Landesamt fr Vermessung und Geoinformation Verwaltungsverfahren bei der
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen 23. 03. 2010 1 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Rahmenbedingungen • • Thür. Verm. Geo. G (Thür. Verm. Geo. GDVO) - Verordnung zur Durchführung des Thüringer • Regelungen zu den Verfahren im Liegenschaftskataster nach dem Thür. Verm. Geo. G Thür. APA – Thüringer Aufnahmepunktanweisung Regelungen zur Ausführung von Lieg. Verm. Koo. Kat - Regelungen zur Einrichtung des Koordinatenkatasters und zur Liegenschaftsvermessungen nach dem Thür. Verm. Geo. G Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Koordinatenkataster im ETRS 89/UTM Kat. Verm. A - Katastervermessungsanweisung die GNSS Richtlinie die Vermessungspunktdateianweisung, Zei. A-Lika… • • • Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes 23. 03. 2010 2 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sonderung Begriffsbestimmung eine Sonderung nach 2. 3. 1 besondere Abs. 5 Fall. Form a (1)Ist. Koordinatenkataster ist eine der auch möglich im koordinierten Kataster Festlegung der Grenzpunkte im (Grenzpunkte in PD 83, PGW 7, ggf. abgemarkt) Liegenschaftskataster. Die Koordinaten oder sind - nur mit Ausnahme der Fälle bim -d– amtlichen Koordinatenreferenzsystem mit den die Anforderungen an das Koordinatenkataster Genauigkeitsstufen (GST) kleiner gleich 2100 (PGW 7 und ETRS 89/UTM) zu erfüllen? bilden maßgebenden Katasternachweis. (2) Koordiniertes Kataster liegt überall dort vor, wo Grenzpunkte mit Punktgewicht PGW 7 im PD 83/GK oder GST 2200 oder 2300 im ETRS 89/UTM bestimmt wurden. 23. 03. 2010 3 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sonderung 2. 3. 1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, b) eine neue Flurstücksgrenze zwischen zwei bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten ohne Zwischenpunkte gebildet werden soll, c) Erbengemeinschaften in der Feld- oder Waldlage nach Bruchteilen der Fläche aufgelöst werden sollen und eine eindeutige Darstellung im Katasternachweis gewährleistet ist oder d) Straßen-, Wege- und Gewässerflurstücke im Liegenschaftskataster zweckmäßig geführt werden sollen. 23. 03. 2010 4 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Begründung - Sonderung 2. 3. 1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, § 11 Thür. Verm. Geo. G (2) Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer Sonderung gewährleistet werden kann. 23. 03. 2010 5 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sonderung 115 2. 3. 1 (5) a Verfahrensregelungen 104 20345 20343 20358 105/2 105 116 20359 105/1 15 20346 106 117 23. 03. 2010 6 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20357 20342
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sonderung 115 Kombination aus 2. 3. 1 (5) a und b - Verfahrensregelungen 104 20343 20345 20358 105/2 105 116 105/1 15 20346 106 117 23. 03. 2010 7 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20357 20342
Landesamt für Vermessung und Geoinformation § 10 Grenzfeststellung - Thür. Verm. Geo. G (1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze. (2) Eine Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Grenzfeststellung Ja Nein 23. 03. 2010 8 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2. 3. 4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenzfeststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen. (logisch) für die Sonderung nach Fall a keine Grenzwiederherstellung! 23. 03. 2010 9 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20344 20359 20343
Landesamt für Vermessung und Geoinformation § 14 Abmarkung - Thür. Verm. Geo. G Grenzpunkte werden auf Antrag dauerhaft durch Grenzmarken abgemarkt (Abmarkung). (logisch) für die Sonderung keine Abmarkung! 23. 03. 2010 10 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20344 20359 20343
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sonderung Nur Grenzfeststellungsverfahren 104 115 mit in der Regel einem Beteiligten 20345 Vermessungstermin 20344 entfällt 105/2 Anhörung muss erfolgen 105 116 ? ? 20359 20343 20358 105/1 15 20346 Aufnahme Grenzniederschrift 106 117 23. 03. 2010 11 Grenzfeststellungsbescheid 20357 20342 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2. 3. 3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten (2) Können Beteiligte (Name und Anschrift) durch eine Recherche beim Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, Nachlassgericht und bei der Gemeindeverwaltung (Grundsteuer) nicht ermittelt werden (vertretbare Maßnahmen), entfällt die Anhörung dieser Beteiligten. Die durchgeführte Recherche ist aktenkundig zu machen. In der Grenzniederschrift ist zu dokumentieren, wenn die Anhörung aus vorgenannten Gründen entfallen ist. 23. 