PNDER VOLHARD WEBER AXSTER Informationstechnologie und Recht Ausgewhlte
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Informationstechnologie und Recht - Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München, Beijing, Brüssel, Budapest, Hongkong, Moskau, New York, Warschau Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel. : 0 69 - 71 99 -01 Fax: 0 69 - 71 99 -40 00 E-Mail: joachim. schrey@puender. com
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Lizenzvertragsrecht Lizenzvertrag
ra ve PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER ite e rb n kop a be iere n en z t u n Sc hö pf u ng Urheberrecht ? Lizenznehmer Urheber
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Grundzüge zur Fungibilität des Urheberrechts: BVerf. G: „eigentums gleiches Recht“ - Eigentumsgarantie Art. 14 GG (+) - deliktischer Schutz §§ 823 BGB, 97 Urh. G (+) - Abwehrrecht §§ 1004 BGB, 97 Urh. G (+)
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . UND: § 29 Urh. G „Übertragung des Urheberrechts. Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar. “ Testament f b Er s a ch ) + t ( $ Ve rk au f ( -)
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER ABER: § 28 Urh. G „Vererbung des Urheberrechts. Das Urheberrecht ist vererblich. Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. “ Urheber Testament Er t (+ f a h bsc )
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Zwar ist nicht das Urheberrecht übertragbar, aber durch Lizenzerteilung dennoch handelbar § 31 Abs. 1 Urh. G „Einräumung von Nutzungsrechten. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . und: Dabei deren Reichweite exakt definieren! Das heißt z. B. : ausschließliche/einfache Rechte übertragbar ? unterlizenzierbar ? räumlich beschränkt ? zeitlich beschränkt ? sachlich beschränkt? /für welche Zwecke ? Bearbeitungsrechte ? Objekt- und/oder Source Code ? nur auf bestimmten CPUs ?
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER kopieren Lizenznehmer 1 Urheberrecht nutzen Lizenznehmer 2
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER ter liz en z Li ze nz LN 1 Un Urheberrecht LN 2
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Ausschließlichkeit. . . § 31 Abs. 3 Urh. G „Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt. “ Rechteinhaber Lizenznehmer ausschließliche Lizenz
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Einfache Lizenz. . . „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. “ einfache Lizenzen Rechteinhaber Lizenznehmer einfache Lizenz
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Weiterwirkung einfacher Nutzungsrecht „Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anders zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist. “ Urheberrecht einfach
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Urheberrecht Urheber ausschließliches Nutzungsrecht LN 1 einfach LN 2
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Beschränkung von Nutzungsrechten § 32 Urh. G „Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Nutzung Nu tz un Nut zu ng z g u nz § 32 Urh. G räumlich beschränkt ul äs si g uläs sig
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Nutzung § 32 Urh. G zeitlich 0 1999 2000 Lizenz beschränkt t
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Nutzung LN 1 YES NO NO YES § 32 Urh. G sachlich beschränkt LN 2
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Nutzung (-) § 32 Urh. G sachlich CPU 123 (-) beschränkt (-)
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER CPU-Klauseln in AGB Allgemeine Lizenzbedingungen „nur 123“ AGB-Gesetz: CPU-Klauseln bei „gekauften“ Lizenzen unwirksam
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Umfang der Lizenz § 31 Abs. 1 Satz 1 Urh. G „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). “ LG LN
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER LN 1 Nutzen Urheberrecht Kopieren/ Verbreiten Übersetzen/ neue Sprachversionen LN 2 LN 3
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Nutzung Bauindustrie Urheberrecht Nutzung Automobilindustrie Nutzung Gastronomie
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Übertragbarkeit § 34 Abs. 1 Urh. G „Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. “ vorher nz e z i LN 1 LN 2 L nachher LN 1 Zustimmung $ okay ! Vertrag Urheber LN 2 $
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Ausnahme: § 34 Abs. 3 Urh. G „Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Unterlizenzierbarkeit § 35 Abs. 1 Urh. G „Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. “ Urheber ausschließliche Lizenz Unterlizenznehmer
