Rechtliche Grundlagen fr die Arbeit mit Kindern und
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Stand September 2020
Vorwort § Diese Präsentation soll als Grundlage für Hauptberufliche in der katholischen Jugendarbeit im Erzbistum Paderborn zur Verfügung stehen. Sie betrachtet die behandelten Themen aus einer rechtlichen Perspektive. Oftmals sind für eine praktische Umsetzung von Bildungsveranstaltungen weitere Professionen und Themenbereiche zu beachten als die juristische. Beispielsweise ist für einen angemessenen Umgang mit Sexualität in der Jugendarbeit neben den rechtlichen Grundlagen besonders eine persönliche Haltung wichtig. Diese gilt es zum Thema Sexualität mit besonderem Bezug auf die Bereiche Leitungsrolle, Nähe-Distanz und Prävention zu entwickeln. § Ziel dieser Präsentation ist, ein Nachschlagewerk für Hauptberufliche zu sein, um aktuelle Materialien überarbeiten zu können und um auf (rechtliche) Fragen reagieren zu können. § Sie soll explizit nicht (ohne pädagogische Einordnung) Ehrenamtlichen zur Verfügung gestellt werden, da sie nicht darauf ausgelegt ist, ermöglichende Formulierungen zu bieten, sondern Regeln und Rahmenbedingungen der katholischen Jugendarbeit darzustellen.
Inhalt 1| Aufsichtspflicht 2| Jugendschutz 3| Sexualität in der Kinder- und Jugendarbeit 4| Haftung 5| Versicherung 6| Spezielle Fragestellungen 7| Rechtsprechung 8| Formulierungen für Vorlagen 9| Haftungsausschluss 10| Literatur
1| Aufsichtspflicht
Definition § § Der Begriff Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht klar definiert. Anhand folgender Faktoren muss situationsgerecht der erforderliche Umfang von Aufsicht bestimmt werden: § personenbezogene Faktoren (z. B. Alter, Entwicklungsstand, Charakter und Neigungen, Erziehungsstand des Kindes / Jugendlichen) § ortsbezogene Faktoren (Aufenthaltsort, Gefährlichkeit von Gegenständen) Grundsätzlich umfasst Aufsichtspflicht, § Kinder und Jugendliche vor Sach- und / oder Personenschaden sowie § Dritte durch von Kindern und Jugendlichen verursachten Sach- und / oder Personenschaden zu bewahren. § Die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes sowie den Schutz vor sexuellen Kontakten fallen ebenfalls unter die Aufsichtspflicht (vgl. Kapitel 2 und 3). 1│Aufsichtspflicht
Wer ist aufsichtsbedürftig? § Alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen (vgl. § 832 BGB). v Was ist mit Gruppenleitern die noch nicht 18 Jahre alt sind (U 18)? Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist auch von Minderjährigen möglich (nach Maßgabe von Eignung und Befähigung; der Träger einer Maßnahme, Veranstaltung oder Einrichtung der Jugendarbeit trägt die letzte Verantwortung). Jedoch ist hier zu beachten, dass Minderjährige nicht voll geschäftsfähig und nur beschränkt deliktfähig sind. Dies wird insbesondere bei Schadensfällen mit Aufsichtspflichtverletzung relevant (sog. Auswahlverschulden, vgl. Kapitel 4). Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, deren Lebensführung keinen Anlass zu außergewöhnlichen Maßnahmen geben (z. B. Straffälligkeit) sind selbst nur noch geringfügig aufsichtsbedürftig. Hilfreich zur Einschätzung ist die Frage: Wie nehmen die jeweiligen Eltern (oder Personensorgeberechtigten) ihre Aufsichtspflicht wahr? 1│Aufsichtspflicht
Wahrnehmen der Aufsichtspflicht umfasst… § … mögliche Gefahren zu erkennen und zu beseitigen bzw. zu verhindern, § vor Gefahren zu warnen bzw. zu belehren (Information, Verhaltensregeln, Gebote und Verbote), § Kontrolle und Überwachung (der konkreten Situation angemessen), sowie § notwendiges Eingreifen. Wichtig: Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, Kinder und Jugendliche mehr zu beaufsichtigen als es vernünftige Eltern oder Personensorgeberechtigte in einer konkreten Situation ebenfalls tun würden. Hierbei sind die personen- und ortsbezogenen Faktoren (wie z. B. Alter, Entwicklungsstand, Aufenthaltsort) der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen als auch die Zumutbarkeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Kontrolle und Überwachung schließen keine Taschendurchsuchung u. ä. mit ein. Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB gilt weiterhin. 1│Aufsichtspflicht
Delegation (Übertragung) der Aufsichtspflicht I § § § Die Aufsichtspflicht kann auf folgende Weisen delegiert (übertragen) werden (Formfreiheit des Vertragsschlusses): § schriftlich, § mündlich, § konkludent, d. h. durch stillschweigendes Handeln oder Zulassen. Der Vertragsschluss setzt dabei immer zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus. Die schriftliche Übertragung (durch eine Einwilligungserklärung z. B. zum Aufenthalt im Ferienlager) von Aufsichtspflicht ist den anderen beiden Vertragsformen nur durch die Eindeutigkeit der nachträglichen Beweisführung überlegen. Sie wird daher für Fahrten, nichtregelmäßige Angebote und Veranstaltungen mit speziellen Gefahrenquellen empfohlen. 1│Aufsichtspflicht
Delegation (Übertragung) der Aufsichtspflicht II ≙ delegiert / überträgt die Aufsichtspflicht an Eltern / Personensorgeberechtigte Träger kath. Jugendarbeit sind z. B. die Kirchengemeinden (u. a. Jugendfreizeitstätten), die Jugendverbände und das Erzbistum Paderborn (u. a. Jugendbildungsstätten, Dekanate). für den Träger tätige Person(en), z. B. Jugendgruppenleiter andere geeignete Person(en) § Die Delegation an eine „andere geeignete Person“ ist möglich, aber nicht zwingend. § Bei der Delegation von Aufsichtspflicht ist darauf zu achten, dass die ausgewählte(n) Person(en) fähig und geeignet ist (sind), der Aufsichtspflicht nachzukommen (vgl. Kapitel 4) 1│Aufsichtspflicht
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht I v Wer hat die Aufsichtspflicht auf dem Heimweg? Die Aufsichtspflicht beginnt i. d. R. sobald das Kind / der Jugendliche das Haus betritt und endet wenn das Kind / der Jugendliche das Haus wieder verlässt. Sollte z. B. das Treffen einer Jugendgruppe regelmäßig nur in einem Raum stattfinden, gilt entsprechendes für das Betreten und Verlassen des Raumes. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die gesamte, von den Personensorgeberechtigten angenommene bzw. vereinbarte Dauer des Angebotes, z. B. der Gruppenstunde. Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zu einem Angebot obliegt den Personensorgeberechtigten. Daher sind diese zu informieren, sollte ein Kind / ein Jugendlicher (das / der normalerweise gebracht und geholt wird) vorzeitig z. B. eine Gruppenstunde verlassen und nach Hause gehen wollen. Wenn Kinder / Jugendliche nicht zu den Angeboten (z. B. Gruppenstunden) erscheinen, besteht keine Aufsichtspflicht. Jedoch empfiehlt sich ggf. eine diesbezügliche Rückfrage bei den Personensorgeberechtigten (wissen diese vom Fehlen ihres Kindes, z. B. wegen Krankheit). 1│Aufsichtspflicht
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht II Bei Veranstaltungen, bei denen die Kinder und Jugendlichen von ihren Personensorgeberechtigten (z. B. die Eltern) gebracht werden (z. B. Ferienfreizeit – man trifft sich am Bus zur Abfahrt), beginnt die Aufsichtspflicht mit der Übergabe des Kindes / des Jugendlichen an die Aufsichtsperson (auch wenn die Eltern noch anwesend sind) und endet erst, wenn das Kind / der Jugendliche wieder von den Eltern abgeholt wird bzw. an die Eltern übergeben wurde. 1│Aufsichtspflicht
Blickpunkt – Aufsichtspflicht in der offenen Jugendarbeit I § Offene Jugendarbeit – d. h. Kinder und Jugendliche kommen und gehen wann sie wollen während der Öffnungszeiten. Eine vorige Anmeldung findet regelmäßig nicht statt. § Daher kommt es in offenen Konzepten der Jugendarbeit nicht automatisch zu einer vertraglichen Delegation der Aufsichtspflicht zum Träger der offenen Jugendarbeit bzw. zu den Mitarbeitenden. Die Übernahme der Aufsichtspflicht durch die faktische Betreuung setzt die vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der Personensorgeberechtigten voraus, wovon ebenfalls nicht immer ausgegangen werden kann. § Ausnahmen: Aktivitäten oder Ausflüge mit voriger Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten sowie die Übergabe der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung („Bringsituation“). In beiden Fällen wird die Aufsichtspflicht wirksam delegiert. § Jedoch besteht auch ohne Aufsichtspflicht die Verkehrssicherungspflicht (ergreifen von Maßnahmen um einen Schadenseintritt zu verhindern). 1│Aufsichtspflicht
