Nebengebiete Familien R 9 Woche Familien R 9
Nebengebiete Familien. R 9. Woche
Familien. R 9. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das Familien. R II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1364 – 1369 b) Zugewinnausgleich, §§ 1371 – 1390 3. Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft (ungeregelt)
Familien. R 9. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. §§ 426 Abs. 1 S. 1 i. Vm 1922 Abs. 1 (i. Hv Euro 120. 000, Kauf- preis an Verkäufer)? I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 1922 Abs. 1? (+), K Alleinerbin des V. 2. Tatbestand des § 426 Abs. 1 S. 1 im Verhältnis V – B? (+), V und B waren gegenüber dem Verkäufer des Hausgrundstückes vertragliche Gesamtschuldner i. Sd §§ 427, 421. 3. Höhe der Ausgleichsforderung? ■ Grds: hälftiger Innenausgleich, also Euro 60. 000, -. ■ Ausnahme: „ein anderes bestimmt“? durch „nicht-eheliche Lebensgemeinschaft“?
Familien. R 9. Woche (+), Aufgabenverteilung kann vergleichbar einer Ehe vorgenommen werden mit den Wirkungen einer Abweichung von § 426; so hier: allein V. II. Ergebnis: §§ 426 Abs. 1 S. 1, 1922 Abs. 1 also (-). B. §§ 730 Abs. 1, 733 Abs. 2 oder 734 i. Vm § 1922 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s. o. 2. Gb. R zwischen V und B, die nunmehr auseinanderzusetzen ist nach den §§ 730 – 735? a) Kann eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt als Gb. R verstanden werden? (+), aber nur, wenn entsprechender Rechtsbindungswille positiv feststellbar ist.
Familien. R 9. Woche b) Haben V und B hier eine Gb. R geschlossen? (-), der bloß teure Erwerb eines „gemeinsamen“ Familienheims genügt nicht; vielmehr spricht der spätere notarielle Erwerbsvertrag V an B entscheidend gegen eine (vorherige) Gb. R. II. Ergebnis: §§ 730, 733 bzw. 734 Abs. 1 i. Vm 1922 Abs. 1 (-). C. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S. 1 i. Vm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der Regeln der Störung der GG auf die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft? BGH, II. Senat (= Gesell. R): (-), nicht-ehel. Partner können ihre Leistungen nicht aufrechnen; daher kann auch nachträglich keine GG wegfallen durch Trennung; statt dessen: §§ 730 ff. analog. BGH, XII. Senat (= Fam. R): Änderung der Rspr. :
Familien. R 9. Woche zumindest bei ganz erheblichen Vermögensmehrungen unter nicht-ehel. Partnern liegt die Erwartung zugrunde, die Partner werden diese dauerhaft gemeinsam nutzen; fällt dieser Umstand weg, kann § 313 zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse angewendet werden. so hier. II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s. o. 2. Tatbestand der §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S. 1? a) Wirksamer „Vertrag“ V – B? BGH, XII. Senat: bei erheblichen Vermögensmehrungen „familien. R Kooperations. V sui generis“.
Familien. R 9. Woche b) Wirksamer Rücktritt (nunmehr der K statt des V)? aa) Rücktrittserklärung, § 349? (+), konkludent durch K als Erbin des V. bb) Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 S. 1? GG weggefallen (durch Tod des V)? (-), BGH, XII. Senat: der Tod eines Partners führt nicht zum Scheitern der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Zweck sollte über den Tod eines Partners hinausgehen; das wäre sehr selten). III. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3, 1922 Abs. 1 (). D. §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. i. Vm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der condictio ob rem auf die nicht-ehel.
Familien. R 9. Woche BGH, II. Senat: (-), Arg. wie bei § 313: §§ 730 ff. analog BGH, XII. Senat: (+), Arg. wie bei § 313 (s. o. ). II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s. o. 2. Tatbestand des § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. im Verhältnis V – B? a) B etwas erlangt? (+), Vermögenswert von insgesamt Euro 192. 000, (durch Zahlungen des V an Dritte). b) durch Leistung des V i. Sd § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var? (+), bewusst und zweckgerichtet, nicht zur Tilgung einer Verbindlichkeit. c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erf. ?
