesetzlichem Schutz: Barta: Zivilrecht online l l „Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insofern anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. “ Solche Regelungen sind: Tierschutz. G, Tierversuchs. G, Tiertransport. G So. Wi VL- 4
Barta: Zivilrecht online Organentnahme von Verstorbenen: § 62 a KAKu. G Abs 1: „Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. “ So. Wi VL- 5
Fortsetzung: Organentnahme Barta: Zivilrecht online Abs 2: Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zu selbständiger Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. Abs 3: Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g B-KAG erfüllen. Abs 4: Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von auf Gewinn gerichteten [also entgeltlichen] Rechtsgeschäften sein. So. Wi VL- 6
§ 285 a ABGB: „Tiere sind keine Sachen. . . “ q Gewisse Einengung des weiten Sachbegriffs q Schroffe Dichotomie soll gemindert werden: Person ↔ Sache q Bestimmung wird weithin programmatisch verstanden; jedoch Aussage: Zwischen Person und Sache gibt es Übergänge ! Vorschlag: Teilrechtsfähigkeit für Tiere und Natur q Bedeutung schon heute für: l Barta: Zivilrecht online l l Nunmehr Bundes-Tierschutz. G; Tierversuchs. G 1989, BGBl 501 id. F 169/1999 Tiertransport. G 1994 (Straße), BGBl 411 § 1332 a ABGB: Heilungskosten; verständiger Tierhalter Strafrechtlicher Schutz: § 222 St. GB - Tierquälerei So. Wi VL- 7
Tierschutz in Salzburger Landesverfassung Artikel 9 Barta: Zivilrecht online „Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere: … – die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit; “ So. Wi VL- 8
Sacheinteilung der §§ 291 ff ABGB Sach-Gesichtspunkte Bedeutung Staat ↔ Privat dingl Re + Übertragung ETs- und Gutglaubenserwerb Aneignung Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe Stück- und Gattungsschuld Vertretbare – unvertretbare + Gefahrtragung Schadenersatz: § 305 ABGB Schätzbare – unschätzbare Verkehrsfähige-verkehrsbeschränkte Schußwaffen, Medikamente, Grundverkehr § 843 ABGB ! Teilbare – unteilbare Bestandteil oder Zubehör Haupt- und Nebensachen Barta: Zivilrecht online Öffentliche – Private Körperliche – unkörperliche Bewegliche – unbewegliche Herrenlose – nicht herrenlose Verbrauchbare – unverbrauchbare Sacheinteilung 1 So. Wi VL- 9
Freistehende Sachen - öffentl Gut - Staatsvermögen q Freistehende Sachen sind „allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen“: §§ 381 ff ABGB - Titel = angeborene Freiheit, sie in Besitz zu nehmen; - Modus = Zueignung/ Bemächtigung Einschränkung durch politische Gesetze: z. B Tier- und Pflanzenschutz, Mineralien (§§ 3 ff Minro. G), aber auch §§ 385 ff ABGB (Fund, Schatzfund etc) q Öffentliches Gut: § 287 ABGB gestattet den Gebrauch von „Landstraßen, Strömen, Flüssen, Seehäfen und [dem] Meeresufer“ Barta: Zivilrecht online q Staatsvermögen dient der finanziellen Bedeckung der Staatsbedürfnisse (§ 287 Satz 3 ABGB); z. B Steuern, Zölle, Bundesforste, früher Münz-, Post- und andere Regalien Sacheinteilung 2 So. Wi VL- 10
Körperliche und unkörperliche Sachen (1) § 292 ABGB Barta: Zivilrecht online q >. . . welche in die Sinne fallen<; i. Sv sinnlicher Wahrnehmbarkeit q Beispiele: elektrischer Strom, Computer. Software, Häuser, Wiesen, Tiere q Dt. BGB + Schw. ZGB: q >. . . sonst heißen sie unkörperlich< q Insbes Rechte: WGGB - „diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen; z. B das Recht zu jagen, zu fischen und alle andern Rechte“ Nur körperliche Sachen! Sacheinteilung 3/1 So. Wi VL- 11
Körperliche und unkörperliche Sachen (2) q Bedeutung der Unterscheidung! q Die dinglichen Sachenrechte (z. B ET, Pfd. R, Servituten) beziehen sich nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen l Barta: Zivilrecht online l Nur für diese gelten die Besitz- und ETÜbertragungsregeln z. B der §§ 426 ff ABGB; Rechte/Forderungen Zession : §§ 1392 ff ABGB q Nach § 311 ABGB ist aber Rechtsbesitz an allen (auch obligatorischen) Rechten möglich q § 4 PHG: Produktbegriff erfasst nur: >bewegliche körperliche Sachen<; Streit um PCSoftware Sacheinteilung 3/2 So. Wi VL- 12
