Nebengebiete Arbeits R 19 Woche Arbeits R 19
Nebengebiete Arbeits. R 19. Woche
Arbeits. R 19. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. Arbeits. R (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht
Arbeits. R 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 1. Normen des Arbeits. R: Zum Arbeits. R gehören alle Rechtssätze, die gerade deshalb gelten, weil die direkt oder indirekt beteiligten Personen Arbeitnehmer sind (= Sonderrecht der Arbeitnehmer). 2. Zweiteilung: Das Arbeits. R wird herkömmlich in zwei große Untergrup- pen unterteilt, nämlich das ● Individualarbeits. R (= der einzelne Arbeitnehmer), ● Kollektivarbeits. R (= die Arbeitnehmer/-geber als Gruppen).
Arbeits. R 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 3. Rechtsquellen des Arbeitsrechts: a) im Individualarbeitsrecht insbesondere: • BGB (dort insbesondere §§ 611 – 630 BGB), • Arbeitszeit. G = Arb. ZG, • Allg. Gleichbehandlungs. G = AGG, • Bundesurlaubs. G = BUrl. G, • Entgeltfortzahlungs. G = EFZG, • Kündigungsschutz. G = KSch. G, • Nachweis. G, • Teilzeit- und Befristungs. G = Tz. Bf. G, • öff. R: Mu. Sch. G, Arb. Sich. G, Arb. Schu. G
Arbeits. R 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 3. Rechtsquellen des Arbeitsrechts: b) im Kollektivarbeitsrecht insbesondere: • Betriebsverfassungs. G = Betr. VG, • Tarifvertrags. G = TVG, • Personalvertretungs. G = Pers. VG, • Mitbestimmungs. G = Mitbest. G, • Mitbestimmungsergänzungs. G = Mitbest. Erg. G, • Drittelbeteiligungs. G = Drittel. BG.
Arbeits. R 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 4. Examensrelevant in HH (lt. PGV HH): „Aus dem Arbeitsrecht sind examensrelevant: ● Begründung des Arbeitsvertrages, ● Inhalt des Arbeitsvertrages, ● im Überblick: Beendigung des Arbeitsvertrages“
Arbeits. R 19. Woche Überblick über das Arbeitsrecht 5. Wodurch zeichnet sich ein Arbeitsvertrag aus? § 611 a BGB (seit 01. 04. 2017): „(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsge- bunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Ab-hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Ge- samtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. “
Arbeits. R 19. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. Arbeits. R (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 BGB
Arbeits. R 19. Woche Überblick über die §§ 611 – 630 BGB ● §§ 611 – 616: Die Begründung des Dienstverhältnisses und vertragstypische Pflichten ● §§ 617 – 619 a: Die (Neben-) Pflichten des laufenden Dienstvertrages ● §§ 620 – 630: Die Beendigung des Dienstvertrages und ihre Folgen
Arbeits. R 19. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. Arbeits. R (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 BGB III. Die einzelnen examensrelevanten Themen: 1. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
Arbeits. R 19. Woche Fall 1 - Lösungsskizze: Die Klage der K ist begründet, wenn ihr ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch gegen B auf Zahlung der verlang-ten Euro 1. 499, 79 zusteht. A. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG I. Anspruch entstanden 1. Arbeitsvertrag K – B? (+), mit Dienstvertrag vom 04. 01. , welcher die K zu fremdbestimmter Tätigkeit (= weisungsgebunden bezüglich Arbeitszeit und –inhalt) verpflichtete, § 611 a. 2. wirksam? (+), selbst wenn einzelne Klauseln des Arbeits. V unwirksam sein sollten, wäre der Vertrag entgegen § 139 im Übrigen wirksam (§ 17 des Arbeits. V).
Arbeits. R 19. Woche 3. Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, § 3 Abs. 3 EFZG (+). 4. K infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert? (+) 5. unverschuldet? (+), vom Sachverhalt vorgegeben. 6. Höhe des Anspruches offenbar ordnungsgemäß berechnet, Euro 1. 499, 79, gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. 7. kein Ausschluss des Anspruches? gemäß § 10 des Arbeitsvertrages? a) (Ausschluss-)Klausel erfüllt? (+), zwar 1. Stufe eingehalten, nicht aber 2. Stufe.
