Lerneinheit 8 12 05 2009 berblick A Leistungsstrungen
Lerneinheit 8 – 12. 05. 2009 Überblick A. Leistungsstörungen 3. Abschnitt Leistungsverzögerung § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 1
WH: Fall zum Sch. E neben der Leistung Das Transportunternehmen T kauft beim Autohaus H einen Lkw. Das Fahrzeug soll am 1. März ausgeliefert werden. Die Kaufpreiszahlung soll später in Raten erfolgen. H hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein. T kann deshalb mit dem bereits fest eingeplanten Lkw keine Transporte vornehmen. Aus diesem Grunde muss er einem Kunden Schadensersatz leisten. Außerdem entgegen T hierdurch erhebliche Einnahmen. T verlangt von H Ersatz für die erlittenen Schäden. Zu Recht? 2
§ 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 Ausgangsfall: Der Gastwirt G bestellt beim Weinhändler W frühzeitig 100 Flaschen St. Emilion Grand Cru für ein großes Bankett. Als die Flaschen zwei Wochen vor dem Ereignis immer noch nicht eingetroffen sind, setzt G dem W eine Nachfrist von einer Woche. Da W weiterhin nichts von sich hören lässt, kauft G den Wein drei Tage vor dem Fest bei einem anderen Händler und stellt W die Mehrkosten in Höhe von 1. 000 € in Rechnung. 3
§ 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 I. Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung in Form einer Leistungsverzögerung a) Wirksamer Anspruch (u. a. kein Vorliegen von § 275 I-III) b) Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, id. R § 271; Einredefreiheit) 4
c) Nichtleistung (Nichtvornahme einer ausreichenden Leistungshandlung) aa) Vollständige Nichtleistung bb) Teilleistung (“Soweit”) 1. Abwandlung: W liefert 50 Flaschen des bestellten Weins. 2. Abwandlung: G weist die Lieferung von 50 Flaschen zurück. cc) Hinweis: Pflichtverletzung muss behebbar sein, sonst §§ 280 I, III, 283; 311 a II 5
3. a) Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Chance Inhalt der Nachfrist - Leistungsaufforderung - Bestimmtheit bzgl. Forderung - Konkrete Frist - Keine Unklarheiten - Zeitpunkt (nicht vor Fälligkeit) 6
3. b) c) Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Andienung Angemessenheit der Nachfrist - Zweck: Schuldner soll Leistung vollenden können - Bei zu kurzer Frist wird angemessene Frist in Lauf gesetzt Stattdessen: Erfordernis der Abmahnung, § 281 III (nur geringer Anwendungsbereich) 7
d) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung/Abmahnung, § 281 II aa) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung 3. Abwandlung: W erklärt, den Wein unter keinen Umständen mehr liefern zu wollen. 4. Abwandlung: G beharrt auf Lieferung. Daraufhin ändert W seine Meinung und kündigt die Lieferung des Weins an. Nunmehr will G mit W nichts mehr zu tun haben. 8
bb) Besondere Umstände - Interessenfortfall (z. B Bankett hat bereits stattgefunden) - Relative Fixschuld (s. a. § 323 II Nr. 2)? - Deckungskauf? - Funktionswidrigkeit e) f) Versäumen der Frist durch den Schuldner Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 9
II. 1. a) b) Rechtsfolgen Schadensersatz statt der Leistung: Haftung auf das positive Interesse Inhalt: Grds. Geldleistung Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Surrogationsmethode 10
II. 2. a) Rechtsfolgen Schadensersatz statt der ganzen Leistung Bei Teilleistung grds. nur kleiner Schadensersatz z. B W liefert 50 Weinflaschen b) Bei fehlendem Interesse an bewirkter Teilleistung großer Schadensersatz, § 281 I 2 z. B G benötigt 100 einheitliche Weinflaschen >>> Rückforderungsanspruch des Schuldners, § 281 V c) Ius variandi (Bindung des Gläubigers an großen Schadensersatz) 11
3. a) b) 4. a) b) Schicksal der Primäransprüche Erlöschen des Leistungsanspruchs infolge Schadenersatzverlangens, § 281 IV Erlöschen des synallagmatischen Gegenleistungsanspruchs Hinweise Alternativer Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 284 Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt, § 325 – Rücktrittsrecht bei dieser Pflichtverletzung nach § 323 12
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