03. 2010 12 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2. 3. 3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern (Anhörung). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfeststellung auf einer Sonderung beruht. … Ansonsten ist die Anhörung an keine bestimmte Form gebunden. 23. 03. 2010 13 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Anhörung bei der Sonderung Antragssteller Verfahrensbeteiligter Äußerung zum Ziel der Grenzfeststellung bereits mit der Antragstellung = Anhörung 23. 03. 2010 14 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Gibt es Mindestanforderungen an die formlose Anhörung der Beteiligten? 2. 3. 3 (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern. 2. 3. 9 Grenzniederschrift (1)… Sie enthält insbesondere: (2) … c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, 23. 03. 2010 15 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 1. Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, Alles was klarstellt, • dass Sie dem Beteiligten Gelegenheit gegeben haben, sich zu äußern, • ob er sich geäußert hat, • wie er sich geäußert hat. 23. 03. 2010 16 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Zerlegung 20344 104 115 20345 106 117 23. 03. 2010 17 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20343 20358 105/2 116 20359 105/1 20357 15
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bekanntgabe des Vermessungstermins 104 115 20344 20343 20345 105 116 106 117 23. 03. 2010 18 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 15
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2. 3. 4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung (1)…Zur Unterteilung einer bestehenden Flurstücksgrenze durch einen oder mehrere neue Grenzpunkte ist diese Grenze im erforderlichen Umfang zu untersuchen. (2) Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenzfeststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen. 23. 03. 2010 19 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 3. 1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung Wird ein Flurstück … zerlegt, ist der Verlauf der bestehenden Flurstücksgrenzen jedes Trennstück im ganzen Umfang regelmäßig zu untersuchen. Knickpunkte sind wiederherzustellen, wenn eine Abmarkung nicht vorhanden ist (gilt nicht im Koordinatenkataster) oder die Abmarkung nicht mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. 23. 03. 2010 20 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation 3. 1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung (3) Auf die Wiederherstellung von Grenzpunkten des Reststücks bzw. der Reststücke kann verzichtet werden, wenn a) die Fläche dieses Reststücks bzw. dieser Reststücke größer als zwei Drittel des zu zerlegenden Flurstücks ist und b) die betroffenen Grenzpunkte nicht zur Wiederherstellung der alten Flurstücksgrenzen des Trennstücks benötigt werden. c) bei langgestreckten Anlagen nach durchgeführter Grenzuntersuchung die Örtlichkeit und der Katasternachweis es zulassen, 23. 03. 2010 21 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Grenzuntersuchung 104 115 20344 20343 fehlt 20345 105 116 15 6, 00 23. 03. 2010 22 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 12, 00 106 117
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Grenzwiederherstellung 104 115 20344 fehlt 20343 20345 105 116 106 117 23. 03. 2010 23 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 15
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Die vor der Bestimmung der neuen Grenzpunkte notwendige und in der Ausführungsvorschrift auch so vorgesehene Erzeugung von Koordinatenkataster für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Punkte wird bewusst kurz zurückgestellt! 23. 03. 2010 24 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Grenzfeststellung 104 115 20344 20343 20345 105 116 106 117 23. 03. 2010 25 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 15
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Abmarkung 104 115 20344 20343 20345 105 116 106 117 23. 03. 2010 26 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 15
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (neue Grenzpunkte) 104 115 1. Sollkoordinaten berechnen 20344 20359 2. Abstecken 20345 20358 3. ggf. Abmarken 105 4. 116 ggf. Kontrollaufmessung 15 5. ggf. Abmarkung korrigieren (lineare Abweichung >= 4 cm) 6. Sollkoordinate zur Übernahme 106 117 23. 03. 2010 27 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" 20357
