Pferdeturniere u andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer

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Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, Sozialversicherungs, Veranstaltungs- und Gewerberechtes Preßbaum, 29.

Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, Sozialversicherungs, Veranstaltungs- und Gewerberechtes Preßbaum, 29. 10. 2015 Steuerberater Bruckner Karl,

Das Meldewesen von Veranstaltungen N. Ö. Veranstaltungsgesetz Oktober 2015 Karl Bruckner 2

Das Meldewesen von Veranstaltungen N. Ö. Veranstaltungsgesetz Oktober 2015 Karl Bruckner 2

Freie Veranstaltungen Relevante Ausnahmen: • �� Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der

Freie Veranstaltungen Relevante Ausnahmen: • �� Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen • �� Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 3

Meldepflichtige Veranstaltungen • Feste, Zeltfeste, Partys, Bälle, Kostümfeste, Kränzchen, Maskenbälle, Reiterfest, Heuriger, …. .

Meldepflichtige Veranstaltungen • Feste, Zeltfeste, Partys, Bälle, Kostümfeste, Kränzchen, Maskenbälle, Reiterfest, Heuriger, …. . Sofern sie nicht in behördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen Umfang (genehmigte Betriebsanlage) stattfinden Oktober 2015 Karl Bruckner 4

Wer ist für die Anmeldung zuständig? Oktober 2015 Karl Bruckner 5

Wer ist für die Anmeldung zuständig? Oktober 2015 Karl Bruckner 5

Anmeldefristen Oktober 2015 Karl Bruckner 6

Anmeldefristen Oktober 2015 Karl Bruckner 6

Andere gesetzliche Bestimmungen bzw. Regeln trotz Ausnahme beachten: Bauordnung, Vermeidung von Lärm- u. Geruchsbelästigung,

Andere gesetzliche Bestimmungen bzw. Regeln trotz Ausnahme beachten: Bauordnung, Vermeidung von Lärm- u. Geruchsbelästigung, Gewerbeordnung, Naturschutzgesetze, Jugendschutz, Steuer- u. Sozialversicherungsrecht, u. a. Oktober 2015 Karl Bruckner 7

Ausnahmen von der Gewerbeordnung Sportveranstaltungen sind gem. § 2 Abs. 1 Zi 17 von

Ausnahmen von der Gewerbeordnung Sportveranstaltungen sind gem. § 2 Abs. 1 Zi 17 von der Gewerbeordnung ausgenommen …. Zi 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen, …. Die Verabreichung von Speisen u. der Ausschank von Getränken im Rahmen von Veranstaltungen durch gemeinnützige Organisationen im definierten gesetzlich erlaubten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 8

Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Vereine • Die Ausnahmeregelung gem. § 2, Abs. 1. Zi. 25

Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Vereine • Die Ausnahmeregelung gem. § 2, Abs. 1. Zi. 25 Gew. O gilt für: • max. drei Tage im Jahr und umfasst die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von • geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenschank, Wandertage, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr (jeder angefangene Tag gilt) • Die Veranstaltungen müssen nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes (BAO) dienen • Die Erträge dieser Veranstaltung müssen nachweislich auch für diesen Zweck verwendet werden • §§ 112 – 114 Gew. O gelten! Oktober 2015 Karl Bruckner 9

Gastgewerbe für ein Reiterstüberl • Freies Gewerbe („Würstelstand“, Ausschank oder Verkauf durch Automaten, Schutzhütte,

Gastgewerbe für ein Reiterstüberl • Freies Gewerbe („Würstelstand“, Ausschank oder Verkauf durch Automaten, Schutzhütte, Beherbergung bis 10 Betten) • Reglementiertes Gastgewerbe – Befähigungsnachweis erforderlich Oktober 2015 Karl Bruckner 10

Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberechtigung besitzen? • Einige Vereine führen ein

Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberechtigung besitzen? • Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberechtigung und gelten damit als Gewerbetreibende. • Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z. B. Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Sportveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig. Auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte kann unterbleiben. • Wenn daher ein Verein, der bereits eine Gastgewerbeberechtigung erworben hat, ein Zeltfest veranstaltet, stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit nicht. Auch der aus dem Zeltfest erwirtschaftete Gewinn kann in diesem Fall für jeden möglichen Zweck verwendet werden. • Beachte: die Steuerpflicht! Oktober 2015 Karl Bruckner 11

Übernahme der Bewirtung durch einen Gastgewerbetreibenden • § 50 Gew. O: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb

