Novellierung der Dngeverordnung Was ndert sich Dr Ute

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Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich? Dr. Ute Schultheiß, KTBL Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen

Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich? Dr. Ute Schultheiß, KTBL Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für die Tierhaltung“ Ulm/Hannover, 17. /31. 05. 2017

Gliederung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation und Nitratbelastung 3. Klage der EU-Kommission 5.

Gliederung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen 2. Ausgangssituation und Nitratbelastung 3. Klage der EU-Kommission 5. Aktuelle Änderungen Düngegesetz 6. Aktuelle Änderungen Düngeverordnung 7. Verordnung Betriebliche Stoffstrombilanzen 8. Kontrollen 9. Fazit

Interessen und gesetzliche Grundlagen

Interessen und gesetzliche Grundlagen

Nitratbelastung in Deutschland Gemäß Belastungsmessnetz weisen 28 % der deutschen Messstellen Nitratwerte über 50

Nitratbelastung in Deutschland Gemäß Belastungsmessnetz weisen 28 % der deutschen Messstellen Nitratwerte über 50 mg/l aus! § Insbesondere in Gebieten mit hohen Tierbeständen § intensivem Gemüseanbau § Konzentration von Biogasanlagen § geringer Grundwasserneubildungsrate § mit defekten Kanalnetzen § Auslauf Kläranlagen Tendenz in einigen Regionen steigend! Nitratbelastung des Grundwassers (Quelle: Wasserblick/ Bf. G; 06. 05. 2015) Guter Zustand Schlechter Zustand

Nitratbelastung des Grundwassers Häufigkeitsverteilungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen, Zeiträume 2008 -2011 und 2012

Nitratbelastung des Grundwassers Häufigkeitsverteilungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen, Zeiträume 2008 -2011 und 2012 -2014

Nitratbelastung des Grundwassers Häufigkeitsverteilung der Veränderungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen in den Zeiträumen

Nitratbelastung des Grundwassers Häufigkeitsverteilung der Veränderungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen in den Zeiträumen 2012 -2014 und 2008 -2011

Klage der EU-Kommission ● Oktober 2013: EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet ● Klage

Klage der EU-Kommission ● Oktober 2013: EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet ● Klage richtet sich gegen die geltende DüV aus 2006 ● April 2016: EU-Kommission hat beschlossen, Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen ● 31. Oktober 2016: Klageschrift wurde zugestellt ● Januar 2017: Klagebeantwortung § § §

Klage der EU-Kommission Aus Sicht der KOM bestehen unzureichende Regelungen: ● Begrenzung des Ausbringens

Klage der EU-Kommission Aus Sicht der KOM bestehen unzureichende Regelungen: ● Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln in Bezug auf Mengen und Zeiträume/Sperrfristen ● Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung ● Einhalten der Höchstmenge von 170 kg N/ha Dung; Derogation abgeschafft 2013 ● Ausbringen von Düngemitteln - auf stark geneigten Flächen - auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ● Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen

Klage der EU-Kommission ● Aufgrund Vertragsverletzungsverfahren hat Deutschland die Düngegesetzgebung novelliert: ● Düngegesetz (10.

Klage der EU-Kommission ● Aufgrund Vertragsverletzungsverfahren hat Deutschland die Düngegesetzgebung novelliert: ● Düngegesetz (10. 03. 2017, BR, veröffentl. : 05. 2017) ● Düngeverordnung (31. 03. 2017, BR; BM unterzeichnet 26. 05. ) ● Erlass einer Verordnung zur Stoffstrombilanzierung (in Bearbeitung)

Wesentliche Änderungen Düngegesetz 1. Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen, d. h. Änderung erforderlich, um DüV überhaupt

