Rechtsquellen des Privatrechts Wir unterscheiden q RechtsEntstehungs und

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Rechtsquellen des Privatrechts Wir unterscheiden: q Rechts-Entstehungs- und Rechts. Erkenntnisquellen q Generelle und individuelle

Rechtsquellen des Privatrechts Wir unterscheiden: q Rechts-Entstehungs- und Rechts. Erkenntnisquellen q Generelle und individuelle Rechtsquellen Gesetze/Verordnungen ↔ z. B Verträge/Urteile q Rechts-Entstehungsquellen sind insbesondere: l l Gesetzesrecht; §§ 8, 9 ABGB Gewohnheitsrecht; § 10 ABGB Heute insbes auch Richterrecht (trotz § 12 ABGB); Barta: Zivilrecht online vgl Gschnitzer, in: FGL 465 und 645 (1993) q Rechts-Erkenntnisquellen sind Hilfsmittel um das geltende Recht in Erfahrung zu bringen: BGBl, LGBl, Urkunden, Urteile, Bescheide, Verträge usw Einf 1

Bundesgesetzblatt FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 10. Jänner 1997 I Teil

Bundesgesetzblatt FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 10. Jänner 1997 I Teil I Barta: Zivilrecht online Legende: 7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz - BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (NR: GP XX RV 312 AB 450 S. 53. BR: AB 5358 S. 620. ) Nationalrat Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage Ausschussbericht Bundesrat 7: Bundesgetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird Einf 2

Barta: Zivilrecht online Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung q Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten

Barta: Zivilrecht online Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung q Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten Griechen und dem Alten Orient q Seit ~ 650 v. C. in Griechenland: Thesmos als Akt normativer, aber noch nicht demokratischer Rechtssetzung – löst das alte nomologische Wissen (i. Sv Max Weber) ab q ~ 508 v. C. (Reformen des Kleisthenes): an die Stelle des Thesmos tritt das demokratische (von der Volksversammlung beschlossene) Gesetz – der Nomos Einf 3

Naturrecht Rechtspositivismus (1) Barta: Zivilrecht online „Für Menschensatzung gibt es eine Grenze Und Dein

Naturrecht Rechtspositivismus (1) Barta: Zivilrecht online „Für Menschensatzung gibt es eine Grenze Und Dein Gebot hat nimmermehr die Macht, Daß es das ungeschriebne Recht der Götter, Das unerschütterliche brechen könnte. “ Sophokles, Antigone Unterschiedliche Positionen: q Sophokles = Vorrang des Naturrechts q Hegel = Gleichrangigkeit q Kelsen = Vorrang des positiven/staatlichen Rechts Einf 4

Naturrecht Rechtspositivismus (2) q Rechtspositivismus: l l l Kommt vom lat. ponere = setzen,

Naturrecht Rechtspositivismus (2) q Rechtspositivismus: l l l Kommt vom lat. ponere = setzen, stellen, legen i. Sv staatlich gesetztes/ gesatztes Recht Es gibt danach nur staatlich gesatztes Recht Hauptvertreter in Österreich: Hans Kelsen, Reine Rechtslehre (19672) q Naturrecht l Barta: Zivilrecht online l l Es existiert neben (oder über) dem staatlichen Recht noch ein anderes (höheres): das Naturrecht Klassischer Konflikt in der ‚Antigone‘ des Sophokles Verschiedene Formen des Naturrechts: – aus den Gesetzen der Natur abgeleitetes Recht – göttliches/religiöses Natur. R – Vernunft. R Rechtsgrundsätze zivilisierter Staaten Einf 5

Naturrecht Rechtspositivismus (3/1) q Das Verhältnis von Mensch und Staat/Herrschaft ist im Rechtspositivismus durch

Naturrecht Rechtspositivismus (3/1) q Das Verhältnis von Mensch und Staat/Herrschaft ist im Rechtspositivismus durch eine Über- und Unterordnung charakterisiert, im Natur. R dagegen durch eine grundsätzliche Gleichordnung q Das beginnt (in ‚Europa‘) im antiken Griechenland, etwa bei Aristoteles, Politik I 2, 1252 b und 1253 a: l Barta: Zivilrecht online l Danach zählt der Staat „zu den von Natur aus bestehenden Dingen“; vgl. schon Ägypten Ma‘at! Der Mensch ist für A. „in höherem Grade ein staatsbezogenes Lebewesen als jede Biene und jedes Herdentier“. – „Denn nichts, meinen wir, schafft die Natur vergeblich. “ Einf 6

Naturrecht Rechtspositivismus (3/2) l Gleiches gilt für das Haus/ Oikos, das für Aristoteles die

