Nebengebiete Handels R 1 Woche Handels R 1
Nebengebiete Handels. R 1. Woche
Handels. R 1. Woche Kursübersicht für die „Nebengebiete“ A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erb. R (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. Arbeits. R (19. bis 21. Woche)
Handels. R 1. Woche A. Überblick über das Handels. R I. Das Handels. R ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute und im Wesentlichen im HGB geregelt. II. Überblick über das HGB: §§ 1 – 104 a HGB: Handelsstand §§ 1 – 7 HGB: Kaufmannsbegriff §§ 8 – 16 HGB: Handelsregister §§ 17 – 37 a HGB: Handelsfirma §§ 48 – 58 HGB: Hilfspersonen §§ 59 – 83 HGB: Handlungsgehilfe §§ 84 – 92 c HGB: Handelsvertreter §§ 93 – 104 HGB: Handelsmakler § 104 a HGB: Ordnungswidrigkeit
Handels. R 1. Woche A. Überblick über das Handels. R II. Überblick über das HGB: §§ 1 – 104 a HGB: Handelsstand §§ 105 – 236 HGB: Handelsgesellschaften §§ 238 – 342 e HGB: Handelsbücher §§ 343 – 475 h HGB: Handelsgeschäfte §§ 343 – 372 HGB: Allgemeine Vorschriften §§ 373 – 382 HGB: Handelskauf §§ 383 – 406 HGB: Kommissionsgeschäft §§ 407 – 452 d HGB: Frachtgeschäft §§ 453 – 466 HGB: Speditionsgeschäft §§ 467 – 475 h HGB: Lagergeschäft
Handels. R 1. Woche B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) Ist. Kaufmann (§ 1 HGB) „Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. “ Kann. Kaufmann (§§ 2, 3 HGB) Kleingewerbe und landund forstwirtsch Betriebe Fiktivkaufmann (§ 5 HGB) Gewerbetreibende, die im Handelsregister stehen Form. Scheinkaufmann (vgl. 6 HGB) (§ 242 BGB) Gmb. H AG KGa. A e. G SE Wer im RVerkehr den Anschein setzt, Kaufmann zu sein.
Handels. R 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: Frage 1: G 1 gegen K, Bezahlung der Euro 5. 000, A. § 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag G 1 – K? (+), K verpflichtete sich gegenüber G 1 (ohne Gegenleistung), akzessorisch (sonst Garantie) für die fortbestehende (sonst ggf. Schuldübernahme) Schuld des F (sonst ggf. Schuldbeitritt) einzustehen. 2. Wirksam? Formverstoß gemäß §§ 125 S. 1, 766 S. 1? a) Form eingehalten? (-), erteilte Erklärung ist nicht schriftlich (= Kopie), schriftliche Erklärung ist nicht erteilt (= Original).
Handels. R 1. Woche b) Form ausnahmsweise entbehrlich? gemäß § 350 HGB, wenn der Bürgschaftsvertrag für den K ein Handelsgeschäft war. ▶ Handelsgeschäfte sind gemäß § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. ▶ Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gehören im Zweifel alle Geschäfte zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns. ▶ entscheidend also, ob K im maßgeblichen Zeitpunkt Kaufmann war. ▶ Maßgeblicher Zeitpunkt war der Abschluss des Bürgschaftsvertrages, mithin der 1. 7. 2014. aa) K = „Ist-Kaufmann“ i. Sd § 1 HGB?
Handels. R 1. Woche Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (1) Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, planvoll auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit des entgeltlichen Angebots von Leistungen am Markt, die kein freier Beruf ist, nicht wissenschaftlich und nicht künstlerisch. Str. ist, ob die Tätigkeit erlaubt sein muss (wobei gemäß § 7 HGB das bloße Fehlen einer Erlaubnis nicht schadet). hier (+), Kantine. (2) K = Betreiber derjenige, in dessen Namen die Geschäfte der Kantine getätigt werden; hier (+).
