Medikamentengabe durch Lehrer Bildungsreformgesetz 2017 Ausbung rztlicher Ttigkeiten
Medikamentengabe durch Lehrer
Bildungsreformgesetz 2017 Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50 a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen § 66 b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50 a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (Ärzte. G 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50 a Ärzte. G 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50 a Ärzte. G 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt. “
Widerspruch
Aktueller Erlass des Bildungsministeriums https: //www. bmb. gv. at/ministerium/rs/2017_20. html Exkurs: Notfall Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (St. GB), BGBl. Nr. 60/1974 idg. F). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z. B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen. Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 St. GB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 Sch. UG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das AHG geschützt. Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers notwendig und zumutbar war, besteht das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen § 95 St. GB ausgesetzt zu sehen.
Unsere derzeitige unveränderte Empfehlung (23. 11. 2017) Bitte die Verabreichung von Notfallmedikamenten nur nach erfolgter Unterweisung eines Arztes und in Absprache mit den Erziehungsberechtigten für genau den mit dem Arzt besprochenen Anlassfall durchführen! Ob ein Lehrer diese Unterweisung akzeptieren muss oder dies auf freiwilliger Basis erfolgt, ist ebenso zu klären wie für welche Notfälle es solche Unterweisungen geben kann.
Erwartete weitere Vorgehensweise Treffen von Vertretern der/des • • • Bildungsministeriums, Schulärzte, Gesundheitsministeriums, Ärztekammer, ÖJRK zur Klärung des Sachverhaltes. In weiterer Folge erfolgt eine Aussendung eines klärenden Schreibens. Bitte um Geduld.
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