Blickpunkt – Aufsichtspflicht in der offenen Jugendarbeit II § Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahren für Dritte schafft oder fortbestehen lässt, die Rechtspflicht erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Werden diese Maßnahmen nicht oder nur unzureichend ergriffen, kann sich eine Schadensersatzpflicht ergeben (vgl. Kapitel 4). Aus der Sicherungspflicht ergeben sich ebenso Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. § Gefahren für Dritte können sich ergeben aus: § dem Ort (z. B. Beleuchtung, Witterungsverhältnisse, Zustand von Gebäuden oder Spielgeräten auf einem Spielplatz), § § der Aktivität (z. B. schwimmen, klettern, Trampolin springen), dem Verhalten (z. B. Fehlverhalten oder fehlerhafte Risikoeinschätzung von Kindern und Jugendlichen). 1│Aufsichtspflicht
Blickpunkt – Aufsichtspflicht in der offenen Jugendarbeit III § Bei der Einschätzung möglicher Gefahren, und damit der erforderlichen und zumutbaren Gegenmaßnahmen, sind zu berücksichtigen: § § § Die Eintrittswahrscheinlichkeit und die mögliche Schwere eines Schadens. Das mögliche Fehlverhalten von Kindern und Jugendlichen (auch geringes Risikobewusstsein). Primär verantwortlich für die Sicherung von Gefahrenquellen sind in der offenen Jugendarbeit der Träger der Einrichtung sowie die Einrichtungsleitung. Selbst wenn sie diese Sicherungspflicht an eine andere Person delegieren, haben sie z. B. die Verpflichtung den Umfang der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu bestimmen und deren Umsetzung in gewissem Umfang zu kontrollieren. 1│Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht in der Praxis § Da sowohl der Begriff Aufsichtspflicht rechtlich nicht definiert ist und die Kriterien der Erfüllung der Aufsichtspflicht eher unscharf formuliert sind (z. B. beaufsichtigen wie vernünftige Eltern es tun würden, situations- und altersangemessen), kann es an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen geben „wann man alles richtig gemacht hat“. § Die Beurteilung und Abschätzung der Aufsichtspflichterfüllung ist immer eine Einzelfallbetrachtung. § Dies eröffnet trotz gefühlter Handlungsunsicherheit gleichzeitig, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, auch pädagogische Ermessensspielräume. § So können Kindern und Jugendlichen planvoll und mit zunehmendem Alter z. B. Handlungs- und Reaktionsmuster im Umgang mit Gefahrensituationen (z. B. Überqueren einer befahrenen Straße) vermittelt werden, die ihnen die zunehmend eigenständige Erfahrung ihrer Umgebung ermöglicht. 1│Aufsichtspflicht
Konkrete Fragen I v Muss eine potentielle Delegation von Aufsichtspflicht in der Anmeldung stehen? Nein. Es ist dem Träger eines Angebotes überlassen, anhand von Eignung und Befähigung, die Aufsichtspflicht an für den Träger Tätige zu delegieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich Tätige handelt. v Ist Aufsicht durch das Küchenteam möglich? Prinzipiell kann die aufsichtführende Person (z. B. ein Gruppenleiter) die Aufsicht auch an das Küchenteam delegieren. Jedoch muss sich der Gruppenleiter vergewissern, dass die nun aufsichtführenden Personen sowohl der Aufgabe (Eignung und Befähigung, z. B. durch fachliche Qualifikation und ausführliche Einweisung) als auch der Situation (z. B. Aufsicht über eine Gruppe achtjähriger Kinder im Zeltlager bei gleichzeitigem Küchendienst) gewachsen sind. 1│Aufsichtspflicht
Konkrete Fragen II v Für was und wann braucht man eine Einverständniserklärung (regelmäßige Angebote, Einzelveranstaltungen, Ferienfreizeiten, Disko im Jugendtreff bis 24 Uhr für unter 16 Jährige)? Grundsätzlich ist anzuraten, für alle Fahrten, nicht-regelmäßigen Angebote (wie z. B. Ferienfreizeiten) und für Angebote mit speziellen Gefahrenquellen (wie z. B. klettern), eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. § In der schriftlichen Einverständniserklärung sollte über die Veranstaltung informiert und auf mögliche Gefahren hingewiesen werden. Ebenso sind Besonderheiten wie Allergien oder Krankheiten des Kindes bzw. des Jugendlichen abzufragen (vgl. Kapitel 8). § Ebenso sind die Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten (KDG i. V. m. KDG-DVO). Insbesondere sind hierbei die Informationsverpflichtungen über Speicherung, Aufbewahrung und Verwendung der Daten zu beachten. 1│Aufsichtspflicht
Konkrete Fragen III v Wer hat Aufsicht für U 16 Leiter (z. B. 14 Jährige)? Im Erzbistum Paderborn ist es erst ab dem Alter von 16 Jahren möglich die Basisausbildung für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu absolvieren (vgl. Standards zur Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche in der Katholischen Jungendarbeit im Erzbistum Paderborn). Daher gibt es definitionsgemäß keine Jugendgruppenleiter in der kath. Jugendarbeit im Erzbistum Paderborn, die jünger als 16 Jahre sind. § Eine Aufsicht durch Minderjährige ist möglich und es obliegt dem Träger der Jugendarbeit, sich der Eignung und Befähigung der Person zu vergewissern, an die er seine jeweilige Aufsichtspflicht delegiert. Hier ist zu berücksichtigen, dass Minderjährige selbst noch der Aufsicht bedürfen sowie nicht voll geschäftsfähig und nur beschränkt deliktfähig sind. Dies wird insbesondere bei Schadensfällen mit Aufsichtspflichtverletzung relevant (sog. Auswahlverschulden, vgl. Kapitel 4). 1│Aufsichtspflicht
Konkrete Fragen IV v Eine Gruppenstunde fällt aus. Reicht eine Whats. App an die Kinder und Jugendlichen? Nein. Sofern es im Voraus vereinbart wurde, ist die Kommunikation über einen Messenger-Dienst möglich. Jedoch sind die Eltern über die ausfallende Gruppenstunde (und damit auch der Aufsicht) zu informieren. Ausnahme: Es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vor, dass bei Ausfall des Angebots lediglich die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen benachrichtigt werden. § Hinweis: Der Messenger-Dienst Whats. App ist nicht datenschutzkonform (z. B. bzgl. des Speicherortes der Daten oder dem Zugriff auf Daten Dritter ohne deren Einwilligung). Die Verwendung von Messenger-Diensten zu dienstlichen Zwecken ist untersagt, soweit eine physikalische Datenspeicherung außerhalb des Gebietes des EWR und der Schweiz stattfindet und keine Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung genutzt wird (Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands, 18. 10. 2018). Es wird daher angeraten, ausschließlich einen datenschutzkonformen Messengerdienst zur Kommunikation zu verwenden (z. B. Threema). 1│Aufsichtspflicht
Konkrete Frage V v Inwieweit sind Ehrenamtliche meldepflichtig und welche Rolle hat das Jugendamt im Falle eines Verdachtes der Kindeswohlgefährdung? Ehrenamtliche sind bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nicht meldepflichtig Hauptberufliche mit einem Abschluss der Sozialen Arbeit sind verpflichtet mit den betroffenen Kindern/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation zu erörtern und ggf. auf Hilfen hinzuwirken, soweit der Schutz der Kinder/Jugendlichen dadurch nicht gefährdet wird. Dabei haben die hauptberuflichen Kräfte Anspruch auf Beratung gegenüber dem Jugendamt. Im Falle einer Beratung sind Personendaten zu pseudonymisieren. Ist die Gefährdung des Kindeswohls durch oder trotz Situationserörterung gegeben, muss das Jugendamt eingeschaltet werden. Darüber sind die Personensorgeberechtigten zu informieren, es sei denn, der Schutz der Kinder/Jugendlichen ist dadurch gefährdet. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung bekannt, muss es aktiv werden. Das bedeutet zunächst eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Weitere Schritte entscheidet das Jugendamt. (§ 8 a SGB VIII) Kapitel