Familien. R 9. Woche (-), auch hier keine „Zweckverfehlung“, da der Zweck der Absicherung der B erreicht wurde und V nach seinem Tod an diesem Vermögensvorteil nicht mehr partizipieren wollte (keine abweichende Vereinbarung ersichtlich). III. Ergebnis: §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. i. Vm 1922 Abs. 1 (-). E. Ergebnis zu Fall 4 Kein Anspruch der K gegen B.
Familien. R 9. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das Familien. R II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1364 – 1369 b) Zugewinnausgleich, §§ 1371 – 1390 3. Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft (ungeregelt) 4. Die Vertretung des Kindes, §§ 1629, 1643, 1795, 1821 f.
Familien. R 9. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: A. Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs I. Welcher Rechtsbehelf ist statthaft? Beschwerde gemäß §§ 71 ff. GBO, da gegen Entscheidungen des GBA das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. II. Zuständiges Gericht? Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das GBA seinen Sitz hat (§ 72 GBO; in Berlin: Kammergericht). III. Form der Beschwerde? Richtet sich nach § 73 Abs. 1, Abs. 2 GBO. IV. Frist? keine vorgesehen (die §§ 567 ff. ZPO dürfen nicht analog angewendet werden, h. M. )
Familien. R 9. Woche V. Parteien, Beschwerdebefugnis? Beschwerdeführerin ist T, gesetzlich vertreten durch V; es gibt keinen „Beschwerdegegner“. =>also Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO hier zulässig. B. Begründetheit der Beschwerde (+), wenn Zwischenverfügung rechtswidrig, da dies die T in ihren Rechten verletzte (= Eigentümerin zu werden). Gemäß § 20 GBO Eintragung, wenn wirksame Auflassungserklärungen (= Einigungsgrundsatz) in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden. I. Auflassungserklärungen von T und B, §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 WEG i. Vm §§ 873 Abs. 1, 925 BGB? T wurde von ihrem Vater V vertreten, § 164 Abs. 1 S. 1. 1. Benötigte V eine Zustimmung des Fam. G?
Familien. R 9. Woche kann sich nur aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 f. ergeben. a) §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1? (-), erfasst nur die Veräußerung von Grundstücken des Minderjährigen. b) §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 2? (-), die Erfüllung des Anspruchs auf Übereignung wird von der Norm nicht erfasst (= Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, also keine Verfügung). =>V benötigte nicht die Zustimmung des Fam. G. 2. Maßgeblich also, ob V seine Tochter T bei der Auflassung wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S. 1 a) Eigene Willenserklärung des V? (+). b) Im Namen der T?
Familien. R 9. Woche (+). c) mit Vertretungsmacht? aa) Die Eltern vertreten ihr Kind gemäß § 1629 Abs. 1 als Ausfluss der elterlichen Sorge (§ 1626) gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich (= gesetzliche Vertretungsmacht). bb) hier Ausnahme? (1) da keine Zustimmung der Mutter ersichtl. ? (-), V war offenbar allein sorgeberechtigt, so dass § 1629 Abs. 1 S. 3 gilt. (2) gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1? (a) Rechtsgeschäft i. Sd § 1795 Abs. 1 Nr. 1 mit Verwandten des V in gerader Linie?
Familien. R 9. Woche (+), Mutter des V. (b) „es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“? ■ zugrunde liegendes Rechtsgeschäft war eine Schenkung der Oma an T. ■ wenn dieses wirksam war: bloß Erfüllung einer Verbindlichkeit. ■ hierbei hat V die T nicht vertreten. ■ also: war Schenkungs. V wirksam? (aa) unwirksam nach §§ 107, 108 Abs. 1? für sich genommen ist der Schenkungs. V „lediglich rechtlich vorteilhaft“, da bloßer Anspruch der T.