Bewegliche und unbewegliche Sachen (1) § 293 ABGB Barta: Zivilrecht online q >. . . Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können. . . < q >. . . Im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. . . < Sacheinteilung 4/1 So. Wi VL- 13
Bewegliche und unbewegliche Sachen (2) Bedeutung der Unterscheidung q ET- Erwerb erfolgt unterschiedlich: §§ 426 ff oder § 431 ABGB i. Vm GBG q § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb gilt nur bei beweglichen Sachen q §§ 430, 440 ABGB: ET-Erwerb beim Doppelverkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen Barta: Zivilrecht online q Außerhalb des Sach. Rs: bspw GWL-Fristen des § 933 ABGB; Beispiel: Dachfolienfall q Liegenschaften unterliegen traditionellerweise strengeren rechtlichen Regeln als Fahrnis; z. B Immissionsschutz, Bau- und Raum. O, Grundverkehr Sacheinteilung 4/2 So. Wi VL- 14
Bewegliche und unbewegliche Sachen (3) Bedeutung der Unterscheidung q § 293 Satz 2 ABGB regelt Liegenschaften und ihr Zugehör als unbewegliche Sachen; vgl insbes §§ 295, 296, 297 ABGB Barta: Zivilrecht online q Gesetzlich für unbeweglich erklärt sind das l Baurecht (§ 6 Bau. RG) und l Bergwerksberechtigungen (§ 40 Minro. G) l von der Rspr als unbeweglich behandelt werden Hypotheken Sacheinteilung 4/3 So. Wi VL- 15
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen q >Sachen, welche ohne q >. . . die von ihre Zerstörung oder entgegengesetzter Verzehrung den Beschaffenheit aber, gewöhnlichen Nutzen unverbrauchbare nicht gewähren, heißen Sachen< verbrauchbare< § 301 ABGB q Wichtige Rolle zur Unterscheidung spielt Verkehrssitte! Letztlich entscheidet der Parteiwille! Barta: Zivilrecht online Beispiele: Pilze oder Obst zu Ausstellungszwecken q Bedeutung: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare Sachen voraus; nämlich: Leihe, Miete und Pacht. Anders bspw Darlehen und Kauf Sacheinteilung 5 So. Wi VL- 16
Vertretbare und unvertretbare Sachen q Das ABGB kennt diese Unterscheidung noch nicht q Vertretbare Sachen sind nur generell, ihrer Art nach bestimmt; Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht – Sie sind austauschbar q Bestimmung wiederum durch: l Verkehrsauffassung oder l Parteiwillen Barta: Zivilrecht online q Bedeutung der Unterscheidung: l Vertretbare Sachen Gattungs- oder Genusschuld l Unvertretbare Sachen Stück- oder Speziesschuld So. Wi VL- 17
Stück- oder Gattungsschuld ? q Mögliche Bestimmungsgründe l Barta: Zivilrecht online l Parteiwille; § 914 ABGB: „. . . Absicht“ Verkehrsauffassung; § 914 letzter Halb. S ABGB q Ausschlaggebend ist nach § 914 ABGB letztlich der Parteiwille; dies als Konsequenz vertraglicher Inhaltsfreiheit ! q Da Parteien aber häufig keine Festlegung treffen, entscheidet id. R die Verkehrsauffassung q Die Parteien können jedoch auch Festlegungen gegen die Verkehrsauffassung treffen! Beispiel: Liefern Sie mir ‚einen‘ Picasso = Gattungsschuld; dennoch bleibt das einzelne Kunstwerk eine unvertretbare Sache So. Wi VL- 18
Gefahrtragung* bei Stück- und Gattungsschuld Leistungsgefahr Preisgefahr = Wer trägt Nachteil, wenn nicht wie vereinbart, erfüllt werden kann? = Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil? Gläubiger Schuldner Gattungsschuld Schuldner** Schuldner Barta: Zivilrecht online Stückschuld * Gefahr = Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Übergabszeitpunkt ** Denn: ‚Genus non perit‘ – Gattung geht nicht unter So. Wi VL- 19
Teilbare und unteilbare Sachen q § 843 ABGB: „Sache [kann] entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden. ” l Wirtschaftliche, nicht physikalisch-technische Betrachtung ! Barta: Zivilrecht online q Beispiele für Unteilbarkeit: - WEG (wurde gelockert: Ehegatten, Partner) - Tir. Höfe. G: Geschlossene Höfe q Bedeutung der Unterscheidung: l l - Teilerfüllung; - Teilverzug; - Teilunmöglichkeit; - Teilrücktritt Teil- oder Gesamtschuldverhältnis So. Wi VL- 20
