Leistung Barta Zivilrecht online Was Wie Wann Wo
Leistung Barta: Zivilrecht online Was, Wie, Wann, Wo? Einf 7 - 1
Schuldinhalt: Leistung/Erfüllung/Zahlung q Arten der Leistung: l l positives Tun; z. B Warenlieferung, Reparatur negatives Unterlassen; z. B Konkurrenzklausel q Wechselseitige Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma: l l Haupt(leistungs)pflichten: z. B beim Kauf … Neben(leistungs)pflichten: z. B Verschwiegenheit Barta: Zivilrecht online beim Behandlungsvertrag oder Steuerberater q Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung(svereinbarung) q Leistungs-zeit und Leistungs-ort Einf 7 - 2
Unterlassung als Leistung (1) q Unterlassungsansprüche oder -pflichten werden vertraglich (z. B Konkurrenzklausel) oder gesetzlich (z. B berufliche Verschwiegenheitsplicht) eingeräumt q Unterlassungsklage - Voraussetzungen: l l Barta: Zivilrecht online l Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr! q Verschulden ist keine Voraussetzung ! Einf 7 - 3
Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele q Nachbarrecht gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364 a, 364 b ABGB q Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich: § 523 ABGB q Schweigepflichten gesetzlich: z. B § 54 Ärzte. G + § 21 ZÄG – Können auch vertraglich vereinbart werden q Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen Barta: Zivilrecht online gesetzlich: §§ 1 und 9 UWG q Einräumung von Dienstbarkeiten – typisch vertragliche Unterlassungspflicht q Konkurrenzklausel – vertraglich; aber §§ 36 f Ang. G Einf 7 - 4
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) q Beispiel: Kauf l l Hauptpflichten/ essentialia negotii: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis Nebenpflichten/ accidentalia negotii: z. B Verwahrung oder Information (z. B Warnpflicht) Barta: Zivilrecht online q Das Synallagma umfaßt die entgeltlichen Hauptund (!) Nebenpflichten q Haupt- und Nebenpflichten können wiederum vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten: § 51 Ärzte. G - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht § 54 Ärzte. G + § 21 ZÄG: ärztliche Schweigepflicht Einf 7 - 5
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2) q Selbständige Nebenleistungspflichten l l . . . Sie haben Entgeltcharakter. . . Ihre Verletzung löst z. B ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt z. B: EDV-Hotline Barta: Zivilrecht online l Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf – Käufer verletzte seine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern; daher: – Rücktritt des Mostlieferanten (vom Vertrag) als Gläubiger dieser vereinbarten Nebenpflicht! Einf 7 - 6
Bestimmtheit der Leistung q Die Leistungsvereinbarung muss: l bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen q Warum? – Sonst könnte die Leistung nicht verlangt und eingeklagt werden! § 936 ABGB: >. . . die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, . . . < q Gesetzliche Anordnungen beim Kauf: Barta: Zivilrecht online l l l § 1053 ABGB: „. . . bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „. . . Kaufpreis. . . weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein Einf 7 - 7
Barta: Zivilrecht online Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: q dem Vertrag (= ausdrücklich i. Sd § 863 ABGB) l wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln q der Natur und dem Zweck des Geschäfts l Parteien haben keine Regelung (schlüssig i. Sd § 863 ABGB) getroffen! q dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB: Dispositiv. R! l Parteien haben nichts geregelt! Einf 7 - 8
Leistungszeit und Leistungsort (2) q Je nachdem, was als Erfüllungs-ort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor q Die Leistungs-zeit kann festgelegt sein als: l Barta: Zivilrecht online l Zeit-punkt oder Zeit-raum q Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung! Einf 7 - 9
Leistungszeit und Leistungsort (3) q Die §§ 904, 905 ABGB enthaltenen subsidiäre, also ersatzweise gesetzliche Bestimmungen von Leistungs-zeit und -ort Barta: Zivilrecht online l z. B für einen Kaufvertrag q Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteivereinbarung l Das dient der Lückenschließung durch Dispositiv. R; wichtiger Mechanismus! Einf 7 - 10
Leistungszeit: § 904 ABGB Barta: Zivilrecht online q Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB: Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; vgl. nunmehr § 1334 ABGB (seit 2002) Einf 7 - 11
Leistungsort: § 905 ABGB q § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (z. B Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als gesetzlichen Erfüllungsort: Barta: Zivilrecht online l l den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners Einf 7 - 12