Wesentliche Änderungen Düngegesetz 1. Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen, d. h. Änderung erforderlich, um DüV überhaupt erlassen zu können • Einführung standortspezifischer Obergrenzen für NDüngung • Einbeziehung von Gärresten, Klärschlamm, Kompost in die 170 kg N/ha-Obergrenze 2. Erweiterung Zweckbestimmung: Gesundheit von Menschen und Tieren darf nicht geschädigt, Naturhaushalt nicht gefährdet werden 3. Einführung einer Rechtgrundlage zur Ermittlung betrieblicher Gesamtbilanzen

Wesentliche Änderungen Düngegesetz 4. Einführung einer Länderermächtigung zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen

Wesentliche Änderungen Düngegesetz 4. Einführung einer Länderermächtigung zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Daten HIT, In. Ve. Kos, bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden) für düngerechtliche Zwecke 5. Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße gegen DüV erhöht

Wesentliche Änderungen DüV ● § 3, § 4 Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung

Wesentliche Änderungen DüV ● § 3, § 4 Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker-/Grünland ● Einheitliches, verbindliches Sollwertesystem für alle Kulturen in Deutschland mit standortspezifischen Obergrenzen -Zu- und Abschlagssystem mit verbindlichen Vorgaben ● Höhere Dokumentationspflichten und Sanktionsmöglichkeiten für die Einhaltung und Umsetzung der Düngebedarfsermittlung ● Phosphathaltige Düngemittel dürfen auf hoch mit Phosphat versorgten höchstens bis in Höhe der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden ● Verpflichtung zur Bodenuntersuchung im Gemüseanbau

§ 5 - Besondere Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln ● Keine Ausbringung von

§ 5 - Besondere Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln ● Keine Ausbringung von Düngemitteln (N, P 2 O 5) bei überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem und gefrorenem Boden ● Auf gefrorenem Boden darf erst gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber auftaut bzw. seine Ackerkrume aufgetaut ist, er somit für Nährstoffe aufnahmefähig wird und ein Abschwemmen der Nährstoffe in Gewässer und Nachbarflächen nicht zu befürchten ist und der Boden pflanzenbedeckt ist und keine Gefahr von Strukturschäden besteht ● Bei N-Düngung ausgangs Winter (zu Vegetationsbeginn) dürfen max. 60 kg Nges/ha gedüngt werden! -Gilt nicht für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände

§ 5 - Besondere Vorgaben ● Um direkten Eintrag in Gewässer zu verhindern, ist

§ 5 - Besondere Vorgaben ● Um direkten Eintrag in Gewässer zu verhindern, ist stets ausreichender Abstand einzuhalten ● Entlang von Gewässern: 1 Meter ab Böschungsoberkante keine Düngung ● Wenn entlang von Gewässern auf den ersten 20 Metern die Hangneigung - bis zu 10 % beträgt, dürfen 4 m, - ≥ 10 % beträgt, dürfen 5 m nicht gedüngt werden

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben Organische, organisch-mineral. Düngemittel und Harnstoff, jeweils mit wesentlichem Gehalt

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben Organische, organisch-mineral. Düngemittel und Harnstoff, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (> 1, 5 % Nges) müssen: ● bei unbestellten Ackerflächen innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden ● Regelung gilt nicht für Festmist, Kompost und Harnstoff (bei Zugabe Ureasehemmstoff)

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben Flüssige organische und organisch-mineral. Düngemittel: ● ab 2020 auf

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben Flüssige organische und organisch-mineral. Düngemittel: ● ab 2020 auf unbestelltem Ackerland nur noch streifenförmig oder direkt in den Boden eingebracht werden ● Gilt ab 2025 auch für Feldfutterbau und Grünland Länder können andere Verfahren genehmigen ● bei vergleichbar geringen Ammoniakemissionen ● in hängigem Gelände ● bei agrarstrukturellen Besonderheiten

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben ● Organische und organisch-mineral. Düngemittel tierischer und pflanzlicher Herkunft