Schätzbare und unschätzbare Sachen q § 303 ABGB: Wert kann durch Vergleich bestimmt werden q ABGB behandelt in den §§ 304 - 306: Wert und Preis; insbes auch: gemeinen Wert q Bedeutung des (gemeinen) Wertes: Barta: Zivilrecht online l l Ersatz von Vermögensschäden: § 1332 ABGB und § 1332 a ABGB Vgl auch § 1374 ABGB: Kreditsicherung So. Wi VL- 21
Verkehrsfähige - nicht verkehrsfähige Sachen q Res intra und extra commercium q Beispiele: - §§ 250 und 251 EO (unpfändbare Sachen) q Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit erfolgen durch Gesetz, Richter oder Rechtsgeschäft Barta: Zivilrecht online l l § 76 Abs 2 Satz 3 Gmb. HG: Veräußerungsbeschränkung von Gmb. HGeschäftsanteilen durch Gesellschaftvertrag § 364 c ABGB: Vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerung- oder Belastungsverbot So. Wi VL- 22
Veräußerungs- und Belastungsverbot q Nach § 364 c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte (vertraglich oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich) begründet werden; q Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer“; „nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger“ q Gegen Dritte (also dinglich) wirkt es dann, wenn es: l l innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (z. B zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch eingetragen wird. Barta: Zivilrecht online q Es verhindert jede vertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache q Es ist ein höchstpersönliches Recht! Gesellschaftsrecht (§ 76 Abs 2 Satz 3 Gmb. HG): Im Gesellschaftsvertrag sind Veräußerungsbeschränkungen für Gmb. H-Geschäftsanteile möglich; dann ist deren Übertragung von der Zustimmung der (anderen) Gesellschafter abhängig So. Wi VL- 23
Gesamtsache – sog ‚universitas rerum‘ Barta: Zivilrecht online q § 302 ABGB: „Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, . . . wird als ein Ganzes betrachtet“ q Beispiele: Unternehmen, Bibliothek, Kunstsammlung, Warenlager, (Geschäfts)Einrichtung, Viehherde q Bedeutung: Möglichkeit vereinfachter symbolischer Übergabe nach § 427 ABGB; z. B durch Übergabe der Geschäftsbücher, Inventarlisten, Bibliothekskataloge So. Wi VL- 24
Einfache Sachen - Sachverbindungen Einfache Sachen Sachverbindungen Gesamtsachen z. B Bibliothek Barta: Zivilrecht online Haupt- und Nebensachen Bestandteil Zubehör s. folgende Folie Zusammengesetzte Sachen z. B Auto So. Wi VL- 25
Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen Zubehör Bestandteile Ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang Mit körperlichem Zusammenhang unselbständige Bestandteile sind ohne Zerstörung ihres wirtschaftl Wertes nicht abtrennbar; z. B: Klebeparkett, Barta: Zivilrecht online verlegte Heizungsrohre selbständige Bestandteile zwar verbunden, aber ohne erhebl Wertverlust abtrennbar ZB: montierte Autoreifen, Konsequenzen sonderrechtsunfähig: bezügl dingl Re: Kein gesonderter/s Besitz, Pfand. R, ETV möglich teilen rechtliches Schicksal der Hauptsache Heizkörper, Grabstein, Boiler sonderrechtsfähig: Gesonderter/s Besitz, Pfand. R, ETV möglich haben eigenes rechtliches Schicksal So. Wi VL- 26
Zubehör (1) q Ist eine Sachverbindung ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang – Es handelt sich um selbständige (Neben)Sachen, die zum Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind q Kriterien für die Zubehöreigenschaft: Barta: Zivilrecht online 1. Widmung zum dauernden Gebrauch der Hauptsache: §§ 294, 297 ABGB 2. Eigentümer-Identität bezüglich Haupt- und Nebensache/ Zubehör 3. Räumliches Nahverhältnis So. Wi VL- 27
Zubehör (2) q ABGB-Beispiele: §§ 296 f ABGB Moderne Beispiele: Bauernhof und Traktor; EDVHandbücher und Software; Unternehmen: Fuhrpark; Steuerberater: EDV-Anlage; RA-Kanzlei: juristische Bibliothek; Lagerplatz: Wachhund Barta: Zivilrecht online q Konsequenz: Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache: Daher z. B: Keine gesonderte Exekution/ Pfändung auf Liegenschaftszubehör : § 252 EO! So. Wi VL- 28
