Lizenzmanagement Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen

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Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Schutzzweck „Die Urheber von Werken

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Schutzzweck „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. “ § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - Urh. G) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in die Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ § 11 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urh. G) 2

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 1/5 („Was wird

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 1/5 („Was wird geschützt? “) • Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme) • Werke der Musik • Pantomimische Werke • Werke der bildenden Künste • Lichbildwerke • Filmwerke • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und planerische Darstellungen) Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Urh. G ist nicht abschließend. 3

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 2/5 („Was wird

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 2/5 („Was wird geschützt? “) Bei dem Werk muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dies bedeutet: schöpferisches Tätigwerden eines Menschen („Leistung eines Menschen“) wahrnehmbare Form des Werkes (vs. Ideen, Vorstellungen) Individualität des Werkes („schöpferische Eigentümlichkeit“) gewisse Gestaltungshöhe des Werkes (vs. einfache Alltagserzeugnisse) Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Urh. G müssen kumulativ erfüllt sein. 4

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 3/5 („Was wird

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 3/5 („Was wird geschützt? “) Für Computerprogramme gilt die Sonderregelung in § 69 a Urh. G. Die Anforderungen sind danach lediglich: schöpferisches Tätigwerden eines Menschen („Leistung eines Menschen“) wahrnehmbare Form des Werkes (vs. Ideen, Vorstellungen) Individualität des Werkes („schöpferische Eigentümlichkeit“) 5

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 4/5 („Was wird

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 4/5 („Was wird geschützt? “) Für den urheberrechtlichen Schutz sind nicht maßgeblich: • Herstellungsaufwand • Umfang des Werkes • Gestaltungs- oder Gebrauchszweck (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urh. G: „angewandte Kunst“) • rechtsverletzende oder rechtswidrige Werkinhalte (z. B. „Graffitis“) 6

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 5/5 („Was wird

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 5/5 („Was wird geschützt? “) • Geschützte Werke (§ 2 Urh. G) • Bearbeitungen (§ 3 Urh. G) • Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 Urh. G) • Amtliche Werke (§ 5 Urh. G) 7

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 1/3 („Wer wird geschützt? “)

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 1/3 („Wer wird geschützt? “) Urheber ist gemäß § 7 Urh. G der Schöpfer des Werkes. • „Schöpferprinzip“ • § 7 Urh. G ist „zwingendes Recht“ • Urheber kann nur eine natürliche Person sein (vs. bspw. US-amerikanisches Recht) 8

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 2/3 („Wer wird geschützt? “)

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 2/3 („Wer wird geschützt? “) Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Wird ein urheberrechtsfähiges Werk im Rahmen eines Auftrages oder eines Arbeitsvertrages erstellt, so ist der Auftragnehmer oder Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechtes. Der Arbeitnehmer ist aber dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn nach den allgemeinen Regeln vertraglich die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen. Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben beim Arbeitnehmer (§ 43 Urh. G). 9

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 3/3 („Wer wird geschützt? “)

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urheber 3/3 („Wer wird geschützt? “) Urheber in Arbeits- oder (unselbständigen) Dienstverhältnissen bei Computerprogrammen (Sonderregelung in § 69 b Urh. G) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse aus dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt für (unselbständige) Dienstverhältnisse. Eine vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht erforderlich. Ein Arbeitnehmer kann nicht selbst ein von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschriebenes Computerprogramm unter eine Open Source-Lizenz stellen, denn die ausschließlichen Nutzungsrechte werden dem Arbeitgeber eingeräumt. 10

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 1/2 Urheber ist der

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 1/2 Urheber ist der Hersteller eines Werkes auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (für Computerprogramme gilt § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 69 a Abs. 1 Urh. G. ) individuelle geistige Schöpfung mit gewisser Gestaltungshöhe (für Computerprogramme ist § 69 a Abs. 3 Urh. G zu beachten. ) durch einen Menschen mit bestimmter Formgebung (für Computerprogramme ist § 69 a Abs. 2 Urh. G zu beachten. ) 11

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 2/2 Für den Schutz

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 2/2 Für den Schutz des Werkes nach dem Urh. G ist nicht erforderlich: staatliche Verleihung oder Eintragung in ein öffentliches Register Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung oder dem Erscheinen des Werkes bereits mit der Schöpfung des Werkes (vgl. § 6 Urh. G). Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urh. G). (Fristberechnung gemäß § 69 Urh. G) 12

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff.

