Postmortale Vollmacht anwaltlicher Beistand im Nachbesetzungsverfahren 1 Postmortale
Postmortale Vollmacht anwaltlicher Beistand im Nachbesetzungsverfahren
1. Postmortale Vollmacht Unter einer Vollmacht versteht man eine Vertretungsmacht. Mit einer Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten das Recht ein, in seinem Namen zu handeln. Die Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte im Rahmen dieser Vollmacht tätigt, wirken somit für und gegen den Vollmachtgeber.
Arten der Vollmacht • Wird jemand nur zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts bevollmächtigt , liegt eine Spezialvollmacht vor. • Ist jemand zu Rechtshandlungen aller Art bevollmächtigt, dann handelt es sich um eine sog. Generalvollmacht. • Schließlich kann die Vollmacht in der Art erteilt werden, dass nur mehrere Personen zusammen eine Stellvertretung vornehmen können, sog. Gesamtvertretung.
Gesetzliche Grundlagen • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) o Allgemeiner Teil - Titel 5 o §§ 164 181
gesetzliche Regelungen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Arten der Erteilung der Vollmacht § 167 I Alt 1 BGB § 167 I Alt. 2 BGB • gegenüber dem Vertreter • gegenüber dem selbst (sog. Innenvollmacht) Geschäftsgegner durch einseitige (sog. Außenvollmacht) empfangsbedürftige Willenserklärung Nach außen kundgemachte Innenvollmacht i. S. v. § 171 BGB Kundgabe der Vollmacht gegenüber dem Dritten oder allgemein durch öffentliche Bekannt-machung (§§ 171 I, 172 I). Hauptfall: in ein Register eingetragene Allgemeinvollmacht
Vollmacht über den Tod hinaus Als Postmortale und Transmortale Vollmacht werden Vollmachten bezeichnet, die nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig sind. Postmortal bezeichnet Vollmachten, die nur nach dem Tod gelten, transmortal solche, die vor und nach dem Tod gelten. Die postmortale Vollmacht wird zwar vom Verstorbenen erteilt, gilt aber ab dem Tod als Vollmacht für die Erben (oder Dritte), da der Verstorbene nicht mehr rechtsfähig ist.
Arten der Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus • Transmortale Vollmacht: Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten jemanden über seinen eigenen Tod hinaus bevollmächtigen. • Postmortale Vollmacht: Der Erblasser kann die Vollmacht auch so ausgestalten, dass sie erst mit seinem Tod wirksam wird. • Spezialvollmacht: Der Erblasser kann die Vollmacht so auskleiden, dass er den Bevollmächtigten damit für ein oder mehrere bestimmte Rechtsgeschäfte bevollmächtigt. • Generalvollmacht: Der Erblasser kann die Vollmacht über den Tod hinaus für sämtliche Rechtsgeschäfte erteilen.
Vollmacht über den Tod hinaus – Warum ? • • • rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Vollmachtgebers endet mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit (Hinterbliebene haben keine Befugnis zur Fortführung der Vertragsarztpraxis), eine Willenserklärung (Vollmacht) bleibt wirksam, auch wenn nach ihrer Abgabe der Erklärende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB), bis zur Klärung des Nachlasses bzw. Erteilung eines Erbscheins ist Handlungsfähigkeit gegeben, dies betrifft auch o alle notwendigen Antragstellungen gegenüber dem ZA, • o Suche nach einem Praxisnachfolger bzw. Einleitung der Nachbesetzung, o Verkauf der Praxis, Personalfragen etc. erteilt der Erblasser eine Vollmacht auf den Todesfall, handelt der Bevollmächtigte dann nach dessen Tod für die Erben.
Widerruf der Vollmacht • Erben steht das Recht zum Widerruf der Vollmacht zu, • bei einer Mehrheit von Erben jedem einzelnen für sich, ohne dass dadurch die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten für die anderen Erben betroffen wird, • dementsprechend ist die Vollmachtsurkunde nicht an den widerrufenden Erben herauszugeben, sondern nur mit einem einschränkenden Vermerk zu versehen (vgl. BGH NJW 90, 507).
