Prof Dr Christian Starck Gttingen ber die Behandlung
合乎基本法之實質法治國原則的內涵? Ø Prof Dr. Christian Starck, Göttingen, "Über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR aufgrund des Parteiengesetzes der DDR und des Einigungsvertrages " ("Staatswissenschaft und Staatspraxis" 1991, S. 316 ff. ). Ø Prof. Dr. Hans Herbert v. Arnim, Speyer, "Wem steht das Vermögen der DDR Parteien zu? " ("Schriften zum Parteienrecht" 1993, Nr. 7) Ø Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, München(19. März 1991 ~27. Februar 1998, UKPV主席), Das Parteivermögen in der ehemaligen DDR: aktuelle Rechtsfragen der Feststellung, Sicherung und Verwendung: erweiterte Fassung eines Vortrags gehalten vor der juristischen Gesellschaft zu Berlin am 25. März 1992, Berlin, New York: de Gruyter. 3
為何採取合乎基本法之實質法治國原則 ? • Das Ziel der im Einigungsvertrag geregelten Entscheidungen zum materiell -rechtsstaatlichen Erwerb blieb die Herstellung der Chancengleichheit der Parteien: Es sollte verhindert werden, daß die Parteien mit den ihnen verbundenen politischen Organisationen am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hätten erwerben können. (S. 43) • 資料來源:Bericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR über das Vermögen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) jetzt: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) der sonstigen politischen Organisationen (Deutscher Bundestag - 13 Wahlperiode Drucksache 13/11353 vom 24. August 1998) 4
政黨本質 Ø 基本法(Grundgesetz)Artikel 21: (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Ø 政黨法(Parteiengesetz , Part. G) § 1:Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkungan der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder. (4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. 8
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