Naturrecht Rechtspositivismus (3/2) l Gleiches gilt für das Haus/ Oikos, das für Aristoteles die erste Vergesellschaftungsform darstellt. Die Entwicklung verläuft vom Haus (Familie + Gesinde) über die Nachbarschaft zum Dorf und von hier zur Polis, dem antiken Klein- oder Stadt-Staat Vorgelagert ist dem Haus danach nur noch die ebenfalls auf der Natur beruhende Mann-Frau-Beziehung und das Herr-Knecht. Verhältnis Barta: Zivilrecht online q „Dass demnach der Staat von Natur aus besteht und früher ist als jeder Einzelne, ist klar. “ In diesem aristotelischen ‚früher‘ liegt ein Ansatz der Höherwertigkeit des Staates und darin steckt bereits ein positivistischer Kern! Einf 7

Naturrecht Rechtspositivismus (3/3) q Die beiden Antipoden (Natur. R Rechtspositivismus) unterscheiden sich grundlegend in

Naturrecht Rechtspositivismus (3/3) q Die beiden Antipoden (Natur. R Rechtspositivismus) unterscheiden sich grundlegend in ihrem Staatsbegriff! q Für den Positivismus (G. Jellinek, M. Weber, insbes aber H. Kelsen) ist der Staat eine mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Institution l l Schuldefinition: Staat ist eine Verbandseinheit sesshafter Menschen, ausgestattet mit ursprünglicher Herrschermacht Ein solches Verständnis führt letztlich zu einem Aufgehen des Individuums im Kollektiv und damit zur Negierung des Werts der (Einzel)Person und dem Verlust ihrer Würde und Eigenständigkeit Barta: Zivilrecht online q Das Natur. R erklärt den Staat als freiwilligen vertraglichen Zusammenschluss von Einzelnen zum individuellen und gemeinsamen Wohl; Gemeinwohl – (hypothetische) Vertragstheorie. Die Macht des Staates ist danach keine ursprüngliche/originäre, sondern eine übertragene, delegierte Herrscher verfügt danach über keine originäre Macht! Einf 8 q Es geht in diesem Konflikt um mehr, als es zunächst scheint!

Naturrecht Rechtspositivismus (3/4) Barta: Zivilrecht online q Karl Anton von Martini (WGGB I 1

Naturrecht Rechtspositivismus (3/4) Barta: Zivilrecht online q Karl Anton von Martini (WGGB I 1 § 1): „Recht ist alles, was an sich selbst gut ist, was nach seinen Verhältnissen und Folgen etwas Gutes enthält, oder hervorbringt und zur allgemeinen Wohlfahrt beyträgt. “ q Kelsens ‚Midasformel‘ (1928/29): „Für eine positivistische Betrachtung, die das Recht nicht im Naturrecht verabsolutiert, ist der Staat ein König Midas, dem alles, was er ergreift, zu Recht wird. “ Einf 9

Moderne Stammväter des Natur. R in Europa u Österreich (1) q Hugo Grotius (1583

Moderne Stammväter des Natur. R in Europa u Österreich (1) q Hugo Grotius (1583 -1645): l De iure belli et pacis, 1625 q Thomas Hobbes (1588 -1679)* l l l Elements of Law Natural and Politic, 1640 Elementorum Philosophiae Sectio Tertia "De Cive", 1642; "De Corpore", 1655; "De Homine", 1658. – Hobbes’ wichtige Methodenüberlegungen finden sich im ersten Teil von "De Corpore" Leviathan, 1651 q Samuel von Pufendorf (1632 -1694)* l l l Elementa iurisprudentiae universalis, 1660 De iure naturae et gentium, 1672 De officio hominis et civis, 1673 Barta: Zivilrecht online q John Locke (1632 -1704)* l Essay Concerning Human Understanding, 1690 q Gottfried Wilhelm Leibnitz (1646 -1716)* l Er vertrat ein ausschließlich aus der göttlichen Natur abgeleitetes Einf 10 Naturrecht

Moderne Stammväter des Natur. R in Europa u Österreich (2) q Christian Thomasius (1655

Moderne Stammväter des Natur. R in Europa u Österreich (2) q Christian Thomasius (1655 -1728)* l l l Institutiones iurisprudentia divinae, 1688 Drey Bücher der Göttlichen Rechtsgelahrdheit, 1709 Fundamenta iuris naturae et gentium, 1705; 17184 Grund-Lehren des Natur- und Völker-Rechts, 1705 De Crimine Magiae – Von dem Verbrechen der Zauber- und Hexerey, 1701 Vom Ursprung und Fortgang des Inquisitions-Processes wider die Hexen, 1712 q Christian Wolff (1679 -1754)* l l l Ius naturae methodo scientifico pertractum, 1740 -1748 Ius gentium, 1749 Institutiones iuris naturae et gentium, lat 1750; dt 1754 q David Hume (1711 -1776)* Barta: Zivilrecht online l l l Treatise of Human Nature, 1739/40 Essays Concerning Human Understanding, 1748 Enquiry Concerning the Principles of Morals, 1751 q Paul Joseph Riegger (1705 -1775): Lehrer Martinis q Karl Anton von Martini (1726 -1800) Einf 11

Was meint Naturrecht? q Ableitung des Rechts zunächst aus der Natur und dann auch