TIPP: Erteilte Vollmachten regelmäßig prüfen • • Wichtig ist es bei Erteilung von Vollmachten, die über den Tod hinaus wirksam sein sollen, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob sich seit der Erteilung der Vollmacht grundsätzliche Gegebenheiten geändert haben und aus diesem Grund die erteilte Vollmacht über den Tod hinaus widerrufen werden sollte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich zum Beispiel der Lebenspartner geändert hat. So BGH, Urteil vom 29. 11. 1994 XI ZR 175/93. Der Erblasser hatte vor langen Jahren seiner damaligen Lebensgefährtin für seine Girokonten und das Wertpapierdepot Bankvollmacht für seinen Todesfall erteilt und diese nie widerrufen, obwohl er sich von der Freundin getrennt hatte und seine letzten Lebensjahre mit einer anderen Frau zusammenlebte. Diese berief er testamentarisch auch zu seiner Alleinerbin. Beim Wettlauf von Freundin und Ex Freundin siegte letztere. Während die Alleinerbin Testament und Sterbeurkunde präsentierte und von der Bank zur Vorlage des Erbscheins angehalten wurde, konnte die Ex Freundin zwei Tage nach dem Todesfall unter Vorlage von Vollmachts und Sterbeurkunde sämtliche Konten des Verstorbenen leeren und mit ca. 155. 000 DM dahinziehen. Zwar widerrief die Erbin die Vollmacht, erstritt auch ein rechtskräftiges Urteil und betrieb die Zwangsvollstreckung, allein: das Geld war weg.
Ausschluss des Widerrufs • Will der Erblasser den Erben daran hindern, die Bevollmächtigung durch einfachen Widerruf zu Fall zu bringen, hat er zwei Möglichkeiten: o entweder wird die Vollmacht (soweit wie möglich) als unwiderrufliche Vollmacht erteilt (hier Bezugnahme auf bestimmten Geschäftsvorgang [z. B. Praxisnachfolge] notwendig da unwiderrufliche, unbefristete Generalvollmacht ggf. wegen § 138 BGB sittenwidrig und daher nichtig), o oder die Vollmacht wird durch Bedingungen oder Auflagen an den Erben abgesichert (umstritten z. B. Erbeinsetzung unter der Bedingung, dass der Erbe die Vollmacht nicht widerruft).
Form der Vollmacht • die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus unterliegt nicht den erbrechtlichen Formvorschriften (notarielle Beurkundung) • Grundsätzlich formfrei möglich • Schriftform ist aus folgenden Gründen notwendig o lässt sich nachweisen o kann vorgelegt werden o bietet Sicherheit im Streitfall o kann individuell erteilt und eingeschränkt werden • notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmachtsurkunde aus Beweisgründen dringend anzuraten!
Inhalt der (postmortalen) Vollmacht Folgende Informationen muss eine Vollmacht enthalten: • Ihren Namen und Ihre Adresse • Name und Adresse der bevollmächtigten Person • Inhalt der Vollmacht (Wozu berechtigt diese? ) • Wirksamkeit und Gültigkeit der Vollmacht (über den Tod hinaus? ) • ggf. Möglichkeit zum Widerruf • Unterschrift durch Sie
Musterformulierung: transmortale/postmortale Vollmacht Der Vollmachtgeber, Herr/Frau. . . bestellt hierdurch Herrn/Frau. . . zu seinem/seiner Generalbevollmächtigten und erteilt ihm/ihr alle Befugnisse, insbesondere auch, I. rechtsgeschäftlich zu handeln und zu verwalten, dies betrifft auch die Befugnis alle Anträge gegenüber dem Zulassungsausschuss Sachsen Anhalt zu stellen, insbesondere Anträge auf Rückgabe der Zulassung und Ausschreibung des Praxissitzes. . ; II. Investitionen zu tätigen (anlegen) und zu verfügen. . . ; III. auszuleihen und zu verleihen. . ; IV. Bürgschaften zu leisten. . . ; V. gerichtlich vorzugehen. . . ; VI. Erbschaften anzutreten und unentgeltliche Zuwendungen anzunehmen. . . ; VII. Untervollmachten zu erteilen verschiedene Befugnisse. . . Für die Wirkungen der Vollmacht wähle ich das deutsche Recht. Die Vollmacht soll (a. ) vom heutigen Tag, aber auch über meinen Tod hinaus – transmortal/ oder (b. ) mit meinem Ableben, aber auch über meinen Tod hinaus postmortal Wirkung entfalten. Datum /Unterschrift
2. anwaltlicher Beistand im Nachbesetzungsverfahren Kurzer Gang durch das Nachbesetzungsverfahren: • Nachbesetzungsverfahren (Praxisabgabe in gesperrten Planungsbereichen) o Nachbesetzung erfolgt in einem dreistufigen Verwaltungsverfahren o Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, fu r den Zulassungsbeschra nkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis weitergefu hrt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfu gung berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren fu r den Vertragsarztsitz durchgefu hrt werden soll.
