Rechnungswesen Re We l l l l l

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Rechnungswesen (Re. We) l l l l l Definition Bereiche des Rechnungswesen Aufgaben des

Rechnungswesen (Re. We) l l l l l Definition Bereiche des Rechnungswesen Aufgaben des Rechnungswesen Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Weitere gesetzliche Grundlagen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Go. B) Inventur , Inventar , Bilanz vor

Rechnungswesen (Re. We) l l l Inventur Inventar Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich Verzinsung des Eigenkapitals

Rechnungswesen (Re. We) l l l Inventur Inventar Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich Verzinsung des Eigenkapitals Bilanz zurück

Definition l Das Rechnungswesen ist die systematische Erfassung, Überwachung und informatorische Verdichtung der durch

Definition l Das Rechnungswesen ist die systematische Erfassung, Überwachung und informatorische Verdichtung der durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Geld- und Leistungsströme. l Rechnungslegung ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Aufzeichnungspflichten, mit denen internen und externen Interessenten Rechenschaft über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gegeben wird. Inhaltsverzeichnis zurück

Bereiche des Rechnungswesen l Externe Buchführung l Interne Buchführung Kosten- und Leistungsrechnung Statistik Planung

Bereiche des Rechnungswesen l Externe Buchführung l Interne Buchführung Kosten- und Leistungsrechnung Statistik Planung Inhaltsverzeichnis zurück

Buchführung § Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines

Buchführung § Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens aufgrund von Belegen. § Die Buchführung wird auch als Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung bezeichnet. § Die Buchführung liefert Zahlen für die l Kosten- und Leistungsrechnung l Statistik l Planung Inhaltsverzeichnis zurück

Kosten- und Leistungsrechnung l betriebsbezogen, befasst sich mit der Produktion und dem Absatz der

Kosten- und Leistungsrechnung l betriebsbezogen, befasst sich mit der Produktion und dem Absatz der Erzeugnisse l Erfassung des Werteverbrauchs (= Kosten) und des Wertezuwachs (= Leistungen) der durch die betriebliche Tätigkeit verursacht wird und ermittelt das Betriebsergebnis. l Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität. zurück

Statistik l Aufbereitung und Auswertung der Zahlen aus der Buchführung und der Kosten- und

Statistik l Aufbereitung und Auswertung der Zahlen aus der Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung. l Vorgegebene Zahlen (Soll-Zahlen) werden mit tatsächlichen Ergebnissen (Ist-Zahlen) verglichen wichtiges Kontrollsystem l Vergleichsrechnung mit früheren Zeiträumen oder Unternehmen der gleichen Branche. zurück

Planung l Auf Grundlage der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und Statistik werden hier

Planung l Auf Grundlage der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und Statistik werden hier Investitionsplanung, Beschaffungsplanung, Absatz- und Finanzplanung vorgenommen. l Unterlagen für die Beschaffung-, Lager-, Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanz- und Erfolgsplanung zurück

Aufgaben des Rechnungswesen § Dokumentationsaufgabe § Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe § Kontrollaufgabe § Dispositionsaufgabe Inhaltsverzeichnis

Aufgaben des Rechnungswesen § Dokumentationsaufgabe § Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe § Kontrollaufgabe § Dispositionsaufgabe Inhaltsverzeichnis zurück

Dokumentationsaufgabe l zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle aufgrund von Belegen, die Vermögenswerte,

Dokumentationsaufgabe l zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle aufgrund von Belegen, die Vermögenswerte, das Eigen- und Fremdkapital sowie den Jahreserfolg des Unternehmens verändern. zurück

Rechenschaftslegung l Aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche Rechenschaftslegung und Information an den Unternehmenseigentümer, die Finanzbehörden,

Rechenschaftslegung l Aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche Rechenschaftslegung und Information an den Unternehmenseigentümer, die Finanzbehörden, die Gläubiger l Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage des Unternehmens (Jahresabschluss) zurück

Kontrollaufgabe l Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Prozesse l Überwachung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des

Kontrollaufgabe l Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Prozesse l Überwachung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) des Unternehmens zurück

Dispositionsaufgabe l aufgrund das Zahlenmaterials aus der Buchführung und der KLR werden Entscheidungen über

Dispositionsaufgabe l aufgrund das Zahlenmaterials aus der Buchführung und der KLR werden Entscheidungen über l Planung l Investition getroffen zurück

Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Abschnitt §§ 238 – 263 HGB (Vorschriften die von

Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Abschnitt §§ 238 – 263 HGB (Vorschriften die von allen Kaufleuten anzuwenden sind ) 2. Abschnitt §§ 264 – 335 HGB (spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften, zusätzlich zum 1. Abschnitt) 3. Abschnitt §§ 336 – 339 HGB (ergänzend über den 1. und 2. Abschnitt, spezielle Vorschriften für Genossenschaften) Inhaltsverzeichnis zurück

Gesetzliche Grundlagen l Buchführungspflicht § 238 HGB, § 140 f AO l das Führen

Gesetzliche Grundlagen l Buchführungspflicht § 238 HGB, § 140 f AO l das Führen von Handelsbüchern § 239 HGB l das Aufstellen eines Inventar § 240 HGB l Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gu. V) § 242 HGB l Bewertung von Vermögens- und Schuldenteilen § 253 HGB l Aufbewahrung von Buchungsunterlagen § 257 HGB, § 147 AO Inhaltsverzeichnis zurück

Buchführungspflicht nach Handelsrecht nach Steuerrecht § 238 HGB § 140 AO Nach dem Handelsrecht

Buchführungspflicht nach Handelsrecht nach Steuerrecht § 238 HGB § 140 AO Nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z. B. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. § 141 AO Gewerbetreibende sowie Landund Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: 1. Umsätze > 500. 000 EUR 2. Wirtschaftswert > 25. 000 EUR 3. Gewinn aus > 50. 000 EUR Gewerbebetrieb 4. Gewinn aus > 50. 000 EUR Land- und Forstwirtschaft Kaufleute weiter

Befreiung von der Buchführungspflicht § 241 a HGB Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden

Befreiung von der Buchführungspflicht § 241 a HGB Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden Jahren 1. Umsätze <= 500. 000 € und 2. Gewinn <= 50. 000 € aufweisen. Brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht mehr anzuwenden. weiter

Weitere gesetzliche Grundlagen l Rechtsformspezifische Vorschriften l l Aktiengesetz Gmb. H-Gesetz Genossenschaftsgesetz Steuerrechtliche Vorschriften

Weitere gesetzliche Grundlagen l Rechtsformspezifische Vorschriften l l Aktiengesetz Gmb. H-Gesetz Genossenschaftsgesetz Steuerrechtliche Vorschriften l l l Abgabenordnung (AO) Einkommenssteuergesetz (ESt. G) Körperschaftssteuergesetz (KSt. G) Umsatzsteuergesetz (USt. G) Gewerbesteuergesetz (Gew. St. G) Inhaltsverzeichnis zurück

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sich ein sachverständiger Dritter (Steuerberater, Betriebsprüfer des Finanzamtes), in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmen verschaffen kann. § 238 HGB, § 145 AO Inhaltsverzeichnis zurück

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Go. B) l Verständlichkeit sachverständige Dritte müssen sich zurechtfinden (§ 238

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Go. B) l Verständlichkeit sachverständige Dritte müssen sich zurechtfinden (§ 238 HGB Abs. 1) l l l Kopien der Handelsbriefe (§ 238 HGB Abs. 2) Lebende Sprache (§ 239 HGB Abs. 1) Vollständigkeit vollständig, zeitgerecht, geordnet (§ 239 HGB Abs. 2) Änderungen Korrekturen nur mit Stornobuchungen (§ 239 HGB Abs. 3) Belegprinzip keine Buchung ohne Beleg (§ 239 HGB Abs. 4) EDV Buchführung (§ 239 HGB Abs. 4) Inhaltsverzeichnis zurück

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Go. B) Buchführung muss klar und übersichtlich sein l Ordnungsmäßige Erfassung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Go. B) Buchführung muss klar und übersichtlich sein l Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsfälle l Keine Buchung ohne Beleg l Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen l Nur eine ordnungsmäßige Buchführung besitzt Beweiskraft.

Inventur - Inventar - Bilanz Jeder Kaufmann ist verpflichtet sein Vermögen und seine Schulden

Inventur - Inventar - Bilanz Jeder Kaufmann ist verpflichtet sein Vermögen und seine Schulden festzustellen und zwar: lbei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens. lfür den Schluss eines jeden Geschäftsjahres. lbei Auflösung oder Veräußerung seines Unternehmens. Inhaltsverzeichnis zurück

Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu

Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. l körperliche Inventur mengenmäßige Aufnahme aller körperlichen Vermögensgegenstände l Buchinventur wertmäßige Erfassung von Vermögensteilen und Schulden Inhaltsverzeichnis zurück

Inventar Die ermittelten Vermögensteile und Schulden werden zu einem besonderen Bestandsverzeichnis zusammengefasst, dem Inventar.