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Modifikation § 39 Urh. G „Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, Wenn nichts anderes vereinbart ist. “ Nein!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER ABER: „Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht Versagen kann, sind zulässig. “ Doch, § 39 Abs. 2 Urh. G und. . . Nein!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . UND § 69 d Abs. 1 Urh. G „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. “ Doch, § 39 Abs. 2 Urh. G und. . . Nein!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER § 69 d Abs. 1 Urh. G nimmt Bezug auf § 69 c Nr. 2 Urh. G: „Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. [. . . ] 2. Die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Software-spezifische Bestimmungen: 1. Sicherungskopie § 69 d Abs. 2 Urh. G und wenn doch: § 69 g Abs. 2 Urh. G Nic h tig ! „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. “ § „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Abs. 2 und 3 und § 69 e stehen, sind nichtig. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Erforschen des Programmalgorithmus § 69 d Abs. 3 Urh. G „Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. “ „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Abs. 2 und 3 und § 69 e stehen, sind nichtig. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 3. Dekompilierung § 69 e Urh. G „Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer an deren zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu er mächtigten Person vorgenommen; 2. Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informa tionen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. Die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms not wendig ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Pro gramms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER In anglo-amerikanischen Lizenzverträgen häufig absolute Dekompilierungsverbote Vertrag . . . No decompiling! rev ers e e ng ine eri ng „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Abs. 2 und 3 und § 69 e stehen, sind nichtig“
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Spezifikation der eingeräumten Rechte im Vertrag wichtig, denn: 1. § 31 Abs. 4 Urh. G „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtrungen hierzu sind unwirksam. “ alle vor ca. 1995/1996 geschlossenen Vertragsverträge („. . . Nutzung in allen bekannten Nutzungsarten. . . “) enthalten noch nicht die Rechtseinräumung zur Nutzung im Netz, da Klausel immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogen.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Folge: Diese Rechte liegen noch beim Urheber! also: Verleger muß Nachlizenz erwerben oder Urheber kann diese Rechte selbst direkt vermarkten!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 2. § 31 Abs. 5 Urh. G „Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. “ Zweckübertragungstheorie §§§§§§§ $ § Urheber Lizenznehmer . .
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Irrelevant für den Urheberrechtsschutz ist: - wer die Entwicklung bezahlt $ - wer die ursprüngliche Idee hatte - wer die abzubildenden Geschäftsprozesse Pflic definiert hat hten h eft -
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER BGH: Selbst bei Auftragsentwicklung Damit der Auftraggeber die für ihn entwickelte Software nutzen kann, benötigt er grundsätzlich nur einfaches Nutzungsrecht
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Das heißt aber: Der Auftragnehmer kann. . . die Software auch noch an Dritte lizenzieren Know how – Vorsprung nicht gewahrt und /oder Wettbewerbsvorsprung verloren! $ Auftraggeber $ Auftragnehmer Dritter
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . auch in Zukunft die Software nur allein warten, pflegen und weiterentwickeln dauerhafte Abhängigkeit des Auftraggebers vom Auftragnehmer $ $ $ 1 3. V Auftraggeber Auftragnehmer $ $
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . bei ursprünglich nicht vorgesehenem Roll Out der Software im Konzern des Auftraggebers erneut Li zenzgebühr verlangen zusätzliche Kosten beim Auftraggeber obwohl doch schon einmal bezahlt! Konzern $ $ Auftraggeber Auftragnehmer $ $
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Also: Rechtliche Prüfung und Beratung bei Abschluß eines Software-Entwicklungs-, Systemintegrations- oder Lizenzvertrages. . . keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für arbeits-, und/oder verdienstwütige Juristen oder Rechtsanwälte . . . sondern: bares Geld wert!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Und was gehört sonst noch in einen Lizenzvertrag/Entwicklungsvertrag? ? ? § ?