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. Urh. G) • Veröffentlichungsrecht (§ 12 Urh. G) • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Urh. G) • Recht, Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 Urh. G) Verwertungsrechte (§§ 15 ff. Urh. G) Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 Urh. G) • Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urh. G) • Verbreitungsrecht (§ 17 Urh. G) • Ausstellungsrecht (§ 18 Urh. G) Verwertung in unkörperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urh. G) Sonstige Rechte (§§ 25 ff. Urh. G) • Zugang zu Werkstücken (§ 15 Urh. G) • … • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 Urh. G) • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a Urh. G) • Senderecht (§ 20 Urh. G) • … 13

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in körperlicher Form Vervielfältigungsrecht

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in körperlicher Form Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urh. G) - jedoch: Einschränkung durch § 44 a Urh. G Verbreitungsrecht (§ 17 Urh. G) - durch Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit (Definition der „Öffentlichkeit“ in § 15 Abs. 3 Urh. G) - durch in Verkehr bringen beachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 17 Abs. 2 Urh. G - jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 Urh. G) Ausstellungsrecht (§ 18 Urh. G) - Ergänzung des Veröffentlichungsrechtes - sog. „Einmalrecht“ 14

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in unkörperlicher Form Vortrags-,

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in unkörperlicher Form Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 Urh. G) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a Urh. G) Senderecht (§ 20 Urh. G) Europäische Satellitensendung (§ 20 a Urh. G) Kabelweitersendung (§ 20 b Urh. G) Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 Urh. G) Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlichen Zugänglichmachungen (§ 22 Urh. G) 15

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 1/2 Vervielfältigungsrecht

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 1/2 Vervielfältigungsrecht (§ 69 c Ziff. 1 Urh. G) - gilt auch bei Vervielfältigungen aufgrund des Ladens, Anzeigens, Ablaufens, Übertragens oder Speicherns des Computerprogramms - jedoch: Einschränkung durch § 69 d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69 e Urh. G Bearbeitungsrecht (§ 69 c Ziff. 2 Urh. G) - jedoch: Einschränkung durch § 69 d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69 e Urh. G Verbreitungsrecht (§ 69 c Ziff. 3 Urh. G) - beachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69 c Ziff. 3 Satz 2 Urh. G - jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 Urh. G) Öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung (§ 69 c Ziff. 4 Urh. G) 16

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 2/2 Die

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 2/2 Die Vervielfältigung und Bearbeitung bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Rechtsinhabers in den Fälle der: bestimmungsgemäßen Benutzung (§ 69 d Abs. 1 Urh. G) Erstellung von Sicherungskopien (§ 69 d Abs. 2 Urh. G) erlaubten Formen des Beobachtens, Untersuchens und Testens (§ 69 d Abs. 3 Urh. G) erlaubten Dekompilierung (§ 69 e Urh. G) 17

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht „Das Urheberrecht

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. “ § 29 Abs. 1 Urh. G „Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. “ § 29 Abs. 2 Urh. G 18

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 1/2 gemäß §

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 1/2 gemäß § 31 Urh. G „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. “ § 31 Abs. 1 Urh. G 19

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 2/2 gemäß §

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 2/2 gemäß § 31 Urh. G Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 Urh. G) Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 Urh. G) 20

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs.

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urh. G Neben dem Lizenznehmer sind sowohl der Urheber als auch andere Lizenznehmer nutzungsberechtigt. Die Einräumung von Unterlizenzen ist unzulässig. 21

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs.

