Rahmenvertrge Varianten und Gestaltungsmglichkeiten Deutsche Bahn AG Dr
Rahmenverträge Varianten und Gestaltungsmöglichkeiten Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13. 11. 2019
Rahmenvereinbarung § 103 Abs. 5 GWB, § 21 Vg. V, § 19 Sekt. VO Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, bei der die Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden, im Voraus festgelegt sind. § Keine abschließende Festlegung über die zu beschaffende Menge § Bedarfsprognose § Mehrere Abrufberechtigte und mehrere Rahmenvertragspartner möglich § Laufzeit: § Vg. V: § Sekt. VO: 4 Jahre 8 Jahre § Ziele: § Bündelung des Beschaffungsbedarfs § Mengeneffekte § Zeitersparnis 2 Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13. 11. 2019
Echte Rahmenverträge vs. Abrufverträge Echter Rahmenvertrag Abrufvertrag - Keine feste Leistungsvereinbarung 3 - Feste Leistungsvereinbarung - Keine Abrufverpflichtung des AG - Keine Leistungspflicht des AN - AN Leistungspflicht des AN - Keine feste Leistungsmenge - Feste Leistungsmenge Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | 13. 11. 2019
Varianten von Rahmenverträgen Rahmenvertrag mit einem Vertragspartner - Abruf: Die Bedingungen für die Leistungserbringung sind abschließend geregelt - Unvollständige Rahmenvereinbarung: Vervollständigung und Präzisierung des Angebotsinhalts vor Einzelvertrag 4 Deutsche Bahn AG | Dr. Johanna Schlichting | Einkaufsrecht | Berlin | 13. 11. 2019 Rahmenvertrag mit mehreren Vertragspartnern - Abruf: Rangfolge der Vertragspartner steht bereits fest - Objektive Kriterien (z. B. Preisabfrage) - Nachgelagerter Wettbewerb: Bieter werden zur Abgabe neuer Angebote aufgefordert; Bewertung nach vorgegebenen Kriterien
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