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld q § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: „Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. “ q Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz q Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): l l Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Barta: Zivilrecht online q Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt demnach vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt Einf 7 - 13
Barta: Zivilrecht online Mängel von RG Einf 7 - 14
Mängel von Rechtsgeschäften in der Abwicklung in der Wurzel = im Rahmen der Erfüllung = Leistungsstörungen Das Rechtsgeschäft selbst, Das RG kommt hier gültig z. B der Kauf. V, kommt schon zustande, aber bei der Vertragsabwicklung/Erfüllung mangelhaft zustande! entstehen Probleme! = im Entstehungsakt Beispiele: Fehlende GF; § 865 l Formmangel: §§ 883 ff ABGB l Irrtum: §§ 871 ff ABGB l Gesetz- od Sittenwidrigkeit: § 879 ABGB l Anfängliche Unmöglichkeit: § 878 ABGB Barta: Zivilrecht online l l Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB l Gewährleistung: §§ 922 ff l Verletzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB l Nachfolgende Unmöglichkeit: §§ 920, 1447 ABGB Einf 7 - 15
Leistungsstörungen: Überblick Leistungsstörungen = Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses z. B: Kauf. V oder Werk. V Verzug Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB = Nichterfüllung Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 f ABGB ua Sachmängel Barta: Zivilrecht online Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB = Schlechterfüllung Rechtsmängel Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB Einf 7 - 16
Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug Einf 7 - 17
Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB q Definition: § 918 und § 1334 ABGB q Was heißt ‚objektiver‘ Verzug? Barta: Zivilrecht online l Schuldnerverzug setzt (wie Gläubigerverzug) kein Verschulden voraus ! - Das meinte § 1334 ABGB a. F: „Eine Verzögerung fällt einem Schuldner [überhaupt] zur Last. . . “ q Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus! q Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung! Einf 7 - 18
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs? q Zahlung von Verzugszinsen l auch bei bloß objektivem (!) Verzug q Bei verschuldetem (= subjektivem) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten! q Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB Barta: Zivilrecht online l Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! q Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) bei Schuldnerverzug q Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen l l z. B Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Einf 7 - 19
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) q Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: ● entweder weiterhin Erfüllung verlangen – und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz „wegen der Verspätung“; sog Verspätungsschaden ● oder vom Vertrag zurücktreten Barta: Zivilrecht online – und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) q Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Einf 7 - 20
Rücktritt vom Vertrag (2) q Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug! l Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! – aber § 1425 ABGB q Rücktrittserklärung ist formfrei Barta: Zivilrecht online l Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB q Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Einf 7 - 21
Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist q Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein l Häufiger Fehler (in der Praxis)! q Nachfrist muß lange genug sein, um die bereits vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: l l ‚Rettung‘ des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Barta: Zivilrecht online – Rücktritt bleibt aber gültig l Es empfiehlt sich: – bei der Nachfristsetzung nicht kleinlich zu sein! – Grund des Rücktritts sollte genannt werden! Einf 7 - 22
Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig. . . q Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: l l l bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht nachgeholt werden kann q Für das KSch. G gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so Barta: Zivilrecht online l muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt – Rspr: ‚Markisenfall‘! Einf 7 - 23
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Was bewirkt der erklärte Rücktritt? q Vertragsauflösung ex tunc l l also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung! bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! q Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug! l Barta: Zivilrecht online l obligatorische/ schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß wiederum rückübertragen werden! (keine Automatik!) – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (wegen des Titelverlusts) ! Einf 7 - 24
Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug Einf 7 - 25
