Rechtsformen OR 764 OR 620 Einzige kapitalbezogene Ges
Rechtsformen OR 764 OR 620 Einzige kapitalbezogene Ges. Haftung: ausschl. Ges. Vermögen Mischform. Haftung: Ges. Vermögen + mind. 1 Person voll. Sonst wie AG. Mischform. Wie AG, bloss tiefere Kapitalbedingungen Selbsthilfe, theoretisch nur nichtwirtschaftliche Ziele, BGer erlaubt Kartelle, weil dafür andere geeignete Ges. fehlen. Selbsthilfe „Gewerbe“ = Selbständige (im eigenen Namen), regelmässige und auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 52 HReg. V). Unbeschränkte Haftung nur einer Person, die übrigen Personen haften begrenzt (Wegelin & Co. ) OR 772 Unbeschränkte Haftung aller Personen. ZGB 60 ff Subsidiaritätsvorbehalt OR 828 g. G OR 934 I OR 594 AG OR 552 Kommandit AG OR 530 Gmb. H Kommandit Ges. Verein Kollektiv Ges. Genossenschaft Einfache Ges. Körperschaften (jur. Personen) Rechtsgemeinschaften 1 Person ist E+ (Kaufmann) Gesellschaft Einzel-Ug
Oberziel Das oberste Ziel einer gewinnorientierten Unternehmung besteht in der Wertmaximierung unter Berücksichtigung von individuellen Prinzipien. Dies setzt eine optimale Allokation der Mittel voraus. Ob das Oberziel erreicht wurde, drückt sich mithilfe der Erfolgsziele aus. Erfolgsziele (Formalziele): Formalziele sind übergeordnete Ziele, die den Erfolg des unternehmerischen Handelns ausdrücken. Ausgangspunkt ist die Frage nach dem optimalen Einsatz (ökonomische Prinzipien) der Produktionsfaktoren (s. o. ) Mögliche Zielerreichungsmassstäbe Produktivität Net Cash-Flow Wirtschaftlichkeit (oder absolut als Gewinn) Rentabilität Barwert Sachziele beziehen sich auf das konkrete unternehmerische Handeln. Ausgangspunkt Leistungsziele Sie orientieren sich an den Formal- bzw. Erfolgszielen. Finanzziele Führungs- und Organisationsziel Soziale und ökologische Ziele Verhältnis Erfolgsziele Sachziele Erfolgsziele sind den Sachzielen hierarchisch übergeordnet. Sachziele sind nötig, weil Erfolgsziele sich nicht direkt umsetzen lassen. Besteht zwischen einem Erfolgs- und einem Sachziel langfristig ein konkurrierendes Verhältnis, muss das Sachziel dem Erfolgsziel angepasst werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass kurzfristig ein Interessenskonflikt zwischen Erfolgs- und Sachzielen besteht, z. B. : Erfüllung ökologischer Ziele vs. kurzfristige Gewinnoptimierung.
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