Handels. R 1. Woche (3) Kantine = „Handels“gewerbe? Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jedes Gewerbe, es sei denn, dass es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nach Art oder Umfang nicht erfordert. nach der Art ● Vielfalt der Geschäftsvorfälle ● Erfordernis von Buchführung ● Teilnahme am Wechselverkehr ● Inanspruchnahme von Kredit ● Organisation des Geschäfts nach dem Umfang ● Umsatz ● Anlage- und Umlaufvermögen ● Zahl, Größe d. Betriebsstätten ● Lohnsummen ● Anzahl der Mitarbeiter
Handels. R 1. Woche hier? (a) nach dem Umfang erforderlich? (+). (b) nach der Art erforderlich? (-). => also K kein Kaufmann nach § 1 HGB am 1. 7. 2014. bb) K = Kaufmann nach den §§ 2 ff. HGB? (-), weder Kann-, noch Fiktiv-, Form- oder Scheinkaufmann am 1. 7. 2014. II. Ergebnis: § 765 Abs. 1 (-), Bürgschaft unwirksam. B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch G 1 gegen K auf Bezahlung der Euro 5. 000, -.
Handels. R 1. Woche Frage 2: K gegen F A. § 488 Abs. 1 S. 2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – F? (+), am 1. 1. 2017 über Euro 3. 000, -. 2. Wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe. 3. Darlehen valutiert? (+). II. Anspruch erloschen (-). III. Anspruch durchsetzbar (+), insbesondere ist Fälligkeit eingetreten. IV. Anspruchsinhalt
Handels. R 1. Woche 1. Rückzahlung des Darlehens i. Hv Euro 3. 000, - (+). 2. Auch Zinsen? a) Ab Darlehensgewährung? Kann sich nur aus § 354 Abs. 2 HGB ergeben. Dann müsste K einerseits (bei Darlehensgewährung) Kaufmann gewesen sein, andererseits die Vergabe von Darlehen zu seinem Handelsgewerbe gehört haben. Letzteres jedenfalls (-), K betrieb keine Bank. b) Ab Fälligkeit? Kann sich aus § 353 S. 1 HGB ergeben, und zwar der Höhe nach gemäß § 352 Abs. 1 S. 1 HGB. maßgeblich, ob K im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Kaufmann war.
Handels. R 1. Woche aa) § 1 Abs. 1 HGB (-), s. o. bb) § 2 S. 1 HGB (-), zwar Eintragung in das Handelsregister, jedoch nicht freiwillig („kann“), sondern aufgrund Ordnungsgeldandrohung. cc) § 5 HGB h. M: findet Anwendung, wenn unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma ein Gewerbe betrieben wird, auch wenn die Eintragung nicht freiwillig erfolgte. so hier (+), wirkt zugunsten und zu Lasten des „Fiktiv“-Kaufmanns; die Fiktion ist nicht widerlegbar.
Handels. R 1. Woche dd) also Fälligkeitszinsen gemäß § 353 S. 1 HGB in der Höhe des § 352 Abs. 1 S. 1 HGB (+). 3. also kann K von F aus § 488 Abs. 1 S. 2 Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen i. Hv 5 % seit dem 01. 07. 2018 (Letzteres aus § 353 S. 1 HGB) verlangen. B. Ergebnis zu Frage 2 Dem K stehen allerdings keine Zinsen bereits ab Darlehensgewährung zu; anders nur bei Banken (s. § 354 Abs. 2 HGB) oder bei entsprechender Vereinbarung (s. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Handels. R 1. Woche Frage 3: G 2 gegen K A. § 780 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Abstrakter Schuldversprechensvertrag G 2 – K (+), am 1. 2. 2018. 2. Wirksam Kann unwirksam sein gemäß §§ 125 S. 1 i. Vm 780 S. 1 a) Form eingehalten? (-), vgl. oben zur Bürgschaft. b) Form entbehrlich? gemäß § 350 HGB i. Vm §§ 343 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB (+), wenn K im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses am 1. 2. 2018 Kaufmann war. aa) § 1 Abs. 1 HGB?
Handels. R 1. Woche (-), s. o. bb) §§ 2, 3 HGB? (-), s. o. cc) § 5 HGB? (-), nur so lange, wie K auch ein Gewerbe betreibt (Wortlaut des § 5 HGB). dd) Scheinkaufmann (§ 242 BGB)? Wer zurechenbar den Rechtsschein erzeugt, er sei Kaufmann, wird auch so behandelt, wenn der andere im Vertrauen auf die Kaufmannseigenschaft handelt und ihm dabei nicht einmal Fahrlässigkeit zur Last fällt. hier (-), jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für Vertrauen des G 2 auf die Eintragung.
Handels. R 1. Woche II. Ergebnis Anspruch aus § 780 also (-). B. Ergebnis zu Frage 3 Kein Anspruch des G 2 gegen K.
Ende 1. Woche
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