Arbeits. R 19. Woche b) Klausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden? aa) Verstoß gegen § 134 BGB i. Vm § 12 EFZG? (-), das EFZG regelt keine Fristen, kann somit solche Regelungen auch nicht für gesetzeswidrig erklären. bb) Verstoß gegen § 134 i. Vm § 202 BGB? (-), zwar könnte der Wortlaut der Klausel auch die Vorsatzhaftung des B gegenüber K betreffen; jedoch ist die Klausel insoweit auslegbar (§§ 133, 157 BGB), so dass dieser Fall als nicht gewollt zu bezeichnen ist. cc) Verstoß gegen die §§ 305 ff. ? (1) Finden die §§ 305 ff. auf Arbeitsverträge überhaupt Anwendung?
Arbeits. R 19. Woche (+), s. § 310 Abs. 4 S. 2: es ist lediglich auf die Besonderheiten des Arbeits. R angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Liegen AGB vor? (a) § 305 Abs. 1 ? (-), nicht für eine „Vielzahl von Verträgen“ (mindestens 3) vorformuliert (nur für 2 Verträge!). (b) Dennoch Geltung bestimmter Vorschriften der §§ 305 ff. ? § 310 Abs. 3 Nr. 2? (+), wenn K Verbraucherin und B Unternehmer i. Sd §§ 13, 14 waren. (aa) B = Unternehmer?
Arbeits. R 19. Woche (+), § 14 Abs. 1. (bb) K = Verbraucherin i. Sd § 13? ● auf der „Statusebene“? zweifelhaft ● aber BAG NJW 2005, 3305: Beurteilung im Arb. R (§ 310 Abs. 4 S. 2) nicht auf der Statusebene, sondern der konkret anzuwendenden Norm. ● danach passt § 310 Abs. 3 Nr. 2 auch auf Arbeitnehmer. => also § 310 Abs. 3 Nr. 2 (+). (3) Einbeziehung in den Vertrag? (+), nach §§ 145 ff. (nicht § 305 Abs. 2!)
Arbeits. R 19. Woche (4) § 305 c Abs. 1 gilt ebenso nicht (= keine Prüfung, ob Klausel überraschend). (5) Abweichung der Klausel vom Gesetzestext, §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 307 Abs. 3 S. 1? (+), gesetzlich sind sog. „Zweistufige Ausschlussklauseln“ nicht vorgesehen. (6) Inhaltskontrolle nach §§ 309, 308 und § 307 Abs. 1, Abs. 2? (a) Verstoß gegen § 309 Nr. 13? (-), zwar ist Klage möglicherweise strengere Form i. Sd § 309 Nr. 13; aber nach § 310 Abs. 4 S. 2 sind Ausschlussklauseln im Arbeitsrecht grds. zuzulassen. (b) § 309 Nr. 7 a) und b)?
Arbeits. R 19. Woche str. zwischen BGH und BAG, ob ausdrück lich Bezug genommen werden muss auf § 309 Nr. 7, wenn Haftung zeitlich begrenzt wird (so BGH; a. A BAG NJW 2005, 3305); bessere Gründe wohl pro BAG. (c) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 (= Transparenzgebot)? (-), keine Anhaltspunkte für mangelnde Transparenz ggü Arbeitnehmern. (d) Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1? ● § 10 weicht vom gesetzlichen Verjährungsrecht der §§ 195 ff. ab. ● § 202 erlaubt gewisse Abweichung
Arbeits. R 19. Woche ● hier zu weit von gesetzlicher Regelung entfernt? BAG NJW 2005, 3305: (i) s. für die 1. Stufe etwa § 15 Abs. 4 AGG Abweichung i. O. (ii) s. für die 2. Stufe etwa § 61 b Arb. GG (nicht § 4 S. 1 KSch. G, der speziell auf die Kündigung zugeschnitten ist) Abweichung hier nicht (!) i. O. ; Frist zu kurz. (e) also hält § 10 in der 2. Stufe einer Inhalts kontrolle nach § 307 nicht stand.
Arbeits. R 19. Woche (f) Zwischenergebnis: Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. Vm § 306 Abs. 1 unwirksam. An ihre Stelle tritt das Gesetz, § 306 Abs. 2. Dort gibt es keine entsprechende Ausschlussfrist, nur die Verjährung. c) also ist der Anspruch der K nicht ausgeschlossen durch § 10 des Arbeitsvertrages. II. also Anspruch aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (+), i. Hv Euro 1. 499, 79. B. Ergebnis zu Fall 1 Die zulässige Klage der K gegen B ist vollumfänglich begründet.
Ende 19. Woche
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