Konkrete Frage VI v Können Paragraphen aufgelistet werden, die beiden folgenden Probleme klären? v Durchsuchung von Eigentum der Teilnehmenden - § 903 BGB Über Eigentum darf der Eigentümer frei verwalten. Im Falle von Regelverletzungen (Jugendliche haben Alkohol dabei) darf das Eigentum nicht zerstört werden oder Wert muss ersetzt werden. Es darf (evtl. muss) aber für die Dauer der Maßnahme eingesammelt werden, sofern das Verhalten der Leitung verhältnismäßig und mit der Aufsichtspflicht vereinbar ist. v Rituale mir Strafcharakter (körperlich und geistig) - GG Art. 1 und 2 Viele Jugendgruppen haben gewachsene Rituale, die ihnen harmlos erscheinen, sich aber durch physische und psychische Gewalt (oftmals zentral: Gruppenzwang) auszeichnen. Neben der Würdeverletzung durch manche Rituale, steht im 2. Artikel des Grundgesetzes, dass die Freiheit und körperliche Unversehrtheit eines Menschen rechtlich gesichert sind. Je nach Vergehen können Anklagen wegen (sexueller) Nötigung, (schwerer) Körperverletzung und Freiheitsberaubung erhoben werden. Bezüglich der ersten beiden wurden auch Jugendleiter schon verurteilt. Kapitel
Jugendschutz
Grundsätzliches § Die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person (kurz: SBP bzw. EBP) ist nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie trägt bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. § Eine SBP hat nach § 1626 BGB die Erziehungspflicht. Das sind in der Regel die leiblichen oder die Adoptiveltern. Eine EBP kann für kurze Zeit die Erziehung übertragen bekommen beispielsweise der Gruppenleiter. § Eine EBP muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 1 I 4 Ju. Sch. G). § Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ist Teil der Aufsichtspflicht. Aktive (Zuwiderhandlungen) oder passive (‚gewähren lassen‘) Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50. 000, - € geahndet werden (vgl. § 28 Ju. Sch. G). § Die folgend genannten §§ 4 – 13 Ju. Sch. G gelten nicht für verheiratet Jugendliche (vgl. § 1 I 5 Ju. Sch. G). 2│Jugendschutz
Jugendschutzgesetz (Ju. Sch. G) I erlaubt, unter Einhaltung der Aufsicht nicht erlaubt § 4 Aufenthalt in… OHNE BEGLEITUNG einer SBP oder EBP Alter: 0 – 13 Alter: 14 – 15 …Gaststätten bis 24 Uhr …Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben …öffentlichen Tanzveranstaltungen § 5 Anwesenheit bei… …öffentlichen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (oder künst. Betätigung od. zur Brauchtumspflege) § 6 Anwesenheit in… …öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten § 7 Anwesenheit bei… …jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben. § 8 Aufenthalt an… …jugendgefährdenden Orten bis 24 Uhr bis 22 Uhr SBP / EBP ≙ personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person 2│Jugendschutz Alter: 16 - 17 bis 24 Uhr IN BEGLEITUNG einer SBP oder EBP
Jugendschutzgesetz (Ju. Sch. G) II erlaubt, unter Einhaltung der Aufsicht nicht erlaubt § 9 Abgabe oder Gestattung von Verzehr… § 10 Abgabe oder Gestattung von Konsum… § 11 Besuch von… OHNE BEGLEITUNG einer SBP oder EBP Alter: 0 – 13 Alter: 14 – 15 Alter: 16 - 17 IN BEGLEITUNG einer SBP oder EBP …von Branntwein oder branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke) …anderer alkoholischer Getränke z. B. Bier, Wein u. ä. ab 14 Jahren in Begleitung einer SBP …von Tabakwaren oder anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen …von nikotinfreien Erzeugnissen wie elektronischen Zigaretten oder elektronischen Shishas …öffentlichen Filmveranstaltungen ausschließlich bei entsprechender Altersfreigabe des Films und Vorspanns Alter 6 – 13: bis 20 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr • Kinder unter 6 Jahren • Kinder ab 6 Jahren dürfen in Begleitung einer SBP „Filme ab 12 Jahren“ sehen SBP / EBP ≙ personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person 2│Jugendschutz | 25
Jugendschutzgesetz (Ju. Sch. G) III erlaubt, unter Einhaltung der Aufsicht nicht erlaubt § 12 Abgabe von… …Bildträgern mit Filmen oder Spielen ausschließlich entsprechend der Altersfreigabe § 13 Spielen an… …elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ausschließlich entsprechend der Altersfreigabe OHNE BEGLEITUNG einer SBP oder EBP Alter: 0 – 13 Alter: 14 – 15 Alter: 16 - 17 IN BEGLEITUNG einer SBP oder EBP SBP / EBP ≙ personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person 2│Jugendschutz | 26
Blickpunkt – Der Umgang mit Drogen I v Elektronische Zigaretten (mit und ohne Nikotin)? Der Kauf und der öffentliche Konsum von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Shishas sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse sowie deren Behältnisse (§ 10 Ju. Sch. G). v Mixgetränke mit Alkohol? Alkoholhaltige Süßgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 % Vol, . aber weniger als 10 % Vol. , die trinkfertig und in verkaufsfertigen Behältnissen gemischt abgefüllt werden), dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden (§ 9 Ju. Sch. G i. V. m. § 1 Alkopopsteuergesetz). Alkoholhaltige Süßgetränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 1, 2 % Vol. werden als gleichgestellt mit z. B. Bier behandelt. D. h. die Abgabe an Jugendliche unter 16 Jahren ist nicht erlaubt (ab 14 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person). 2│Jugendschutz
Blickpunkt – Der Umgang mit Drogen II v Energy Drinks? Energy Drinks unterliegen in Deutschland keiner Altersbeschränkung. v Drogenkonsum im Ausland (18 Jährige kiffen in Holland)? Personen ab 18 Jahren unterliegen nicht der Aufsichtspflicht, sofern sie nicht wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen. Jedoch gelten selbstverständlich nach wie vor die jeweiligen Landesgesetze und „Lagerregeln“. Es wird empfohlen a) Drogenkonsum hier komplett auszuschließen (sofern Teilnehmende unter 18 Jahren dabei sind). b) Die Lagerregeln von den Eltern gegenzeichnen zu lassen. § Allgemeiner Hinweis für Fahrten ins Ausland: Das deutsche Jugendschutzgesetz gilt nur in Deutschland. In anderen Ländern gelten die dortigen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Bei niedrigeren Schutzstandards im Ausland ist es empfehlenswert, sich mindestens nach deutschen Jugendschutzstandards zu richten. 2│Jugendschutz
Blickpunkt – Der Umgang mit neuen Medien / Technologien I v Jugendmedienschutz – Umgang mit neuen Medien und Nutzung von Handys? Der Jugendmedienschutz bezieht sich auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor problematischen, nicht altersangemessenen, Medieninhalten. Die grundsätzlichen Verpflichtungen der Aufsichtspflicht ändern sich auch im Umgang mit neuen Medien oder bei der Nutzung von Handys nicht (vgl. Kapitel 1). Das heißt, Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren zu warnen bzw. zu belehren (Information, Verhaltensregeln, Gebote und Verbote), das Verhalten ist zu kontrollieren und zu überwachen (der konkreten Situation angemessen), falls notwendig ist einzugreifen. Die rechtliche Grundlagen sind insbesondere das Jugendschutzgesetz (Ju. Sch. G) sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSt. V: gilt nur für Rundfunk und Telemedien i. S. d. Rundfunkstaatsvertrages, § 2 JMSt. V). 2│Jugendschutz
Blickpunkt – Der Umgang mit neuen Medien / Technologien II Für aufsichtspflichtführende Personen bedeutet das konkret, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich altersgerechter § Filmvorführungen und Abgabe von Filmen (§§ 12 und 13 Ju. Sch. G) § Spiele-Nutzung (Handyspiele, Browser-Spiele; §§ 6 , 11 und 12 Ju. Sch. G) sowie das § allgemeine „Pornographieverbot“ für Kinder /Jugendliche (§ 15 Ju. Sch. G, vgl. Kapitel 3) auch einzuhalten sind, wenn Kinder und Jugendliche mit neuen Medien umgehen bzw. ein Handy nutzen. Aufsichtsführende Personen sind allerdings nicht berechtigt ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten in den Besitz der Kinder und Jugendlichen einzugreifen (z. B. Deinstallation eines Spieles FSK 18 vom Handy). 2│Jugendschutz
Blickpunkt – Der Umgang mit neuen Medien / Technologien III Ebenfalls ist es aufsichtsführenden Personen nicht gestattet in die Kommunikationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen einzugreifen. D. h. sollte der vorübergehende Einzug eines Handys (aus Datenschutzgründen dieses vorab ausschalten lassen) notwendig erscheinen, muss eine andere Kontaktmöglichkeit z. B. zu den Eltern für die Kinder und Jugendlichen gewährleistet werden. Es kann für Einrichtungen, die Zugang zu neuen Medien anbieten, angeraten sein Jugendschutzprogramm zu installieren, welches des Zugriff auf altersunangemessene Inhalte technisch unterbindet. 2│Jugendschutz
Rechtliche Grundlagen zur Sexualität in der Kinder- und Jugendarbeit
