Neuere und neueste Geschichte der Rechtswissenschaft Von der

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Neuere und neueste Geschichte der Rechtswissenschaft Von der Pandektenwissenschaft über den wissenschaftlichen und den

Neuere und neueste Geschichte der Rechtswissenschaft Von der Pandektenwissenschaft über den wissenschaftlichen und den Gesetzespositivismus zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Inhalt 1. Windscheid – Biografie 2. Windscheid – Werke 3. Zum Text: „Die Aufgaben

Inhalt 1. Windscheid – Biografie 2. Windscheid – Werke 3. Zum Text: „Die Aufgaben der Rechtswissenschaft“

1. Windscheid – Biografie Bernhard Windscheid (26. 6. 1817 – 26. 10. 1892)

1. Windscheid – Biografie Bernhard Windscheid (26. 6. 1817 – 26. 10. 1892)

1. Windscheid - Biografie - - - geb. 26. 6. 1817 in Düsseldorf seit

1. Windscheid - Biografie - - - geb. 26. 6. 1817 in Düsseldorf seit 1834: Studium der Rechtswissenschaft in Berlin (Vorlesungen v. a. bei Savigny) und Bonn 1838 Promotion in Bonn 1840 Habilitation in Bonn 1847: Ernennung zum außerordentlichen Professor in Bonn 1847: Berufung nach Basel als ordentlicher Professor des Römischen Rechts

1. Windscheid - Biografie - - - 1852 Professur in Greifswald 1857 Professur in

1. Windscheid - Biografie - - - 1852 Professur in Greifswald 1857 Professur in München 1871 Professur in Heidelberg (Nachfolger Vangerows) seit 1874 Professur in Leipzig 1874 – 1883: Mitglied der Kommission für die Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich er lehnte mehrere Berufungen nach Berlin ab er verstarb am 26. 10. 1892 in Leipzig

2. Windscheid - Werke n n „Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit

2. Windscheid - Werke n n „Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte“, 1847 „Die Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung“, 1850 „Die actio des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“, 1856 „Lehrbuch des Pandektenrechts in drei Bänden“, 1862 - 1870

3. Zum Text „Die Aufgaben der Rechtswissenschaft“ (Rektoratsrede 1884) S. 105: „Nicht was ich

3. Zum Text „Die Aufgaben der Rechtswissenschaft“ (Rektoratsrede 1884) S. 105: „Nicht was ich für Recht halte, ist Recht, sondern Recht ist nur, was die Gemeinschaft, zu welche ich gehöre, als Recht erkannt, und, weil sie es erkannt hat, als Recht ausgesprochen hat. “

3. Zum Text S. 106: „Denn das freilich darf nie vergessen werden, daß die

3. Zum Text S. 106: „Denn das freilich darf nie vergessen werden, daß die letzten Ziele der Rechtswissenschaft praktische Ziele sind. Die Rechtswissenschaft ist eine praktische Wissenschaft. Das ist ihre Ehre“ = Rechtswissenschaft ist Hermeneutik, aber das Ziel liegt in der Wirklichkeit

3. Zum Text S. 107: „… Dogma, daß die Erforschung eines jeden positiven Rechts

3. Zum Text S. 107: „… Dogma, daß die Erforschung eines jeden positiven Rechts … um das anzuwendende Recht mit Sicherheit zu erkennen, auf historischem Wege zu erfolgen habe. An dieser Überzeugung ist festzuhalten. Denn es ist eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Auffassung, ein gegebenes Recht bloß anzusehen als etwas, was ist; es ist ein Gewordenes. “ = Windscheid als Schüler Savignys

3. Zum Text aber S. 109: „Für die spezifischen Zwecke der Rechtswissenschaft hat die

3. Zum Text aber S. 109: „Für die spezifischen Zwecke der Rechtswissenschaft hat die Rechtsgeschichte Wert nur insofern, als etwas beiträgt zur Erkenntnis des anzuwendenden Rechts. “ sie

3. Zum Text S. 109: - Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, das vorhandene Recht

3. Zum Text S. 109: - Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, das vorhandene Recht zu erkennen S. 110: „Nach meiner Überzeugung ist jede Gesetzgebung ohnmächtig ohne eine ihr zur Seite stehende hilfreiche Jurisprudenz, welche ihre Gedanken ausdenkt. “

3. Zum Text S. 110: „…gerade der Praktiker weiß am besten, wie wenig oft

3. Zum Text S. 110: „…gerade der Praktiker weiß am besten, wie wenig oft mit dem Gesetze die Anforderungen der Gerechtigkeit befriedigt werden können, wenn darauf verzichtet wird, die unfertigen Gedanken des Gesetzgebers fertig zu denken. “

3. Zum Text S. 112: „Die Gesetzgebung steht auf hoher Warte; sie beruht in

3. Zum Text S. 112: „Die Gesetzgebung steht auf hoher Warte; sie beruht in zahlreichen Fällen auf ethischen, politischen, volkswirtschaftlichen Erwägungen oder auf einer Kombination dieser Erwägungen, welche nicht Sache des Juristen als solchen sind. “

3. Zum Text Bedeutung des Zitats S. 112: - - - Einschränkung bezieht sich

3. Zum Text Bedeutung des Zitats S. 112: - - - Einschränkung bezieht sich nur auf Gesetzgebung ethische, politische, volkswirtschaftliche Erwägungen: so etwas lernt der Jurist nicht Jurist als solcher ist ein Hermeneutiker: er soll nicht materiell Gesetze erlassen, sondern Gesetze auslegen