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Regelungen zu: . . . Lieferung und Abnahme. . . Gewährleistung. . . Rechten Dritter. . . Haftung. . . Hinterlegung des Source Codes. . . Y 2 K
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Bei der Vertragsprüfung oder Vertragsgestaltung Immer zuerst prüfen: ? Individualvertrag ? ? ? Standardvertrag AGBGesetz
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER AGB-Gesetz: Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Persönlicher Anwendungsbereich „Die Vorschriften der §§ 2, 10 11 und 12 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); 2. die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. “ seit 01. 07. 1998 vorher „Unternehmer“ „Kaufmann“
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Wann sind Vertragsklauseln AGB? § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz AGB Begriffsbestimmung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . und wann sind sie es nicht? § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz „Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. BGH: „. . . inhaltlich zur Disposition stellen. . . “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER . . . was gilt bei Kombination von individuell aus gehandeltem Vertrag und AGB? § 4 AGB-Gesetz „Vorrang der Individualabrede. Individuelle Vertragsabreden haben vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. “ Individualabrede AGB
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes bedeutet: I n h a l t s k o n t r o l l e § 8 AGB-Gesetz „Schranken der Inhaltskontrolle. Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER System der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz § 9 § 10 § 11 Inhaltskontrolle Unternehmer Verbraucher
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Was bedeutet Inhaltskontrolle? „Generalklausel. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verein baren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Rechtfolgen der Inhaltskontrolle? „Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. “, § 6 Abs. 1 AGB-Gesetz (abweichend von Grundregel in § 139 BGB!) und. . . „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. “, § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Was ist also von „Salvatorischen Klauseln“ in AGB zu halten? „Falls eine dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein sollte, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame Klausel, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER „Falls eine dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein sollte, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt. “ Überflüssig wegen § 6 Abs. 1 AGB-Gesetz! „An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame Klausel, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. “ Unwirksam wegen § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 1. Gewährleistungsklausel „Gewährleistungsrechte des LN sind auf Nachbesserung beschränkt. “ individuell wirksam AGB § 11 Nr. 10 a AGB-Gesetz „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn [. . . ] die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. “
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Übliche und AGB-taugliche Gestaltungsweise: 1. Zunächst nur Nachbesserung durch Fehlerkorrek 2. tur und/oder Umgehungslösung 2. Scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch: 3. Minderung oder Wandelung mit Abzug für ggf. be 4. reits erfolgte Nutzung 3. Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften 4. bleibt unberührt 4. Nutzer muß gemeldete Fehler dokumentieren. 5. Gewährleistung entfällt bei nicht autorisierten Eingriffen
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Haftung aus Vertrag Fehler der Kaufsache Y 2 K Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Mangel Wandelung Minderung Schadenersatz wg. Nichterfüllung
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER „LG leistet für 90 Tage ab Abnahme Gewähr“ individuell zulässig und wirksam AGB § 11 Nr. 10 f AGB-Gesetz In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn [. . . ] die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden. mindestens 6 Monate
2. Rechte Dritter PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER „ Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch LN Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen LN geltend machen, so gilt folgendes: 1. LN hat LG unverzüglich hiervon zu unterrichten und im Einvernehmen mit LG solchen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich entgegen zutreten. LG wird LN bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen. 2. Sofern LN durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder durch Urteil die Nutzung der Software zu unterlassen verpflichtet wird, und falls LN die erforderlichen Abwehrmaßnahmen im Einver nehmen mit LG ergriffen hat, wird LG LN eine entsprechende Lizenz vermitteln. Falls dies in angemessener Zeit nicht realisiert werden kann, ist LG verpflichtet, die streitgegenständliche Software auf ei gene Kosten durch eine gleichwertige Ersatzlösung zu ersetzen, die LN ein Weiterarbeiten ermöglicht, und mit LN eine Vertragsänderung vereinbaren, die LN bei gleicher Leistung keine Mehrkosten verursacht.