Natrliche Person 1 q Der Mensch ist primrer

  • Slides: 58
Download presentation
Natürliche Person (1) q Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts q Seine Rechtsstellung

Natürliche Person (1) q Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts q Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/RF) erlangt er durch die Rechtsordnung l Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie q § 16 ABGB: „Jeder Mensch …“ besitzt heute volle (!) Rechtspersönlichkeit q RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung Barta: Zivilrecht online l Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: z. B bis 2002 die Universitäten Einf 4 - 1

Natürliche Person (2) q Rechtsfähigkeit betrifft: l l die privatrechtliche und (!) die öffentlichrechtliche

Natürliche Person (2) q Rechtsfähigkeit betrifft: l l die privatrechtliche und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; z. B Wahlrecht q Beginn der RF: mit vollendeter Geburt l Vorwirkungen: § 22 ABGB (Nasciturus); § 97 St. GB Barta: Zivilrecht online q Ende der RF: (Hirn)Tod l Nachwirkungen: z. B postmortale Persönlichkeits. Re; Urh. G, Pat. G Einf 4 - 2

Beginn und Ende der natürlichen Person q Der Mensch als Rechtsperson (mit RF) beginnt

Beginn und Ende der natürlichen Person q Der Mensch als Rechtsperson (mit RF) beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod ● Vgl § 1 dt. BGB: >Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. < ● Heute wird jeder Mensch mit der Geburt voll rechtsfähig und bleibt es; früher: Sklaverei, bürgerlicher Tod, Klostertod etc q Wann ist die Geburt vollendet? → eigene Folie ● Vorwirkungen; § 22 ABGB: Leibesfrucht ↔ aber auch § 97 St. GB: Schwangerschaftsabbruch – Spannungsverhältnis q Wann ist der Tod eingetreten? Barta: Zivilrecht online ● Todeskriterien sind ins Wanken geraten: Entwicklung vom Herz-/Kreislauftod zum Hirntod → eigene Folie ● Nachwirkungen: Nachlaß + postmortale Persönlichkeits. Re Einf 4 - 3

Lebensschutz: Leibesfrucht § 22 ABGB: Nasciturus/Leibesfrucht „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer

Lebensschutz: Leibesfrucht § 22 ABGB: Nasciturus/Leibesfrucht „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen. . “ Barta: Zivilrecht online Art. 2 EMRK: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. “ Einf 4 - 4

Der Lebensbeginn – Geburt q Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem

Der Lebensbeginn – Geburt q Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde q Drei Lebenszeichen: l l Barta: Zivilrecht online l Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur q Im Zweifel ist Lebendgeburt anzunehmen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris q Bedeutung? → Erbrecht! Einf 4 - 5

Was ist eine Rechtsvermutung ? Wir unterscheiden: q Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung l lat.

Was ist eine Rechtsvermutung ? Wir unterscheiden: q Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung l lat. : praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 17, § 23 ABGB (Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB) q Unwiderlegbare Rechtsvermutung l Barta: Zivilrecht online l l lat. : praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich Beispiele: – §§ 1426 ff ABGB: Quittung; – § 915, 1. Fall ABGB: donatio non praesumitur; eine behauptete Schenkung muss bewiesen werden Einf 4 - 6

Einschränkungen des § 22 ABGB q § 22 ABGB letzter Halb. S: Barta: Zivilrecht

Einschränkungen des § 22 ABGB q § 22 ABGB letzter Halb. S: Barta: Zivilrecht online „… ein tot geborenes Kind wird aber in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden“ q § 97 St. GB: Schwangerschaftsabbruch gesetzliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit q § 5 a KAKu. G i. Vm § 16 ABGB: Recht auf einen würdigen Tod – Das Leben der Mutter hat Vorrang vor dem Leben der Leibesfrucht ! – Patientenverfügung! Einf 4 - 7

Das Lebensende – Tod q Recht und Medizin; heute Hirntod q Tod wird durch

Das Lebensende – Tod q Recht und Medizin; heute Hirntod q Tod wird durch Amtsperson - z. B Gemeindearzt - festgestellt, der öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein q Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung q Der Leichnam wird als Sache angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 St. GB Barta: Zivilrecht online q Privatrechte reichen über Tod hinaus: l l l Nachlaß/Erbrecht postmortale Persönlichkeits. Re; z. B Ehre Urheber. Re: 70 Jahre! + Patentschutz (Pat. G) etc. Einf 4 - 8