Übernahme der Bewirtung durch einen Gastgewerbetreibenden • § 50 Gew. O: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten: Gastwirte dürfen vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl. ) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. (Abs. 1 Zi 17). - siehe auch Folie 11 Oktober 2015 Karl Bruckner 12

Der Verein im Steuerrecht – Die Geldbeschaffung - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest)

Der Verein im Steuerrecht – Die Geldbeschaffung - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest) Oktober 2015 Karl Bruckner 13

Vereinsfeste im Steuerrecht • Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetrieb • Großes Vereinsfest/Gastgewerbe = begünstigungsschädlicher

Vereinsfeste im Steuerrecht • Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetrieb • Großes Vereinsfest/Gastgewerbe = begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Der Sportbetrieb ist id. R unentbehrlicher Hilfsbetrieb und daher steuerlich unbeachtlich Oktober 2015 Karl Bruckner 14

Vereinsfeste • Kleines Vereinsfest • - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht • -

Vereinsfeste • Kleines Vereinsfest • - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht • - erfordert keine Planung und Organisation i. S eines Gewerbebetriebes • - geselligen Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind id. R entbehrliche Hilfsbetriebe z. B. : Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen • - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit Oktober 2015 Karl Bruckner 15

Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Neue Beurteilung seit 1. 1. 2013 • • • Die

Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Neue Beurteilung seit 1. 1. 2013 • • • Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht. Ein Catering ist immer begünstigungsschädlich! Auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstlerinnen und Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Anzahl der Besucher ist nicht mehr wesentlich Keine Registrierkasse notwendig, keine Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 16

Vereinsfeste • Berechnung der Dauer eines Vereinsfestes • Verein veranstaltet ein Zeltfest – Beginn

Vereinsfeste • Berechnung der Dauer eines Vereinsfestes • Verein veranstaltet ein Zeltfest – Beginn Freitag 18. 00 Uhr, Ende Sonntag 23. 00 Uhr (allerdings kein durchgehender Festbetrieb) • Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende ist durchzuzählen. • Im vorliegenden Fall: Freitag – 6 Stunden, Samstag – 24 Stunden, Sonntag – 23 Stunden, gesamt daher 53 Stunden • Es liegt daher ein großes Vereinsfest vor und dies gilt für alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Oktober 2015 Karl Bruckner 17

Vereinsfeste Großes Vereinsfest • • -Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht -Ohne Ausnahmegenehmigung

Vereinsfeste Großes Vereinsfest • • -Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht -Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren – bedeutet Verlust der Steuerfreiheit der PRAE • Ausnahmegenehmigung beantragen! -Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten -Vereinsfest immer steuerpflichtig -Bis € 40. 000 Jahresumsatz (aus begünstigungsschädlichen Betrieben wie großes Vereinsfest, Kantine) automatische Genehmigung -Ab € 40. 000 Antrag beim zuständigen USt-Finanzamt erforderlich • Registrierkasse bzw. elektronisches Aufzeichnungssystem, Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 18

Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung • • • Aufzeichnungspflichten nach § 131 BAO -Umfang der Steuerpflicht

Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung • • • Aufzeichnungspflichten nach § 131 BAO -Umfang der Steuerpflicht muss ersichtlich sein -Vollständige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (bei kleinen Vereinen mit Umsätzen bis € 1 Mio) -Überprüfung durch Finanzbehörde muss auch bei Vorliegen von Gemeinnützigkeit möglich sein (Vorhalt, Fragebogen, Nachschau, etc. ) • Besonderheiten zur Gewinnermittlung -Sachspenden -Wiederbeschaffungswert ist Betriebsausgabe z. B Getränke für Vereinsfest werden gespendet -Arbeitsleistung von freiwilligen Mitarbeitern mit 20% der Netto. Einnahmen als Betriebsausgabe -Gilt sowohl für kleine als auch für große Vereinsfeste, daher z. B auch für Kantinen Oktober 2015 Karl Bruckner 19

Betriebsausgaben • • (anteilige) Af. A für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden

Betriebsausgaben • • (anteilige) Af. A für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden • -z. B Kaffeemaschine • • Aufführungsentgelte • -z. B AKM • • Kosten für Werbemaßnahmen • • Geringwertige Wirtschaftsgüter (400) • • Wareneinkauf • -Wiederbeschaffungswert bei Spenden • -Ansonsten nach Belegen Oktober 2015 Karl Bruckner 20