§ 6 - Zusätzliche Vorgaben ● Organische und organisch-mineral. Düngemittel tierischer und pflanzlicher Herkunft dürfen im Durchschnitt der LN des Betriebes nur bis zu max. 170 kg Nges/ha*a eingesetzt werden ● „Grünlandderogation“: Ausnahme von der Obergrenze von 170 kg/ha Gesamt-N für Feldgras und Grünland geplant – hängt von Genehmigung der EU-Kommission ab ● „Biogasderogation“: Ausnahme von der Obergrenze auch für Gärreste aus Biogasanlagen geplant

Wesentliche Änderungen DüV § 6 - Zusätzliche Vorgaben ● Verlängerung der Sperrfrist Ackerland: nach

Wesentliche Änderungen DüV § 6 - Zusätzliche Vorgaben ● Verlängerung der Sperrfrist Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. 01. Grünland: 01. 11. – 31. 01. neu: Sperrfrist für Festmist und Kompost: 15. 12. – 15. 01. (Beginn/Ende +/- um bis zu 4 Wochen verschiebbar) ● Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland: Düngung bis 1. 10. zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter sowie Wintergerste nach Getreidevorfrucht ● Beschränkung zulässiger N-Gabe im Herbst zu bestimmten Ackerkulturen: 60 kg/ha Gesamt-N (vorher 80 kg)

Wesentliche Änderungen DüV § 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs ● Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs ●

Wesentliche Änderungen DüV § 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs ● Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs ● Neu: Über den Tierbesatz plausibilisierte Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen; Zuschlag für Futterverluste bis zu 15 % (Feldfutter) oder 25 % (Grünland) ● Verringerung der Kontrollwerte (Differenz Zu- und Abfuhr) - ab 2020: 50 kg/ha N und 20 kg/ha P 2 O 5 - ab 2023: 10 kg/ha P 2 O 5

Wesentliche Änderungen DüV § 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs ● Anordnungsbefugnis für die zuständigen

Wesentliche Änderungen DüV § 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs ● Anordnungsbefugnis für die zuständigen Stellen zur Teilnahme der Betriebsinhaber an anerkannter Düngeberatung bei Überschreiten des Kontrollwerts ● wird Kontrollwert erneut überschritten = OWI

Wesentliche Änderungen DüV § 12 Fassungsvermögen Lagerung WD ● Lagerkapazität flüssige Wirtschaftsdünger/Gärreste: - grundsätzlich

Wesentliche Änderungen DüV § 12 Fassungsvermögen Lagerung WD ● Lagerkapazität flüssige Wirtschaftsdünger/Gärreste: - grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen - mindestens jedoch 6 Monate - Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen: ab 2020 mindestens 9 Monate - Festmist, feste Gärrückstände und Kompost: 2 Monate ● Länderermächtigung zu Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen über die Düngebedarfsermittlung und den Nährstoffvergleich

Wesentliche Änderungen DüV § 13 Verpflichtung der Länder zum Erlass von mindestens drei zusätzlichen

Wesentliche Änderungen DüV § 13 Verpflichtung der Länder zum Erlass von mindestens drei zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten - mit hoher Nitratbelastung sowie - in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern eutrophiert sind und nachgewiesen ist, dass die Phosphatbelastung dieser Gewässer überwiegend aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung stammt: ● Begrenzung zulässiger Nachdüngung im Vegetationsverlauf aufgrund vorangegangener Witterungsereignisse: max. 10 % des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs ● Einführung verbindlicher Untersuchungspflichten für Wirtschaftsdünger R o t E G e b i e t e

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Einführung verbindlicher Bodenuntersuchungen auf verfügbaren Stickstoff ● Erweiterung