Todeserklärung: TEG 1950 q Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder

Todeserklärung: TEG 1950 q Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc) Barta: Zivilrecht online q Wirkung: – Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren); TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung): l Erbfolge gilt als eingetreten l (höchst)persönliche Rechte erlöschen l §§ 43, 44 Ehe. G: originelle Lösung – Wahlrecht l Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Diese Personen kommen daher nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht! Einf 4 - 9

Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit = Fähigkeit,

Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit. . . sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten zivilrechtliche Deliktsfähigkeit . . . für eigenes rechtswidriges Verhalten einstehen zu müssen Einf 4 - 10

Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Barta: Zivilrecht online (1) „Minderjährige. . . stehen unter dem

Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Barta: Zivilrecht online (1) „Minderjährige. . . stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. “ (2) „Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; . . . Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14. , und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. “ Einf 4 - 11

Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB (1) „Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrücklich

Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB (1) „Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. “ Einf 4 - 12

Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze

Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze Barta: Zivilrecht online • Kinder • unmündige Mje • mündige Mje bis 7 Jahre 7 bis 14 Jahre 14 bis 18 Jahre • Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14 -18 Jahre; § 1 Z 2 JGG Einf 4 - 13

Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäftsunfähig; sie können sich

Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäftsunfähig; sie können sich weder: q selbständig berechtigen q und (erst recht) nicht verpflichten; § 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1, §§ 2 und 102 Ehe. G q Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB: l Barta: Zivilrecht online l l Geschäfte, die „von Minderjährigen. . . üblicherweise geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“ Einf 4 - 14

Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger 7 bis 14 -jährige können sich: q schon selbständig berechtigen q

Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger 7 bis 14 -jährige können sich: q schon selbständig berechtigen q aber immer noch nicht allein verpflichten: Genauer § 151 Abs 1 ABGB „. . . weder verfügen noch sich verpflichten“ Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB l Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber bereits erweiterter Geschäftskreis! Einf 4 - 15 Barta: Zivilrecht online l

Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18 -jährige können sich (wie unmündige Mje): q selbständig

Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18 -jährige können sich (wie unmündige Mje): q selbständig berechtigen q aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten l l Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig q Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB l Barta: Zivilrecht online l l „zur freien Verfügung" überlassene Sachen“ „Einkommen aus eigenem Erwerb" - Verpflichtung und Verfügung, „soweit. . . nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird" „Verträge über Dienstleistungen” mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen Einf 4 - 16

18 -jährige täuschen Volljährigkeit vor Bisher: § 866 ABGB a. F (BGBl I 2000/135)

18 -jährige täuschen Volljährigkeit vor Bisher: § 866 ABGB a. F (BGBl I 2000/135) q Seit 1. 7. 2001: Unsinnige Aufhebung – § 7 ABGB! q Tatbestand: "Wer nach Vollendung des 18. Lj listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen anderen, der nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht, . . . " Barta: Zivilrecht online q Rechtsfolge: ". . . ist zur Genugtuung verpflichtet" Mj haftete für den sog Vertrauensschaden/ ~ cic. - Aber: Vertrag kommt nicht (!) zustande; starker gesetzlicher Schutz Minderjähriger! Und doch auch Warnung! Einf 4 - 17

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) q Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) q Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Barta: Zivilrecht online q Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend - Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft - Erwerb einer Staatsangehörigkeit - vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienst. V - Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Einf 4 - 18

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) q Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Barta:

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) q Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Barta: Zivilrecht online Elternteils „betreffend" „Vermögensangelegenheiten", die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören besonders: - die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften - die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens - die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes - das Anlegen von Geld. . . oder die Erhebung einer Klage Einf 4 - 19

Volljährigkeit im ABGB q Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche

Volljährigkeit im ABGB q Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 144 i. Vm § 172); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143 Aufgehoben (!) durch Kind. RÄG 2001, q Verlängerung und Verkürzung BGBl I 2000/135 der Minderjährigkeit: § 173 und 174 Abs 1 ABGB Barta: Zivilrecht online q Volljährigkeit durch Eheschließung Ein verheiratetes mj Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert § 175 ABGB Einf 4 - 20

Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit/DF q Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich

Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit/DF q Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein q DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit q Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person ". . . nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig "; § 153 ABGB q Im Zivil. R ist – anders als im Straf. R – eine Unterschreitung der DF-Grenze nach § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung q Beachte: Diskretions- + Dispositionsfähigkeit! Einf 4 - 21

Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen q Kinder und unmündige Mj . . .

Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen q Kinder und unmündige Mj . . . sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit q Mündige Mj Sind voll deliktsfähig q Psychisch Kranke + geistig Behinderte + Personen unter Sachwalterschaft Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind „lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB q Bei vorübergehender Sinnesverwirrung . . . besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit Einf 4 - 22

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur Stille Gesellschaft EWIV Gesb. R: Barta:

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur Stille Gesellschaft EWIV Gesb. R: Barta: Zivilrecht online §§ 1175 ff ABGB § 16 ABGB: Nat. P § 22 ABGB: Nasciturus juristischen Person Verein AG OG KG Stiftung Fonds Gmb. H Genossenschaft Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen Beginn der jur. P Einf 4 - 23

Juristische Person; § 26 ABGB q Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch

Juristische Person; § 26 ABGB q Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen selbständige Träger von Rechten und Pflichten l Grundsätzliche Gleichstellung der jur. P mit nat. P; § 26 ABGB Barta: Zivilrecht online l Besitzen volle RF + HF + GF und DF – Sie sind Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc q Die jur. P dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung! Einf 4 - 24

Kriterien einer juristischen Person q Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung q Vorhandensein von Organen l

Kriterien einer juristischen Person q Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung q Vorhandensein von Organen l Barta: Zivilrecht online l zur eigenen inneren Willensbildung (z. B Hauptversammlung des Vereins oder Generalversammlung der Gmb. H) zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); z. B Vereinsvorstand, Geschäftsführung der Gmb. H q Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung Einf 4 - 25

Die Juristische Person und ihre Mitglieder q Striktes Trennungsprinzip l l Barta: Zivilrecht online

Die Juristische Person und ihre Mitglieder q Striktes Trennungsprinzip l l Barta: Zivilrecht online l Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (z. B Vereinsmitglieder, Gmb. HGesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, z. B Vorstand), sind zweierlei! Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten Gilt insbesondere für Haftung Alter Grundsatz: Die Schulden der jur. P sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt! Einf 4 - 26

Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: q Ges. BR §§ 1175 ff ABGB q Erwerbsgesellschaften:

Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: q Ges. BR §§ 1175 ff ABGB q Erwerbsgesellschaften: EGG 1990 l Barta: Zivilrecht online l O(ffene)EG K(ommandit)EG q Personengesellschaften des Handelsrechts l l OHG, KG Stille Gesellschaft Juristische Person: q Kapitalgesellschaften ● Akt. G, Gmb. HG, Gen. G q Vereine ● ideelle: Vereins. G 1951 id. F BGBl 1993/257 ● wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253 q Stiftungen ● nach BSFG 1974 ● nach Landesgesetzen ● nach PSt. G 1993 q Fonds ● nach BSFG 1974 ● nach Landes. Gn Einf 4 - 27

Arten juristischer Personen q Jur. P des Privat. R Entstehen durch Vertrag oder einseitige

Arten juristischer Personen q Jur. P des Privat. R Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung l ZB: Verein, Gmb. H, AG, (Privat)Stiftung l q Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen l Willensbildung nach Mehrheitsprinzip l ZB: Verein, Gmb. H, AG, politische Parteien Barta: Zivilrecht online l q Jur. P des öffentl. R Beruhen auf Gesetz l ZB: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds l q Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe l Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet z. B der Stifterwille / Wille des Fondsgründers l ZB: Privatstiftungen, Fonds l Einf 4 - 28

Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: q Leitungsorgan l l Ihm obliegen

Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: q Leitungsorgan l l Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer Gmb. H, Vorstand einer AG oder Genossenschaft q Kontrollorgan l ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer Gmb. H, AG oder Genossenschaft Barta: Zivilrecht online q Basisorgan l l Ihm gehören sämtliche Mitglieder/Gesellschafter/ Aktionäre an ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung der Gmb. H, Hauptversammlung der AG Einf 4 - 29

Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: Gmb.

Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: Gmb. H Geschäftsführer = Leitungsorgan bestellt Aufsichtsrat Barta: Zivilrecht online bestellt 2 Generalversammlung 3 = Kontrollorgan wählt 11 Betriebsrat = Basisorgan 33 Arbeitnehmervertreter Einf 4 - 30

Die Gesb. R: §§ 1175 ff ABGB Barta: Zivilrecht online q … besitzt keine

Die Gesb. R: §§ 1175 ff ABGB Barta: Zivilrecht online q … besitzt keine Rechtspersönlichkeit q … hat keine Organe q … es besteht keine (separate) Haftung der Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) q … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder passiv klagslegitimiert q Praktische Anwendung C /Beispiele: ARGE oder Ges. BR z. B: Bau-ARGE Vorgründungsgesellschaft A B Einf 4 - 31

Gmb. H – Stamm. G von 1906 q Sie ist jur. P und Vollkaufmann

Gmb. H – Stamm. G von 1906 q Sie ist jur. P und Vollkaufmann q Keine (!) Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden Firma: § 5 Gmb. HG – Gesellschafter D C sog Formkaufmann Barta: Zivilrecht online l l Geschäftsführung: Drittorganschaft möglich Aufsichtsrat: nicht obligatorisch Generalversammlung q Seit 1996 auch Ein. Personengesellschaft; EU-Anpassung E Gmb. H Geschäftsführung Generalversammlung q Organe: l Geschäftsanteil / Stammeinlage B A Einf 4 - 32

Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB q … ist selbst keine jur. P; jur.

Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB q … ist selbst keine jur. P; jur. Pn können aber Gesellschafter sein q Keine Organe; aber vertragliche Kompetenzverteilung möglich q Unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern q Zweck: Gemeinsamer Betrieb eines (Voll)Handelsgewerbes OHG unter gemeinsamer Firma q Gesellschaftsvermögen steht im Gesamthandvermögen der Gesellschafter q Prozess- und Grundbuchsfähig: § 124 UGB Einf 4 - 33 C Barta: Zivilrecht online A B

Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB Barta: Zivilrecht online q Wie O(H)G!, . . .

Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB Barta: Zivilrecht online q Wie O(H)G!, . . . aber anders ausgestaltet: q Unterschiedliche Gesellschaftertypen und Haftung (gegenüber Gesellschaftsgläubigern): D Komplementär KG Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich: Vollhafter Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage; Funktion: Geldgeber q Sonderform: Gmb. H&Co. KG A Einlage C B Kommanditisten Einf 4 - 34

Sonderform der KG: Gmb. H&Co. KG q Geschöpf der Vertragsfreiheit q Gmb. H ist

Sonderform der KG: Gmb. H&Co. KG q Geschöpf der Vertragsfreiheit q Gmb. H ist einzige (und damit persönlich haftende) Komplementärin q Vorteile: D l Barta: Zivilrecht online l l Haftungsbeschränkung Keine steuerliche Doppelbelastung der Gewinne durch Körperschafts- und Einkommenssteuer Geschäftsführung durch außenstehende Fachleute möglich Komplementär-Gmb. H Geschäftsführung A-Gmb. H&Co. KG Einlage C Einlage B Kommanditisten. Einf 4 - 35

Deliktsfähigkeit juristischer Personen Drei Entwicklungsphasen; jur. P haftet in der: q 1. Rspr-Phase: für

Deliktsfähigkeit juristischer Personen Drei Entwicklungsphasen; jur. P haftet in der: q 1. Rspr-Phase: für alle Gehilfen Von 1812 bis ~ 1900 z. B Gl. UNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall q 2. Phase: nur für satzungsmäßige Organe ab ~ 1900, Einfluß des § 31 dt. BGB Barta: Zivilrecht online q 3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60 er Jahre) für satzungsmäßige Organe und andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O. Ö. -Lokalredakteur der APA Einf 4 - 36

Konzern: Brauerei AG Diese Konzernunternehmen unterstehen direkt der Konzernleitung Die Holding faßt verwandte Firmen

Konzern: Brauerei AG Diese Konzernunternehmen unterstehen direkt der Konzernleitung Die Holding faßt verwandte Firmen eines Großunternehmens zusammen Glaserzeugungs 75 % Gmb. H Getränkeindustrie Holding AG Beteiligung Vertriebs. Barta: Zivilrecht online Gmb. H Papierverarbeitungs. AG 100 % Mineralwasser AG Brauerei AG 100 % Beherrschungs. V Beteiligung 60 % Limonaden AG 75 % Einf 4 - 37