Steuerpflicht von Vereinsfesten • • • Körperschaftsteuer -Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig -Saldo der Gewinne/Verluste

Steuerpflicht von Vereinsfesten • • • Körperschaftsteuer -Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig -Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres -Jahresfreibetrag von € 10. 000, -- (bis einschl. 2012 € 7. 300, --) -Jahresgewinn bis € 10. 000 → keine Steuererklärung erforderlich Jahresgewinn über € 10. 000 → Abgabe KSt-Erklärung bis 30. 4. (30. 6. ) des Folgejahres • Umsatzsteuer -Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (z. B kleines Vereinsfest) -Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer -Bei großem Fest Ust-Pflicht, Kleinunternehmerregelung bis € 30. 000 Umsatz p. a. Oktober 2015 Karl Bruckner 21

Grundsätzliches • Statuten • steuerbegünstigter Zweck und • ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert

Grundsätzliches • Statuten • steuerbegünstigter Zweck und • ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben • Kein Gewinnstreben • Auflösungsbestimmungen müssen passen • Finanzamt gibt Auskunft betreffend Vorliegen der Voraussetzungen (schriftlich, kein Bescheid) • Tatsächliche Geschäftsführung • muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen Oktober 2015 Karl Bruckner 22

 • Förderung der Allgemeinheit • -daher grundsätzlich kein Ausschluss von Personen (wie z.

• Förderung der Allgemeinheit • -daher grundsätzlich kein Ausschluss von Personen (wie z. B bei einer Betriebsverein) • -Ausschluss event. aufgrund der Höhe des Mitgliedsbeitrages (bis € 180, -monatlich bzw. bis € 2. 160, -- pro Jahr toleriert, weiters bis € 10. 800, -einmaliger Beitrittsgebühr) Oktober 2015 Karl Bruckner 23

Grundsätzliches Gemeinnützige Zwecke sind z. B: • Körpersport (nicht Berufssport und nicht Betrieb von

Grundsätzliches Gemeinnützige Zwecke sind z. B: • Körpersport (nicht Berufssport und nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen, Reitsport ist gemeinnützig!) • Kunst und Kultur • Umweltschutz Beispiele siehe S 23 f der Broschüre (auch unter www. bmf. gv. at/Publikationen/Broschürenund. Ratgeber zu finden Nicht gemeinnützig sind z. B: • Geselligkeitsvereine • Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) • Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (z. B Berufs • und Wirtschaftsverbände) Oktober 2015 Karl Bruckner 24

Die Steuer und Sozialversicherung der Aktivisten • Die Aktivitäten von Personen für Vereine unterliegen

Die Steuer und Sozialversicherung der Aktivisten • Die Aktivitäten von Personen für Vereine unterliegen den gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Personen in Unternehmen … bis auf wenige Ausnahmen, • die in verschiedenen Gesetzen (ESt. G, ASVG) geregelt wurden und nicht wortgleich formuliert sind. Richtlinien des BMF und die Ausführungen in der Soz. Dok des Hauptverbandes interpretieren die Gesetze. • Das BMF hat im Internet „bmf. gv. at“ die Broschüre „Sportlerbegünstigung Regelung Neu zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern 2010 veröffentlicht Oktober 2015 Karl Bruckner 25

Gesetzliche Normen und Richtlinien – Überblick – – Reisekosten – Allgemeine Regelungen § 49

Gesetzliche Normen und Richtlinien – Überblick – – Reisekosten – Allgemeine Regelungen § 49 Abs 3 Z 1 ASVG § 3 Abs 1 Z 16 b ESt. G § 26 Abs 4 ESt. G • Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 700 -741 • Vereinsrichtlinien 2001 RZ 762 – 792 – Reisekosten – Sonderreglungen für Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer – § 49 Abs 3 Z 28 ASVG – § 3 Abs 1 Z 16 c ESt. G • Vereinsrichtlinien 2001 RZ 774 a • Führung eines Lohnkontos § 76 Abs 1 ESt. G • Mitteilungsverpflichtung nach § 109 ESt. G - nur freier DV Oktober 2015 Karl Bruckner 26

Soziale Kosten allgemein Dienstnehmer u. freie Dienstnehmer • 1. Sozialversicherung (freie) Dienstnehmer • 2.

