Prof Dr Christoph Grpl Lehrstuhl fr Staats und

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Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes „Wer A

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes „Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § Beschl. v. 12. 5. 2009 – Jubiläumsrückstellungen Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 2

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Gliederung I. BVerf. G, Beschl. v. 12. 5. 2009 II. Verfassungsrechtliche Analyse III. Allgemeinere verfassungsrechtliche Überlegungen zum Gebot der Folgerichtigkeit Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 3

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Bilanzielle Rückstellungen WJ 01: wirtschaftliche u. ff. Verursachung § Arbeitsverhältnis § Zusage WJ 20: Aufwand Auszahlung der Jubiläumszuwendung t anteilige Zurechnung Vorverlagerung des Aufwands Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 4

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Aktiva Anlagevermögen Umlaufvermögen Brutto-BV Bilanz Passiva (Eigen-)Kapital = Netto-BV, § 4 Abs. 1 ESt. G Fremdkapital = Schulden § Verbindlichkeiten § Rückstellungen Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 5

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten […] zu bilden. Grundsatz der Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 ESt. G Bei Gewerbetreibenden […] ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist […]. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 6

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Art. 3 Abs. 1 GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Freiheit des Gesetzgebers bei § Steuergegenstand und § Steuersatz Begrenzung durch § Grundsatz der Leistungsfähigkeit und § Gebot der Folgerichtigkeit Abweichungen nur aus besonderem sachlichen Grund Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 7

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Aufschwung des Gebots der Folgerichtigkeit mit BVerf. G, Urt. v. 27. 6. 1991 – Zinssteuer 2 Bv. R 1493/89, BVerf. GE 84, 239 ff. (Berichterstatter: P. Kirchhof) seither st. Rspr. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 8

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit i. w. S. ) Spielraum des Gesetzgebers Gebot der Folgerichtigkeit Untermaßverbot (grundrechtl. Schutzpflichten) Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 9

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Widerstreit Suche nach politischen Mehrheiten Kompromisslösungen Demokratieprinzip mögliche Widersprüchlichkeiten Rationalitätserwartungen, „Konsistenz“ Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte insb. § Verhältnismäßigkeit, § Gleichheit mit Subprinzipien, z. B. Folgerichtigkeit Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 10

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – Vielen Dank. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 11

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 5 Abs. 4 ESt. G (seit 3. 8. 1988) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 12

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„Wer A sagt, muss auch B sagen? “ – zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht – § 52 Abs. 6 ESt. G 1990 1 Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. 12. 1992 erwirbt. 2 Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 31. 12. 1988 endenden Wirtschaftsjahres und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 13