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 3. LG stellt LN von allen rechtskräftig festgestellten Schadenersatzan sprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten durch Nutzung der Software frei und erstattet LN alle hierbei ent standenen rechtskräftig zur Erstattung festgesetzten Rechtsvertei digungskosten. Entsprechendes gilt, wenn LN sich zur Abgeltung der in Satz 1 genannten Ansprüche Dritter mit Zustimmung von LG ver gleichsweise zu einer Zahlung oder einer sonstigen Leistung ver pflichtet hat, hinsichtlich dieser Zahlung oder Aufwendungen zur Erbringung der sonstigen Leistung sowie der LN im Zusammenhang mit dem Abschluß dieses Vergleichs entstandenen Rechtsberatungs kosten; die Zustimmung darf von LG nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. 4. Sobald Dritte im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten durch Nutzung der Software Unterlassungs-, Auskunfts- und/oder Schadenersatzansprüche gegen LN rechtshängig machen, ist LN be rechtigt, die Zahlung von Lizenzgebühren und/oder sonstige Zah lungen an LG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese An sprüche zurückzubehalten.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 3. Haftung „Unsere Haftung ist – außer bei Vorsatz beschränkt auf den Lizenzpreis. “ oder „Die Haftung des Lizenzgebers ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf DM 10. 000, --. “ individuell wirksam AGB unwirksam
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Das System zulässiger Haftungsbeschränkung in AGB dem Grunde nach der Höhe nach Vorsatz unbeschränkt, § 276 BGB unbegrenzt, § 276 BGB grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt § 11 Nr. 7 AGBG unbegrenzt § 11 Nr. 7 AGBG leichte Fahrlässigkeit nur bei nicht wesentlichen Vertragspflichten ausschließbar begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Schäden
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Haftung 1. 2. 3. 4. 5. 3. 4. 1. Die Haftung von LG - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die LG oder Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer von LG vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Er füllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahr lässig herbeigeführt haben. 2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von LG der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art ty pischen Schäden, die bei Vertragsschluß oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. 3. Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigen schaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER 4. Y 2 K „Aufgrund der Komplexität des Problems übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für die Jahr 2000 -Fähigkeit der Software. “ Happy new year
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER MILLENIUM BUG = IMMER EIN MANGEL ? Schon diese Frage ist umstritten. .
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER MILLENIUM BUG = IMMER EIN MANGEL? 1. Meinung: Ja! . . . denn ein Millenium Bug hebt den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch auf.
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER MILLENIUM BUG = IMMER EIN MANGEL? 2. Meinung: Nicht immer ! . . . denn es kommt immer auf die vertraglich vorgesehene Nutzungsdauer an, . . das heißt: Ist die betreffende Softwareversion auf kurze Lebensdauer eingerichtet, die noch vor dem Jahr 2000 endet und ist auch keine frühere Verarbeitung derartiger Daten vorgesehen: Kein Fehler!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Beispiele für diese 2. Meinung: Symantec - Norton Anti Virus noch im Jahr 1997 wurden noch nicht Y 2 Kfähige Versionen verkauft!
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER MILLENIUM BUG = IMMER EIN MANGEL? Stellungnahme: 1. Meinung richtiger weil: ISO 8601: 1988 und ihre unmodifizierte europäische und nationale Umsetzung durch DIN EN 28601: 1992
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Basisformat: CCYYMMDD oder Norm CCYY - MM - DD und nur unter bestimmten Umständen verkürztes Format: YYMMDD, nämlich wenn jahrhundertgerechte Verarbeitung auf anderer Ebene gesichert
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Internationales Urhebervertragsrecht RBÜ: Revidierte Berner Übereinkunft WUA: Welturheberrechtsabkommen seit Beitritt der USA zur RBÜ Bedeutungsverlust TRIPS: Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights including Trade in Counterfeit Goods: Befolgung des RBÜ durch alle WTO-Staaten Rom-Abkommen: Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER WIPO Copyright Treaty - WCT Neu: Regelung des Wiedergaberechts in Online-Medien „Right of Making Available“ (Art. 8 WCT) Danach ist es ausschließlich dem Urheber vorbehalten, sein Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. e lt ha In Urheber
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER WIPO Performances and Phonograms Treaty - WPPT Leistungsrechte auch für ausübende Künstler: Verwertungsbefugnis auch hinsichtlich der Ver. Breitung in Online-Medien
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften z. B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst Wahrnehmungsgesetz Erlaubnis durch Patentamt Wahrnehmungszwang aufgrund Wahrnehmungsvertrag Abschluß- und Tarifzwang für Nutzungsrechtseinräumung Ausschüttung nach Verteilungsplan
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Meldepflichten des Veranstalters (§ 13 a Abs. 1, 2 Wahrn. G) • Anmeldung öffentlicher Wiedergaben bei Verwertungs gesellschaft • Aufstellung benutzter Werke nach Veranstaltung über senden Lizenzgebührenpflicht häufig nach Pauschaltarifen z. B. jährliche Pauschalvergütung für Looping-Achterbahnen DM 457, 50 je Betrieb
PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Feierabend
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