Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015
Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015 IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015
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Selbstanzeige in der Praxis FINANZAMT Einleitung eines Steuerstrafverfahrens neue Steuerbescheide Hinterziehungszinsen wirksame Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt Einreichung der berichtigten Steuererklärung zu allen unverjährten Steuerstraftaten Anzeige Zahlung der hinterzogenen Steuern + Strafzuschlag Sie gelten weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft! Folie 3 | © 2013 Dr. Jörg Lehr +€ Selbstanzeige wirksam Einstellung Steuerstrafverfahren
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 positive Voraussetzungen ► Nacherklärung § aller § unverjährter Steuerstraftaten mind. 10 Jahre § einer Steuerart ► Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen + ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10 -20 % Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund) Folie 4 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Nacherklärung aller Steuerstraftaten S hat 2000 -2013 Kap. Einkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt. 2015 erklärt er die Kap. Einkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige, im Feb. 2016 schiebt er die Vermietungseinkünfte nach. Folgen Selbstanzeige über Kap. Einkünfte ist unvollständig und damit unwirksam. Selbstanzeige über Vermietungsumsätze ist gesperrt (Tatentdeckung, Einleitung Steuerstrafverfahren) ! Alles offenbart, dennoch insges. keine Straffreiheit Folie 5 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten mind. 10 Jahre S hat 2000 -2013 Kap. Einkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt. Die ESt 2004 gibt er 2005 ab. A erstattet im Jan. 2015 Selbstanzeige. Steuer. R Abgabe ESt 04 2004 1/2005 Straf. R Selbstanzeige Nacherklärung Steuerstraftaten für mind. 10 J. Folie 6 | © 2013 Dr. Jörg Lehr Ablauf Festsetzungsverjährung 1/2010 2014 ESt. Erkl. die länger als 5 J. vor Selbstanzeige Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten 2015 Selbstanzeige
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 positive Voraussetzungen ► Nacherklärung § aller § unverjährter Steuerstraftaten mind. 10 Jahre § einer Steuerart negative Voraussetzungen keine Sperrgründe § Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an Beteiligte § Einleitung eines Steuerstrafverfahrens an Beteiligte ► Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen + ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10 -20 % Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund) Folie 7 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
verschärfte Sperrgründe ab 2015 ► Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an der Tat Beteiligten/Begünstigten a) gegenüber dem Täter z. B. S zahlt dem AN die Gehaltserhöhung ohne Lohnversteuerung aus, EF erstellt Gehaltsabrechnung, die Anordnung der Lohnsteuerprüfung entfaltet, Sperrwirkung gegenüber S (Täter), EF (Gehilfin), AN (Begünstigter) b) sachl. und zeitl. Umfang der Sperrwirkung begrenzt auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume und Steuerarten ► Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenüber dem Täter an der Tat Beteiligten Folie 8 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige bis 2014 / neue Selbstanzeige ab 2015 positive Voraussetzungen ► Nacherklärung § aller § unverjährter Steuerstraftaten mind. 10 Jahre § einer Steuerart ► Nachzahlung hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen + ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10 -20 % negative Voraussetzungen keine Sperrgründe § Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an Beteiligte § Einleitung eines Steuerstrafverfahrens an Beteiligte § Erscheinen eines Amtsträgers zur AP § Tatentdeckung § Erscheinen eines Amtsträgers zur USt/LSt Nachschau § Steuerverkürzung > 50. 