Soziale Kosten allgemein Dienstnehmer u. freie Dienstnehmer • 1. Sozialversicherung (freie) Dienstnehmer • 2. Lohnnebenkosten DB (4, 5%), Kommunalsteuer (3%) Summe 7, 5% • 3. zwingende Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner 27

Soziale Kosten allgemein Selbständige • Sozialversicherung selbständige Auftragnehmer (Werkvertrag, Neue Selbständige gem. GSVG) Krankenversicherung

Soziale Kosten allgemein Selbständige • Sozialversicherung selbständige Auftragnehmer (Werkvertrag, Neue Selbständige gem. GSVG) Krankenversicherung 7, 65% Pensionsversicherung 18, 50% Gesamt : 26, 15%; zusätzl. Unfallversicherung 8, 90 p. m. (2015) Keine Lohnnebenkosten Wer: Trainer (wenn kein DV oder freier DV) immer Schiedsrichter, Richter Empfehlung: Höherversicherung in der Unfallversicherung beantragen – Kosten Stufe 2 € 160, 37 p. a. ; Oktober 2015 Karl Bruckner 28

Einkünfte der Vereinsmitglieder Vorteile u. Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie unter dem

Einkünfte der Vereinsmitglieder Vorteile u. Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie unter dem Titel „Aufwandsentschädigung“ oder „Spesenersatz“ empfangen werden Unterscheide (für Sonderregelungen): ● (gewählte) Funktionäre ● Vereinsmitglieder u. andere dem Verein nahestehende Personen ● Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer Oktober 2015 Karl Bruckner 29

Keine Sonderregelungen Für Dienstnehmer des Vereines (ausgenommen Sportler) oder für entgeltliche Tätigkeiten in den

Keine Sonderregelungen Für Dienstnehmer des Vereines (ausgenommen Sportler) oder für entgeltliche Tätigkeiten in den Gewerbebetrieben oder begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – egal ob DV oder WV Oktober 2015 Karl Bruckner 30

Mitglieder • Kein steuerrechtliches Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt Beispiel in der Vereins. RL:

Mitglieder • Kein steuerrechtliches Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt Beispiel in der Vereins. RL: • Sozialhelfer • Bibliothekar • Verwaltungstätigkeiten • Platzwart Es werden sonstige Einkünfte erzielt. Die PRAE dürfen nicht angewandt werden. Oktober 2015 Karl Bruckner 31

Dienstverhältnis • Wenn die Arbeitskraft dem Verein gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur

Dienstverhältnis • Wenn die Arbeitskraft dem Verein gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird – Anmeldung GKK Beachte: ein angemessenes Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze zwingt zur Anmeldung bei der GKK und es werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (Lohnkonto!). Beispiel: ein Platzwart erhält € 10 Stundenlohn und ist verpflichtet 30 Stunden pro Monat zu arbeiten – kein pauschaler Werbungskostenabzug zulässig! Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner 32

geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte RZ 766 „Gesamtbild der Verhältnisse“ – Erzielung von Einkünften

geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte RZ 766 „Gesamtbild der Verhältnisse“ – Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund – kein Dienstvertrag – keine Leistungsverpflichtung – keine feste Arbeitszeit – keine Eingliederung in den Betrieb – keine Abhängigkeit Einkünfte max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Ab 2 2 ASVG 2015 : 405, 98 – Bindungswirkung in der SV - keine Anmeldung bei der GKK wenn die o. a. Kriterien zutreffen und nur Reisekosten lt. RZ 744 VR bezahlt werden Oktober 2015 Karl Bruckner 33

Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen für Aufwandsersätze • PRAE: Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter • Verein.

Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen für Aufwandsersätze • PRAE: Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter • Verein. RL: Funktionäre, Helfer, Nahestehende Oktober 2015 Karl Bruckner 34

Werkvertrag • Einzelsportler: nur Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen • Richter,

Werkvertrag • Einzelsportler: nur Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen • Richter, Parcourbauer, Geländebauer, Turnierärzte, Turnierbeauftragte etc. • Erbringung der Leistung steht im Vordergrund – Einkünfte aus Gewerbebetrieb Oktober 2015 Karl Bruckner 35

Sonstige und selbständige Einkünfte • Pauschale Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – RZ 772 VR •

Sonstige und selbständige Einkünfte • Pauschale Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – RZ 772 VR • Einkünfte der Funktionäre und dem Verein nahestehender Personen sind bis zu einer monatlichen Vergütung von € 75 steuerrechtlich nicht zu erfassen. • Entschädigungen > € 75 p. M. führen zu sonstigen Einkünften oder Einkünften gem. § 22 Z 2 ESt. G 1988; € 75 p. M. dürfen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. • Keine Mitteilungspflicht gemäß § 109 a ESt. G wenn die Einkünfte < € 75 Oktober 2015 Karl Bruckner 36

Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder - RZ 774 VR Erhalten Personen die nicht vom

Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder - RZ 774 VR Erhalten Personen die nicht vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 16 c ESt. G (PRAE) erfasst sind, Reisekosten (Sonderregelung), liegen keine Einkünfte vor, wenn – Max. € 26, 40 (>4 Stunden) bzw. € 13, 20 (<=4 Stunden) pro Tag, – die Fahrtkosten des Massebeförderungsmittels – ein Reisekostenausgleich € 3 bzw. € 1, 5 (bis 4 Stunden) bezahlt werden. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die Reise (z. B. : Fahrten zu den Tätigkeitsorten, Aufführungsort, Vereinssitz, Trainingsplatz usw. ) muss aus den Aufzeichnungen des begünstigten Rechtsträgers ersichtlich sein. Oktober 2015 Karl Bruckner 37

Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder RZ 774 VR • Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht möglich

Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder RZ 774 VR • Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, darf das Kilometergeld (€ 0, 42/km) verrechnet werden. Das Kilometergelder muss um den Reisekostenausgleich gekürzt werden. Ein Fahrkostenersatz für das Massenbeförderungsmittel ist in diesem Fall nicht zulässig. • Bsp. : Vereinsobmann fährt 2 x pro Woche zum Vereinssitz á 50 km und ist mehr als 4 Stunden unterwegs: Kilometergeld: € 0, 42 / km Taggeld: € 26, 40 Steuer- und SV frei. • Nachweis: Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnung Oktober 2015 Karl Bruckner 38

Sportler – gemeinnützige Sportvereine • • • Sportler und Sportbetreuer sind: Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen,

Sportler – gemeinnützige Sportvereine • • • Sportler und Sportbetreuer sind: Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter Masseure, Sportarzt, Zeugwart, Sowie Personen die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte). nicht jedoch der Platzwart. (gemäß Bericht Finanzausschuss d. Nationalrats, 25. 11. 2009) Oktober 2015 Karl Bruckner 39

Sportler – gemeinnützige Sportvereine Die Begünstigungen (60/540 Regelung) für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gelten nur für

Sportler – gemeinnützige Sportvereine Die Begünstigungen (60/540 Regelung) für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gelten nur für gemeinnützige Körpersportvereine im Bereich des Amateursportes Wird nachträglich z. B. durch eine GPLA die Gemeinnützigkeit aberkannt, können hohe Abgabennachforderungen entstehen, insoweit Dienstverhältnisse vorliegen (Sportbetreuer, Trainer, etc). Oktober 2015 Karl Bruckner 40

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) laut ESt. G Steuerbefreiungen § 3 Abs 1 Z 16 c

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) laut ESt. G Steuerbefreiungen § 3 Abs 1 Z 16 c ESt. G 1988: PRAE die von gemeinnützigen Sportvereinen im Sinne der § 34 ff BAO an • Sportler, • Schiedsrichter, Richter, Parcourbauer etc. • Sportbetreuer (z. B Trainer, Masseure, Sportärzte) gewährt werden, sind bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Es dürfen keine zusätzlichen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 ESt. G 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 b steuerfrei ausgezahlt werden. Die Steuerbefreiung für PRAE gilt unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig ob das Engagement haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Oktober 2015 Karl Bruckner 41

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) ASVG • § 49 ASVG : Entgelt • (1)Unter Entgelt sind

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) ASVG • § 49 ASVG : Entgelt • (1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 49 Abs 3 : Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: • § 49 Abs 3 Z 28 ASVG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z. B. Trainer) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16 c zweiter Satz ESt. G 1988 zusteht (gilt für Dienstnehmer u. freie DN). • Das GSVG kennt keine PRAE – Beitragspflicht für Selbständige Oktober 2015 Karl Bruckner 42

Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein

Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwands der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Nebenberuflich im Bereich des Sportes sind generell: • Hausfrauen/männer, Studenten, Schüler • Pensionisten, wenn die Pension höher ist wie die Einnahmen vom Sport • Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher sind nie nebenberuflich tätig und haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der PRAE bei der Sozialversicherung Oktober 2015 Karl Bruckner 43

Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG - Pensionisten • Steuerfreie PRAE für Pensionisten:

Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG - Pensionisten • Steuerfreie PRAE für Pensionisten: nur wenn die Haupteinnahmequelle die Pension ist • (Beachte: wird die SV- und steuerfreie PRAE [90/540 Regelung] überschritten, muss die Geringfügigkeitsgrenze für den Überschreitungsbetrag beachtet werden, um den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension zu vermeiden). Selbständige dürfen für Sozialversicherungszwecke (Prüfung des Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension) die PRAE nicht abziehen. Oktober 2015 Karl Bruckner 44

Art der Einkünfte (Dienstvertrag/Werkvertrag) Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist

Art der Einkünfte (Dienstvertrag/Werkvertrag) Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall zuprüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Horseball, etc. ) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor. Verpflichtet sich der Einzelportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht der Leistungserfolg im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Die Qualifikation der Einkünfte spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Es ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden. Die Qualifikation der Einkünfte ist für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (z. B. Dienstverhältnis: ein Lohnzettel übermittelt werden muss). Oktober 2015 Karl Bruckner 45

Pauschale Aufwandsentschädigung Nachweis • Wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16

Pauschale Aufwandsentschädigung Nachweis • Wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16 ESt. G erfüllt sind (Einsatztag = Wettkampf/Training) darf die PRAE, unabhängig ob eine Reise i. Sd § 26 Z 4 ESt. G vorliegt, steuerfrei gewährt werden. • Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. • Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. • Übersteigen die PRAE € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. • Siehe PRAE Formular Stand 11/2014 – Homepage BSO Oktober 2015 Karl Bruckner 46

Funktionär und Sportler in einer Person – RZ 92 k LSt. R 2002 Ist

Funktionär und Sportler in einer Person – RZ 92 k LSt. R 2002 Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988 (als Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausbezahlt, geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988 den Begünstigungen der Vereins. R 2001 Rz 772 ff vor. Beispiel: Maier ist als Vereinsobmann beim Pferdesportverein A tätig. Gleichzeitig nimmt er an Turnieren für den Verein teil und erhält Preisgelder sowie PRAE von € 60 pro Turniertag, Da Maier bereits als Sportler die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der VR 2001 RZ 772 ff nicht anwendbar (kein Abzug der pauschalen WK bzw. BA in der Höhe von € 75). Die Reiseaufwandsentschädigungen sind bis zu € 60 pro Turniertag/€ 540 pro Monat steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherung, wenn der Sport für den Verein im Rahmen eines freien Dienstvertrages nebenberuflich ausgeübt wird. Die Preisgelder bzw. Prämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Sport selbständig ausgeübt (der Sportler ist Werknehmer), unterliegt der Sportler der Pflichtversicherung gem. GSVG und der Abzug der PRAE für die SV ist unzulässig. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu adaptieren. In der Praxis werden an die SVA nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit übermittelt. (Die Einkünfte lt. Steuerbescheid - ohne PRAE - sind – entgegen dem GSVG - maßgebend!) 47 Oktober 2015 Karl Bruckner

Mehrere Dienstverhältnisse bzw. Auftraggeber (freies) Dienstverhältnis: Ist der Sportler oder Trainer für mehrere Auftraggeber

Mehrere Dienstverhältnisse bzw. Auftraggeber (freies) Dienstverhältnis: Ist der Sportler oder Trainer für mehrere Auftraggeber im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses tätig, dürfen die PRAE zwar steuerfrei ausbezahlt werden, der Verein ist aber verpflichtet ein Lohnkonto zu führen und muss den Lohnzettel L 16 an das Finanzamt übermitteln. Steuer- und SV-rechtlich erfolgt eine Zusammenfassung. Die PRAE dürfen nur bis zu den monatlichen Höchstgrenzen berücksichtigt werden. Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden dem Sportler, Trainer vorgeschrieben. Für Selbständige bzw. freie Dienstnehmer ist die Meldung gem. § 109 a ESt. G an das Finanzamt zu erstatten. Für freie Dienstnehmer ist zusätzlich ein Lohnzettel L 16 für SV Zwecke zu übermitteln. Oktober 2015 Karl Bruckner 48

Bsp. : mehrere Dienstverhältnisse • Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und

