Rechtsschutz im Rahmen von Vergabeverfahren RA Dr Philipp
Rechtsschutz im Rahmen von Vergabeverfahren RA Dr. Philipp Götzl Ein Überblick mit Antworten für Auftraggeber
(Rechts-)Grundlagen • EU-Rechtsmittelrichtlinien – RMR 89/665/EWG für den „klassischen Bereich“ – SRMR 92/13/EWG für den „Sektorenbereich“ • Inhalte: – Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeber – Erlassung einstweiliger Verfügungen – Schadenersatz für Vertrauensschäden • Nationales Recht – Bundesvergabegesetz 2002 (§§ 135 -186) • Rechtsschutzeinrichtungen: B-VKK, BVA – Landesvergabe-(kontroll/nachprüfungs/rechtsschutz)-gesetze • Rechtsschutzeinrichtungen: UVS oder VKS
Ende des Vergabeverfahrens „Stillhaltefrist“ (id. R 14 Tage) Zuschlags- Erteilung Ab hier nur noch Feststellung und Schadenersatz Zuschlags- Entscheidung hier kann ein Nachprüfungsantrag samt e. V Bis (einschließlich) beantragt werden. Angebotsprüfung Angebotsöffnung Angebotsfrist und Angebotsabgabe Bekanntmachung Evaluierungsphase, Erstellung Angebotsunterlagen
Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung • Nachprüfungsverfahren (Nichtigerklärungsverfahren) – Gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 20 Z 13 BVerg. G) des AG werden überprüft und für nichtig erklärt, wenn • sie im Widerspruch zum BVerg. G oder den hiezu erlassenen Verordnungen UND • für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sind. (§ 174 Abs 1) – Anfechtungsfristen • zwischen 3 und 28 Tagen, id. R 14 Tage (§ 169) – Muss vom Bieter eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! – Verständigungspflichten – Kommt der Bieter seiner Verständigungspflicht (§ 163 Abs 2) nicht nach, ist sein Antrag unzulässig! – Ordnungsgemäße Vergebührung – Nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag ist der Antrag des Bieters unzulässig!
Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung • Einstweilige Verfügungen – Frühestens zugleich mit Einbringung eines Nachprüfungsantrages zulässig. • Längstens bis Beendigung des Vergabeverfahrens. – Inhaltliche Voraussetzungen • Drohender Schaden • Rechtswidrigkeit, Rechtsschutzinteresse • Interessen (-abwägung) – Antragsteller-/Bieterinteressen, – Auftraggeberinteressen, – Öffentliche Interessen – Gültigkeitsdauer max. 2 Monate
Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung • Feststellungsverfahren – Ohne rechtliches Interesse (Interesse am Vertragsabschluss) und ohne Schaden ist ein Antrag unzulässig. – Antragsfrist • 6 Wochen • Muss vom Ast eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! – Gegenantrag des Auftraggebers (§ 162 Abs 3 S 2 BVerg. G)! • Hatte Antragsteller keine „echte Chance“ auf Erteilung des Zuschlages? – Danach beurteilt, ob Ast in den engeren Auswahlkreis der Auftragsvergabe gekommen wäre. – Gegenantrag wird bei „Wurzelmängeln“ regelmäßig abgewiesen. • Exkurs: Gebühren
Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung • Schadenersatz – Feststellungsbescheid als Zulässigkeitsvoraussetzung. – Kosten der Angebotsstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren („Vertrauensschaden“) – – – Kosten für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen, für die Ausarbeitung des Angebots, für die Erstellung von Plänen, Reisespesen und die im Rahmen einer Projektbesichtigung anfallenden Kosten. – Erfüllungsinteresse – Soweit der Bieter nachweist, dass er Bestbieter geworden wäre, kann der Auftraggeber für den Nichterfüllungsschaden haften.
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