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urh. G Grundsätzlich ist nur der Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt. Die Einräumung von Unterlizenzen in der Form einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte ist – mit Zustimmung des Urhebers - möglich (§ 35 Abs. 1 Urh. G). - die Zustimmung darf der Urheber nicht wider Treu und Glauben (d. h. ohne sachlichen Grund) verweigern (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 2 Urh. G) - Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 5 Satz 2 Urh. G) Räumt der Urheber zunächst einfaches Nutzungsrecht ein und anschließend einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht, bleibt das einfache Recht dem ausschließlichen gegenüber bestehen (§ 33 Urh. G). 22

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 34 Urh. G Ein

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 34 Urh. G Ein (einfaches oder ausschließliches) Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; der Urheber darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben (d. h. nicht ohne sachlichen Grund) verweigern (§ 34 Abs. 1 Urh. G). Der Erwerber des Nutzungsrechtes haftet gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für die Erfüllung der sich aus dem (Lizenz-)Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechtes nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar (§ 34 Abs. 5 Satz 2 Urh. G). 23

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Zivilrechtliche Ansprüche gemäß Urh. G Anspruch auf

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Zivilrechtliche Ansprüche gemäß Urh. G Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 Urh. G) Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98 Urh. G) Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 Urh. G) Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101 a Urh. G) Beachte: In den Fällen der §§ 97 bis 99 Urh. G kann auch der Inhaber des Unternehmens in Anspruch genommen werden ( § 100 Urh. G). 24

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung Die strafrechtliche Verantwortung trifft den

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung Die strafrechtliche Verantwortung trifft den jeweils konkret Handelnden. Eine Handlung im Sinne des Strafrechts ist (1. ) durch aktives Tun oder (2. ) durch pflichtwidriges Unterlassen möglich. Der strafrechtliche Vorwurf knüpft ferner an die individuelle Schuld des konkret Handelnden an. Eine Strafbarkeit von juristischen Personen (AG, Gmb. H, etc. ) ist nicht möglich (Ausnahme: Festsetzung von Bußgeldern gegen Unternehmen gemäß § 30 OWi. G) 25

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet in einer Softwareentwicklungsabteilung bei Firma Z. Für seine Arbeit wünscht er sich eine bestimmte Software. Da er jedoch seinen Chef nicht bitten möchte, diese (besonders teure) Software für ihn zu kaufen und ohnehin in seiner Abteilung gespart werden muss, lädt er sich die Software aus dem Internet auf seinen Rechner und "beschafft" sich über das Internet auch einen Lizenz-Key. Er installiert die Software und beginnt damit zu arbeiten. Kein anderer bei der Firma Z hat Kenntnis von diesem "Beschaffungsvorgang". Lösung Herr X hat den Straftatbestand in § 106 Urh. G (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) erfüllt. Es drohen Herrn X - wenn sein "Beschaffungsvorgang" offenkundig wird - eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. 26

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass die Firma Z unterlizensiert ist. Herr X ist der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließt daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung zu beschaffen. Lösung Herr X hat sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Urh. G strafbar gemacht. Es gehörte zum Aufgabenbereich von Herrn X, den aktuellen Lizenzbestand zu beobachten und im Falle einer Unterlizensierung hiergegen mit geeigneten Mitteln vorzugehen. Im Falle der Oracle-Lizenzen hat Herr X jedoch nichts gemacht und damit den Straftatbestand des § 106 durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt. 27

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X möchte diese Unterlizensierung durch die Beschaffung weiterer Lizenzen beseitigen. Der Bereichleiter Y ist jedoch der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und weist daher Herrn X an, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Lösung: Herr X hat den § 106 Urh. G durch Unterlassen verwirklicht (vgl. voranstehendes Beispiel). Seine Strafe dürfte jedoch gering ausfallen, da er (sofern er dies beweisen kann) auf ausdrückliche Anweisung des Bereichsleiters Y gehandelt hat. Bereichleiter Y hat den § 106 durch aktives Tun verwirklicht und dürfte die höhere Strafe bekommen, da er der Hauptverantwortliche ist. 28

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle. Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat auch keine anderen Anhaltspunkte, die auf die Missstände im Lizenzmanagement hinweisen. Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 Urh. G durch aktives Tun verwirklicht. Eine Strafbarkeit des Abteilungsleiters A scheidet (wohl) aus, da er keine Kenntnis von den Missständen im Lizenzmanagement hatte und auch seinen direkten Mitarbeiter - den Bereichsleiter Y - ordnungsgemäß beaufsichtigt hatte. 29

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle. Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat jedoch bereits über andere Wege erfahren, dass es im Lizenzmanagement "drunter und drüber" geht, möchte sich selbst jedoch nicht die "Hände schmutzig machen". Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 Urh. G durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A hat § 106 Urh. G durch Unterlassen verwirklicht (vorausgesetzt, dass ihm tatsächlich nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von den chaotischen Bedingungen im Lizenzmanagement hatte). In diesem Fall wäre es nämlich seine Aufgabe gewesen, gegen den Rechtsverstoß rechtzeitig einzuschreiten. 30