Bsp. : mehrere Dienstverhältnisse • Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und Sportverein B – Beide Vereine zahlen eine pauschale Aufwandsentschädigung aus – SV A : € 250 – SV B : € 500 • Insgesamt wird daher ein Betrag von € 750 ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da nur maximal € 540 steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung € 210 nachversteuert werden. Von der GKK werden SV-Beiträge vorgeschrieben. Oktober 2015 Karl Bruckner 49

Reitlehrer, Reittrainer: Mayer wurde von einem Pferdesportverein als ständiger Reitlehrer und Reittrainer engagiert und

Reitlehrer, Reittrainer: Mayer wurde von einem Pferdesportverein als ständiger Reitlehrer und Reittrainer engagiert und unterstützt die Turnierreiter bei den Turnieren am Wochenende. Jeden Dienstag und Mittwoch findet ein Training statt. Er erhält für ein Training jeweils 30 Euro an pauschaler Reiseaufwandsentschädigung. Bei den Wettkämpfen (jeweils Samstag oder Sonntag) erhält er 60 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung Steuerrechtliche/Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Die ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw. als 540 Euro pro Monat und daher steuer- und sozialversicherungsfrei. Da Mayer ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereins erhält und keine weiteren bei einem anderen Sportverein (dies bestätigt Mayer auch schriftlich dem Verein), muss der Sportverein für Mayer kein Lohnkonto führen und auch keinen Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln. Es besteht keine Verpflichtung Herrn Mayer bei der Sozialversicherung anzumelden, da er ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhält. Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Ja Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Nein Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 50

Buchhalterin Hauptberuf: Buchhalterin (beim Verein), ansonsten keine Tätigkeit Frau Meier ist bei einem Verein

Buchhalterin Hauptberuf: Buchhalterin (beim Verein), ansonsten keine Tätigkeit Frau Meier ist bei einem Verein als Buchhalterin angestellt. Sie hat einen Dienstvertrag für 20 Stunden in der Woche und erhält dafür monatlich 1. 200 Euro (14 mal) Steuerrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die Sportler. Innenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien gibt es nicht, da sie in einem echten Dienstverhältnis zum Verein steht. Für Frau Meier muss ein Lohnkonto geführt werden. Weiters muss ein Lohnzettel übermittelt werden. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die Sportler. Innenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Darüber hinaus stellt die Tätigkeit beim Verein den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle von Frau Meier dar. Sozialversicherungsrechtlich muss Frau Meier als echte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt angemeldet werden. Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Ja Oktober 2015 Karl Bruckner 51

Vereinsobmann Hauptberuf: Lehrer Herr Xaver erhält für seine Tätigkeit als Vereinsobmann zur Abgeltung seiner

Vereinsobmann Hauptberuf: Lehrer Herr Xaver erhält für seine Tätigkeit als Vereinsobmann zur Abgeltung seiner Verpflegungs- und Reisekosten (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774) für drei Tage (29, 40 Euro pro Tag) 88, 20 Euro im Monat. Steuerrechtliche Betrachtung: Herr Xaver ist als Vereinsobmann Funktionär. Da Herr Xaver kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar. Die Verpflegungs- und Reisekosten, die ihm der Verein, gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: • Sozialversicherungsrechtlich unterliegt er nicht dem ASVG (damit ist auch die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar). Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 52

Schiedsrichter Hauptberuf: Dolmetscher Herr Baumgartner ist am Samstag als Richter im Einsatz. An Reiseaufwandsentschädigungen

Schiedsrichter Hauptberuf: Dolmetscher Herr Baumgartner ist am Samstag als Richter im Einsatz. An Reiseaufwandsentschädigungen erhält er dafür 40 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung pro Einsatztag. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Richter ist Herr Baumgartner von der Sportlerbegünstigung umfasst. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ist geringer als 60 Euro pro Tag und 540 Euro pro Monat. Es ist daher Steuerfreiheit hinsichtlich der gesamten Reiseaufwandsentschädigung gegeben. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Richter kein Dienstnehmer und unterliegt nicht dem ASVG. - keine Meldepflicht gem. § 109 a ESt. G; GSVG; Werkvertrag Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Nein Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 53

Freiwilliger Helfer Hauptberuf: Beamter Herr Unger hilft dreimal jährlich beim örtlichen Reitklub aus und

Freiwilliger Helfer Hauptberuf: Beamter Herr Unger hilft dreimal jährlich beim örtlichen Reitklub aus und verteilt für diesen Flugblätter. Er erhält dafür jeweils ein Taggeld von 26, 40 Euro (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774). Steuerrechtliche Betrachtung: Da Herr Unger kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar. Die Taggelder, die ihm der Verein gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist er als echter Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Ja Oktober 2015 Karl Bruckner 54