000 € /Tat > 25. 000 €/Tat § bes. schw. Steuerhinterziehung Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund) Folie 9 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Verschärfung von Sperrgrenze und Zuschlag ab 2015 25 T€ je Tat übersteigt = ► Zuschlag soweit verkürzte Steuer 50 • je Steuerpflichtiger/Steuerart/Veranlagungszeitraum ► Zuschlag bei bes. schw. Steuerhinterziehung § 370 Abs 3 Nr. 2 -5 AO 2014 Zuschlag von 5% auf die verkürzte Steuer 2015 gestaffelter Zuschlag von 10 -20 % auf die verkürzte Steuer 10 % 25 T€ - 100 T€ 15 % 100 T€ - 1 Mio € 20 % über 1 Mio € Verfahren ist zwingend einzustellen • Wiederaufnahme bei unrichtiger od. unvollständiger Selbstanzeige • keine Erstattung – nur Anrechnung auf Geldstrafe Folie 10 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige – Ein Thema für Unternehmen? Folie 11 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
strafrechtliche Risiken bei USt-/LSt-Anmeldungen USt/LSt zu niedrig z. B. bei erbrachten (Teil-)Leistungen / bei geldwerten Vorteilen bei VSt zu hoch z. B. nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verspätete Abgabe von USt-/LSt-Anmeldungen Nachmeldung in laufender USt. VA statt in USt. VA der Entstehung ist keine Selbstanzeige Abgrenzung Berichtigung § 153 AO oder Steuerhinterziehung Folie 12 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Teil-Selbstanzeige bei USt-/LSt Anmeldungen Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ust-pflichtige Einnahmen nicht an. Im Folgejahr gibt S USt. VA für Jan. verspätet ab. Mitte März gibt S eine korrigierte USt. VA für Dez. VJ ab und zahlt die USt. Nichtangabe ust-pfl. Verspätete Abgabe Korrektur USt. VA Einnahmen USt. VA 1/2015 12/2014 2015 bis 2014 Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen in USt. VA Dez. = St. Hinterziehung verspätete Abgabe USt. VA Jan. = St. Hinterziehung + Selbstanzeige ist unwirksam, da USt. VA Dez. nicht berichtigt. ab 2015 Teil-Selbstanzeige wieder möglich korr. USt/LSt Anmeldungen führen zu Straffreiheit Folie 13 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Keine Teil-Selbstanzeige bei USt JE Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ustpfl. Einnahmen nicht an. Im Folgejahr verbucht S im Jan. seinen Pkw Eigenverbrauch nicht ustpfl. Das wird jeweils in der USt. JE nachgeholt. Im März korrigiert S im Rahmen der USt. JE 2014 die ustpfl. Dez. -Umsätze. Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen USt. VA 12/2014 ust-pfl. EV nicht gebucht 1/2015 Korrektur ust-pfl. Dez-Umsätze in USt. JE 2014 2015 keine Teil-Selbstanzeige bei USt. JE § USt. JE 2014 muss 10 Jahre Berichtigungszeitraum korrigieren § ausn. USt. JE muss nicht USt. VA des lfd. Jahres berichtigen Folie 14 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
neue Anlaufhemmung für Steuer auf Kap. Erträge aus Drittstaaten § 170 Abs 6 AO Voraussetzungen § Steuer auf Kap. Erträge aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind § und bei denen die Kap. Erträge nicht nach zwischenstaatlichen Verträgen (DBA) automatisch mitgeteilt werden Rechtsfolge § Festsetzungsfrist (10 J. ) beginnt frühestens mit Ablauf des KJ, in dem Finanzverwaltung Kenntnis davon erhält, spätestens 10 J. nach Steuerentstehung Folie 15 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO S mit Wohnsitz Deutschland, erzielt 2014 Kap. Erträge bei einer Bank auf Bermuda. In seiner ESt, die er 2015 abgibt, erklärt er die Einkünfte nicht. bis 2014 Abgabe ESt-Erklärung 2014 2015 ab 2015 Kap. Erträge von außerhalb EU und EFTA Folie 16 | © 2013 Dr. Jörg Lehr 01. 2016: Beginn der Festsetzungsfrist 31. 12. 2025: Ende der Festsetzungsfrist 2024 2025 01. 2025 Beginn der Festsetzungsfrist 2034 31. 12. 2034: max. Verlängerung der Festsetzungsfrist
Folie 17 | © 2013 Dr. Jörg Lehr www. dr-lehr. com
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