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle. Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A ahnt, dass Lizenzmanagement eine "heiße Kiste" ist und vermeidet es daher tunlichst, sich mit Bereichsleiter Y hierüber zu unterhalten. Auch sonst interessiert sich Abteilungsleiter A nicht für diesen Bereich. Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 Urh. G durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A könnte § 106 Urh. G durch Unterlassen verwirklicht haben, wenn man ihm nachweisen kann, dass er sich - über eine längere Zeit - nicht um diesen Bereich gekümmert hat. Pflicht eines Abteilungsleiters ist es nämlich, sich Kenntnis von den Zuständen in den von ihm zu verantwortenden Bereichen zu verschaffen (z. B. durch Berichte der Bereichsleiter, Jour Fixe, etc. ). Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass Abteilungsleiter A seiner Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wäre er seiner Aufsichtspflicht jedoch nachgekommen, hätte er sicherlich Kenntnis von der Unterlizensierung bekommen. 31

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß Urh. G 1/2 Ordnungswidrigkeiten

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß Urh. G 1/2 Ordnungswidrigkeiten gemäß § 111 a Urh. G (Bußgeld bis max. 50. 000 Euro) Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Straftat gemäß § 106 Urh. G) Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (Straftat gemäß § 107 Urh. G) Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Straftat gemäß § 108 Urh. G) Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (Straftat gemäß § 108 a Urh. G) Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche Informationen (Straftat gemäß § 108 b Urh. G) 32

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß Urh. G 2/2 In

Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß Urh. G 2/2 In den Fällen der §§ 106 bis 108 und 108 b Urh. G wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 109 Urh. G) Möglichkeit der Einziehung (§ 110 Urh. G) Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung (§ 111 Urh. G) Strafbarkeit des Versuchs in den Fällen der §§ 106 bis 108 a Urh. G (§ 23 Abs. 1 St. GB) 33

Lizenzmodelle und ihre rechtlichen Konsequenzen u u Kein gesetzliches Lizenzmodell Urheber/Softwarehersteller können sich entscheiden,

Lizenzmodelle und ihre rechtlichen Konsequenzen u u Kein gesetzliches Lizenzmodell Urheber/Softwarehersteller können sich entscheiden, welches Lizenzmodell so wollen ´ u Grenzen aus Urheberrechtsgesetz und AGB-Recht Wie werden Lizenzvereinbarungen Vertragsbestandteil? ´ Direkter Vertrag mit Urheber ´ Software in der Lieferkette 34

Lizenzbedingungen u Bekanntgabe der Lizenzvereinbarungen bei Installation u Rechtliche Wirksamkeit? u Lizenzbedingungen im Handbuch,

Lizenzbedingungen u Bekanntgabe der Lizenzvereinbarungen bei Installation u Rechtliche Wirksamkeit? u Lizenzbedingungen im Handbuch, auf der CD-Hülle, … u Ausweg für Urheber ´ Vertrag mit Unterschrift ´ Rechtssichere Online-Bestellung mit Download ´ Registrierungskarte? 35

Lizenzregelungen u Vervielfältigungsverbote u Weitergabeverbote u Verbot der Nutzung auf verschiedenen Computern u Verbot

Lizenzregelungen u Vervielfältigungsverbote u Weitergabeverbote u Verbot der Nutzung auf verschiedenen Computern u Verbot der Nutzung im Netzwerk und Mehrfachnutzung u Programm-Änderungsverbote u Aktivierungs- und Registrierungspflichten u Kontroll- und Besichtigungsrechte 36

Prüfung von Lizenzen 1. Lizenzbedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden? 2. Welches Recht gilt? 3. Welchen

Prüfung von Lizenzen 1. Lizenzbedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden? 2. Welches Recht gilt? 3. Welchen Inhalt haben die Lizenzbedingungen? 4. Ist die jeweilige Regelung AGB-rechtlich zulässig? 5. Wurde die Regelung individualvertraglich vereinbart? 37

