Rechtliche Grundlagen der Tourismus und Freizeitwirtschaft Lernziel Die

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Rechtliche Grundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Rechtliche Grundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Lernziel • Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erklären können

Lernziel • Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erklären können

Rechtsgrundlagen des Tourismus in Österreich Europäisches Recht, Rechtsvorschriften des Bundes: internationale Regelungen: • Gewerbeordnung

Rechtsgrundlagen des Tourismus in Österreich Europäisches Recht, Rechtsvorschriften des Bundes: internationale Regelungen: • Gewerbeordnung • Frankfurter Tabelle (bei (Befähigungsausweis erforderlich für Reisemängeln) Gastronomie u RB) • Zolleinhebung an EU • Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) Kommission übertragen • Schulorganisationsgesetz (TS) • Autobusfahrten – ABER…. • Meldegesetz und FVDurchreise mit Tourismus ist in Ö. Statistikverordnung geschlossenen Türen vorwiegend • Verkehrsrecht bedarf keiner Ländersache! • ABGB (Haftung Genehmigung, ……. gegenüber Kunden und Reisebüros) • Arbeitsrecht (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gesetzgebung und Kollektivverträge, … Verwaltung im Tourismus • Sozialrecht (Allgemeines SVG, GSVG obliegt den einzelnen für Gewerbetreibende) Bundeländern! • Abgabenrecht (USt. G, ESt. G, BAO)

2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus: Meldegesetzt 1991 (in der gültigen Fassung): • Alle

2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus: Meldegesetzt 1991 (in der gültigen Fassung): • Alle Gäste in einer fremden Unterkunft sind innerhalb von 24 Stunden durch Eintragung im Gästeblatt an- und abzumelden, bei Aufenthalt nur von 1 Nacht kann An- und Abmeldung in einem Schritt erfolgen. • Melden muss der Gast (= Ausfüllen des Gästeblattes), aber der Beherberger muss dafür sorgen, dass es vollständig ausgefüllt ist. • Reisegruppen (mind. 8 Personen) brauchen nur 1 Gästeblatt ausfüllen, wenn der Reiseleiter eine Sammelliste (Namen, bei Ausländern Passnummer und Ausstellungsbehörde) übergibt.

2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus: Bundesstatistikgesetz und Tourismus-Statistik-Verordnung: • Die Statistik Austria erhebt

2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus: Bundesstatistikgesetz und Tourismus-Statistik-Verordnung: • Die Statistik Austria erhebt 2 x pro Jahr die Fremdenunterkünfte. • Der Beherberger muss binnen 48 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise die Gästedaten an die Gemeinde melden, diese meldet monatlich alle Übernachtungen an die Statistik Austria.

Landesrechtliche Regelungen ABER…. Tourismus ist in Ö. vorwiegend Ländersache! • Landestourismusgesetze (regeln welche Organisationen

Landesrechtliche Regelungen ABER…. Tourismus ist in Ö. vorwiegend Ländersache! • Landestourismusgesetze (regeln welche Organisationen auf Orts-, Gebiets- und Landesebene zuständig sind, Förderbeiträge, Geschäftsordnung von Tourismusorganisationen, …) • Landesabgabengesetze (Kur- und Ortstaxe, Vergnügungssteuer, …) • Privatzimmervermietungsgesetze u. Campingplatzgesetze • Nationalparkgesetze, Naturschutzgesetze, Raumordnungsgesetze, Bauordnung • Jagd- und Fischereigesetze, Gesetze betreffend Bergführerund Skischulwesen • Jugendschutzgesetze

Online-Plattformen und Privatzimmervermietung z. B. • Vermietung von Privatzimmern im eigenen Haushalt (inkl. Fstk.

Online-Plattformen und Privatzimmervermietung z. B. • Vermietung von Privatzimmern im eigenen Haushalt (inkl. Fstk. , rglm. Zimmerservice) keine Gewerbeberechtigung nötig • Darüber hinausgehende gewerbliche Vermietung Gewerbeberechtigung notwendig; – bis zu 10 Betten (inkl. Frühstück) = freies Gewerbe anmelden – Mehr als 10 Betten + mehr Leistung = Gewerbe anmelden + Befähigungsnachweis für Gastgewerbe + ev. gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung • Wird eine Wohnung zur Gänze ohne eigene Anwesenheit vermietet „nichtgewerbliche“ Vermietung, allerdings Genehmigung der Hausgemeinschaft und Versteuerung notwendig.