Grundsätzliches § Das Sexualstrafrecht soll die ungestörte, altersangemessene sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sichern, ohne dass durch Dritte zwangsweise Einfluss genommen wird. § Sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes sind u. a. intime Kontakte wie Zungenküsse, Petting und Geschlechtsverkehr an oder vor einem anderen (der diese wahrnimmt) sowie das Entblößen in sexueller Absicht. § Das Gewähren lassen oder Gelegenheiten schaffen sexueller Handlungen sind, ebenso wie das Nichteinschreiten bei sog. Garantenpflicht (z. B. Lagerleitung), mind. eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (z. B. gemischte Übernachtungen), bei Beteiligung von Personen unter 16 Jahren können diese Vorgänge sogar strafbar sein (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, vgl. § 180 St. GB). § Das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte oder Schriften an Personen unter 18 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (vgl. § 184 St. GB und § 15 Ju. Sch. G; allgemeines „Pornographieverbot“). 3│Umgang mit Sexualität
Besonderheiten in der katholischen Jugendarbeit § Jeder sexuelle Kontakt und jede sexuelle Handlung in der katholischen Jugendarbeit kann grundsätzlich zu einem strafrechtlich relevanten Fall werden. § Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der deutschen Bischofskonferenz (KA 2019 Stück 12 Nr 127) § Die aufsichtführenden Personen unterliegen dem Risiko sich gem. § 180 I St. GB strafbar zu machen und dem Risiko dem Vorwurf wegen unterlassener Hilfeleistung ausgesetzt zu sein. Beide Risiken sind relativ gering. § „Handlungsreue“ der Beteiligten kann in dem Vorwurf strafbaren Verhaltens münden. 3│Umgang mit Sexualität
Abhängigkeitsverhältnisse § Das Ausnutzen von Zwangslagen oder Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. zwischen Betreuungsperson und Schutzbefohlenem) sowie die Anwendung von Gewalt oder Drohungen zum Erzwingen sexueller Handlungen sind grundsätzlich strafbar. § Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird verschärft geregelt. Für aufsichtsführende Personen gelten deshalb verschärfte Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit von sexuellen Handlungen, vgl. § 174 Abs. 1 Nr. 1 St. GB für die Lagerleitung. 3│Umgang mit Sexualität
Gesetzlich verbotene sexuelle Kontakte nach Alter der Beteiligten § Fehlt Freiwilligkeit bei einer der beteiligten Personen liegt in jedem Falle eine strafbare Handlung vor. ≙ problematisch / ggf. strafbar Alter: 0 - 13 ≙ strafbar Alter: 14 bzw. 15 Alter: 16 bzw. 17 Alter: 18 + Alter: 0 - 13 Alter: 14 bzw. 15 Alter: 16 bzw. 17 Alter: 18 + § Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Dies erlaubt jedoch keine sexuellen Kontakte, sondern führt nur zum vollständigen Sanktionsausschluss. 3│Umgang mit Sexualität
Straf- und zivilrechtliche Risiken § Strafrechtlich relevant… § … sind eigene Handlungen bei Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen. § … sind die Duldung oder das „gewähren lassen“ fremder Handlungen. § … ist die Verletzung von Garantenpflichten. § … ist die Verletzung von Schutzpflichten. § … ist Kindesmissbrauch, d. h. jegliche sexuelle Handlung an Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres. § … ist Missbrauch von Jugendlichen, d. h. ggf. sexuelle Handlungen an Jugendlichen im Alter von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. § Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen umfassen: § Schadensersatzansprüche, § Schmerzenzgeldansprüche und § Unterhaltsverpflichtungen. 3│Umgang mit Sexualität
Prävention im Erzbistum Paderborn § § § Die Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn verwendet in Anerkennung von Verantwortung und aus Sorge um das Wohl und den Schutz von Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen den erweiterten Begriff der sexualisierten Gewalt (strafbare und nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen nach Rahmenordnung S. 3). Jeder Mitarbeitende muss nach Maßgabe von Art, Dauer und Intensität des Kontakts mit Minderjährigen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen § ein erweitertes Führungszeugnis vor Einstellung und anschließend alle fünf Jahre vorlegen (vgl. § 72 a SGB VIII und § 5 Präv. O i. V. m. den Ausführungsbestimmungen zur Präv. O). § bei Einstellung und mind. alle fünf Jahre eine Sensibilisierungsschulung bzw. Fortbildung zu diesem Thema besuchen. § eine Selbstauskunftserklärung nach Rahmenordnung S. 4 unterschrieben vorzulegen. Jeder Träger kath. Jugendarbeit ist verpflichtet, § den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (unterstützend) wahrzunehmen (vgl. § 8 a SGB VIII). § ein institutionelles Schutzkonzept inkl. eines Verhaltenskodexes (dieser ist von jedem Mitarbeitenden zu unterzeichnen) für seine Zuständigkeitsbereiche aufgrund einer Schutz- und Risikoanalyse zu erstellen und für seine Umsetzung zu sorgen. Spätestens alle fünf Jahre sind diese zu überprüfen und weiterzuentwickeln 3│Umgang mit Sexualität
Praxisbeispiele im Bereich Rechte und Pflichten einer Ju. Lei. Ca- Schulung § Fallbeispiele sind für eine rein rechtliche Beschreibung des Umgangs mit Sexualität selten hilfreich. In einem strafrechtlichen Verfahren sind neben dem Alter auch nicht so offensichtliche Variablen wie Motive der handelnden Personen relevant. § Trotzdem sind durch pädagogische Beurteilungen von Situationen Aussagen zu angemessenem Verhalten in Fallbeispielen möglich (Z. B. Der 25 -jährige Leiter sollte nicht mit der 15 -jährigen Teilnehmerin intim werden). § Für eine Deutung von Fallbeispielen und realen Situationen braucht es also ein Verständnis von der eigenen Leitungsrolle, von Nähe und Distanz, von Prävention und vom Recht. § Deshalb empfiehlt sich eine Thematisierung der Kultur der Achtsamkeit. § Das Pflegen einer Kultur der Achtsamkeit ist ein effektiver Weg, um sich auch beim Thema Sexualität im rechtlich straffreien Bereich zu bewegen; Durch achtsamen Umgang von Leitenden und Teilnehmenden mit- und untereinander werden verbotene sexuelle Handlungen minimiert. § Außerdem kann dieses Thema auch in „Lagerregeln“ vorab berücksichtigt werden. Kapitel
Haftung
Definition § Haftung ist allgemein das rechtliche ‚Eintretenmüssen‘ für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursacht bzw. ermöglicht hat. § Aufsichtführende Personen können bei schuldhafter Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zivilrechtlich für einen eingetretenen Schaden (Schadensersatzpflicht, z. B. Zerstörung fremden Eigentums) in Anspruch genommen werden. Eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt. § Ausnahme: Der Schaden wäre auch bei situationsangemessener Aufsichtsführung entstanden (d. h. es liegt kein Verschulden der aufsichtführenden Person vor). 4│Haftung
Aufsichtspflichtverletzung und mögliche Folgen I § Die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Sach-, Personen- und Vermögensschäden (z. B. Ersatz, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Gerichtskosten). § Entscheidend ist, ob die Aufsichtspflichtverletzung als § vorsätzlich (Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus), § grob fahrlässig (handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt. ) oder § fahrlässig (handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. ) einzustufen ist. 4│Haftung
Aufsichtspflichtverletzung und mögliche Folgen II § Gegenüber dem Geschädigten haften der Träger der Jugendarbeit (als Vertragspartner) und die aufsichtsführende(n) Person(en) grundsätzlich gemeinsam. § Sollte der Schaden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung eingetreten sein, kann der Träger der Jugendarbeit die Person(en), an die er die Aufsichtspflicht delegiert hat zum vollen Schadensersatz heranziehen. § Ausnahme: Der Träger ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die Aufsichtspflicht nur an diejenigen zu delegieren, die von ihrer Qualifikation und Eignung fähig sind dieser auch nachzukommen. Entsprechendes gilt z. B. ebenso, wenn ein Mitarbeitender seine Aufsichtspflicht an einen anderen, ungeeigneten oder nicht voll einsichtsfähigen (z. B. einen minderjährigen), Mitarbeitenden weiter delegiert. Dann liegt mindestens eine Teilschuld (und damit auch Haftung) vor (sog. Auswahlverschulden). § Führt ein Team die Aufsicht, ist unter Umständen auch das gesamte Team für einen eingetretenen Schaden aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich. 4│Haftung