Zubehör (3) - Pfändung § 252 EO Barta: Zivilrecht online Abs 1: Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Abs 2: Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt. So. Wi VL- 29
Unpfändbare Sachen - Beispiele: §§ 250 f EO Barta: Zivilrecht online q Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte . . . , soweit sie für den Verpflichteten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind. . . q Die für 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel q Eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten 2 Ziegen oder 3 Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräte q Der Ehering. . . und Familienbilder (Rahmen ausgenommen) q Künstliche Gliedmaßen, Brillen und ähnliche Hilfsmittel q Die zur Ausübung des Berufes notwendigen Gegenstände: l geistige Berufe (Beamte, Geistliche, Lehrer, RAe, Künstler usw): zusätzlich anständige Kleidung l Handwerksberufe und ähnliche: zusätzlich die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zum Wert von 750 € So. Wi VL- 30
Barta: Zivilrecht online Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (1) q Dingliche Sicherheiten wirken neben (!) der persönlichen Haftung, zumal letztere mitunter nicht ‚realisierbar‘ ist; zu unterscheiden: Dingliche ↔ persönliche Haftung ! q ZB: ETV oder Pfand. R (Faustpfand oder Hypothek) q Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen q Warum wird dinglich gesichert ? So. Wi VL- 31
Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile einer dinglichen Sicherheit liegen für den Gläubiger grundsätzlich in folgendem: q Schuldner kann Sache (z. B Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen q Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität q Schutz bei Exekution und Insolvenz Barta: Zivilrecht online l l Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV Absonderung: beim Pfand. R q Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen; Faustpfand – Devastation! (§ 458 ABGB) So. Wi VL- 32
§ 1063 ABGB Kauf Borg – Kreditkauf Barta: Zivilrecht online „Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über. “ So. Wi VL- 33
Barta: Zivilrecht online § 455 dt. BGB: ETV „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. “ So. Wi VL- 34
Eigentumsvorbehalt (1) Barta: Zivilrecht online q Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (=aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt q Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt l Vgl hingegen § 455 BGB: diente als Vorbild! So. Wi VL- 35
Eigentumsvorbehalt (2) Barta: Zivilrecht online q Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis q Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile q Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer - Käufer ist es noch nicht q Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut q Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber So. Wi VL- 36
Eigentumsvorbehalt (3) – Funktionen/1 Barta: Zivilrecht online q Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger) q Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) q Er sichert also beide gegen Dritte q Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) So. Wi VL- 37
Eigentumsvorbehalt (4) – Funktionen/2 q. . . bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht Barta: Zivilrecht online q. . . bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach § 37 EO q bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO So. Wi VL- 38
Eigentumsvorbehalt (5) – Funktionen/3 q Käufer hat ein: l l dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut q Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers Barta: Zivilrecht online l Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: – bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO – im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO So. Wi VL- 39
Eigentumsvorbehalt (6) – Funktionen/4 q Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz q Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! Barta: Zivilrecht online l z. B Verkehrsunfall Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! So. Wi VL- 40
Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV Überblick q Einfacher ETV q Offen weitergeleiteter ETV l l Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung – Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von Kaufmann) Barta: Zivilrecht online q Verlängerter ETV l Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung: –kraft Verarbeitungsklausel –kraft Vorausabtretungsklausel –kraft Erlösklausel So. Wi VL- 41
Verlängerter ETV: Verarbeitungsklausel q Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ie. S) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Mit-ET am Endprodukt z. B SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen Barta: Zivilrecht online VK Kauf. V Stoffballen unter ETV K Verarbeitung ETV führt zu Mit-ET am Endprodukt So. Wi VL- 42
Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt q Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt VK 1 Kauf. V 1 ETV l l Barta: Zivilrecht online l K 1= K 1 VK 2 Kauf. V 2 K 2 ETV Dh: Der Erst. VK (= VK 1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den Zweit. K (= K 2) In der Praxis unbeliebt, da der Wieder. VK (K 1=VK 2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offenlegen muß Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K 2 zweckmäßigerweise, daß er die Kaufpreisschuld des Wieder. VK (K 1 = VK 2) beim Erst. VK (VK 1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann So. Wi VL- 43
ETV: Vorausabtretungsklausel Typische Formulierung: „Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab. “ VK 1 Kauf. V 1 K 1= K 1 VK 2 Barta: Zivilrecht online ETV Kaufpreisforderung Kauf. V 2 Kaufpreisforderung Vorausabtretung der Kaufpreisforderung So. Wi VL- 44
ETV: Erlösklausel Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende Erlös ins Eigentum des Lieferanten über. “ VK 1 Kauf. V 1 K 1= K 1 VK 2 Kauf. V 2 K 2 Barta: Zivilrecht online ETV So. Wi VL- 45
ETV-Erweiterungsformen: Überblick D Konzern ETV VK für ursprüngliche Forderung K Barta: Zivilrecht online Kontokorrent- und Konzernklauseln Erweiterung auf andere Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis oder sogar auf Forderungen von anderen Konzernunternehmen So. Wi VL- 46
Barta: Zivilrecht online D ETV-Erweiterungsformen (1) q Sicherungszweck des ETV wird rechtsgeschäftlich auf andere, (allenfalls auch künftige) Forderungen des VK ausgedehnt q Sicherungsgut soll so lange im ET von VK/ Kreditgeber verbleiben, bis ein bestimmt umschriebener Kreis zu sichernder Forderungen des VK getilgt ist So. Wi VL- 47
D ETV-Erweiterungsformen (2) q Kontokorrent- oder Saldovorbehalt: VK behält sich ET an gelieferten Waren solange vor, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit K, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind q Konzernklausel oder -vorbehalt: Barta: Zivilrecht online Kontokorrentvorbehalt wird auch auf Forderungen anderer Gläubiger innerhalb des Konzernbereichs des Vorbehalts-ETÜ ausgedehnt Beachte: In Österreich werden beide Formen wegen Verstoßes gegen das Faustpfand- und Spezialitätsprinzip für ungültig gehalten So. Wi VL- 48
ETV braucht EU-Lösung q Nicht alle Länder kennen den ETV; auch in Europa ist er zumindest auch unterentwickelt q Eine Rechtsvereinheitlichung oder Harmonisierung des Rechts der Warensicherheiten (und insbes des ETV) erfolgte bisher nicht, weil: l Barta: Zivilrecht online l l die rechtliche Gestaltung des ET-Übergangs an beweglichen Sachen/Waren grundlegende Fragen der nationalen Sachenrechtsordnungen berührt stets eine enge Beziehung zum Exekutions- und Insolvenz. R des jeweiligen Landes besteht der ETV in Konkurrenz zu anderen Kreditsicherheiten des Käufers tritt; Bankkredite etc q Eine europäische Lösung erscheint aber dringlich! So. Wi VL- 49