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Einführung verbindlicher Bodenuntersuchungen auf verfügbaren Stickstoff ● Erweiterung Mindestabstände bei Düngungsmaßnahmen zu Gewässern (allgemein von 4 auf 5 Meter, auf stark geneigten Flächen von 5 auf 10 Meter) ● Verlängerung Sperrzeit für die N-Düngung - Gemüseanbau: 4 Wochen - Grünland: 2 Wochen - Festmist/Kompost: bis zu 8 Wochen ● Einführung eines Verbotszeitraums für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel (15. Nov. - 31. Jan. )

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Ausweitung einzuhaltender Mindestabstände bei der Aufbringung von N-haltigen

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Ausweitung einzuhaltender Mindestabstände bei der Aufbringung von N-haltigen Stoffen in Nähe von Gewässern (5 bzw. 10 Meter) auf phosphathaltige Stoffe ● Fristverkürzung zur Einarbeitung von Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland: 1 Stunde ● Beschränkung der Höhe der Phosphatdüngung auf Böden in Versorgungsstufen D und E ● Erhöhung Lagerkapazität - flüssige Wirtschaftsdünger: 7 Mon. - Festmist, feste Gärrückstände, Kompost: 4 Mon.

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Verringerung der Grenzwerte für die Ausnahme kleiner Betriebe

Wesentliche Änderungen DüV „Rote Gebiete“ ● Verringerung der Grenzwerte für die Ausnahme kleiner Betriebe von der Düngebedarfsermittlung und vom Nährstoffvergleich ● Absenkung Kontrollwert Nährstoffvergleich: ab Inkrafttreten Verordnung auf 50 kg N/ha und ab Jahr 2020 auf 40 kg N/ha „Grüne Gebiete“ ● Ausnahmeregelung für Betriebe mit Kontrollwert <35 kg N/ha ● Ausnahmen für Betriebe, die an Agrarumweltprogrammen teilnehmen ● Gebiete mit geringer Nitratbelastung: Länder können entlastende Maßnahmen erlassen

§ 14 Ordnungswidrigkeiten DüV ● Bei Überschreiten des ermittelten Düngebedarfes ● Nährstoffgehalte müssen bekannt

§ 14 Ordnungswidrigkeiten DüV ● Bei Überschreiten des ermittelten Düngebedarfes ● Nährstoffgehalte müssen bekannt sein (Deklaration, Landesbehörden, Messwerte) ● Direkte Einträge und Abschwemmen in oberirdische Gewässer ● Stoffe mit wesentl. Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium. N nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet - unverzüglich, innerhalb von 4 h ● Ab 1. 02. 2020: Düngemittel ohne Ureasehemmstoff ausbringen oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet ● Ab 1. 02. 2020: bestelltes Ackerland: streifenförmig oder direkt in Boden einarbeiten ● Ab 1. 02. 2025: Grünland, Dauergrünland, mehrschn. Futterbau

§ 14 Ordnungswidrigkeiten DüV ● … ● Vorgaben der Düngemittelverordnung sind einzuhalten ● Nährstoffvergleich,

§ 14 Ordnungswidrigkeiten DüV ● … ● Vorgaben der Düngemittelverordnung sind einzuhalten ● Nährstoffvergleich, Düngebedarfsermittlung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt ● Sicherstellen, dass Kontrollwert nicht überschritten wird, Anordnung Düngeberatung, Nachweis: Zuwiderhandeln ● Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ● Aufzeichnung nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt

Betriebliche Stoffstrombilanzen ● Änderung Düngegesetz Rechtsgrundlage geschaffen: Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher

Betriebliche Stoffstrombilanzen ● Änderung Düngegesetz Rechtsgrundlage geschaffen: Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen Zufuhr Abfuhr Nährstoffe Saldo ● § 11 a Düngegesetz - Umgang mit Nährstoffen im Betrieb muss nach guter fachlicher Praxis erfolgen - nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherstellen und dadurch Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermeiden

Betriebliche Stoffstrombilanzen ● Verpflichtung ab 2018 für tierhaltende Betriebe mit >50 GV oder >30

