NOST Neue Oberstufe Stand Oktober 2015 NOST Oberstufe
NOST – Neue Oberstufe Stand: Oktober 2015
NOST – Oberstufe NEU Allgemeines und Ziele § Allgemeines und Ziele • BGBl. I Nr. 9/2012 (14. Februar 2012) • Regierungsvorlage, Materialien • Unterstützungsstrukturen / Begabungsförderung • starke Akzentuierung auf individuelle Förderung - Leistungsschwächen beheben und Begabungen fördern - Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc. • Schulstufenwiederholung als letzte Möglichkeit (Reduktion) • Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen • Umsetzung Regelschulwesen SJ 2017/18 (10. Schulstufe) 2
NOST – Oberstufe NEU Schulstufen / Semester § Schulstufen • 10. - 13. Schulstufe • 9. Schulstufe bleibt unverändert § Anzahl der Semester • Semestergegliederte Kompetenzmodule • an vierjährigen Oberstufen - insgesamt 6 Semester - die letzte Schulstufe bildet 1 Kompetenzmodul - insgesamt 5 Module mit 6 Semesterzeugnissen § Typen von Gegenständen • Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände, unverbindliche Übungen 3
NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne § Alle Lehrpläne der Oberstufe werden neu verordnet und treten mit 1. September 2016 mit der 5. Klasse aufsteigend in Kraft. § Ab der 6. Klasse werden die LP semestriert. 4
Neue Oberstufe - NOST Lehrpläne Struktur der Lehrpläne • Präambel • Beiträge zu den Bildungsbereichen • Didaktische Grundsätze 5
Neue Oberstufe - NOST Lehrpläne Struktur der Lehrpläne • Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse 6. Klasse: 1. Semester – Modul 1 6. Klasse: 2. Semester – Modul 2 7. Klasse: 1. Semester – Modul 3 7. Klasse: 2. Semester – Modul 4 8. Klasse: 1. Semester – Modul 5 8. Klasse: 2. Semester – Modul 6 6
NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Stundentafel § Kompetenzen • Klar definierte und dem Lehrplan entsprechende Lernziele/Kompetenzen (Lehrpläne in Bearbeitung) • Aufteilung Jahreslehrstoff auf beide Semester (WS/SS) • Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte Kompetenzen (§ 22 a Abs. 5 Sch. UG) § Stundentafel • Für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnete (schulautonome) Stundentafel • Eigene Regelung für MOST 7
NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Lehrpläne § Kompetenzbereiche sind verpflichtend (in Kompetenzen und Teilkompetenzen aufgeteilt) und beurteilungsrelevant • beurteilungsrelevante Inhalte verbindlich oder exemplarisch • Beiblatt zum Semesterzeugnis • Begründung für „Nicht genügend“ § Kompetenzkatalog zur nachvollziehbaren Beurteilung (§ 14 LBVO) 8
NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung § Regelschulwesen (ab 10. Schulstufe) • Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr • Beurteilungsgrundlage = jeweiliges Semester • Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein. • Frühwarnsystem - § 19 Abs. 3 a Sch. UG - Information ab November (WS), ab April (SS) – unverzüglich - 1. Fall: WS Frühwarnung, dann „ 4“ – SS neuerl. Frühwarnung - 2. Fall: WS Frühwarnung, dann „ 5“ – SS neuerl. Frühwarnung im Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht - Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung • Beurteilungskonferenz • Feststellungs- und Nachtragsprüfung 9
NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung § Individuelle Lernbegleitung (§ 19 a Sch. UG) • Grundlage: Feststellen von Leistungsdefiziten im Rahmen der Frühwarnung oder zu einem späteren Zeitpunkt • für lernschwache Schülerinnen und Schüler • Lernbegleitung erfolgt in 2 Phasen nach den jeweiligen Frühwarnungen. • Vorgesehen sind max. 8 Stunden. 10
NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung § Individuelle Lernbegleitung (§ 19 a Sch. UG) • Ziel: Umsetzen der Fördermaßnahmen • Unterstützung im Lernprozess (nicht fachliche Nachhilfe) • Start: wenn von Lehrperson, KV oder Schülerin oder Schüler für zweckmäßig erachtet, Entscheidung: Schulleitung • Vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung: Schulleitung - Zielerreichung - zu erwartende Erfolglosigkeit der Lernbegleitung 11
NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung § Lernbegleiter/in (§ 55 c Sch. UG) • Funktion: individuelle Begleitung und Unterstützung von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess (Coaching) • Alle Lehrer/innen kommen in Betracht (IL / IIL). - Fachkunde, spezielle Weiterbildung wichtig • Vor Betrauung (durch Schulleitung): - Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson - Anhörung des Schülers oder Schülerin - Gesprächsmöglichkeit für die Erziehungsberechtigten • Recht: Lehrerkonferenzen anregen - Teilnahme mit Stimmrecht • Pflicht: Dokumentation, didaktische Begleitung 12
NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung § Durchführung: • voraussichtlich 1 - 3 Schüler/innen pro Lernbegleiter/in § Aufgabenbereich: • Methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen • Diagnose von Leistungsdefiziten • Erstellung von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen • Lernstrategien und -organisation • Bereitstellung von Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen - Lernorganisation • Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter Prüfungstermine 13