Lizenzmodelle u OEM-Lizenzen = Original Equipment Manufacturer ´ Typische OEM-Klausel: „Die Software darf nur

Lizenzmodelle u OEM-Lizenzen = Original Equipment Manufacturer ´ Typische OEM-Klausel: „Die Software darf nur in Verbindung mit einem neuen Computer veräußert werden. “ ´ Urheber hat nur ein Erstvertriebsbestimmungsrecht, wenn er in die Veräußerung seiner Werkstücke im Europäischen Wirtschaftsraum einwilligt. ´ Aufgrund urheberrechtlichen Erschöpfung darf die Software dann frei weiterverbreitet werden 38

Hardwarebeschränkung u u „Der Kunde darf die Software nur auf einer Anlage der Firma

Hardwarebeschränkung u u „Der Kunde darf die Software nur auf einer Anlage der Firma XY nutzen. “ Zulässigkeit solcher Systemvereinbarungen oder Upgrade. Klauseln umstritten urheberrechtlich wohl bedeutungslos AGB-rechtlich wohl unwirksam, da Verstoß gegen wesentlichen Grundgedanken des Eigentums 39

CPU-Klauseln 1/2 u u Verschiedene Ausgestaltungen Nutzung nur auf einer vertraglich genau definierten Hardware.

CPU-Klauseln 1/2 u u Verschiedene Ausgestaltungen Nutzung nur auf einer vertraglich genau definierten Hardware. Nutzung auf anderer Hardware unzulässig. Änderung: Bei Ausfällen ist Nutzung auf anderer Hardware gestattet. Änderung: Nutzung auf leistungsfähigerer Hardware möglich, aber nur gegen weitere Lizenzzahlungen. 40

CPU-Klauseln 2/2 u u Entscheidung des BGH vom 24. 10. 2002 (Az. : I

CPU-Klauseln 2/2 u u Entscheidung des BGH vom 24. 10. 2002 (Az. : I ZR 3/00) SV: Einsatz auf leistungsstärkeren Rechner nur gegen weitere Lizenzzahlungen BGH: CPU-Klausel jedenfalls bei zeitlich befristeten Softwareüberlassungsverträgen zulässig Argumente: ´ ´ ´ CPU-Klauseln sollen Missbrauchsgefahren vorbeugen Zusätzliche Nutzungsvorteile sollen zusätzliche Vergütungen auslösen Keine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers 41

Mehrfachnutzung u „Der Einsatz der Dateien in Mehrplatz-Computeranlagen ist unzulässig. “ u Ausgangspunkt: §

Mehrfachnutzung u „Der Einsatz der Dateien in Mehrplatz-Computeranlagen ist unzulässig. “ u Ausgangspunkt: § 69 c Nr. 1 Urh. G generelles Kopierverbot, Zustimmung des Rechtsinhabers für das Laden und Ablaufen notwendig u Netzwerkverbote AGB-rechtlich zulässig 42

Aktivierungspflichten u Product-Key-Verfahren u Microsoft: Softwareaktivierung via Internet oder Telefon u Verfahren betrifft Vervielfältigungsrecht

Aktivierungspflichten u Product-Key-Verfahren u Microsoft: Softwareaktivierung via Internet oder Telefon u Verfahren betrifft Vervielfältigungsrecht und Weiterverbreitungsrecht u AGB-rechtliche Zulässigkeit? u Klausel wohl überraschend (str. ) 43

Kontrollrechte u „Der Käufer hat dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Schutzgemeinschaften innerhalb

Kontrollrechte u „Der Käufer hat dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Schutzgemeinschaften innerhalb der ordentlichen Geschäftszeit Zutritt zu seinen Geschäftsräume zu gewähren. “ u Einschränkung nach § 242 BGB, wenn betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Käufers betroffen u AGB-rechtlich unzulässig (str. ) 44

Softwarehinterlegung u u Grundsätzlich hat der Anwender keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Standard-

Softwarehinterlegung u u Grundsätzlich hat der Anwender keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Standard- und Individualsoftware) Deshalb: Vertragliche Regelungen notwendig ´ Umschreibung des genauen Hinterlegungsgegenstands ´ Frage nach der richtigen Hinterlegungsstelle ´ genaue Umschreibung des Verfahrens im Herausgabefall ´ Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsvereinbarung 45

Rechtliche Betrachtung u u Open Source Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt Entwickler wollen

Rechtliche Betrachtung u u Open Source Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt Entwickler wollen keinen Verzicht auf Urheberrechte Nutzer bedürfen Lizenz u Eine Open Source Software Lizenz gibt es nicht. u Aber Grundmuster, auf dem zahlreiche Lizenzen aufbauen. u GNU General Public Licence (GPL) Ausgangspunkt für die meisten Lizenzarten 46

Wer hat die Urheberrechte? 1/2 … bei Erstversionen Zumeist Beteiligung mehrerer Entwickler, dann ggf.