Betriebliche Stoffstrombilanzen ● Verpflichtung ab 2018 für tierhaltende Betriebe mit >50 GV oder >30 ha LN jeweils bei einer Tierbesatzdichte von >2, 5 GV/ha ● ab 2023 für alle Betriebe >20 ha oder >50 GV ● Bei Aufnahme von Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben, muss betriebliche Stoffstrombilanz erstellt werden - Bagatellgrenze wird geprüft

Betriebliche Stoffstrombilanzen Verordnungsentwurf verpflichtet die jeweiligen Betriebe zur: ● Ermittlung zugeführter/abgeführter Nährstoffmengen (N, P/P

Betriebliche Stoffstrombilanzen Verordnungsentwurf verpflichtet die jeweiligen Betriebe zur: ● Ermittlung zugeführter/abgeführter Nährstoffmengen (N, P/P 2 O 5) ● Ermittlung betrieblicher Stoffstrombilanzen (N, P/P 2 O 5) ● Bewertung betrieblicher Stoffstrombilanzen ● Länder- und Verbändeanhörung: bis 5. Mai ● aktuell Ressortabstimmung, anschl. Bundeskanzleramt

Kontrollen nach Cross Compliance (CC) ● Betriebe, die Betriebsprämien erhalten, verpflichten sich, sog. Anderweitigen

Kontrollen nach Cross Compliance (CC) ● Betriebe, die Betriebsprämien erhalten, verpflichten sich, sog. Anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) einzuhalten - gelten seit 2005 in EU ● Stichprobenhafte, systematische Kontrollen (Cross Checks) werden von Fachbehörden vorgenommen: - im Bereich Umwelt - im Bereich Tierhaltung und Tierkennzeichnung - im Bereich Futter- und Lebensmittelsicherheit ● 1 % der Betriebe werden geprüft

Kontrollen nach Fachrecht ● Pflanzenschutzmittelrecht ● Düngerecht ● Saatgutverkehrskontrolle ● Zahl der geprüften Betriebe

Kontrollen nach Fachrecht ● Pflanzenschutzmittelrecht ● Düngerecht ● Saatgutverkehrskontrolle ● Zahl der geprüften Betriebe in Bundesländern unterschiedlich z. B. Nordrhein-Westfalen ca. 10 % ● Vorgehensweise NRW: - von den Betrieben, die Nährstoffvergleich erstellen müssen: Risikoanalyse durchführen und von diesen 10 % der Betriebe nach Aktenlage prüfen und 1/3 Vor-Ort-Prüfungen ● Anlasskontrollen

Kontrollen Niedersachsen ● LWK: Neue Düngebehörde 2017 – Aufsicht ML ● Zweckgebundene Mittel 2017/2018:

Kontrollen Niedersachsen ● LWK: Neue Düngebehörde 2017 – Aufsicht ML ● Zweckgebundene Mittel 2017/2018: ca. 2 Mio. ● Ca. 10 -15 weitere Kontrolleure ● Vermehrt Fachrechtskontrollen durchführen -bislang: 500 -600 Vor-Ort-Kontrollen -ab 2017: ca. 1000 ● Länderermächtigung nach Düngegesetz nutzen -Meldepflicht für DBE, Nährstoffvergleich -Abgleich von Daten: WD-Meldedaten, Viehbestandsdaten, In. Ve. Ko. S ● Problembetriebe identifizieren

Fazit ● Novellierte Düngeverordnung enthält zahlreiche Verschärfungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ● Verordnung sieht

Fazit ● Novellierte Düngeverordnung enthält zahlreiche Verschärfungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ● Verordnung sieht stärkere Regionalisierung in Gebieten mit nitratbelasteten Grundwasserkörpern / eutrophierten Oberflächengewässern vor ● Vorgesehene Maßnahmen zur Verringerung von Ammoniakemissionen verbessern die N-Effizienz und schützen gleichzeitig die Umwelt vor N-Einträgen über den Luftpfad