Firmengründungen in Österreich 25. 000 20. 000 15. 000 Gründungen Im Jahr 2000 gesamt

Firmengründungen in Österreich 25. 000 20. 000 15. 000 Gründungen Im Jahr 2000 gesamt 23. 742 Barta: Zivilrecht online Österreich gesamt Quelle: WKÖ Einf 4 - 38

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998 Barta: Zivilrecht online Nach Beschäftigten Quelle: ÖSTAT (31. 12. 1998);

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998 Barta: Zivilrecht online Nach Beschäftigten Quelle: ÖSTAT (31. 12. 1998); neuere Daten werden nicht mehr erhoben! Einf 4 - 39

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001 Barta: Zivilrecht online Nach der Anzahl der Unternehmen Quelle: Wirtschaftskammern

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001 Barta: Zivilrecht online Nach der Anzahl der Unternehmen Quelle: Wirtschaftskammern Österreichs Einf 4 - 40

Vereine in Österreich: Nach Bundesländern Stand 31. 12. 2002 Barta: Zivilrecht online insgesamt: 107.

Vereine in Österreich: Nach Bundesländern Stand 31. 12. 2002 Barta: Zivilrecht online insgesamt: 107. 675 Quelle: BMI Einf 4 - 41

Im Vereinsregister eingetragene Vereine Sparvereine: 15. 473 Kulturvereine: 13. 832 andere: 48. 451 Quelle:

Im Vereinsregister eingetragene Vereine Sparvereine: 15. 473 Kulturvereine: 13. 832 andere: 48. 451 Quelle: Innenministerium 1999 Barta: Zivilrecht online Turn-/Sportvereine: 22. 223 Einf 4 - 42

Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB q Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden

Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB q Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) q Ihre GF bestimmt sich nach ihrer "Verfassung„ l z. B Gemeinde. O, Satzung öffentlicher Körperschaften q Faustregel: Immer Einblick nehmen ! Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! l Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB a. F Barta: Zivilrecht online l – Beispiel: Bürgermeister vergibt / verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig ! Einf 4 - 43

Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte Einf 4 - 44

Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte Einf 4 - 44

Persönlichkeitsschutz: „Angeborne Rechte" q § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon

Persönlichkeitsschutz: „Angeborne Rechte" q § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. " l l Generalklausel i. S eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schöpfung des Naturrechts – Westgalizisches GB 1797/WGGB) enthielt einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog q § 26 ABGB stellt jur. Pn den natürlichen gleich Barta: Zivilrecht online l Soweit sinnvoll wird auch jur. Pn (Rspr: Verein, Gmb. H und sogar OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt q Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte l Dh sie wirken gegen jedermann Einf 4 - 45

Persönlichkeitsschutz q Privatrechtlich l l §§ 16, 17 (!), 43, 1325 f, 1328, 1329,

Persönlichkeitsschutz q Privatrechtlich l l §§ 16, 17 (!), 43, 1325 f, 1328, 1329, 1330 ABGB §§ 77 f Urh. G: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme q Verfassungsrechtlich: z. B St. GG 1867; EMRK Grund- und Freiheitsrechte: z. B l l St. GG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit Barta: Zivilrecht online q Strafrechtlich: St. GB, z. B l §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit; §§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis Einf 4 - 46

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: q Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: Barta: Zivilrecht online §

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: q Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: Barta: Zivilrecht online § 1325 -1327 ABGB + Art 2 MRK q Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung: §§ 1328, 1329 ABGB q Namensrecht: § 43 ABGB; §§ 17 ff HGB q Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit: § 1330 ABGB q Eigenes Bild + eigene Stimme: § 78 Urh. G Einf 4 - 47

Persönlichkeitsrechte (2) Recht auf: q Urheber- u Erfinderschutz: Urh. G, Pat. G q persönliche

Persönlichkeitsrechte (2) Recht auf: q Urheber- u Erfinderschutz: Urh. G, Pat. G q persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: Barta: Zivilrecht online z. B §§ 77 f Urh. G q ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 Ärzte. G q einen würdigen Tod: z. B § 5 a Z 9 KAG + § 16 ABGB – überhaupt § 5 a KAG Z 1 -11: Patientenpersönlichkeits. Re im KH q Achtung religiösen Empfindens: z. B § 39 ABGB Einf 4 - 48