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Lieg. Verm. Koo. Kat 2. 5 Grenzuntersuchung zur Einrichtung des Koordinatenkatasters Die Flurstücksgrenzen werden untersucht, indem die Maße (Elemente) unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsbeziehungen und geometrischen Bedingungen in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf (vorgefundene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen) verglichen werden. Dabei werden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Katasternachweises geltenden zulässigen Abweichungen berücksichtigt. 2. 6 Aufmessung Durch Aufmessen der Örtlichkeit unter Anschluss an das Lagebezugssystem ETRS 89 werden geometrische Bedingungen ggf. aufgelöst. 23. 03. 2010 28 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift 3. 6 Grenzpunkte im ETRS 89/UTM (4) Bei der Übertragung in die Örtlichkeit werden die Sollkoordinaten örtlich abgesteckt sowie ggf. abgemarkt und unabhängig aufgemessen. Die Aufmessung erfolgt nur zur Kontrolle und führt nicht zu einer Koordinatenänderung. 23. 03. 2010 29 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Grundsatz: Der Katasternachweis definiert die Solllage! Die geometrischen Bedingungen werden mit Ausnahme des Koordinatenkataster berücksichtigt. Für die Solllage wird Koordinatenkataster erzeugt. 23. 03. 2010 30 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte). 4 cm max Ausführungsvorschrift 20 2 20 1 23. 03. 2010 31 Koordinatenkataster Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Problem: Im herkömmlichen bzw. im graphischen Kataster kann aufgrund der größeren zulässigen Abweichungen bei Aufstellung des Katasternachweises zwar die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit in der Grenzuntersuchung bestätigt werden, zur Einrichtung des Koordinatenkatasters wäre dann aber doch das Versetzen der Abmarkung (Grenzwiederherstellung) notwendig. 23. 03. 2010 32 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Lösung: Wenn die Abweichungen zwischen Soll- und Istlage geringer als die Genauigkeit des Katasternachweises (nach sachgerechter Bewertung) sind, kann die Istlage in das Koordinatenkataster übernommen werden. In begründeten Fällen kann im herkömmlichen Kataster die Örtlichkeit aufgemessen werden! 23. 03. 2010 33 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift 22 21 20 19 Koordinatenkataster 23. 03. 2010 34 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation (3) Für Liegenschaftsvermessungen, die auf Grundlage der Liegenschaftsvermessungsverordnung der DDR und anderen davor geltender Vermessungsvorschriften ausgeführt wurden, gelten folgende größte zulässige Streckenabweichungen ZS *): Str (Strecke) (m) < 10 10 – 25 > 25 – 50 > 50 23. 03. 2010 35 ZS (Ortslage) (m) 0, 21 0, 24 0, 27 0, 30 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster" ZS (Feldlage) (m) 0, 32 0, 38 0, 44 0, 50
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Grenzniederschrift Über das Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle eine Grenzniederschrift aufgenommen. 23. 03. 2010 36 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Grenzniederschrift - Sie enthält insbesondere: a) Ort und Tag der Aufnahme der Grenzniederschrift, die betroffenen Flurstücke, Anlass des Verfahrens, b) je nach Gegenstand des Verwaltungsverfahrens eine Dokumentation über • die Ergebnisse der Untersuchung und Wiederherstellung der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte, • die Feststellung der neuen Grenzpunkte und die Form der neuen Grenzen, • die Abmarkung alter und neuer Grenzpunkte, • das Entfernen von Grenzpunkten, c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, d) den Namen und die Amts- bzw. Berufsbezeichnung sowie die Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und 23. 03. 2010 37 Unterschrift der. Fachkonzeptionen beurkundenden Person. Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grundsätzlich schriftlich mit gewöhnlichem Brief. Durch Offenlegung wenn: - mehr als 20 Beteiligte oder - ein Beteiligter nicht ermittelt werden konnte 23. 03. 2010 38 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Offenlegung § 2 Verordnung zur Durchführung des Thür. Verm. Geo. G (Entwurf) Die Bekanntgabe • der Grenzfeststellung, • der Grenzwiederherstellung oder • der Abmarkung kann … durch Offenlegung der Grenzniederschrift erfolgen. 23. 03. 2010 39 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Fortführung des Liegenschaftskatasters § 11 Thür. Verm. Geo. G ? ? ? 23. 03. 2010 40 Frank Fuchs, Leiter des Dezernates "Koordinierung und Fachkonzeptionen Liegenschaftskataster"
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