Lerneinheit 2 21 04 2009 berblick A Leistungsstrungen
Lerneinheit 2 – 21. 04. 2009 Überblick A. Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3 Ausschluss der Leistungspflicht
II. Unmöglichkeit, § 275 I 1. Grundsatz: Befreiung von der Leistungspflicht bei (objektiver) Unmöglichkeit und Unvermögen (= subjektive Unmöglichkeit) 2. Fallgruppen der (objektiven) Unmöglichkeit a) Physische Unmöglichkeit (z. B verkauftes Pferd durch Blitzschlag getötet)
b) Rechtliche (juristische) Unmöglichkeit (z. B Leistung verstößt gegen gesetzliches Verbot; Abgrenzung: Vertrag als solcher bereits unwirksam >>> Frage der Gesetzesauslegung) c) „Soweit”: Vollständige und teilweise Unmöglichkeit Teilunmöglichkeit kann Vollunmöglichkeit gleichzusetzen sein; z. B BGH, NJW-RR 1999, 346: Verkäufer kann nur Besitz und nicht Eigentum verschaffen)
d) Zweckstörungen (iw. S) aa) Fallgruppen: Zweckerreichung/ Zweckfortfall/Zweckstörung ie. S z. B Leistungszweck tritt von selbst ein (z. B Patient wird von selbst gesund), durch Leistung eines Dritten oder durch Gläubiger selbst; Leistungszweck kann nicht mehr erreicht werden (z. B Patient verstirbt) bb) Verwendungszweck als Teil der Leistungspflicht > Unmöglichkeit cc) Verwendungszweck nicht Teil der Leistungspflicht > u. U Störung der Geschäftsgrundlage (str. )
e) Zeitbezogene Leistungshindernisse aa) Vorübergehende Leistungshindernisse (u. U Gleichsetzung mit dauerhaftem Leistungshindernis) (z. B BGHZ 83, 197: Ungewissheit über weitere Verhältnisse nach politischem Umsturz im Iran) bb) Nichteinhaltung der Leistungszeit Absolute Fixschuld >>> Unmöglichkeit (z. B OLG Düsseldorf – Druck und Versendung von Einladungen für Tag der offenen Tür) f) Höchstpersönliche Leistungen (z. B Maler eines Porträts ist dauerhaft erkrankt)
3. Unvermögen (= subjektive Unmöglichkeit) aa) Nicht schon bei fehlender dinglicher Verfügungsbefugnis bb) Erwerb/Diebstahl durch Unbekannten cc) Nicht bei höchstpersönlichen Leistungen
III. Leistungserschwerungen (§ 275 II, III) 1. Grundlagen Ziel: Ermittlung der konkreten Belastungsgrenze für Schuldner; Anknüpfung an Wirkung und Ursache 2. Unzumutbarer Leistungsaufwand, § 275 II Fall: Verkaufter Ring im See • (Zusätzlicher) Aufwand des Schuldners Ursprungsaufwand unbeachtlich; Gegenleistung des Gläubigers irrelevant b) Leistungsinteresse des Gläubigers
III. Leistungserschwerungen (§ 275 II, III) c) Beachtung des Vertretenmüssens des Schuldners, § 275 II 2 d) Grobes Missverhältnis (z. B BGH, NJW 2005, 2852: Kaufpreis: 500 €; Beseitigung eines Sachmangels: 1. 200 €) e) “Wirtschaftliche Unmöglichkeit” – Verhältnis zur Störung der Geschäftsgrundlage
3. Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 III a) Pflicht zu persönlicher Leistungserbringung b) Konflikt mit anderen Pflichten/Gewissenskonflikt (z. B Kind von Opernsängerin schwer erkrankt; pazifistischer Drucker weigert sich, kriegsbeschönigende Literatur zu drucken) c) u. U Beachtung des Vertretenmüssens des Schuldners 4. Geltendmachung durch Einrede Folge: Erlöschen der Leistungspflicht (str. )
• • Unmöglichkeit bei Gattungsschulden 1. Untergang der gesamten Gattung 2. Untergang des gesamten Vorrats 3. Untergang der Sache nach erfolgter Konkretisierung, § 243 II (>>> Relevant: Holschuld, Bringschuld, Schickschuld) • 4. Untergang der Sache nach erfolgtem Angebot, § 300 II (Gläubigerverzug – wird noch behandelt)
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