Landesschulamt und Lehrkrfteakademie Schulische Inklusion im Landkreis LimburgWeilburg
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (1) „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel…. 2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass… … Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; …“ Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Maßnahmen der allgemeinen Schule § 1 Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule (1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. (2) Die allgemeine Schule ist bei Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maß an aktiver Teilhabe verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen, sprachlichen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. § 2 Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule (1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie § 3 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen (1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 und 2 alleine nicht ausreichen, um dem Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungsangebote von Beratungs- und Förderzentren unterstützt werden. Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen richten sich an Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, und Eltern. § 4 Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen (1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 alleine nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden. Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie § 54 HSch. G neues Verfahren - Anmeldung aller Kinder an der allgemeinen Schule Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht Eltern beantragen keine Aufnahme des Kindes in die Förderschule Eltern beantragen Aufnahme des Kindes in die Förderschule Anspruch sonderpädagogische Förderung kommt in Frage SL prüft, ob allgemeine Maßnahmen der Prävention ausreichen (Förderplanung) §§ 2 bis 6 VOSB Reichen nicht aus SL prüft Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung Kind besucht die Förderschule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer (MTK) Reichen aus SL beruft Förderausschuss Kind besucht die ein, fordert förderdiagnosti- zuständige allsche Stellungnahme an, im gemeine Schule Zweifelsfall schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Keine einstimmige Empfehlung möglich Förderausschuss tagt Empfehlung (einstimmig) Förderausschuss legt SSA entscheidet im Empfehlung SSA zur Benehmen mit SL aufgrund Genehmigung vor der BFZ-Stel-lungnahme und ggf. schul. SSA genehmigt psychologischem/ schul. SSA hat Bedenken ärztlichen Gutachten nach Anhörung der Eltern durch SL SSA verweist SSA entscheidet erneut an selbst SL entscheidet über Art, Umfang Föderausschuss und Orga der sonderpäd. Förderung Kind besucht die zust. allgem. Schule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer (MT Kind kann an zust. allgem. Schule gefördert werden Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Kind kann ausnahmsweise nicht an zuständiger allgemeiner Schule gefördert werden, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 HSch. G) Förderausschuss tagt Keine einstimmige Empfehlung möglich Empfehlung (einstimmig) Anhörung der Eltern durch SSA SSA entscheidet auf der Grundlage des festgest. Förderschwerpunktes und einer Empfehlung durch SL; im Zweifel förderdiagnostisches Gutachten des BFZ (§ 28 VOSB) SSA bestimmt auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses den Förderort Kind besucht allgem. Schule Kind besucht Förderschule Foliengestaltung nach: Horst Böhmer(MTK) Kind besucht Förderschule Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Bilanz des GU per a) Beendigung Aufhebung Wechsel in Schule für Erziehungshilfe Wechsel in andere Förderschule Beendigung der Schulpflicht Umzug außerhalb SSA Summe b) neue Maßnahmen Lahn-Dill Limburg-Weilburg 31. 7. 2008 31. 7. 2009 31. 07. 2010 31. 07. 2011 31. 07. 2012 53 40 32 5 6 46 46 18 7 14 45 62 43 2 6 56 52 17 12 5 108 44 32 10 12 136 131 158 142 206 129 35 164 159 38 197 126 35 161 156 66 222 163 63 226 Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Personalressourcen für GU/IB/VM im Bereich Limburg-Weilburg Albert Schweitzer-Schule Limburg Windhofschule Weilburg Freiherr von Schütz-Schule Bad Camberg Stellen 28, 90 13, 00 7, 5 Inklusion- KEB-Sitzung 1. 7. 2013 Senckenbergschule
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