Familien. R 9. Woche BGHZ 78, 28 ff. : wenn Erfüllungsgegeschäft rechtlich nachteilhaft: Gesamtbetrachtungslehre. BGH NJW 2010, 3643: Gesamtbetrachtungslehre aufgegeben. (bb) also ist der Schenkungsvertrag wirksam; also nur Erfüllung einer Verbindlichkeit. (c) Teleologische Reduktion des letzten Halbsatzes von § 1795 Abs. 1 Nr. 1? BGH NJW 2010, 3643: (+), wenn das Erfüllungsgeschäft rechtlich nachteilhaft ist (zum Schutze des Vermögens des Minderjährigen); ebenso bei § 181.
Familien. R 9. Woche (d) zu prüfen also, ob die Übereignung der Eigentumswohnung für T rechtlich nachteilhaft ist. ■ der bloße Eigentumserwerb ist lediglich rechtlich vorteilhaft. ■ dass Grunderwerbsteuer anfällt ist nach Verkehrsanschauung kein Nachteil ■ ebenso wenig ist der Nießbrauch zugunsten der B ein Nachteil, da er bloß das Eigentum belastet. ■ aber BGH NJW 2010, 3643: die §§ 10 ff. WEG sind rechtlicher Nachteil (s. etwa § 16 Abs. 2 WEG).
Familien. R 9. Woche => also ist § 1795 Abs. 1 Nr. 1, letzter Hs. hier teleologisch zu reduzieren. cc) V konnte T nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 bei der Auflassung nicht vertreten. II. da T nicht ordnungsgemäß vertreten wurde (es wäre ein Ergänzungspfleger nach § 1909 notwendig gewesen) ist Auflassung unwirksam. C. Ergebnis zu Fall 5 Die Beschwerde der T (durch V) ist zulässig, aber unbegründet.
Familien. R 9. Woche Fall 6 – Lösungsskizze: A. §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), B ist die Haftpflichtversicherung des F nach dem Pflichtversicherungs. G. b) des § 116 Abs. 1 SGB X? (+), K ist die gesetzliche Krankenversicherung der T 1 (Familienversicherung mit der Mutter M). c) des § 7 Abs. 1 St. VG? aa) Erfolg eingetreten? (+), Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung auf Seiten der T 1.
Familien. R 9. Woche bb) bei dem Betrieb eines Kfz? (+), Realisierung der typischen Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen (= Verkehrsunfall). cc) F = Halter? (+) => also auch haftungsbegründender Tatbestand des § 7 Abs. 1 St. VG (+). 2. Kein Ausschluss des Anspruches? a) § 7 Abs. 2 St. VG? (-), keine „höhere Gewalt“ für F. b) § 17 Abs. 3 S. 1 St. VG? (-), gilt nur gegenüber anderen Fahrzeughaltern sowie nach § 17 Abs. 3 St. VG anderen Fahrzeugeigentümern oder –führern (§ 18 Abs. 3 St. VG).
Familien. R 9. Woche 3. Haftungsausfüllender Tatbestand? a) Schaden der T 1? (+), nach der Differenzhypothese Behandlungskosten i. Hv Euro 65. 000, -; nach der Wertung des § 116 Abs. 1 SGB X keine Vorteilsanrechnung der Zahlung durch K. b) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), Schaden beruht auf dem Erfolg. c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff. ? aa) Naturalrestitution, § 249? (+), da Wiederherstellung möglich war; allerdings wegen § 115 Abs. 1 S. 3 VVG nur § 249 Abs. 2 S. 1 (nur Geld von der Versicherung). bb) Kürzung des Ausgleichs?
Familien. R 9. Woche (1) Mitverschulden der T 1, § 254 Abs. 1? (-), §§ 276 Abs. 1 S. 2, 828 Abs. 1: T 1 war nicht verschuldensfähig. (2) Mitverschulden der M, §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1? (a) Gilt § 254 Abs. 2 S. 2 überhaupt für Mitverschulden bei Schadensentstehung? (+), ist als Absatz 3 von § 254 zu lesen. (b) Ist § 254 Abs. 2 S. 2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung auf § 278? BGH, h. M: Rechtsgrundverweisung, gilt also nur i. Rv Schuldverhältnissen. (c) Bestand Schuldverhältnis T 1 – F im Zeitpunkt der Schädigung der T 1?