Fazit ● Düngung muss deutlich effizienter werden ● Bedarfsgerechte Düngung weiterhin möglich ● Deutschlandweit

Fazit ● Düngung muss deutlich effizienter werden ● Bedarfsgerechte Düngung weiterhin möglich ● Deutschlandweit wird eine Einsparung von Mineraldünger erfolgen ● Insbesondere tierhaltende Betriebe sind gefordert, Maßnahmen zu ergreifen ● Ackerbaubetriebe werden künftig stärker gefordert sein, Wirtschaftsdünger aufzunehmen (führt zur Verpflichtung Stoffstrombilanz)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Quelle: Honecker

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Quelle: Honecker

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Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 1

Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift Kultur Tabelle 2 oder 4 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau lt. Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten 3 Jahre dt/ha Tabelle 3 oder 5 Zu und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N-min) Ertragsdifferenz Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Zu- oder Abschläge auf Grund von Witterungseinflüssen und Bestandsentwicklung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Tabelle 3 oder 5 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Tabelle 7 oder 4 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Summe der Werte der Zeilen 2, 6, 7, 8, 9 und 10 § 3 Absatz 3 Satz 2 Oswald, 511 Folie 38

Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung Stickstoffbedarf bei landwirtschaftlichen Ackerkulturen (Anlage 1, Tabelle 2) Ertragsniveau Stickstoffbe darfswert

Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung Stickstoffbedarf bei landwirtschaftlichen Ackerkulturen (Anlage 1, Tabelle 2) Ertragsniveau Stickstoffbe darfswert in dt TM/ha in kg N/ha Winterraps 40 200 Winterweizen A, B 80 230 Winterweizen C 80 210 Winterweizen E 80 260 Wintergerste 70 180 Winterroggen Wintertriticale 70 70 190 Sommergerste 50 140 Silomais Zuckerrübe 450 650 200 170 Kartoffel 400 180 Öllein 20 100 Oswald, 511

Grundlagen für Novelle Düngeverordnung Frucht Ertragsniveau, dt/ha Gesamtsollwerte*) , kg N/ha (Nmin-Vorrat aus 0

Grundlagen für Novelle Düngeverordnung Frucht Ertragsniveau, dt/ha Gesamtsollwerte*) , kg N/ha (Nmin-Vorrat aus 0 bis 90 cm) neu aktuelle Länderempfehlungen Deutsch. BB BW BY land HE MV NI NRW RP SH SN ST TH Mittel von bis Raps-W 40 200 175 200 210 200 200 215 190 215 200 200 175 215 Weizen-W A, B 80 230 180 210 250 220 240 220 220 230 225 180 250 Weizen-W C 80 210 140 200 210 230 220 210 180 202 140 230 Weizen-W E 80 260 180 240 280 230 250 240 255 230 220 250 239 180 280 Gerste-W 70 180 130 170 210 170 190 180 203 150 170 160 140 170 130 230 Roggen-W 70 140 160 190 170 180 150 180 169 150 190 150 130 163 140 190 Triticale-W 70 190 140 180 210 190 150 190 195 170 190 160 150 176 140 210 Gerste-S 50 140 90 150 140 130 136 90 Körnermais 90 200 175 190 200 190 180 220 180 191 175 220 Silomais 450 200 210 190 180 200 195 180 190 170 210 130 150 170 120 140 170 Zuckerrübe 650 170 190 170 160 175 160 180 195 160 140 168 140 195 • = Gesamtsollwert entspricht dem für die gesamte Vegetation notwendigen Stickstoffangebot, bestehend aus Nmin-Vorrat im Frühjahr, N-Mineralisation während der Vegetation und zugeführter N-Düngung Quelle: AK Düngeberatung des VLK Oswald, 511 Folie 40

Novelle Düngeverordnung - § 3 Grundsätze der Anwendung Düngebedarfsermittlung Neu Düngebedarf Vor der Ausbringung