Inventar Die ermittelten Vermögensteile und Schulden werden zu einem besonderen Bestandsverzeichnis zusammengefasst, dem Inventar. Gliederung des Inventar: A. B. C. Inhaltsverzeichnis Vermögen Schulden Eigenkapital (Reinvermögen) zurück vor

Inventar Vermögen Anlagevermögen Grundstücke und Bauten Technische Anlagen und Maschinen Andere Anlagen Betriebs- und

Inventar Vermögen Anlagevermögen Grundstücke und Bauten Technische Anlagen und Maschinen Andere Anlagen Betriebs- und Geschäftsausstattung Inhaltsverzeichnis zurück vor

Inventar Umlaufvermögen Rohstoffe Hilfsstoffe Betriebsstoffe Unfertige Erzeugnisse Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Kassenbestand Bankguthaben

Inventar Umlaufvermögen Rohstoffe Hilfsstoffe Betriebsstoffe Unfertige Erzeugnisse Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Kassenbestand Bankguthaben Inhaltsverzeichnis zurück vor

Inventar Schulden Langfristige Verbindlichkeiten Kurzfristige Verbindlichkeiten Eigenkapital Summe des Vermögens - Summe der Schulden

Inventar Schulden Langfristige Verbindlichkeiten Kurzfristige Verbindlichkeiten Eigenkapital Summe des Vermögens - Summe der Schulden = Eigenkapital (Reinvermögen) Inhaltsverzeichnis zurück vor

Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich - Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr Eigenkapital zum Ende des vorangegangenen

Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich - Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr Eigenkapital zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahr Erhöhung des Eigenkapitals + Privatentnahme - Privateinlage = Gewinn zum Ende des Geschäftsjahr Inhaltsverzeichnis zurück vor

Verzinsung des Eigenkapitals Jahresgewinn x 100 Anfangseigenkapital Beispiel: Jahresgewinn 1. 610. 000, 00 €

Verzinsung des Eigenkapitals Jahresgewinn x 100 Anfangseigenkapital Beispiel: Jahresgewinn 1. 610. 000, 00 € Eigenkapital 12. 000, 00 € 1. 610. 000, 00 x 100 12. 000, 00 Inhaltsverzeichnis = 13, 2 % zurück

Bilanz § 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht über das Vermögen und die

Bilanz § 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden. Die Kurzfassung des Inventars in Kontenform ist die Bilanz. Inhaltsverzeichnis zurück

§ 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen

§ 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten. Inhaltsverzeichnis zurück

§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den

§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. (abgeleitete Buchführung) Inhaltsverzeichnis zurück

Wer ist Kaufmann ? HGB § 1 (Handelsgesetzbuch) l (1) Kaufmann im Sinne dieses

Wer ist Kaufmann ? HGB § 1 (Handelsgesetzbuch) l (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. l (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Inhaltsverzeichnis zurück

Gewerbebetrieb ESt. G § 15 (2) Satz 1 l Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die

Gewerbebetrieb ESt. G § 15 (2) Satz 1 l Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Inhaltsverzeichnis zurück vor

Checkliste Gewerbebetrieb (nur wenn alle Merkmale mit Ja beantwortet werden liegt ein Gewerbebetrieb vor)

Checkliste Gewerbebetrieb (nur wenn alle Merkmale mit Ja beantwortet werden liegt ein Gewerbebetrieb vor) Positiv Merkmale Ja Nein Negativ Merkmale Ja Nein Inhaltsverzeichnis zurück

Merkmale eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Merkmale: l ein hoher Umsatz l eine

Merkmale eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Merkmale: l ein hoher Umsatz l eine hohe Mitarbeiterzahl l ein umfangreiches Warenangebot l vielfältige Geschäftskontakte alle Merkmale zusammen, müssen ein Gesamtbild des Betriebes ergeben. (wenn nicht eindeutig bei IHK nachfragen) Inhaltsverzeichnis zurück vor

Checkliste in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Merkmale Inhaltsverzeichnis Ja Nein zurück

Checkliste in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Merkmale Inhaltsverzeichnis Ja Nein zurück

Freiberufliche Tätigkeit ESt. G § 18 (1) 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der

Freiberufliche Tätigkeit ESt. G § 18 (1) 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. …. Inhaltsverzeichnis zurück vor

Freiberufliche Tätigkeit. . . Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1

Freiberufliche Tätigkeit. . . Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. Inhaltsverzeichnis zurück