Familien. R 9. Woche (-) => also keine Zurechnung etwaigen Mitverschuldens der M zur T 1. (3) Kürzung nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld? Haften für ein Schadensereignis an sich mehrere, ist allerdings einer dieser Gesamtschuldner aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Privilegierung von der Haftung für denselben Schaden befreit, so bedarf es ggf. einer Korrektur des gesetzlichen Ergebnisses. (a) Es sind drei Lösungswege für die gestörte Gesamtschuld möglich:
Familien. R 9. Woche ■ Lösung zu Lasten des Geschädigten (= Lösung 1): sein Anspruch wird gekürzt um den Mitverschuldensanteil des privilegierten Schädigers. ■ Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers (= Lösung 2): der nicht privilegierte Schädiger erhält trotz Privilegierung den vollen Innenausgleich nach § 426. ■ Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers (= Lösung 3): es bleibt beim gesetzl. Ergebnis. (b) Hier gestörte Gesamtschuld?
Familien. R 9. Woche (aa) Wegen § 1664 Abs. 1? BGHZ 103, 338 ff. : kann offen bleiben, da in diesen Fällen Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers erfolgen würde (= Lösung 3). (bb) Wegen § 116 Abs. 6 SGB X? ganz h. M: (+), aber nur zu Lasten der Krankenversicherung, um Familienprivileg zu erhalten, wenn im Haushalt lebender Vertreter nicht vorsätzlich handelte und Milderung des § 1664 nicht vorliegt (d. h. bei grober Fahrlässigkeit des Vertreters) dann Lösung 1 zu Lasten der KV
Familien. R 9. Woche (cc) zu prüfen also, ob M sich gegenüber T 1 auf § 1664 Abs. 1 berufen könnte (dann keine gestörte GS). (i) Gilt § 1664 Abs. 1 überhaupt bei Verletzung im Straßenverkehr? (-), ebenso wie § 1359, aber nur, wenn gesetzlicher Vertreter Kind verletzt; hier (-). (ii) Gilt § 1664 Abs. 1 bei der Verletzung der Aufsichtspflicht? das ist streitig: Meinung 1: (-), da Stellung als Beschützer- und zugleich als Überwachergarant (wg. § 832).
Familien. R 9. Woche Meinung 2: (+), Aufsicht ist zentraler Bereich der elterlichen Sorge und damit von § 1664 erfasst. ganz h. M: Meinung 2. (iii)also klärungsbedürftig, ob M „nur“ die eigenübliche Sorgfalt verletzt hat (§ 1664 Abs. 1) oder grob fahrlässig war (§ 277). hier: keine grobe Fahrlässigkeit, sondern einfache. => also § 1664 Abs. 1 (+). => damit bedarf es keines Schutzes der M (ohnehin keine Regressmöglichkeit gegen sie, s. o. ).
Familien. R 9. Woche c) also ist der Anspruch der K gegen B nicht zu kürzen um den Mitverschuldensanteil der M (dies wäre nur bei grober Fahrlässigkeit erforderlich; bei Vorsatz kein Schutz der M, § 116 Abs. 6 SGB X). II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 St. VG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X (+) i. Hv Euro 65. 000, -. B. §§ 18 Abs. 1 St. VG i. Vm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X (-), kein Verschulden des F am Unfall (Exkulpation gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 St. VG). C. §§ 823 Abs. 1 oder 2 i. Vm §§ 115 VVG, 116 Abs. 1 SGB X ebenso (-), kein Verschulden des F. D. Ergebnis zu Fall 6
Familien. R 9. Woche K kann von B nur aus Fahrzeughalterhaftung ihres Versicherungsnehmers F Schadensersatz i. Hv Euro 65. 000, - verlangen.
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