nderungen der Ausfhrungsordnung mit Wirkung ab 1 Januar
Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 • Weitere Veröffentlichungssprachen • Zusätzliche internationale Recherchen (SIS – Supplementary International Search)
Weitere Veröffentlichungssprachen • Neue Veröffentlichungssprachen: Koreanisch und Portugiesisch • In Koreanisch und Portugiesisch veröffentlichte internationale Anmeldungen enthalten immer auch die Erfindungsbezeichnung, die Zusammenfassung und den internationalen Recherchenbericht in Englisch • Anwendbar auf internationale Anmeldungen mit einem internationalen Anmeldedatum an oder nach dem 1. Januar 2009 2
Zusätzliche internationale Recherche (Grundsatz) • Möglichkeit, eine oder mehrere zusätzliche Recherchen durch eine weitere, am SIS teilnehmende Recherchenbehörde (SSA = Supplementary Searching Authority) zu beantragen • Ziel: – Verringerung der Wahrscheinlichkeit, daß neue für den Stand der Technik einschlägige Dokumente in der nationalen Phase gefunden werden – Berücksichtigung der wachsenden Sprachenvielfalt beim Stand der Technik • Verfügbar im Rahmen des durch die teilnehmenden Behörden bestimmten Umfangs und eventueller Beschränkungen 3
Zusätzliche internationale Recherche (Anwendbarkeit) • Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 • Anwendbar auf: internationale Anmeldungen, unabhängig vom Anmeldedatum, für die Frist von 19 Monaten zur Stellung eines Antrags auf eine zusätzliche internationale Recherche an oder nach dem 1. Januar 2009 abläuft 4
Zusätzliche internationale Recherche (teilnehmende Behörden) • Behörden, die SIS voraussichtlich ab dem 1. Januar 2009 anbieten: – Nordisches Patentinstitut – Föderaler Dienst für geistiges Eigentum, Patente und Marken (Russland) – Schwedisches Patent- und Registrieramt • Behörden, die SIS voraussichtlich im Laufe von 2009 anbieten: – Österreichisches Patentamt • Behörden, die SIS voraussichtlich ab dem 1. Januar 2010 anbieten: – Europäisches Patentamt – Nationales Patent und Registrieramt (Finnland) 5
Zusätzliche internationale Recherche (teilnehmende Behörden) • Teilnahme liegt noch nicht fest: – Australisches Patentamt – Koreanisches Patentamt – Nationales Institut für gewerbliches Eigentum (Brasilien) – Nationales Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China • Teilnahme nicht beabsichtigt: – Japanisches Patentamt – Kanadisches Amt für geistiges Eigentum – Spanisches Patent- und Markenamt – US Patent- und Markenamt 6
Zusätzliche internationale Recherche (Erfordernisse) • Antrag und Gebühren sind an das IB zu zahlen • Fällige Gebühren (innerhalb eines Monats ab Antragstellung): – zusätzliche Recherchengebühr – zusätzliche Bearbeitungsgebühr • Frist zur Stellung des Antrags: – vor Ablauf von 19 Monaten ab Prioritätsdatum • Die Recherchenbehörde (ISA), die Hauptrecherche durchgeführt hat, kann nicht als zusätzliche internationale Recherchenbehörde (SSA) gewählt werden • Durch Erklärung gegenüber der SSA oder dem IB kann der Antrag jederzeit bis zum Tag, an dem der zusätzliche Recherchenbericht übermittelt wird, zurückgenommen werden 7
Zusätzliche internationale Recherche (Verfahren) • Grundlage für die Recherche ist die ursprünglich eingereichte Anmeldung: Änderungen nach Artikel 19 und/oder 34 werden nicht berücksichtigt • Bei Feststellung fehlender Einheitlichkeit der Erfindung durch die ISA, kann eine zusätzliche internationale (Teil-)Recherche für eine andere als die Haupterfindung beantragt werden • Beginn der zusätzlichen Recherche: spätestens nach Ablauf von 22 Monaten ab Prioritätsdatum • Zusätzlicher Recherchenbericht (SSR = Supplementary International Search Report) muss innerhalb von 28 Monaten ab Prioritätsdatum erstellt werden • SSR wird dem Anmelder und dem IB übermittelt 8
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