Aufsichtspflichtverletzung und mögliche Folgen III § Die Beweislast für die jeweiligen Behauptungen liegt im zivilrechtlichen Bereich – von Ausnahmen abgesehen – bei derjenigen Partei, diese Behauptungen aufstellt. ( Ausnahme: z. B. § 832 Abs 1 S. 2) § Die in der Jugendarbeit eher seltenen strafrechtlichen Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung können Vorsatz-, Fahrlässigkeits- oder Unterlassungsdelikte umfassen. § Hierbei ist insbesondere auf die Vorschriften des Strafgesetzbuches (z. B. Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Brandstiftung, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) sowie auf das allgemeine „Pornographieverbot“ für Kinder und Jugendliche (§ 15 Ju. Sch. G i. V. m. § 27 Ju. Sch. G Strafvorschriften) hinzuweisen (vgl. Kapitel 1, 2 und 3). 4│Haftung
Fallbeispiel zur Haftung ohne Aufsichtspflichtverletzung Sachverhalt: Kinder werfen Steine über eine Mauer und beschädigen dabei ein Auto. § Variante 1 → ohne Aufsichtspflichtverletzung, Kinder unter 7 Jahren: Generell keine Haftung und kein Schadenersatz durch den Versicherer der Aufsichtsperson. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen übernimmt der Versicherer der Aufsichtsperson die Abwehr. § Variante 2 → ohne Aufsichtspflichtverletzung, Kinder / Jugendliche über 7 Jahren und unter 18 Jahren: Einzelfallprüfung und Haftung je nach Einsichtsfähigkeit der Kinder / Jugendlichen oder bei Vorsatz. Abhängig vom genauen Sachverhalt entscheidet sich, ob die Haftpflichtversicherung des Trägers oder die Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers (der Eltern) berechtigte Ansprüche ausgleicht bzw. unberechtigte Ansprüche abwehrt. Hinweis: Bei einer Einzelfallprüfung werden u. a. folgende Fragen berücksichtig: Wissen die Kinder, dass da ein Auto steht? Ist das schon mal passiert? Ist bekannt, dass die Kinder schon öfter „Blödsinn gemacht“ haben? Wollten die Kinder das Auto beschädigen? Konnte die Aufsichtsperson damit rechnen, dass es zu diesem Schaden kommen könnte? 4│Haftung
Fallbeispiel zur Haftung mit Aufsichtspflichtverletzung Sachverhalt: Kinder werfen Steine über eine Mauer und beschädigen dabei ein Auto. § Variante 3 → mit Aufsichtspflichtverletzung, Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren: Haftung durch die aufsichtsführende Person (vgl. Kapitel 1). Die Haftpflichtversicherung des Trägers übernimmt die Prüfung des Sachverhaltes und gleicht berechtigte Ansprüche aus, unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt. Hinweis: Bei einer Einzelfallprüfung werden u. a. folgende Fragen berücksichtig: Wissen die Kinder, dass da ein Auto steht? Ist das schon mal passiert? Ist bekannt, dass die Kinder schon öfter „Blödsinn gemacht“ haben? Wollten die Kinder das Auto beschädigen? Konnte die Aufsichtsperson damit rechnen, dass es zu diesem Schaden kommen könnte? 4│Haftung
Konkrete Fragen I v Wer haftet bei WLAN- / Internetnutzung? Grundsätzlich haftet der Anbieter eines offenen WLANs / Internetzugangs nicht mehr für rechtswidriges Verhalten Dritter (z. B. Nutzung illegaler Streaming-Portale). Jedoch ist hier nach wie vor den Vorgaben der Aufsichtspflichterfüllung (warnen und belehren, kontrollieren, eingreifen) nachzukommen. Die Installation von Jugendschutzprogrammen ist freiwillig. Entsteht einem Dritten ein Schaden ohne dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, haftet abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit ggf. auch die minderjährige Person. § Hinweis auf die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB, auszugsweise) § Kinder unter 7 Jahren sind nicht verantwortlich für Schäden die sie anderen zufügen. § Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren, sind nicht verantwortlich für Schäden die sie anderen zufügen, sofern sie nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (beschränkt deliktsfähig, Einzelfallentscheidung). 4│Haftung
Konkrete Fragen II v Medizinische Vorkommnisse - Salben rausgeben oder vorher abfragen (z. B. Fenistil)? Grundsätzlich sind aufsichtführende Personen nicht berechtigt, Diagnosen zu erstellen oder Medikamente zu verabreichen. Dies gilt auch für Salben oder Sprays. Jedoch ist es möglich, hiervon abzuweichen wenn man vorab eine schriftliche Zustimmungserklärung der Personensorgeberechtigten einholt. Jedoch erlischt hierbei in der Regel der Versicherungsschutz der aufsichtführenden Person. Daher besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für aufsichtführende Personen, Medikamente zu verabreichen (auch nicht bei regelmäßig einzunehmenden Medikamenten). Bei Fehlern oder Schäden durch die Medikamentengabe (z. B. einer allergischen Reaktion) gelten die zivilrechtlichen Haftungsbedingungen. § Hinweis: Im Falle von Hilfeleistungen in einer Notfallsituation (z. B. einem lebensbedrohlichen Asthmaanfall und Gabe eines Notfallmedikaments) sind die Aufsichtspersonen in der Regel durch die Unfallversicherung abgesichert und nicht in der zivilrechtlichen Haftung. 4│Haftung
Konkrete Fragen III Grundsätzlich ist im Falle einer vorab schriftlich vereinbarten Medikamentengabe dringend anzuraten, möglichst detailgenau die Darreichungsform und Aufbewahrung des Medikaments sowie die Dosierung und die Zeitpunkte der Medikamentengabe schriftlich zu protokollieren. Selbstverständlich sind hier ebenfalls die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. v Medizinische Vorkommnisse - Unterschied zwischen apothekenpflichtigen bzw. verschreibungspflichtigen Medikamenten? Sollte vorab eine schriftliche Einverständniserklärung zur Verabreichung von Medikamenten getroffen worden sein, ist es bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ebenfalls dringend anzuraten, die Verordnung des Arztes sowie die Kontaktdaten des Arztes für Rückfragen schriftlich vorliegen zu haben. Ein Unterschied zwischen der Gabe eines apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Medikaments besteht nicht. 4│Haftung
Versicherung
Grundsätzliches § Versicherung ≙ finanzielle Risikoabsicherung gegen Zahlung einer Versicherungsprämie § Das Erzbistum Paderborn hat eine Reihe von Sammelversicherungen für ihre Einrichtungen bzw. Gliederungen (z. B. Kirchengemeinden) abgeschlossen. Verbandliche Gruppen werden hierüber nicht erfasst. § Grundsätzlich nicht versichert sind Schäden, die an geliehenen PKW, LKW oder Anhängern entstehen, auch wenn diese Fahrzeuge für kirchliche Zwecke geliehen wurden. § Versicherungsfälle sind unverzüglich dem jeweiligen Träger zu melden. Sonst können erhebliche Probleme beim Versicherungsschutz entstehen. § Im Schadenfall dürfen grundsätzlich keine Zusagen, Versprechungen, Schuldgeständnisse o. ä. gegenüber dem Anspruchsteller getätigt werden. Die Prüfung, ob es sich um einen berechtigten Anspruch handelt, obliegt einzig und allein dem Versicherer. § Mitarbeitende im Kontext dieses Kapitels sind hauptamtlich, hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätige Personen. 5│Versicherung
Sammelversicherungen der Erzdiözese Paderborn I § In den Sammelversicherungen enthalten sind u. a. : § gesetzliche Haftpflichtversicherung für Einrichtungen, Veranstaltungen (z. B. für Pfarrgemeindezentren, Pfarr- und Jugendheime, Jugendfreizeitstätten; Jugendbildungsstätten, Jugend- und Kinderfeste; Ferienlager innerhalb Europas; Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen) und deren Mitarbeitende. § Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Vermögensschaden durch oder an Organen und Personen in Ausübung der versicherten Tätigkeit (Drittschäden und Eigenschäden). 5│Versicherung