NOST – Oberstufe NEU Lernbegleitung • Laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise Lernfortschrittsanalyse • Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen) § Pflichten des Schülers, der Schülerin: • § 43 Abs. 1 Sch. UG - Anordnungen und Aufträge im Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen § Pflichten der Eltern: • § 61 Abs. 1 Sch. UG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems • Schüler oder Schülerin bestmöglich unterstützen 14
NOST – Oberstufe NEU Aufstiegsberechtigungen § Aufsteigen (§ 25 Abs. 10 Sch. UG) • bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Semester!) • bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz, am Ende eines SS) • nur einmal möglich (bei drei „Nicht genügend“) • Entscheidung: ausdrücklicher Hinweis auf einmalige Möglichkeit der Erteilung der Klausel § Semesterzeugnisse • für beide Semester je ein Zeugnis (keine Schulnachricht) • derzeit AHS: letzte Schulstufe keine Schulnachricht • Oberstufe NEU: letzte Schulstufe - 2 Semesterzeugnisse 15
NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung § Keine Wiederholungsprüfungen, sondern Semesterprüfungen (§ 23 a Sch. UG) • mündlich: 15‘ - 30‘, schriftlich: wie Schularbeit • Grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern von „Nicht genügend“ bzw. unbeurteilt • im Regelfall 2 x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand • ab 2. Wiederholung andere Prüferin oder anderer Prüfer • Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis • Aufgabenstellung / Prüfungsform durch Prüfer/Prüferin • Protokollführung erforderlich • Beurteilung durch Prüfer oder Prüferin – höchstens „Befriedigend“ 16
NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung § Semesterprüfungen (Fortsetzung) • Prüfungstermine für Semesterprüfungen und deren Wiederholungen sind auf Antrag des Schülers oder Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen. • Der Termin kann auch der Wiederholungsprüfungstermin sein. • Der Termin der Semesterprüfung ist eine Woche vor dem Tag der Prüfung nachweislich bekanntzugeben. 17
NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung § Semesterprüfungen (Fortsetzung) • Keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen • Semesterprüfungen haben grundsätzlich während des Unterrichtes stattzufinden oder, wenn es dem Prüfer oder Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts. • An einem Tag höchstens 2 Semesterprüfungen • Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust. 18
NOST – Oberstufe NEU Wiederholungen / Semesterprüfung § Semesterprüfungen (Fortsetzung) • In höchstens 3 Pflichtgegenständen bis einschl. WS der vorletzten Stufe: • Wiederholung oder Semesterprüfung oder 1. oder 2. Wiederholung von Semesterprüfungen, wenn die 2 -Semesterfrist für das Ausbessern der negativen Beurteilung überschritten wurde, zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und Beginn der Klausurprüfung • Für das letzte Semester der letzten Schulstufe – eine Semesterprüfung zw. Beurteilungskonferenz und Beginn der Klausurprüfung, eine einmalige WH zum WH-Termin 19
NOST – Oberstufe NEU Wiederholung von Schulstufen § Wiederholung von Schulstufen • Keine Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände • Die bessere Note zählt. • Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten 20
NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung § Semesterprüfung (§ 23 b Sch. UG) • über noch nicht besuchte Gegenstände außer Bewegung und Sport • max. über die beiden folgenden Semester • Semesterprüfungen über noch nicht besuchte UG sind auf Antrag des Schülers oder Schülerin durchzuführen, der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen. § Überspringen von Schulstufen / an den Nahtstellen 21
NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung § Überspringen einzelner Gegenstände (§ 26 b Sch. UG) • Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen. • Auf organisatorische Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen. • Der Schulleiter oder die Schulleiterin trifft die Entscheidung, auch über Zuweisung in Klasse. 22
NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung / Fernbleiben § Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner UG in einem höheren Semester (§ 26 c Sch. UG) § Fernbleiben vom Unterricht (§ 45 Sch. UG) • Erlaubnis zum Fernbleiben - wichtiger Grund (§ 26 c) § Freiwilliges Wiederholen (§ 27 a Sch. UG) • Zum Zwecke des Ausbesserns • Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin • Entscheidung durch Klassenkonferenz 23
NOST – Oberstufe NEU vorgezogene Teilprüfungen der RP § (§ 36 Abs. 3) § Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers oder Schülerin vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden, wenn - die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen - Semesterprüfungen gem. § 23 b erfolgreich absolviert wurden. 24
NOST – Oberstufe NEU Widerspruch § Widerspruchsbestimmungen erweitert • Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23 a) - § 71 Abs. 2 lit. h Sch. UG • Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung • Wenn Unterlagen nicht ausreichen, Unterbrechung des Verfahrens – neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI) 25
NOST – Oberstufe NEU Widerspruch § Widerspruchsbestimmungen erweitert • Einbringen des Widerspruchs bis 5 Tage ab Zustellung der Entscheidung in der Schule • Einbringen nicht mit E-Mail möglich • Widerspruch gegen Entscheidung der Schule: Bescheid LSR • Beschwerde gegen Bescheid LSR: Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht 26
- Slides: 26