Was meint Naturrecht? q Ableitung des Rechts zunächst aus der Natur und dann auch von Gott und schließlich aus der menschlichen Vernunft. R q Darin liegt eine ‚Kampfansage‘ gegen eine ausschließliche (!) Ableitung des Rechts vom Staat Statt dessen auch heute noch Ableitung des Rechts: Barta: Zivilrecht online l aus der Vernunft i. Sv allgemeinen rechtlichen Kulturgrundsätzen bedeutsam für Lückenfüllung q Die Idee des Natur. R stammt aus dem alten Griechenland: Sokrates, Sophisten, Platon, Aristoteles; aber auch schon Ägypten ‚Ma‘at‘! Einf 12

‚Konsekutives‘ Gesetzesmodell: Natur-Gesellschaft-Religion Die ‚Gesetze‘ der NATUR i. S eines normativen Regelwerks (≠ moderne

‚Konsekutives‘ Gesetzesmodell: Natur-Gesellschaft-Religion Die ‚Gesetze‘ der NATUR i. S eines normativen Regelwerks (≠ moderne Natur. Ge) dienten als Vorbild für und , also Kultur Barta: Zivilrecht online 3 Nomolog. Wissen i. Sv Max Weber & ild ng rb gu Vo tra er Üb Üb Vorb er ild tra & gu ng 1 Enge Austauschbeziehung auch noch nach Ausdifferenzierung 2 Kultur Einf 13

‚Normatives‘ Kreislaufmodell ‚Normgenerator‘ Gemeinschaft: erzeugt und beeinflusst → Reli GEMEINSCHAFT/ GESELLSCHAFT eg G 1

‚Normatives‘ Kreislaufmodell ‚Normgenerator‘ Gemeinschaft: erzeugt und beeinflusst → Reli GEMEINSCHAFT/ GESELLSCHAFT eg G 1 b en (W er t)Ü be rt üb + rag un er tra g gu ng braucht Regeln/ Normen für das Zusammenleben in: Familie, Haus, Nachbarschaft, Dorf, Polis/ Staat Barta: Zivilrecht online RELIGION 3 (W 1 er t)Ü G eg 1 a Nomolog. Wissen i. Sv Max Weber en be rtr + ag üb un er tra g Enge Austauschbeziehung auch nach Ausdifferenzierung gu ng 1 c RECHT 2 Einf 14

Barta: Zivilrecht online Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung q Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten

Barta: Zivilrecht online Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung q Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten Griechen, die früh damit begonnen haben, über das Recht und seine Aufgaben nachzudenken – Orientalische Vorbilder: Mesopotamien + Ägypten q Seit ~ 650 v. C. : Thesmos als Akt normativer (Drakon: 622/1 + Solon: 594/3 v. C. ), aber noch nicht demokratischer Rechtssetzung – löst das alte nomologische Wissen (M. Weber) ab q ~ 508 v. C. (Reformen des Kleisthenes): An die Stelle des Thesmos tritt das demokratische von der Volksversammlung beschlossene Gesetz – der neue Nomos Einf 15

Verstoß gegen § 879 ABGB: Rechtsfolgen q Absolute Nichtigkeit l l l Jedermann kann

Verstoß gegen § 879 ABGB: Rechtsfolgen q Absolute Nichtigkeit l l l Jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen Kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden ! Rückforderung des Geleisteten aber nur innerhalb von 30 Jahren q Relative Nichtigkeit: Nur schutzwürdiger Teil kann sich auf sie berufen; Gestaltungsrecht q Teilnichtigkeit: Unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst, der Rest bleibt aber gültig Barta: Zivilrecht online ZB: Verstöße nach § 6 KSch. G, Ablöseverbot nach MRG q Unterscheide: Aufhebbarkeit/Anfechtbarkeit Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung gültig: z. B Wucher oder Irrtum Einf 16

Rechtswidrigkeitszwiebel: Formen der Rechtswidrigkeit ● Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB): Allgemein verpöntes rechtswidriges Verhalten, das

Rechtswidrigkeitszwiebel: Formen der Rechtswidrigkeit ● Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB): Allgemein verpöntes rechtswidriges Verhalten, das gegen grundlegende gesellschaftliche Werte verstößt, ohne als Schikane oder Rechtsmissbrauch zu gelten; Restkategorie rechtsund gesellschaftsschädigenden Verhaltens; z. B: Sittenwidrigkeit § 879 Abs 2 ABGB Rechtsmissbrauch Barta: Zivilrecht online Schikaneverbot ● Schikane(verbot) des § 1295 Abs 2 ABGB: Konkrete Rechtsausübung verfolgt vornehmlich Schädigung anderer, nicht den eigenen Vorteil ● Rechtsmissbrauch (§ 1305 ABGB): Eigener Vorteil wird im Übermaß gesucht, wenn auch ohne (konkrete) Schädigungsabsicht; eine solche Rechtsausübung verstößt gegen allgemeine Interessen der Rechtsgemeinschaft und ist daher rechtswidrig; z. B: Wettbewerbsverstöße (§ 1 UWG)Einf 17