Sammelversicherungen der Erzdiözese Paderborn II § gesetzliche Unfallversicherung für Personenschäden an Mitarbeitenden (Arbeits- und Wegeunfälle oder sonstige Unfälle während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, z. B. auch bei Wanderungen oder Ausflügen innerhalb Europas). § zusätzliche Unfallversicherung für bleibende Personenschäden (z. B. Verlust von Gliedmaßen) an Mitarbeitenden sowie Kindern, Schülerinnen und Schülern, Studierenden von Einrichtungen des Erzbistums. § Dienstreisekaskoversicherung für Dienstfahrten mit dem eigenen PKW (nur auf den Mitarbeitenden zugelassene Fahrzeuge), sofern der kirchliche Dienstgeber der Nutzung zugestimmt hat. Versichert sind Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Sturm-, Glasbruch- und Wildschäden. Entstehende Haftpflichtschäden während einer Dienstfahrt müssen über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgewickelt werden. 5│Versicherung
Konkrete Fragen I v Sind Versicherungen wirklich notwendig und sinnvoll? Ja. Natürlich ist, sofern keine Versicherungspflicht besteht, eine Abwägung zwischen möglicher Schadenshöhe und erwarteter Eintrittswahrscheinlichkeit bei der Entscheidung für oder gegen eine Versicherung sinnvoll. Zusatz: Worauf sollte man bei seinen privaten Versicherungen achten, wenn man ehrenamtlich tätig ist? § Ist in der eigenen Privathaftpflichtversicherung die ehrenamtliche Tätigkeit, die ausgeübt wird, mitversichert? § Ist der Verlust fremder Schlüssel auch im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit versichert? 5│Versicherung
Konkrete Fragen II v Für welche Bereiche sollte eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden (mehrtägige Fahrten, Großevents, Schlüsselversicherung)? Versicherungsbroschüre für das Erzbistum Paderborn Für außergewöhnliche Veranstaltungen oder Großevents sollte in Absprache mit dem jeweiligen Träger geklärt werden, welcher zusätzliche Versicherungsschutz notwendig bzw. angeraten ist. Bei mehrtägigen Fahrten / Reisen bitte vorab zur Klärung des genauen Bedarfs (z. B. Auslandsreisekranken-, Reiseinsolvensversicherung etc. ) beim Pax-Versicherungsdienst in Köln (Tel. 0221 16088 -0) Rücksprache halten. Für Sportveranstaltungen ist es ebenfalls sinnvoll kurz mit dem Pax-Versicherungsdienst in Köln (Tel. 0221 16088 -0) Rücksprache zu halten, ob die geplante Veranstaltung über die Sammelversicherung des Erzbistums als versichert gilt. Eine gesonderte Schlüsselversicherung ist nicht notwendig, da Schlüsselverlust im dienstlichen Verhältnis durch die Bistumsversicherung abgedeckt ist. Bei EA greift eventuell die private Haftplicht. Da lohnt ein genauerer Blick im Bedarfsfall. 5│Versicherung
Konkrete Fragen III v Versicherung von Material? Im Schadensfall durch Mitarbeitende / Besuchende oder Teilnehmende gilt: Das Material des eigenen Trägers ist über den eigenen Träger nicht versichert. Jedoch kommt es nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsätzlichkeit zur privaten Haftung. Außerdem: Sind z. B. zwei Träger an einer Veranstaltung beteiligt, deckt der Versicherungsschutz des Trägers ohne Schadensfall ab. Versicherungsschutz an privaten Materialien besteht, soweit diese dem Träger geliehen werden. Es ist erforderlich, dass das Material offiziell an den Träger übergeben wird. Falls der Eigentümer des verliehenen Materials einen Schaden selber verursacht, besteht kein Versicherungsschutz. Für an den Träger ausgeliehene Kraftfahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz. 5│Versicherung
Konkrete Fragen IV v Personenbeförderung im privaten PKW bzw. in Dienstfahrzeugen? Solange die Beförderung unentgeltlich geschieht (oder das Entgelt die Kosten der Fahrt nicht übersteigt), unterliegt sie nicht dem Personenbeförderungsgesetz (d. h. unter anderem nicht der Genehmigungspflicht). § Hinweis: Personenschäden an Insassen des PKWs sind über die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Personenschäden am Fahrer (wenn es sich um einen Mitarbeitenden des Erzbistums handelt) des PKWs, die während der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, sind über die gesetzliche Unfallversicherung des Erzbistums abgedeckt. 5│Versicherung
Konkrete Fragen V v „Bei Haftpflicht muss trotzdem erst mal die private Versicherung zahlen“ → wofür ist dann die Trägerhaftpflicht da? Für Mitarbeitende, die in Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen, tritt immer die Haftpflichtversicherung des Trägers ein. Ausnahme: Vorsatz und KFZ-Haftpflichtschäden. Bei Kindern und Jugendlichen, die einen Schaden verursachen und gleichzeitig die Aufsichtspflicht über sie verletzt wurde, tritt die Versicherung des Aufsichtspflichtführenden (Eltern oder Träger bzw. Mitarbeitender) ein. Sollte die Aufsichtspflichtverletzung des Mitarbeitenden als fahrlässig eingestuft werden, greift die Haftpflichtversicherung des Trägers. Bei Kindern unter 7 Jahren, die einen Schaden verursachen ohne dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, begleicht keine Versicherung den Anspruch. Bei Kindern und Jugendlichen über 7 Jahren und unter 18 Jahren, die einen Schaden verursachen ohne dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, begleicht die Haftpflichtversicherung der Eltern den berechtigten Anspruch und wehrt den unberechtigten Anspruch ab (vgl. Kapitel 4). 5│Versicherung
Konkrete Fragen VI Zusatz: Was ist der Unterschied zwischen einem Eigenschaden und einem Dritt- / Fremdschaden in der Haftpflichtversicherung? Eigenschaden: Rechtsgüter des Trägers / Versicherungsnehmers werden durch einen eigenen Mitarbeitenden verletzt. Eigenschäden sind nicht versichert. Dritt- / Fremdschaden: Mitarbeitende des Trägers / Versicherungsnehmers verursachen an Rechtsgütern von anderen Trägern, Personen, usw. . Dritt- / Fremdschäden gelten als mitversichert. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch und gleicht berechtigte Ansprüche aus und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. 5│Versicherung
Konkrete Fragen VII v Und was heißt „auch bei Aufsichtspflicht“ – muss dann nicht die Haftpflicht der Eltern zahlen? Grundsätzlich tritt, sofern eine solche existiert, die Haftpflichtversicherung des Verursachers für den entstandenen Schaden ein. Bei Personen, die noch keine eigene Versicherung haben, unter Umständen die der Eltern. Wichtig für ehrenamtlich Tätige ist es deshalb abzuklären, ob sie noch über ihre Eltern versichert sind. Schäden, die ehrenamtlich Tätigen an ihren eigenen Dingen entstehen sind nicht (über die Versicherung des Trägers) abgedeckt, da im Versicherungsblick keine Dritten beteiligt sind. Die Versicherung des Trägers tritt subsidiär ein, d. h. wenn kein Verursacher festzustellen ist, der in Haftung genommen werden kann. 5│Versicherung
Konkrete Fragen VIII v Was ist im Rahmenvertrag für die Verbände enthalten? Was im Rahmenvertrag der Verbände enthalten ist, kann man pauschal nicht sagen. Im Einzelfall ist mit dem jeweiligen Verband die Höhe und der Umfang des Versicherungsschutzes zu klären. Hinweis: Es ist stets darauf zu achten, in wessen Namen und Auftrag man tätig ist. Mit diesem Träger ist der jeweilig bestehende Versicherungsschutz in Höhe und Umfang zu klären. 5│Versicherung
Spezielle Fragestellungen
Sonderurlaub I v Ist eine Beurlaubung von Schülern für Freizeiten o. ä. möglich → Sonderurlaub? Folgende Ausführungen gelten für NRW [31. 7. 1974 (1) 142. Ergänzung �SGV. NW (Stand: 15. 11. 1984], eine Übersicht über die vergleichbaren, jedoch nicht identischen, hessischen Sonderurlaubsregelungen für ehrenamtlich Tätige findet sich hier: Personen über 16 Jahren kann auf Antrag Sonderurlaub für eine leitende oder helfende Tätigkeit an Jugendferienlagern, -reisen, -wanderungen, (internationale) Begegnungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen sowie Berlinfahrten / -seminaren gewährt werden. Zusätzlich kann ebenfalls Sonderurlaub für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen sowie Fachtagungen beantragt werden, sofern diese der Aufgabe dienen oder auf diese vorbereiten. Eine Beurlaubung für die Teilnahme (ohne ehrenamtliche, leitende oder helfende Tätigkeit) an Jugendferienlagern etc. ist nicht möglich. 6│Spezielle Fragestellungen
Sonderurlaub II Sonderurlaub ist mit Zustimmung des Trägers spätestens sechs Wochen vorab zu beantragen und kann bis zu acht Tagen (max. drei Veranstaltungen / Maßnahmen) pro Kalenderjahr umfassen. Der Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann erst nach sechs Monaten ab der Anstellung bei einem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Berechtigten unter 21 Jahren verringert sich diese Frist auf drei Monate. Im Einzelfall kann die Gewährung von Sonderurlaub verweigert werden, wenn unabweisbare betriebliche Interessen vorliegen. Der Träger der Veranstaltung / Maßnahme kann einen vollen oder teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls bei den Landschaftsverbänden beantragen. Erkrankungen (nachweislich mit ärztlichem Attest) während des Sonderurlaubs werden nicht auf den jährlichen Sonderurlaub angerechnet. 6│Spezielle Fragestellungen