Turnierreiterin Hauptberuf: Profiturnierreiterin Frau Schmid ist Angehörige des österreichischen Bundesheeres und kann im Heeressportzentrum

Turnierreiterin Hauptberuf: Profiturnierreiterin Frau Schmid ist Angehörige des österreichischen Bundesheeres und kann im Heeressportzentrum hauptberuflich dem Reitsport nachgehen. Sie ist auch Mitglied beim Reitklub AC, ist jedoch nicht in diesen eingegliedert. Als Einzelperson kann sie individuell bestimmen, an welchen Sportveranstaltungen sie teilnimmt, wie sich vorbereitet und mit welchem Trainer sie trainiert. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Turnierreiterin, (Erbringung des Leistungserfolges steht im Vordergrund; Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen) erzielt sie (mit den Honoraren die sie mit dem Verein AC abrechnet) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Sportlerbegünstigung ist für Frau Schmid grundsätzlich anwendbar Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist eine Turnierreiterin, die als Einzelsportlerin tätig ist, keine Dienstnehmerin und unterliegt damit nicht dem ASVG. Für eine selbständige Einzelsportlerin besteht eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja Sportler. Innenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Nein Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Anmerkung: Da eine Profi-Turnierreiterin grundsätzlich keine Dienstnehmerin bzw. kein Dienstnehmer ist, ist Frau Schmid für eine Versteuerung ihrer selbständigen Einnahmen selbst verantwortlich und hat Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten! Oktober 2015 Karl Bruckner 55

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG-Pflichtversicherung Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur steuerrechtlich außer Ansatz gelassen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG-Pflichtversicherung Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur steuerrechtlich außer Ansatz gelassen werden SV-rechtlich erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die Differenz zwischen den tatsächlichen Reiskosten, bzw. pauschalen Tag/Nächtigungsgelder gem. § 4 ESt. G und den PRAE gem. § 3 ESt. G Oktober 2015 Karl Bruckner 56

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVGPflichtversicherung Beispiel: Ausbezahlte, steuerfreie PRAE Tatsächliche Reisekosten: Km-Geld 200 km

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVGPflichtversicherung Beispiel: Ausbezahlte, steuerfreie PRAE Tatsächliche Reisekosten: Km-Geld 200 km a 0, 42 84, -Taggeld 26, 40 x 20 528, -- 1200, - 612, - Die Bemessungsgrundlage gem. GSVG ist um 588, höher wie die Einkünfte aus GWB - besonders bedeutsam beim Bezug einer vorzeitigen Alterspension, die bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze inkl. PRAE wegfallen würde. Oktober 2015 Karl Bruckner 57

Wann ist man auf der sicheren Seite? Auf der sicheren Seite ist man wenn,

Wann ist man auf der sicheren Seite? Auf der sicheren Seite ist man wenn, • 1) Die Tätigkeit im Sport im Nebenberuf betrieben wird (Student, Angestellter, Hausmann, – Pensionist; aber nicht Arbeitslosigkeit). • 2) Auszahlung unter 60/540 € • 3) Nur ein Verein zahlt aus, mit entsprechender schriftlicher Erklärung und Verwendung des PRAEFormulars. • 4) Aufzeichnungen werden vom Verein geführt. • 5) Verein/Athlet organisiert Reisen zu Wettkämpfen und Trainingslagern im Namen und auf Rechnung des Vereins. Oktober 2015 Karl Bruckner 58

Weitere Themen • Preisgelder • Ausländer im Sport • Pauschalbesteuerung bei überwiegender Tätigkeit im

Weitere Themen • Preisgelder • Ausländer im Sport • Pauschalbesteuerung bei überwiegender Tätigkeit im Ausland • Haftungsbestimmungen der Funktionäre • Strafbestimmungen • Registrierkasse, Barumsatzverordnung – Ausnahmen für Vereine Oktober 2015 Karl Bruckner 59

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER KARL BRUCKNER & PARTNER STEUERBERATER 3130 HERZOGENBURG, WIENER STRASSE

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER KARL BRUCKNER & PARTNER STEUERBERATER 3130 HERZOGENBURG, WIENER STRASSE 28/STIEGE 2 TEL. 02782/82513; FAX 02782/82054 Oktober 2015 Karl Bruckner