Novelle Düngeverordnung - § 3 Grundsätze der Anwendung Düngebedarfsermittlung Neu Düngebedarf Vor der Ausbringung nach § 4 zu ermitteln Überschreitung Nicht erlaubt / OWI Probleme Neue Bedarfsermittlung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde Phosphat Auf hoch versorgten Flächen; Düngung nach Entzug Referat 511

Novelle Düngeverordnung - § 4 Ermittlung Düngebedarf DBE Grundsatz N-Bedarfswerte Sollwerte nach Anlage 4,

Novelle Düngeverordnung - § 4 Ermittlung Düngebedarf DBE Grundsatz N-Bedarfswerte Sollwerte nach Anlage 4, Tabelle 2 (W-Raps 200 kg N/ha) Zu-/Abschläge Tabelle 3, W-Raps 5 dt/ha, 10 kg N/ha Nmin Ermittlung im Frühjahr Humusgehalt > 4 % Abschlag 20 kg N/ha Organische Düngung 10 % Vorjahr Nachlieferung von N aus Vor- und Zwischenfrüchten Anlage 4 (Raps 10 kg N/ha) Referat 511

Novelle Düngeverordnung - § 4 DBE Erleichterung Kompost Einmalig 510 kg N/ha/ 3 Jahre

Novelle Düngeverordnung - § 4 DBE Erleichterung Kompost Einmalig 510 kg N/ha/ 3 Jahre N-Nachlieferung Aufteilung auf 3 Jahre in Höhe von 10 % Aufteilung der N Menge im Nährstoffvergleich auf 3 Jahre Länder können Zuschläge festlegen Referat 511

Novelle Düngeverordnung - § 6 Besondere Vorgaben Neu Harnstoffdünger Ab 2020 nur noch mit

Novelle Düngeverordnung - § 6 Besondere Vorgaben Neu Harnstoffdünger Ab 2020 nur noch mit Ureasehemmstoff auf bestelltem Ackerland Oder Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland ( 4 Stunden) Derogation Nur bei mehrjährigem Feldfutterbau und Grünland; kein Silomais; nach Genehmigung durch KOM Sperrfrist Festmist/Kompost 15. Dezember bis 15. Januar Sperrfrist Acker (generell) Nach Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar Sperrfrist Grünland/Feldfutter Nach 1. November bis 31. Januar Hüsch, 511

Novelle Düngeverordnung - § 6 Besondere Vorgaben Neu Düngung bis 1. 10. Zwischenfrüchte, W-Raps,

Novelle Düngeverordnung - § 6 Besondere Vorgaben Neu Düngung bis 1. 10. Zwischenfrüchte, W-Raps, Feldfutter, WGerste (30 kg Ammonium-N/60 kg Gesamt-N) Düngung bis 1. Dezember Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen 170 kg N/ha/Jahr im Durschnitt Organische Düngemittel (einschließlich Wirtschaftsdünger, Gärreste) Referat 511

Novelle Düngeverordnung - § 11 Anforderungen an Geräte Streichung aller „Kann. Regelungen“ übrig: Geräte

Novelle Düngeverordnung - § 11 Anforderungen an Geräte Streichung aller „Kann. Regelungen“ übrig: Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten. Referat 511

Novelle Düngeverordnung - Aktuell - § 12 Lagerung von Wirtschaftsdünger Neu Lagerung Gülle, Gärrückstände

Novelle Düngeverordnung - Aktuell - § 12 Lagerung von Wirtschaftsdünger Neu Lagerung Gülle, Gärrückstände 6 Monate > 3 GV / keine Flächen 9 Monate Gärrückstände, Silagesickersäfte, Niederschlagswasser Aufnahme in Mindestlagerdauer (aber nicht in 6 Monate) Festmist, Kompost 2 Monate statt 4 Monate Referat 511