Hygiene und Essen I v Hygiene in der (offenen) Kinder- und Jugendarbeit (Gesundheitszeugnis, Ausgabe von Mittagessen im offenen Betrieb, Selbstversorgung auf Freizeiten, Waffelverkauf dem Pfarrfest)? Das Gesundheitszeugnis ist seit dem 01. 2001 ersatzlos gestrichen. Notwendig ist seither ein schriftlicher Nachweis über eine stattgefundene Infektionsschutzbelehrung nach § 43 If. SG durch das Gesundheitsamt sowie die Erklärung, dass keine Anhaltspunkte über Erkrankungen oder Verdachtsmomente gemäß § 42 Abs. 1 If. SG (z. B. Typhus, Cholera, infizierte Wunden) vorliegen. Eine ärztliche Untersuchung findet nicht statt. Minderjährige Personen benötigen zum Erwerb dieses Nachweises eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Personensorgeberechtigten. Das kommunale Gesundheitsamt gibt Auskunft über Kosten bzw. Vergünstigungen z. B. durch eine ehrenamtliche Tätigkeit. 6│Spezielle Fragestellungen
Hygiene und Essen II Mitarbeitende*, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (auch Ferienlager, Jugendfreizeitstätten; § 33 Infektionsschutzgesetz, If. SG) z. B. Erziehungs-, Aufsichts- oder andere Tätigkeiten ausüben, benötigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und darauffolgend mindestens alle 2 Jahre von ihrem Arbeitgeber/Träger eine Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 If. SG (vgl. Rahmen-Hygieneplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Landeszentrum Gesundheit NRW). Mitarbeitende*, die bei der Herstellung und in Verkehrbringung von Lebensmitteln (Küchendienst oder Ausgabe) beteiligt sind, benötigen mindestens alle 2 Jahre von ihrem Arbeitgeber/Träger eine Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote und Verpflichtungen nach § 43 If. SG (vgl. Rahmen-Hygieneplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Landeszentrum Gesundheit NRW). * = hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich und auf Honorarbasis beschäftigt 6│Spezielle Fragestellungen
Hygiene und Essen III Zusätzlich ist für Mitarbeitende*, die bei der Herstellung und in Verkehrbringung von Lebensmitteln beteiligt sind vor Aufnahme der Tätigkeit eine weniger als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die stattgefundene Belehrung nach § 43 If. SG inkl. einer Erklärung über fehlende Anhaltspunkte auf Erkrankungen oder Verdachtsmomente gemäß § 42 Abs. 1 If. SG, einzuholen (vgl. Rahmen-Hygieneplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Landeszentrum Gesundheit NRW). Die Teilnahmen an Belehrungen sind grundsätzlich zu dokumentieren. Die aufgeführten Belehrungsvorschriften gelten in Hessen korrespondierend (zusätzlich ist die Dokumentation drei Jahre lang aufzubewahren). Teilnehmende an einer Ferienfreizeit mit Selbstversorgung und Besuchende von Jugendfreizeitstätten dürfen unter Aufsicht der belehrten Mitarbeitenden ohne formalisierte Belehrungen „mitkochen“. Für den Waffelverkauf dem Pfarrfest wird keine Bescheinigung über eine Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz benötigt. 6│Spezielle Fragestellungen
Sportveranstaltungen I v Sportveranstaltungen – Was ist zu beachten? Neben den grundsätzlichen Überlegungen im Rahmen der Erfüllung von Aufsichtspflicht gilt es zu beachten, dass Sportveranstaltungen mögliche, zusätzliche Risiken und Gefahrenpotentiale beinhalten können (z. B. Gefahren durch die Verwendung von Sportgeräten, erhöhte Möglichkeit von Fehlverhalten der Kinder und Jugendlichen, örtliche Gegebenheiten). Diese sind im jeweiligen Einzelfall mit zu berücksichtigen. Entsprechend sind auch in die Belehrung und die Verhaltensregeln für die „Sportgruppe“ anzupassen. Vorab empfiehlt es sich ebenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen. Hier ist möglichst auf alle aktivitäts- und ortsbedingten Risiken hinzuweisen. Bei Sportarten, die für eine sichere Ausübung eine zusätzliche fachliche Qualifikation (z. B. Wandern im Gebirge) oder Ausrüstung (z. B. beim Klettern) erfordern, ist sicherzustellen dass diese während der Sportveranstaltung bereitgestellt werden (z. B. Bergführer mitnehmen oder Sicherungsgurte zur Verfügung stellen). 6│Spezielle Fragestellungen
Sportveranstaltungen II v Sportveranstaltungen – Welche Schutzkleidung ist notwendig? Hierzu gibt es keine rechtlichen Regelungen. Es kommt auf die Betrachtungen und Risikoeinschätzungen des Einzelfalls an. Neben der ausgeübten Sportart ist selbstverständlich auch die Örtlichkeit, die Zusammensetzung der Gruppe und das Alter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu beachten. § Hinweis zur Bekleidung: Es ist anzuraten, die Eltern bzw. die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vorab darauf hinzuweisen, der Sportart und den Witterungsverhältnissen angemessene und passende Bekleidung anzuziehen (z. B. festes Schuhwerk beim Wandern). 6│Spezielle Fragestellungen
Schwimmen gehen I § Grundsätzlich ist vor dem Baden mit Kindern und Jugendlichen folgendes mindestens zu beachten (vgl. mit den Ausführungen zu Sportveranstaltungen): § Schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten einholen (vgl. Kapitel 8). § Hierbei ist möglichst auf alle Risiken des Ausflugs hinzuweisen (z. B. bzgl. Örtlichkeit oder Rettungsfähigkeit der Betreuungspersonen). § Schriftlich abfragen, über welche Schwimmkenntnisse (und gegebenenfalls Schwimmabzeichen) ein Kind / Jugendlicher verfügt. § Schriftlich abfragen, ob es dem Kind / Jugendlichen gestattet wird alleine (d. h. ohne unmittelbare Beaufsichtigung) schwimmen zu gehen. § Die Gruppengröße bzw. der Betreuungsschlüssel ist für den jeweiligen Einzelfall anzupassen („überschaubare Gruppengröße“). § Angepasste Belehrung und Verhaltensregeln für die „Schwimmgruppe“. § Falls es vor Ort eine Badeaufsicht (z. B. ein Bademeister) gibt, ist dieser über die Anwesenheit der Kinder- und Jugendgruppe zu informieren und die aufsichtführenden Personen vorzustellen. 6│Spezielle Fragestellungen
Schwimmen gehen II v Welcher Betreuungsschlüssel ist nötig? Hier gibt es keine pauschalen Antworten oder rechtlichen Vorgaben. Entscheidend für die Einzelfallbetrachtung und -abwägung sind z. B. § die Gefahrenpotentiale der konkreten Badeörtlichkeit und -aktivität sowie das Vorhandensein von Bademeistern vor Ort § das Alter und die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen und § die Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Es ist darauf zu achten, dass es auch bei möglichem Fehlverhalten der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen nicht zu einer Überforderung der Betreuungspersonen kommen kann. Zusatz: Auch wenn die Badeörtlichkeit über einen Bademeister o. ä. verfügt, bleibt die generelle Aufsichtspflicht bei den Betreuungspersonen (z. B. den Gruppenleitenden). 6│Spezielle Fragestellungen
Schwimmen gehen III v Wer braucht welche Rettungsscheine? Das ist rechtlich nicht geregelt. 6│Spezielle Fragestellungen
Bildrechte und Datenschutz I v Was ist bei der Veröffentlichung von Fotos (Homepage, soziale Medien) zu beachten (auch: Dokumentation)? „Fotografieren“ ist bereits eine Erhebung personenbezogener Daten. Sofern es möglich und zumutbar ist, sind die Personensorgeberechtigten vorab zu informieren und ein detailiertes und auf den Einzelfall bezogenes schriftliches Einverständnis einzuholen. Diese Verpflichtung kann im Einzelfall entfallen, sofern ein in der Interessenabwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse zur Erhebung und Speicherung der Daten vorliegt. Dieser Abwägungsprozess ist mitunter kompliziert und sollte erforderlichenfalls durch datenschutzrechtliche Beratung flankiert werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen grundsätzlich selbst über die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos, Film und Tonaufnahmen entscheiden. Zusätzlich ist jedoch, wie bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen (detailiert und einzelfallbezogen). Die Notwendigkeit der Einwilligung kann im Einzelfall entfallen, sofern ein überwiegendes, berechtigtes Interesse zur Veröffentlichung der Daten vorliegt. 6│Spezielle Fragestellungen
