Rechtsgrundlagen Aufgaben der Landkreise die Gemeinden untersttzen und
Rechtsgrundlagen Aufgaben der Landkreise • die Gemeinden unterstützen und beraten, • Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe planen und die Mehrkosten (außer Personal) tragen, • Brandschutzerziehung planen und fördern, • Alarm- und Einsatzpläne zur nachbarlichen Hilfeleistung aufstellen, • gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen planen und durchführen, • Zentrale Leitstelle einrichten und betreiben. 1. 2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung 1 Lehrgang „Truppführer“
Rechtsgrundlagen Das Regierungspräsidium • nimmt mit dem zuständigen Ministerium bestimmte Aufgaben des Landes wahr, • ist Aufsichtsbehörde, • kann gewerbliche oder sonstige Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, • kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand von Werkfeuerwehr überprüfen, • kann bei Werkfeuerwehren bestimmte Anordnungen treffen bzw. Ausnahmen zulassen, • weist den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zu • ist die Obere Katastrophenschutzbehörde 1. 2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung 2 Lehrgang „Truppführer“
Rechtsgrundlagen Aufgaben des Landes (1) • die Gemeinden und Landkreise unterstützen und beraten, • Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, aufzustellen und fortschreiben zu lassen, • Betriebe mit bestimmten erhöhten Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren verpflichten, • eine Landesfeuerwehrschule einrichten und unterhalten, • einen technischen Prüfdienst einrichten und unterhalten, 1. 2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung 3 Lehrgang „Truppführer“
Rechtsgrundlagen Aufgaben des Landes (2) • ein gemeinsames Funknetz einrichten und unterhalten, • notwendige vorbereitende sowie die zur Abwehr einer Katastrophe erforderlichen Maßnahmen treffen, • die Brandschutzerziehung und die Brandschutzforschung fördern, • Zuwendungen gewähren, • evtl. Einsätze und Übungen von Feuerwehren und andere Einrichtungen des Katastrophenschutzes anordnen. 1. 2 09/2007 Leitfaden zur Truppausbildung 4 Lehrgang „Truppführer“
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