Liegt eine u bergabefa hige Praxis vor (Praxiswert, nicht nur Zulassung) und hat der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchfu hrung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassena rztliche Vereinigung • den Vertragsarztsitz auszuschreiben und • eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Der abgebende Vertragsarzt hat die Mo glichkeit, sich mit den Bewerbern zivilrechtlich u ber die U bernahme der Praxis zu einigen. Besteht Interesse an der Praxis, hat der Bewerber die Mo glichkeit, beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Zulassung als Nachfolger zu stellen. Stellen mehr als ein Bewerber Antrag auf Zulassung, hat der Zulassungsausschuss den geeignetsten (Auswahlkriterien) Kandidaten auszuwa hlen.
• Die Ausschreibung muss auch dann erfolgen, wenn bereits ein Wunschnachfolger gefunden wurde (dieser muss sich ebenfalls auf die Ausschreibung bewerben, das gilt auch dann, wenn es sich dabei um den Ehegatten, Lebenspartner oder ein Kind des abgebenden Vertragsarztes handelt. • Die erforderliche Verzichtserkla rung kann unter der Bedingung abgegeben werden, dass ein Nachfolger fu r die Praxis zugelassen wird. So wird verhindert, dass bei einem unverschuldeten Scheitern des Nachbesetzungsverfahrens oder bei einer Verzo gerung infolge eines Rechtsstreits der Verzicht wirksam wird.
• Der Zulassungsausschuss hat auf Antrag zuna chst zu pru fen, ob ein Nachbesetzungsverfahren u berhaupt durchgefu hrt werden soll. Er kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgru nden nicht erforderlich ist. • Seit Inkrafttreten des GKV Versorgungssta rkungsgesetzes am 23. 07. 2015 gilt zudem: Hat der Landesausschuss festgestellt, dass der Versorgungsgrad im betreffenden Planungsbereich 140% oder ho her ist, soll der Zulassungsausschuss in diesem Fall den Antrag ablehnen.
Das gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergefu hrt werden soll, • • • der mind. 5 Jahre vertragsa rztlich in einem unterversorgten Gebiet ta tig war, der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, der ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde (wobei das Anstellungsverha ltnis bzw. der gemeinschaftliche Betrieb mindestens 3 Jahre angedauert haben muss; eine Ausnahme gilt, wenn das Anstellungsverha ltnis oder gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 05. 03. 2015 begru ndet wurde), der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassena rztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Arztdichte ein Versorgungsbedarf besteht.
• • • Entspricht der Zulassungsausschuss dem Antrag auf die Durchfu hrung eines Nachbesetzungsverfahrens, erfolgt ohne gesonderten weiteren Antrag die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassena rztliche Vereinigung. Darauf kann sich jeder interessierte Arzt formlos bewerben. Dem Praxisabgeber und dem Zulassungsausschuss wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Liste der eingegangenen Bewerbungen zur Verfu gung gestellt. Der Praxisabgeber sollte sich mit den U bernahmebewerbern nach Erhalt der Bewerberliste in Verbindung zu setzen, um ihnen na here Informationen u ber die Praxis zu geben. Ggf. sollten die Ü bernahmebewerber auch um eine schriftliche Ru cknahme ihrer Bewerbung gegenu ber der KV gebeten werden, sofern sie kein weiteres U bernahmeinteresse mehr haben sollten.