Bildrechte und Datenschutz II Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Veröffentlichung der Daten (z. B. Fotos) der Erfüllung der Aufgaben von öffentlich-rechtlich organisierten kirchlichen Stellen dient. Die Betrachtung des Einzelfalls entscheidet, welches Interesse (Rechte der fotografierten Person oder Aufgabenerfüllung kirchlicher Stellen) überwiegt. Eine schriftliche Dokumentation der Abwägung und Entscheidung ist sinnvoll. „Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, …“ (§ 55 KDG) gilt die Erfordernis zur Einwilligung nicht. Jedoch ist wieder eine Einzelfalleinschätzung und –abwägung widerstreitender Interessen vorzunehmen. Zudem ist zu beachten, dass nur die wenigsten kirchlichen Stellen unter das sog. „Medienprivileg“ des § 55 KDG fallen. Fotos von gewerblichen Fotografen fallen unter das Kunsturheberrecht. Noch ist unklar, inwieweit dieses mit dem KDG vereinbar ist. Die Fotonutzungsrechte müssen vor Veröffentlichung an den Auftraggeber abgetreten werden, sonst sind Einwilligungen der fotografierten Personen nicht gültig. 6│Spezielle Fragestellungen
Bildrechte und Datenschutz III Einverständniserklärungen sind datenschutzkonform solange aufzubewahren, bis diese Erklärungen keinem Schutzinteresse in Streitfragen mehr dienen oder bis die Daten nach Widerruf gelöscht wurden (sofern das bei einer Veröffentlichung möglich ist). Bei geplanter Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien ist in der Einverständniserklärung darauf hinzuweisen, dass die Nutzungsrechte an das Netzwerk abgetreten werden und nicht mehr dem Zugriff der Einrichtung unterliegen. § Hinweise für die Praxis: § Von der Betreibung von Facebook-Fanpages rät die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands ab. § Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten IT-Systemen (z. B. Handy, Laptop) zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich unzulässig und bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen (§ 20 KDG-DVO). 6│Spezielle Fragestellungen
GEMA I v GEMA → Was müssen kirchengemeindliche / verbandliche Gruppen anmelden? GEMA ≙ Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Die GEMA ist zuständig für Aufführungen (öffentlich und vor Publikum) von urheberrechtlich geschützten (Urheber / Komponist noch nicht länger als 70 Jahre verstorben) Musikwerken. Ob die Werke von Tonträgern (wie CD) oder ‚live‘ aufgeführt wird spielt hierbei keine Rolle. Gemeinsamer Gesang gilt nicht als Aufführung. Melde- und gebührenfrei ist die Musiknutzung bei: § Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen oder liturgischen Feiern außerhalb des Kirchengebäudes § jährlich einem Pfarr- / Gemeindefest, jährlich einem Kindergartenfest (pro Ki. Ta), jährlich einer adventlichen Feier sowie monatlich einer Seniorenveranstaltung (sofern jeweils keine Eintrittsgelder oder Spenden erhoben werden). 6│Spezielle Fragestellungen
GEMA II Meldepflichtig, aber nicht vergütungspflichtig bei der GEMA sind: § Konzerte mit Ernster Musik, neuem geistlichen Liedgut oder Gospelmusik § Mehrveranstaltungen (z. B. ein zweites Pfarr- / Gemeindefest) § Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik, Jugendveranstaltungen, bunte Abende und ähnliche Veranstaltungen (Voraussetzung: nicht überwiegend mit Tanz verbunden, ohne Eintrittsgelder oder sonstigen Kostenbeitrag) Die Anmeldung kann bis zu 10 Tagen nach der Veranstaltung erfolgen. Melde- und vergütungspflichtige Veranstaltungen (kirchliche Einrichtungen erhalten i. d. R. pauschal 20 % Nachlass): § Konzerte mit Unterhaltungsmusik, Gemeindefeste mit überwiegend Tanz, Tanzveranstaltungen, Bühnenaufführungen mit Musik, Public Viewing. Die Veranstaltung ist vorab anzumelden. Zusätzliche Nachlässe sind möglich (z. B. bei religiösem, kulturellem oder sozialem Zweck oder Benefizveranstaltungen). Beachte: Die Pauschalregelungen gelten nur mit Blick auf Rechteinhaber, die von der GEMA vertreten werden. 6│Spezielle Fragestellungen
Rechtsprechung
Ferienfreizeit im Wald 29. 07. 2019 v 9 jährige verletzt sich beim Rinde von Bäumen schälen mit dem Messer am Auge v Sie erhält Schadensersatz, da die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde v Das Kind hatte eine Belehrung zum Auf- und Zuklappen des Messers erhalten und die Regel „Immer vom Körper weg schnitzen“ wurde eingeführt v „Vom Körper weg“ ist bei senkrechten Bäumen jedoch schwierig. Die aufsichtführende Person hätte zeigen müssen, wie Rinde abzuschälen sei und das Messer nur als unterstützendes Mittel zum Ablösen leichter Rinde erläutern sollen. v Grundsätzlich war das Angebot altersangemessen. v Den Schaden müssen der Bayerische Jugendring und der Veranstaltungsleiter H. ersetzen. v Quelle: https: //www. justiz. bayern. de/gerichte-undbehoerden/oberlandesgerichte/muenchen/presse/2019/32. php 7│Rechtsprechung
Skifreizeit von der Schule 28. 08. 2017 § 13 -Jähriger verletzt sich beim Sprung über eine Schanze, da sich eine Bindung am Ski löste. § Der Lehrer war seit 30 Minuten nicht mehr am Skihang. § Eine Schadensersatzpflicht liegt nicht vor. § Der verletzte Schüler war ausreichend fähig, dass auch im Beisein des Lehrers ein Verbot über die Schanze zu fahren, nicht gefallen wäre. Damit fehlt eine Kausalität von Aufsichtspflichtverletzung und Schaden. § Außerdem ist es nicht nötig, jedes Kind zu jedem Zeitpunkt im Blick zu haben, sofern sie in angemessener Sicherheit sind. § Da die Fähigkeiten des Schülers durch 2 Tage Skischule verbessert und den Lehrkräften bekannt waren, kann ein „Alleinelassen“ dieses Schülers mit anderen auf dem Hang, während weitere Schüler an anderer Stelle beaufsichtigt wurden, als angemessen bezeichnet werden. § Quelle: https: //www. gesetze-bayern. de/Content/Document/Y-300 -Z-BECKRS-B-2017 -N 143254? hl=true&Aspx. Auto. Detect. Cookie. Support=1 Kapitel
Formulierungen für Vorlagen
Verweis auf KJG Kursknacker v http: //www. kjg-kursknacker. de/ v Unter Material Download findet ihr viele nach Themen sortierte Ordner. Unter „Rechte und Pflichten“ und dann dem Unterordner „Hintergrundinformationen“ sind einige Übersichten und Checklisten aufgelistet, die gut anwendbar sind. 8│Formulierungen für Vorlagen
Haftungsausschluss
Trotz breiter Auseinandersetzung mit dem Themengebiet und sorgfältiger Zusammenfassung erheben die in dieser Präsentation dargestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und / oder Richtigkeit. Zur Klärung expliziter Fragen wenden Sie sich bitte an das Rechtsamt des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn oder an Ihren Rechtsbeistand. 9| Haftungsausschluss
Literatur
Verwendete Quellen I § Arbeitshilfe Datenschutz (2019). afj, BDKJ, JHD (Hrsg. ). Verlag-Haus-Altenberg, Düsseldorf. § Ausführungsbestimmungen zu den §§ 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 12 der Ordnung zur Prävention sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Erzdiözese Paderborn (Präventionsordnung – Präv. O) (Stand 23. 06. 2016). § Balkenohl, U. (2018). Neue GEMA Verträge Juni 2018. pptx. Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn, Paderborn. § Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Stand 10. 03. 2017). § Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) �(Stand 15. 11. 1984). § Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Stand 11. 12. 2018) § If. SG-Leitfaden für Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen (2013). Hessisches Sozialministerium (Hrsg. ) Wiesbaden. § Jugendschutzgesetz (Stand 10. 03. 2017). § Kepert, J. (2018). Aufsichts- und Verkehrsicherungspflichten bei der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII. Gutachterliche Stellungnahme für die Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e. V. (AGJF). § Kj. G (2015). Rechte und Pflichten – Handout. Rottenburg, Stuttgart. § Marburger, B. (2003). Jugendleiter und Recht. Leitfaden für Jugendleiter, Jugendgruppenleiter und sonst in der Jugendarbeit Tätige. 2. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Leipzig. 10| Literatur
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