Wer hat die Urheberrechte? 1/2 … bei Erstversionen Zumeist Beteiligung mehrerer Entwickler, dann ggf. Miturheberschaft i. Sd § 8 Abs. 1 Urh. G. Voraussetzungen neben einer schöpferischen Tätigkeit sind: u u Das entstandene Werk muss einheitliches sein, d. h. seine Teile dürfen wirtschaftlich nicht gesondert verwertbar sein. Die Zusammenarbeit der Entwickler muss eine gemeinschaftliche sein. Darunter versteht man das Vorliegen eines gemeinsamen Plans und die wechselseitige Unterordnung unter diesen Plan. Leistungsklagen, insbesondere Schadensersatzklagen, erfordern die namentliche Nennung der anderen Miturheber; für Unterlassungs- und Beseitigungsklagen umstritten. 47

Wer hat die Urheberrechte? 2/2 … bei Bearbeitungen Bei Bearbeitungen erwerben Bearbeiter selbständige Urheberrechte

Wer hat die Urheberrechte? 2/2 … bei Bearbeitungen Bei Bearbeitungen erwerben Bearbeiter selbständige Urheberrechte (§ 3 S. 1 Urh. G). Bei steigender Zahl von Bearbeitern entsteht ein „Turm“ voneinander abhängiger (Bearbeitungs-) Urheberrecht, so genannte Bearbeitungsketten. Praxistipp: Entwicklungsprozess für den Fall rechtliche Auseinandersetzungen detailliert protokollieren. 48

Vertragsbeziehungen Die vertragstypologische Einordnung fällt außerordentlich schwer: u u u Es wird keine Lizenzgebühr

Vertragsbeziehungen Die vertragstypologische Einordnung fällt außerordentlich schwer: u u u Es wird keine Lizenzgebühr verlangt (spricht gegen Kauf, Miete). Es ist keine Rückgabe gefordert (spricht gegen Leihe). Unter bestimmten Bedingungen müssen eigene Leistungen preisgegeben werden (wohl nur eingeschränkt als Auflage einer Schenkung haltbar). (Hand-) Schenkung lässt kraft Gesetz weitgehende Haftungsausschlüsse zu (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Ausnahme bei Arglist) Aber: Open Source Software wird häufig mit anderen Leistungen verbunden Kaufvertrag u. a. 49

Gewährleistungsausschluss GPL § 11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei

Gewährleistungsausschluss GPL § 11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright. Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen. 50

Haftungsausschluss GPL § 12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder

Haftungsausschluss GPL § 12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war. 51

Gebrauchte Software u Der Grundsatz: ´ Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet

Gebrauchte Software u Der Grundsatz: ´ Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet der EU erworben haben, dürfen Sie den Originaldatenträger, auf der sich die jeweilige Software befindet, auch ohne Einschränkungen weiter verbreiten - selbst gegen den Willen des Urhebers (Erschöpfungsgrundsatz). ® u Sondersituation beim Download aus dem Internet Ausnahmen: ´ Regelungen in den Lizenzbedingungen ® Klausel werden AGB-rechtlich überprüft. 52

Das aktuelle Urteil u Landgericht München I vom 19. Januar 2006 ´ u u

Das aktuelle Urteil u Landgericht München I vom 19. Januar 2006 ´ u u Einstweiliges Verfügungsverfahren der Firma Oracle International Corporation gegen die used. Soft Gmb. H (Az: 7 O 23237/ 05). Das Landgericht hat in dem Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. Konsequenz: Vorsicht bei ausschließlichem Online-Erwerb von Software 53

