Lerneinheit 11 20 05 2009 berblick A Leistungsstrungen
Lerneinheit 11 – 20. 05. 2009 Überblick A. Leistungsstörungen 4. Abschnitt Schlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden („Mangelfolgeschäden“) § 16 Rücktritt 1
4. Abschnitt Schlechtleistung § 13 Überblick Rechtsanwalt R soll im Auftrag des Mandanten M mehrere Forderungen einklagen. Durch eine fehlerhafte Prozessführung gehen M 5. 000 € verloren. Der Automatenaufsteller A und der Gastwirt G schließen einen Automatenaufstellvertrag. Durch einen technischen Defekt fällt das Gerät eine Woche aus. Außerdem kommt es durch Überhitzung zu Schäden an der Einrichtung der Gaststätte. 2
§ 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden („Mangelfolgeschäden“) I. Voraussetzungen des Anspruchs aus § 280 I 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung in Form einer Schlechtleistung bzw. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht a) Wirksamer Anspruch b) Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, id. R § 271; Einredefreiheit) 3
c) Schlechtleistung bzw. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht Dogmatisch umstr. : Zutreffende Einordnung von Schlechtleistungen, die zugleich zur Verletzung des Integritätsinteresses führen z. B Installateur verschraubt Leitungen nachlässig; Folge: Wasser fließt nicht durch Leitung, sondern tritt aus 3. II. Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 Rechtsfolge 1. Schadensersatz neben der Leistung (Verletzung des Integritätsinteresses) 4
II. Rechtsfolge 2. Sonderproblem: Nutzungsausfallschaden bei Lieferung einer mangelhaften Sache (Schlechterfüllung); genauer: Zeitraum bis zur erfolgreichen Nacherfüllung - Unstr. kein Ersatz als Sch. E statt der Leistung, weil neben der Leistung verlangbar - h. M: Ersatz nach einfachem § 280 I - MM: Sch. E nur nach §§ 280 II, 286 (Lieferung mangelhafter Sache ist Verzögerung der Lieferung mangelfreier Sache gleichzusetzen) - Unstr. wiederum: Verzug mit Nacherfüllungspflicht möglich (eigenständige Anspruchsgrundlage; relevant vor allem, wenn bzgl. ursprünglicher Schlechterfüllung kein Vertretenmüssen) 5
§ 16 Rücktritt I. Differenzierung nach Behebbarkeit der Schlechtleistung 1. Behebbare Schlechtleistungen: § 323 I Alt. 2 2. Nicht behebbare Schlechtleistungen: § 326 V II. Voraussetzungen des Rücktritts 1. Rücktrittserklärung, § 349 2. Gegenseitiger Vertrag 3. Fällige und wirksame Hauptleistung 4. Schlechtleistung 6
5. 6. a) b) c) III. Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Andienung (Nacherfüllung) Kein Ausschluss des Rücktritts Pflichtverletzung unerheblich, § 323 V 2 Gläubiger allein/weit überwiegend verantwortlich (z. B Käufer beschädigt Kaufsache vor Übergabe) Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug und der Schuldner hat den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten Rechtsfolgen (Untergang der Primäransprüche; §§ 346 ff. ) 7
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