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB q Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer ! q Der Verzug endet: l Barta: Zivilrecht online l wenn Gläubiger abnimmt und den – zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung – Verzugsbeendende Vereinbarung Einf 7 - 26
Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB q Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – das ist contra legem; vgl § 1062 ABGB! l Barta: Zivilrecht online l Rspr: Gläubiger hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme durch den Gl hat! – ZB Künstler (Schauspiel. G) oder Lehrling (BAG) – Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt z. B an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer – Kauf Abbruch (‚Humusfall‘): JBl 1985, 746 Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! Einf 7 - 27
Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1 q § 1419 ABGB: >. . . So fallen die widrigen Folgen auf ihn. < q Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): l Barta: Zivilrecht online l l Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung (Preis)Gefahr geht auf Gläubiger über; dh. er hat den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung zu tragen! Aufwandersatz z. B Verwahrungs- oder Transportkosten Einf 7 - 28
Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2 q Befreiungshandlungen (des Schuldners): l l Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB § 373 UGB: Modernere Regeln des HR/UR! – Gegenüber dem ABGB erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise – Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Barta: Zivilrecht online Androhung – Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung; z. B Gemüselieferung Einf 7 - 29
Barta: Zivilrecht online Fixgeschäft Einf 7 - 30
Fixgeschäft: § 919 ABGB q Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: l l ein ‚fest‘ bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird q ‚Kürzel‘ der Praxis: Barta: Zivilrecht online l fix, prompt, präzise, genau, ultimo. . . q Es gibt auch Fixgeschäfte aus der ‚Natur der Leistung‘; etwa l Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Einf 7 - 31
Relatives Fixgeschäft q Beim relativen Fixgeschäft ist die l l Barta: Zivilrecht online l Leistung u. U doch noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann daher weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich mitteilen! – Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft – Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Einf 7 - 32
Barta: Zivilrecht online GWL Einf 7 - 33
Fall: Der Gebrauchtwagen Barta: Zivilrecht online A kauft von B einen gebrauchten Pkw, dessen Kilometerzähler 30. 000 anzeigt. B erklärt aber, dass mit dem Wagen bereits 130. 000 km gefahren wurden, wobei es aber tatsächlich 230. 000 km sind, was A erst eineinhalb Jahre später erfährt. Er möchte den Vertrag rückgängig machen. B wendet aber ein, dass er selber geglaubt hätte, der Wagen wäre erst 130. 000 km gefahren worden. A bringt weiters vor, dass ihm B anlässlich der Übergabe erklärt habe, dass der Wagen auf Katalysator umgerüstet werden könne, was aber nicht der Fall ist. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart; alternativ eine Fristverkürzung auf 1 Jahr a) B ist Autohändler. b) B ist ein Bekannter, der sein Auto privat verkauft. GWL Einf 7 - 34
Schuldnerverzug Gewährleistung Übergabe/ Lieferung Verzug Gewährleistung §§ 918 ff ABGB §§ 922 ff ABGB Barta: Zivilrecht online Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: q Leistung/ Sache/ Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und (!) q Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen! (Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!) Einf 7 - 35
Gewährleistung (1) q Regelungsort: §§ 922 – 933 b ABGB q Definition: GWL bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften l l Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung Barta: Zivilrecht online q Gesetzliche Sonderregeln l Zession: § 1397 ABGB l Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB l Mängelrüge: § 377 HGB/UGB l § 9, 9 a und 9 b KSch. G Einf 7 - 36
Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 q Mängel müssen grundsätzlich bereits bei Übergabe vorliegen: l l Die Gewährleistungsfrist beginnt id. R mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr: bis 6 Mo beim VK; § 924 ABGB enthält Rechtsvermutung Barta: Zivilrecht online q Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus! q Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB! l Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB q GWL ist nachgiebiges Recht l Ist aber nur in Grenzen abdingbar; vgl KSch. G ! Einf 7 - 37
Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 q Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB l Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ q Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9 b KSch. G l Barta: Zivilrecht online l l Vertraglich vereinbart Mangel kann in diesem Fall erst während der Garantiefrist entstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!. . . sie ist üblicherweise länger als die gesetzliche GWL-Frist Einf 7 - 38
Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB q Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: l l gewöhnlich vorausgesetzte oder zugesagte Eigenschaften fehlen – Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB l Geteilte Beweislast bei Zusicherung: Barta: Zivilrecht online – Käufer hat die Zusicherung – Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit q Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel q Keine Haftung für offenkundige Mängel: l § 928 ABGB: ‚Augen auf, Kauf ist Kauf‘ Einf 7 - 39
Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua q Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war l Privatrechtliche Mängel – Grundstück ist mit Servitut belastet – Fehlendes Urheber. R des Veräußerers von Musikkassetten l Öffentlichrechtliche Mängel – Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung – Fehlende Baugenehmigung q Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit ! Barta: Zivilrecht online – Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht q Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB Einf 7 - 40
Gewährleistung ‚neu‘ (1) Neue ‚Reihung‘ der Rechtsbehelfe: § 932 Abs 1 ABGB q Verbesserung i. Sv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden q Austausch der Sache Barta: Zivilrecht online q (Angemessene) Preisminderung oder q Wandlung (Aufhebung des Vertrags) Beachte In der neuen ‚Reihenfolge‘ zeigt sich keine Besserstellung für Verbraucher; wohl aber für Unternehmer! Einf 7 - 41
Barta: Zivilrecht online Gewährleistung ‚neu‘ (2) § 932 Abs 2 ABGB Übernehmer kann: q Zunächst nur (!) Verbesserung oder Austausch der ‚Sache‘ verlangen q Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden Dann gilt § 932 Abs 4 ABGB Folie q Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken Einf 7 - 42
Gewährleistung ‚neu‘ (3) § 932 Abs 4 ABGB q Sind ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ unmöglich q … oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer: l Barta: Zivilrecht online l Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt q Dasselbe gilt, wenn der Übergeber ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Beachte: Unbestimmtheit der Formulierungen! Einf 7 - 43
Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB q Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): l bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSch. G: gebrauchte Kfz l l unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher) Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher) q Beginn des Fristenlaufs bei: Barta: Zivilrecht online l Sachmängeln: ab Übergabe – bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit – bei Liegenschaften: immer ab Übergabe l l Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Im HR/UR: § 377 H/UGB – „unverzüglich“ Einf 7 - 44
Gewährleistung und Schadenersatz (1) Barta: Zivilrecht online § 933 a ABGB q Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 q Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind q Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer q Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Einf 7 - 45
Gewährleistung und Schadenersatz (2) q Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden l Barta: Zivilrecht online l l Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein Klägerin klagte daraufhin Installateur auf 205. 000 öS zur Deckung der Behebungskosten Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Einf 7 - 46
Barta: Zivilrecht online § 933 b ABGB: Besonderer Rückgriff q Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet (also dessen GWL-Ansprüche erfüllt), kann er seinerseits von seinem Vormann/ Unternehmer ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 q Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Einf 7 - 47
Kaufmännische Mängelrüge (1) q Regelungsort: § 377 HGB/UGB q Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf, d. h. ein Kauf unter Kaufleuten l l Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGBGewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Barta: Zivilrecht online q Besteht aus zwei Teilen: l Unverzügliche Untersuchungspflicht l – z. B durch Stichproben, Sachverständige – Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers – Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Einf 7 - 48
Kaufmännische Mängelrüge (2) q Mängelrüge ist Dispositivrecht ! l Regelung ist abdingbar und modifizierbar – z. B in AGB oder Rahmenverträgen – z. B: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" q Bei Versäumnis der ‚Mängelanzeige‘: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche l Barta: Zivilrecht online l Fiktion ! – „. . . gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Einf 7 - 49
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