Rechtliche Situation fr Asylwerber humanitrer Aufenthalt Mag Christina
Rechtliche Situation für Asylwerber & humanitärer Aufenthalt Mag. Christina Ablasser
Inhalte 1. 2. 3. 4. 5. Unterschied Asyl-Migration Begriffe (Asyl, sub. Schutz, Rückkehrentscheidung) Behörden- und Gerichtsstruktur (BFA, BVw. G) Statistik Das österreichische Asylverfahren inkl. Bleiberecht
1. Unterschied Asyl - Migration Asyl Migration • Flucht • Wechsel des Wohnortes aufgrund einer Gefahr f Leib und Leben • Verfolgt i. Sd GFK • Müssen • Rückkehr nicht möglich • Größte Gruppe Syrer, Afghanen (BMI Dez 2014) • Österreich muss Flüchtlingen Schutz vor Verfolgung gewähren (aufgr. Int. Abkommen) • Wanderung • Freiwilliger deuerhafter Wechsel des Wohnortes • Wirtschaftl. od familiäre Motive • Wollen • Rückkehr möglich • Größte Gruppe: EU-Bürger, Deutsche St. A. • Österreich kann selbst entscheiden, ob und wie viele Migranten aufgenommen werden
2. Begriffe Asyl/Status eines Asylberechtigten § 3 Asyl. G : einem Fremden ist der Status eines Asylberechtigten dann zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht
2. Begriffe Flüchtling i. Sd GFK ist, wer „sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; …“
2. Begriffe: Subsidiärer Schutz § 8 Asyl. G - Menschenrechtsverletzungen (Folter, unmenschliche Behandlung) - Krieg/Bürgerkrieg
2. Begriffe Rückkehrentscheidung Rückkehrverpflichtung + Frist für freiwillige Ausreise
3. Behörden und Gerichtsstruktur Änderung mit 1. 1. 2014 - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Bundesverwaltungsgericht
3. Behörden- und Gerichtsstruktur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA • Direktor • Zentrale Wien; Regionaldirektionen in jedem Bundesland; EASt Ost, West und Flughafen Wien. Schwechat • Aufgaben: Asylverfahren, Duldung, Bleiberecht, Schubhaft, Dokumentenausstellung, … • Case-Owner-Prinzip
3. Behörden- und Gerichtsstruktur Bundesverwaltungsgericht (BVw. G) • • • Präsident Sitz in Wien Außenstellen Graz, Linz, Innsbruck Richter unversetzbar, unabsetzbar und unabhängig Einzelrichterentscheidungen (grds. )
4. Statistik (Quelle www. bmi. gv. at) Asylanträge - monatliche Entwicklung im Mehrjahresvergleich 4500 4000 3500 3000 2500 2000 1500 1000 500 0 1 2 3 Asylanträge 2011 4 5 Asylanträge 2012 6 7 Asylanträge 2013 8 9 Asylanträge 2014 10 11 Asylanträge 2015 12
4. Statistik (Quelle www. bmi. gv. at) Asylanträge in Österreich von 1999 bis 2013 45, 000 40, 000 35, 000 30, 000 25, 000 20, 000 15, 000 10, 000 5, 000 0 Series 1
5. Asylverfahren • Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag AA) ▫ Antrag stellen faktischer Abschiebeschutz ▫ Antrag einbringen ZULASSUNGSVERFAHREN
5. Asylverfahren • Zulassungsverfahren ▫ Medizinische Untersuchung und Unterbringung ▫ Erstbefragung: �Mit Dolmetscher �Klärung der Identität �Fluchtweg �Fluchtgrund ▫ Verfahrenskarte (Rot oder Grün) ▫ Besondere Mitwirkungspflicht
5. Asylverfahren • Zulassungsverfahren Entscheidung über die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages (Dublin Verfahren) Österreich zuständig Inhaltliches Verfahren Österreich unzuständig Zurückweisung des Antrages
5. Asylverfahren • Inhaltliches Verfahren ▫ Weiße Karte ▫ Betreuungseinrichtung Bundesländer ▫ BFA Regionaldirektion – Bundesländer ▫ EINVERNAHME
5. Asylverfahren EINVERNAHME Vertrauensperson Mit Dolmetscher Daten Fluchtgründe Vorlage von Beweismitteln und anderen Schriftstücken
5. Asylverfahren • Ermittlungsverfahren • Bescheid Prüfung: ▫ Glaubwürdigkeit ▫ Konventionsgründe ▫ innerstaatliche Fluchtalternative
5. Asylverfahren ja Konventionspass Graue Karte ASYL ja nein SUBSIDIÄRER SCHUTZ nein RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG ja Ausweisung nein Ausweisung auf Dauer unzulässig BLEIBERECHT
Exkurs: „Bleiberecht“ Asyl. G spricht von: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen �Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK �Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen �Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Exkurs: „Bleiberecht“ • Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Wenn die Ausweisung auf Grund des intensiven Familien- und Privatlebens auf Dauer unzulässig ist
Exkurs: „Bleiberecht“ • Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Kriterien: Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes Tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Schutzwürdigkeit des Privatlebens Grad der Integration Bindung zum Heimatstaat des Fremden Strafgerichtliche Unbescholtenheit Verstöße gegen die öffentliche Ordnung Frage, ob Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren ▫ Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist ▫ ▫ ▫ ▫
Exkurs: „Bleiberecht“ • Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Kommt die Behörde zum Schluss, die Ausweisung ist auf Dauer unzulässig Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsberechtigung
5. Asylverfahren • Instanzenzug ▫ I. Instanz Bescheid BFA Beschwerde ▫ II. Instanz BVw. G ▫ Verfassungsgerichtshof Beschluss oder Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof
5. Asylverfahren • Bescheiderlassung durch die Behörde ▫ Beigebung eines Rechtsberaters • Beschwerde ▫ Frist: 1, 2, 4 Wochen (Zustelldatum) ▫ Begründen ▫ Einbringen bei BFA
5. Asylverfahren • Beschwerdeverfahren ▫ Beschwerdevorentscheidung durch BFA (2 Monate) ▫ Oder an BVw. G weiterleiten �Verhandlung ? ▫ Entscheidung des BVw. G mittels Beschluss oder Erkenntnis
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