Die Bestätigung u u OLG München vom 03. 08. 2006 Az. : 6 U

Die Bestätigung u u OLG München vom 03. 08. 2006 Az. : 6 U 1818/06 „Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Klägerin schon deswegen nicht eingetreten ist, weil die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag explizit vorgetragen hat, dass sie nur Softwarelizenzrechte verkauft, aber die Programme selbst nicht vervielfältigt oder vertreibt. “ OLG hält Ausschluss der Abtretung, wie er in den Lizenzverträgen vorgesehen ist, ausdrücklich für wirksam. Entscheidend: Wird die Software Datenträger-basiert oder ohne Datenträger vertrieben? 54

Organisation Lizenzmanagement 55

Organisation Lizenzmanagement 55

Das „Warum“? u Warum ein Software-Lizenz-Management? u Wirtschaftliche Aspekte, u ´ wie Überlizenzierung vermeiden

Das „Warum“? u Warum ein Software-Lizenz-Management? u Wirtschaftliche Aspekte, u ´ wie Überlizenzierung vermeiden und ´ Einkauf optimieren Rechtliche Aspekte, ´ wie Unterlizenzierung vermeiden und ´ Schutz vor Revisionen und ´ Rechtssicherheit 56

Unterlizenzierung – Ein Thema? u u Folgende Institutionen prüfen u. a. bei begründetem Verdacht

Unterlizenzierung – Ein Thema? u u Folgende Institutionen prüfen u. a. bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen das Urheberrecht: ´ BSA (Business Software Alliance) ´ GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e. V. ) Gesellschaften berufen Sachverständigen zur Prüfung, ggf. Publikation bei Urheberrechtsverstößen, um andere Unternehmen zu warnen Normalfall: Ziel Vergleich und Nachlizenzierung 57

Ziel Lizenzmanagement u Richtige Ermittlung des jeweiligen Bedarfs an Lizenzen u Notwendig ist dazu:

Ziel Lizenzmanagement u Richtige Ermittlung des jeweiligen Bedarfs an Lizenzen u Notwendig ist dazu: ´ Jederzeitiger Zugriff auf den aktuellen Softwarebestand und die Lizenznachweise ´ Zuordnung der installierten Software zu Mitarbeitern und Rechnern 58

Zwei Blickrichtungen 1. Nachweis der Lizenzen 2. Umfang der Nutzungsrechte Beides muss dokumentiert sein!

Zwei Blickrichtungen 1. Nachweis der Lizenzen 2. Umfang der Nutzungsrechte Beides muss dokumentiert sein! Wie sieht in Ihrem Unternehmen die Praxis aus? 59

Nachweis der Lizenzen u Archivierung von Originaldokumenten u Hürde: Hersteller verlangen unterschiedliche Nachweise u

Nachweis der Lizenzen u Archivierung von Originaldokumenten u Hürde: Hersteller verlangen unterschiedliche Nachweise u Minimum: Rechnung, Softwarevertrag oder andere Urkunde u Möglichst auch Originaldatenträger archivieren. u Der Notfall: Nachträgliche Bestätigung des Softwareherstellers. 60

Umfang der Nutzungsrechte … … ergibt sich aus dem Vertrag und (ggf. ) den

Umfang der Nutzungsrechte … … ergibt sich aus dem Vertrag und (ggf. ) den Lizenzbedingungen (wenn diese Vertragsbestandteil geworden sind) Inhaltliche Beschränkungen möglich, ansonsten gesetzliche Auffangregelung. 61

Der Weg zum Lizenzmanagement u Software Inventarisierung ´ Aktualisierte Bestandsübersicht ´ Softwareerfassung mittels automatisierter

Der Weg zum Lizenzmanagement u Software Inventarisierung ´ Aktualisierte Bestandsübersicht ´ Softwareerfassung mittels automatisierter Abfragen u Bedarfsplanung u Beschaffung und Installation ´ Unkontrollierten Einkauf vermeiden ´ Abgleich mit Wartungsverträgen und SLA ´ Unkontrollierte Installationen vermeiden 62

Praxisfragen u Akzeptieren von Lizenzbedingungen u Kunde fordert Installation u Weitergabe von Software in

Praxisfragen u Akzeptieren von Lizenzbedingungen u Kunde fordert Installation u Weitergabe von Software in SLA u Und Ihre Frage? 63