Tourismusorganisationen in Österreich Ebene Tourismuspolitik (staatl. Institutionen) Tourismusmarketing-Organisation Bundesebene Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Tourismusorganisationen in Österreich Ebene Tourismuspolitik (staatl. Institutionen) Tourismusmarketing-Organisation Bundesebene Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus Landesebene Jeweilige Landesregierung (Amt der Landesregierung oder Landesrat für Tourismus) Wien Tourismus, Niederösterreich Werbung, Steirische Tourismus Gmb. H, Tirol Werbung, Salzburger Land Tourismus, OÖ Tourismus, Burgenland Tourismus, Kärnten Werbung, Vorarlberg Tourismus Gebietsebene Gebietsverband, Destinationsmanagement Organisationen (DMO) z. B. Skiwelt Amadé, Wörthersee Tourismus Gmb. H, … Ortsebene Gemeinderat (Bürgermeister und Gemeinderäte) Örtlicher Tourismusverband/ Verkehrsverein (z. B. Tourismusverband Bad Ischl)

Bundesebene Finanzminister Hartwig Löger Tourismusministerin Elisabeth Köstinger Landesebene Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer (in Sbg.

Bundesebene Finanzminister Hartwig Löger Tourismusministerin Elisabeth Köstinger Landesebene Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer (in Sbg. für Tourismus zuständig)

Ministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Bundesebene) Sektion VII „Tourismus und Regionalpolitik“ • Tourismuspolitik (Tourismusstatistik,

Ministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Bundesebene) Sektion VII „Tourismus und Regionalpolitik“ • Tourismuspolitik (Tourismusstatistik, ÖW) • Internationale Tourismusangelegenheiten • Tourismus-Servicestelle (Anlaufstelle für Unternehmen) • Tourismusförderungen (auch ÖHT = Österr. Hotel- und Tourismusbank) • Koordination Regionalpolitik und Raumordnung • Bildung, Innovation, Lokale Entwicklung und Zusammenarbeit

Tourismusorganisationen auf Landesebene Aufgabenabgrenzung auf Länderebene Öffentliche Landesverwaltung =politische Verantwortung Landtag: Beschließt die Landestourismusgesetze

Tourismusorganisationen auf Landesebene Aufgabenabgrenzung auf Länderebene Öffentliche Landesverwaltung =politische Verantwortung Landtag: Beschließt die Landestourismusgesetze Landesregierung: Ist verantwortlich für die Durchführung, Vorbereitung und Ausführung der Landestourismusgesetze Tourismusmarketing für das Land =wirtschaftliche Verantwortung Wien Tourismus Niederösterreich Werbung Steirische Tourismus Gmb. H Tirol Werbung Salzburger Land Tourismus GF: Leo Bauernberger OÖ Tourismus Burgenland Tourismus Kärnten Werbung Vorarlberg Tourismus

Tourismusorganisationen auf Gebietsebene Destination Management Organizations (DMOs) Ziele: • Starke Profilierung (Image – Leitthemen)

Tourismusorganisationen auf Gebietsebene Destination Management Organizations (DMOs) Ziele: • Starke Profilierung (Image – Leitthemen) • Abgrenzung zu anderen Regionen • Besonderheiten hervorheben • Erstellung regionaler Konzepte (regionale Angebotsabstimmung, Gebietskatalog, gemeinsamer Werbeauftritt)

Destination Management Organizations (DMOs) = Zusammenfassung aller Tourismuseinrichtungen mehrerer Orte/Kleinregionen zu einer Destination! Betriebe,

Destination Management Organizations (DMOs) = Zusammenfassung aller Tourismuseinrichtungen mehrerer Orte/Kleinregionen zu einer Destination! Betriebe, Gemeinden und Tourismusverbände treten wie • EIN Unternehmen am Markt auf • bilden für die Destination eine MARKE (gleich bleibend, hohe Qualität!) • schaffen Erlebnisse, • erleichtern dem Gast die Information und Buchung, • motivieren ihn, die Region zu besuchen (durch Werbung und PR)

Tourismusorganisationen auf Ortsebene So unterschiedlich wie die Bundesländer…. . Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland,

Tourismusorganisationen auf Ortsebene So unterschiedlich wie die Bundesländer…. . Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien: Öffentlich-rechtlicher Tourismusverband d. h. alle Unternehmer des Ortes sind Mitglied u. zahlen Beiträge, Kontrolle durch das Amt der Landesregierung, klare verbindliche Rechtsvorschriften für Gründung, Geschäftsführung, Finanzierung) Vorarlberg: Verkehrsamt Unternehmen der Gemeinde oder frw. Verkehrsverein (oft ehrenamtliche Tätigkeit) Kärnten, Niederösterreich: Fremdenverkehrsvereine

Die Österreichwerbung • www. austria. info (für die Ulauber) • Youtube-Channel: austriatourism – Werbevideos

Die Österreichwerbung • www. austria. info (für die Ulauber) • Youtube-Channel: austriatourism – Werbevideos – Info-Video über ÖW • www. austriatourism. com (für die Unternehmen) – Für uns ganz besonders interessant „Marke Österreich“ – Recherche: „Marke erlebbar machen“ (Corporate Design, Corporate Language, Corporate Scent, Corporate Sound, Das Markenzeichen, Bildwelten, Markenkommunikation allgemein, Kultour) Recherchiert zu zweit und notiert euch die wichtigsten Punkte zu den einzelnen Marken-Attributen)