Praxisbergabe und Praxisnachfolge Dr Kathrin Nahmmacher Fachanwltin fr
Praxisübergabe und Praxisnachfolge Dr. Kathrin Nahmmacher, Fachanwältin für Medizinrecht Brahmsallee 9, 20144 Hamburg Tel. (+49) 040/414 614 -0 Fax: (+49) 040/44 30 72 nahmmacher@dornheim-partner. de
- Zulassungen im gesperrten Gebiet: nur möglich gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und § 103 Abs. 4 SGB V - Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 bisher: Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag Ausschreibung Auswahlentscheidung ZA
Änderung zum 1. 1. 2013: § 103 Abs. 3 a: Vorabentscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag- Antrag auf Nachbesetzung Entscheidung des ZA über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens Falls (-): Entschädigungspflicht Der KV Falls (+): Ausschreibung im HH Ärzteblatt; Auswahlentscheidung ZA
Wann Ermessen des ZA? Ermessen über das „Ob“ der Kritisch Nachbesetzung besteht nicht ® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 (Angehöriger als Bewerber) ® Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 (angestellter PTh oder BAG-Partner als Bewerber) ® Auch nicht bei Verzicht zum Zweck der Anstellung (§ 103 Abs. 4 b SGB V) Ermessen über das. Unkritisch „Ob“ der Nachbesetzung besteht ® auch bei Ausschreibung aus einer BAG, Ausnahme: Bewerber ist Partner in BAG ® auch bei Ausschreibung aus einer überörtlichen BAG (Ausnahme: wie vor) ® ohnehin bei Ausschreibung aus einer Praxisgemeinschaft
Probleme: Zeitplan - - Auskunft ZA HH: 3 Mon. zusätzliche Verfahrensdauer Bei Ablehnung der Nachbesetzung kein Widerspruch, sondern Klage zum SG Verkehrswert - Wer bestimmt die Höhe der Entschädigung bei verweigerter Nachbesetzung? Abwicklung - Wer trägt nach Wegfall der Zulassung die weiteren Verbindlichkeiten aus dem Betrieb (Miete etc. )?
Im Nachbesetzungsverfahren: Übernahme von Verbindlichkeiten insbesondere aus Dauerverträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Softwarelizenzverträge, Leasingverträge) richtet sich nach dem Vertrag mit dem Übernehmer. Bei Entschädigung: kein Praxisübergang, keine Übernahme von Verbindlichkeiten, nur die Zulassung fällt weg. Berücksichtigung bei der Höhe der Entschädigung? Verfassungskonform?
Entschädigung - Ist ein Sachverständigengutachten notwendig? Wer bestellt den Sachverständigen? Wer trägt die Kosten des Sachverständigen? Ungewissheit über zusätzliche Dauer Was ist, wenn ein Bewerber gegen die Entscheidung des ZA auf Durchführung der Nachbesetzung klagt? Bei Gemeinschaftspraxen / Praxisgemeinschaften: die verbleibenden Partner tragen weiter die vollen Verbindlichkeiten für den Praxisbetrieb (Beispiel: Praxis hat Raum für zwei Behandler, einer scheidet aus, ein Nachfolger ist mangels Zulassung nicht in Sicht)
- Vorstehendes gilt auch bei Verzicht und Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages („halber Sitz“) - Immerhin: Ablehnung der Durchführung der Nachbesetzung nur bei Stimmenmehrheit im ZA, bei Stimmengleichheit wird Verfahren durchgeführt. - Bei Ablehnung: Nur noch Klageverfahren zum SG möglich. Frage: Billigt der ZA dann auch weiterhin die Rücknahme der Verzichtserklärung/des Ausschreibungsantrages?
Neue Formulare des ZA HH seit Jahresbeginn: � - Formular: Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens - (einzureichen mit Formular Ausschreibungsantrag + - Formular Verzichtserklärung: �Der Verzicht erfolgt ohne Bedingung �� Der Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass das Antragsverfahren auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens rechtskräftig beendet wird bzw. dass im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens ein rechtskräftiger Nachfolger für meine Praxis gefunden wird. 9
Auswahlermessen bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 Satz 5: Auswahlkriterien bei Ausschreibung Einzelpraxis Berufliche Eignung Nachbesetzung findet statt Dauer der PTh. Tätigkeit (Einfluss des RLVerfahrens? ) Approbationsalter Neu: Besondere Versorgungsbedürfnisse Bewerber ist Ehegatte, Kind, Lebenspartner ; Angestellter/Partner Neu: Tätigkeit im unterversorgten Gebiet (5 J. )
Alternativen Job-Sharing-BAG? Begründung einer überörtlichen BAG? Anstellung des Nachfolgers? Verzicht zur Anstellung?
Begründung (überörtliche) BAG als Alternative? PARTNER 1 STANDORT 1 PARTNER 2 (STANDORT 2) (Ü)BAG Abgabe NACHFOLGER PARTNER 1 - Zulassungsausschuss hat bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren kein Auswahlermessen. - Aber Achtung: In dieser Situation besteht weiter Ermessen des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird!
Verzicht zum Zweck der Anstellung ABGEBER A Verzicht zur Anstellung PRAXISINHABER P Übergang der Zulassung P hat 2 Zulassungen Nachbesetzung der Stelle von A NEUER ANGESTELLTER N erhalten durch N, aber N kann bisher keine eigene Zulassung
Verzicht zum Zweck der Anstellung Neues Recht: Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden (§ 95 Abs. 9 b) Abgeber A Verzicht zur Anstellung PRAXISINHABER P hat nun 2 Zulassungen 1. Nachfolger N wird anstelle von A angestellt Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in Zulassung PRAXISINHABER P
Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative? PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 Ohne Zulassung BAG Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber PARTNER 2 mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird!
„Job-Sharing“- Anstellung als Alternative? INHABER zugelassen Arbeitsvertrag ANGESTELLTER Ohne Zulassung Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber PARTNER 2 mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird!
Leistungsmengenbegrenzung Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“: - Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses Leistungsmengenbegrenzung (unterhalb der Zeitkapazitätsgrenze) Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide bzw. FGD Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend eingefroren
Exkurs: Bedarfsplanung Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 01. 2013 (G-BA v. 20. 12. 2012) - Aufnahme bisher nicht bedarfsgeplanter Arztgruppen = Zulassungssperre für 9 neue AG (u. Moratorium gem. Beschluss G-BA v. 06. 09. 2012) - Festlegung neuer Verhältniszahlen (Anzahl zugelassener Vertragsärzte bezogen auf die Ein-wohnerzahl im Planungsbereich) für die Arztgruppen; neu: Demografiefaktor; so „Entsperrun-gen“ möglich (z. B Hausärzte: ca. 3000 neue Zulassungsmöglichkeiten; Psychotherapie: ca. 1. 400 neue Sitze bundesweit) - Überarbeitung der Bedarfsplanungsgebiet Bedarfsplanungs-RL auf Bundesebene: HH bleibt ein - Ermessen auf Landesebene: Parzellierung der Bedarfsplanung möglich; evtl. Parzellierung für die Psychotherapie in HH (Konsequenz für Nachbesetzung und Verlegung: immer nur innerhalb des Bedarfsplanungsgebietes).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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