§ 43 ABGB: Schutz des Namens q Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung von Persönlichkeitsrechten

§ 43 ABGB: Schutz des Namens q Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung von Persönlichkeitsrechten q Tatbestand: l Barta: Zivilrecht online l „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, q Rechtsfolge: . . . so kann er l auf Unterlassung oder l bei Verschulden auf Schadenersatz klagen“ Einf 4 - 49

§ 16 ABGB: Rspr - Beispiele/Fälle q § 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts

§ 16 ABGB: Rspr - Beispiele/Fälle q § 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts q § 78 Urh. G: Bildnisschutz - "Zum Wohl ein guter Tropfen" Barta: Zivilrecht online q § 1330 ABGB: Recht auf Ehre - "Ratschenfall" q § 78 Urh. G: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch q Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K (Rapid) - Plattencover (Das war André H) q Deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel Einf 4 - 50

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: q Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: Barta: Zivilrecht online §§

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: q Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: Barta: Zivilrecht online §§ 1325 -1327 ABGB + Art 2 MRK q Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung: §§ 1328, 1329 ABGB q Namensrecht: § 43 ABGB; §§ 17 ff HGB q Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit: § 1330 ABGB q eigenes Bild + eigene Stimme: § 78 Urh. G Einf 4 - 51

Persönlichkeitsrechte (2) Weitere Schutzbereiche – Recht auf: q Urheber- u Erfinderschutz: Urh. G, Pat.

Persönlichkeitsrechte (2) Weitere Schutzbereiche – Recht auf: q Urheber- u Erfinderschutz: Urh. G, Pat. G q persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: Barta: Zivilrecht online z. B §§ 77 f Urh. G q Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 Ärzte. G q … einen würdigen Tod: z. B § 5 a Z 9 KAKu. G + § 16 ABGB – überhaupt § 5 a KAKu. G Z 1 -11: Patientenpersönlichkeits. Re im KH q Achtung religiösen Empfindens: z. B § 39 ABGB Einf 4 - 52

Persönlichkeitsrecht – Namensschutz q JBl 2001, 54 Radetzky-Fall: Gestattungsvertrag der Namensverwendung – hier Verwendung

Persönlichkeitsrecht – Namensschutz q JBl 2001, 54 Radetzky-Fall: Gestattungsvertrag der Namensverwendung – hier Verwendung des Namens für einen Weinhandel Barta: Zivilrecht online q Keine Veräußerung, da das Namensrecht ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung i. S eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen q Rechtliche Bindung auch für Rechtsnachfolger Einf 4 - 53

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB q JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB q JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation q § 16 ABGB ist nicht bloß Programmgesetz, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde Barta: Zivilrecht online q Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen! Einf 4 - 54

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Barta: Zivilrecht online q Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit q

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Barta: Zivilrecht online q Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit q Rf. R 1989, 37 (Erk des Vf. GH) – Waldheim-Interview im ORF: „Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson. “ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der Vf. GH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 Rf. G statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Einf 4 - 55

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Barta: Zivilrecht online q SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Barta: Zivilrecht online q SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung: 1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit mit dem Sohn und dessen Frau führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. OGH wies ab – Begründung: Es ist ein Persönlichkeitsrecht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung aufzunehmen. Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können. Einf 4 - 56

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB q SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB q SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners) q Schutz des Domainnamens: l Barta: Zivilrecht online l l SZ 72/207 (1999): „ortig-Fall“ Ev. Bl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum Schutz des Domainnamens nach § 43 ABGB Ev. Bl 2001/155: „rechnungshof. com“ etc Einf 4 - 57

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person Stille Gesellschaft Gesb. R: Barta: Zivilrecht online

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person Stille Gesellschaft Gesb. R: Barta: Zivilrecht online §§ 1175 ff ABGB zur juristischen Person AG EWIV OHG KG KEG OEG § 16 ABGB: Nat. P § 22 ABGB: Nasciturus Stiftung Verein Fonds Gmb. H Genossenschaft (ruhender) Nachlaß + Sammelvermögen Beginn der jur. P Einf 4 - 58