Rechte Pflichten Geschftsfhrung Vertretung Haftung I Personengesellschaften B
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Als Gesellschafter (beachte § 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial - gegenüber Mitgesellschaftern: Individual- -verpflichtungen Beitragsleistung (§ 706 I BGB) -ansprüche Treuepflicht (§ 242 BGB) o. HG: §§ 112, 113 HGB KG: § 165 HGB Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 722 BGB) o. HG / KG: §§ 120 – 122 HGB Stimmrecht (§ 119 HGB) -ansprüche z. B. Informations- und Kontrollrecht (§§ 731, 666 BGB; § 716 BGB) o. HG / KG: § 118 HGB Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB) o. HG / KG: § 110 HGB Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB) -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB)
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Gesellschafter als Dritter: Rechte & Pflichten z. B. als (Ver-)Mieter (Ver-)Käufer
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Handlungsbefugnis im… …Innenverhältnis Gesellschaft & Mitgesellschafter Geschäftsführung …Außenverhältnis Gesellschafter Vertretung Dritte
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Regelfall § 709 BGB: Gesamtgeschäftsführung Abweichung § 710 BGB: durch Vereinbarung Einzelgeschäftsführung Regelfall §§ 114 I, 115 I HGB: Einzelgeschäftsführung Gb. R o. HG / KG (beschränkt auf den Komplementär, § 164 GB) § 115 II HGB: durch Vereinbarung Gesamtgeschäftsführung Abweichung § 116 II, III HGB: außergewöhnliche Geschäfte nur mit einstimmigem Beschluss aller Gesellschafter
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Regelfall Gb. R § 714, 709 BGB: Abhängigkeit von der Geschäftsführungsbefugnis Gesamtvertretung …Bestimmung einer Einzelgeschäftsführungsbefu gnis Abweichung möglich durch… …Abdingen des § 714 durch Gesellschaftsvertrag § 115 I HGB: Einzelvertretung; Regelfall o. HG / KG (beschränkt auf den Komplementär, § 170 HGB) Abweichung zulässig… umfasst unabdingbar alle (außer-) gerichtlichen Rechtsgeschäfte, § 126 HGB …in den Grenzen der Selbstorganschaft, § 125 III HGB Echte: Gesellschafter können die Gb. R nur gemeinsam vertreten Unechte: Gesellschafter können die Gb. R nur gemeinsam mit Prokuristen vertreten
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Gb. RGesellschafter g o l a an B HG 8 2 § 1 Gesamtschuldnerische Haftung B § 128 HG §§ 128, 1 61 II HGB §§ 1 2 bis z 8, 161 ur H öhe II, 171 der I HG B Ein lage o. HGGesellschafter KGKomplementär KGKommanditist
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Fallfragen Lösung 1. A, B und C betreiben die Imbiss-Gb. R. Als A in der Metro eine besonders günstige Friteuse entdeckt möchte er sie gerne für die Gb. R erwerben. a) b) c) 2. Kann A den Kauf tätigen? Ändert sich dies bei einer Imbiss-OHG? Was wäre bei einer Imbiss-KG zu beachten? A soll für die Imbiss-OHG Geschäfte bis zu einer Höhe von € 1. 000, - abschließen dürfen. A bestellt bei D eine neue Theke für € 2. 000. a) b) Ist die Gesellschaft an das Geschäft gebunden? Von wem kann D Zahlung verlangen? 3. A kauft für die Imbiss-OHG Radiergummis für € 999, -. B erkennt zwar, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen den A wegen grob fahrlässiger Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten zustünde, möchte diese jedoch gegenüber seinem Freund nicht geltend machen. a) b) Kann C, der eigentlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von A im Namen der Gesellschaft Schadensersatz verlangen? Kann C von A Ausgleich verlangen? 4. Gast G erleidet eine schwere Lebensmittelvergiftung, was zu einem Anspruch des G gegen OHG auf Zahlung von Schmerzensgeld führt. Sowohl der Gesellschaft, als auch den Gesellschafter fehlen die Mittel zur Befriedigung des Anspruchs. Eine Woche später tritt der reiche E unter der Bedingung nicht für den Schadensersatz des G zahlen zu müssen in die Gesellschaft ein. Kann G von E Zahlung verlangen?
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung Fallfragen Lösung 1. 2. 3. a) b) c) Nein, da in der Gb. R Gesamtgeschäftsführung und –vertretung herrschst. Ja, A kann das Geschäft tätigen, da in der OHG Einzelgeschäftsführung und –vertretung herrscht. A könnte das Geschäft tätigen, wenn er Komplementär wäre. a) b) Ja, da die Beschränkung gegenüber D als außenstehendem nicht verbindlich ist Sowohl von der Gesellschaft, als auch von jedem Gesellschafter. a) b) 4. Grundsätzlich nein, da Sozialansprüche der Gesellschaft nur von geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern geltend gemacht werden kann. Vorliegend ist die Geltendmachung jedoch nach den Grundlagen der actio pro socio möglich, da B die Geltendmachung unterlässt. Ja, gem. § 426 BGB. Der Anspruch bleibt jedoch dem Umfang nach hinter dem Schadensersatz zurück. Ja, da gem. § 130 HGB ein Haftungsausschluss des eintretenden Gesellschafters gegenüber G unwirksam ist.
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