Stellen mehrere Bewerber einen zula ssigen Antrag auf Zulassung, wa hlt der ZA in seiner Sitzung unter diesen den Nachfolger nach pflichtgema ßem Ermessen aus, wobei als Kriterien zu beru cksichtigen sind: • die berufliche Eignung, das Approbationsalter, • die Dauer der a rztlichen Ta tigkeit , • eine mindestens 5 ja hrige vertragsa rztliche Ta tigkeit in einem unterversorgten Gebiet, • ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, • ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, • ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedu rfnisse zu erfu llen, die in der Ausschreibung definiert worden sind, • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. • eine generelle Bevorzugung der Be werber, die sich mit dem Praxis übergeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor.
Rechtsquellen • Ausschreibung und Nachbesetzung der Praxis gem. § 103 Absa tze 3 a, 4, 4 b 6 SGB V; § 101 Abs. 3 S. 4 SGB V; • Arztregistereintragung gem. §§ 3 und 4 • Ärzte Zulassungsantrag gem. § 18 Ärzte ZV bzw. Anstellungsantrag gem. § 32 b (Ärzte Zulassungsverordnung Ärzte ZV) • Verfahren geregelt in Ärzte ZV
Downloadling Link KBV Broschüre Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung http: //www. kbv. de/media/sp/2014_11_20_Fortbildungsheft_4_web. Version. pdf
• anwaltlicher Beistand im Nachbesetzunsverfahren sowohl für Praxisabgeber wie auch für den Bewerber sinnvoll, • Mediziner stellen in der Regel einmal im Berufsleben einen Antrag auf Rückgabe der Zulassung oder Ausschreibung des Praxissitzes bzw. bewerben sich auf einen Praxissitz, • für spezialisierte Anwälte ist dies Tagesgeschäft (strukturiertes Vorgehen, bekannte Rechtsnormen, Verfahren sowie Fristen)
Praxisabgeber • • • professionelle Abwicklung der geplanten Praxisabgabe (Stellung aller Anträge gegenüber dem ZA unter Einhaltung aller Fristen und Verfahrenserfordernisse), Praxisübergabe unter Einbeziehung aller rechtlich relevanten Aspekte und Ermessensgesichtspunkte (die auch der ZA zu berücksichtigen hat), die eine erfolgversprechende Übergabe an den Wunschnachfolger unter größtmöglicher Vermeidung von Fehlern sicher stellen, Beratung (weit) im Vorfeld einer geplanten Praxisübergabe dringend anzuraten, Erstellung eines rechtssicheren Kaufvertrages welcher die Interessenlage der Praxisabgabe sowie den zu ermittelnden Praxiswert berücksichtigt sowie professionelle Unterstützung bei dessen Verhandlung, ggf. Vertretung im Widerspruchsverfahren oder dem Klageverfahren
Praxisübernehmer • • Beratung im Vorfeld um gesicherte Praxisübernahme zu gewährleisten, Unterstützung des Bewerbers bei der zivilrechtlichen Einigung der Praxisübernahme (Kaufpreisermittlung, Verhandlung des Kaufvertrages, Minimierung von Risiken), Unterstützung des Bewerbers bei der Antragstellung gegenüber dem ZA, insbesondere bei der Darstellung der für die Ermessensentscheidung des ZA notwendigen Kriterien, Hilfe bei der Überprüfung der Ermessensentscheidungen des ZA im Widerspruchsverfahren sowie ggf. auf dem Gerichtsweg,
Praxisübernehmer Für die Ermessensausübung zur Bewer berauswahl macht das Gesetz an ver schiedenen Stellen Vorgaben, die ver fassungsgemäß sind (vgl. BSG, Urt. v. 23. 02. 2005 – B 6 KA 81/03 R). So sind bei der Auswahl der Bewerber die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berück sichtigen, ferner, ob der Bewerber ein Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde (§ 103 Absatz 4 Satz 4). Auch ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berück sichtigen (§ 103 Absatz 5 Satz 3) … Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Absatz 4 Satz 6). Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent scheidung. Eine Gewichtung der Auswahl kriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor (anders Schöbener / Schöbener, SGB 1994, Seite 215). Deshalb ist es Aufgabe der Zulassungsinstanzen, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtge mäßem Ermessen gegeneinander abzu wägen(vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 13. 06. 2000 – L 4 KA 29/97; SG Münster, Urteil vom 05. 10. 1995 – S 2 Ka 55/95).
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