ETV im internationalen Handel (1) Frankreich: "réserve des propiété" q Nur einfacher ETV möglich, Untergang durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware q ET und Gefahr gehen (bei beweglichen Sachen) grundsätzlich bereits mit Vertragsperfektion über q ETV muß schriftlich, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vereinbart werden Barta: Zivilrecht online Italien: Wenig üblich q ETV muß mit gesichertem Datum (notariell oder gerichtlich) verbrieft werden; zu umständlich q Für ETV werden bei den Justizbehörden für bestimmte Warengruppen, z. B Maschinen, spezielle Register geführt So. Wi VL- 50
ETV im internationalen Handel (2) Barta: Zivilrecht online Großbritannien: "retention of title clause“ q Der Zeitpunkt des ET-Übergangs der Ware wird im Kauf. V, also vertraglich(!) festgelegt - nicht etwa gesetzlich mit Übergabe q Bezahlung aller Forderungen wird als Bedingung des ET-Übergangs vereinbart q Selbst Wiedereintritt des VK in ETü-Stellung bei Verzug oder Insolvenz von K kann vereinbart werden q Ist K eine Gesellschaft, muß ETV bei ihr als Sicherungsrecht eingetragen werden (Companies Act 1985, Part XII), damit er gegenüber Dritten wirksam wird; sonst nur inter partes-Wirkung So. Wi VL- 51
ETV im internationalen Handel (3) USA: "secured transactions" - Warensicherheiten Art 9 Uniform Comercial Code q 2 Stufen sind zu unterscheiden : attachment (inter partes) : Schriftliche Vereinbarung oder Besitz der Ware; Einräumung der Sicherheit erfolgt entgeltlich (!) l perfection (konkursfest, gegenüber Dritten): Durch Registrierung mit sog financial statement bei verschiedenen Behörden oder durch Übertragung des Besitzes; perfection muß 90 Tage vor Konkurseröffnung erfolgt sein l Barta: Zivilrecht online q Prioritätsprinzip bei mehreren Sicherungsrechten an derselben beweglichen Sache Beachte: Eigentlich kein ETV in unserem Sinn; dafür aber eine Art - durch Registrierung erweitertes - Pfand. R an Waren So. Wi VL- 52
Der ‚Maschinenparagraph‘ (1) q Spezialbestimmung für ‚ETV an Maschinen‘ q ‚Normaler‘ ETV (ohne Anmerkung) greift nämlich gegenüber Hypothekargläubigern nicht ! q Tb-Voraussetzung + Rechtsfolge: Barta: Zivilrecht online (1) Maschinen werden mit unbeweglichen Sachen in Verbindung gebracht (2). . . und gelten dann nicht als Zugehör, (3) wenn Anmerkung im GB erfolgt, daß Maschine ET eines andern ist (4) Anmerkung erlischt nach 5 Jahren; aber Hemmung der Frist durch Konkurs oder Zwangsversteigerung q Realisierung des sachenrechtl Publizitätsprinzips q Dient klarer Interessenabgrenzung zwischen Mobiliar- und Hypothekargläubigern So. Wi VL- 53
Der ‚Maschinenparagraph‘ (2) Beispiel q Eine moderne Großdruckerei kauft um 5, 45 Mio € eine neue Offsetdruckanlage, die in der Werkshalle aufgestellt und einbetoniert wird l Zur (Teil)Finanzierung der neuen Druckmaschine wird ein Bankkredit aufgenommen … q Überlegen Sie (auch): Wie stellt sich die Haftungssituation für die Bank dar, je nachdem, ob sie: l Barta: Zivilrecht online l den Kredit durch eine Hypothek sichert oder Lieferant der Maschine (zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung) eine Anmerkung nach § 297 a erwirkt hat? ; die er allenfalls id. F an die (dem Käufer kreditgewährende) Bank abtritt) So. Wi VL- 54
"Maschinenparagraph“: Skizze VK Kauf. V über Maschine + § 297 a ABGB-Abrede K (~ ETV) Barta: Zivilrecht online Kredit. V: Direkte Auszahlung des Kredits an VK VK tritt dafür seine Ansprüche nach § 297 a ABGB an Bank ab: insbes auch seinen ETV zugunsten von VK Bank So. Wi VL- 55
Barta: Zivilrecht online § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb „Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweist, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu. “ So. Wi VL- 56
§ 366 HGB Barta: Zivilrecht online (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder dass der Veräußerer oder Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist. So. Wi VL- 57
Barta: Zivilrecht online § 456 ABGB: Verpfändung einer fremden Sache Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§ 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen. So. Wi VL- 58
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