Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) –Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt: tamina. preuss@uni-wuerzburg. de
Konversatorium Strafrecht BT II Hinweis zur Probeklausur • 1. Probeklausur am Freitag, dem 02. 06. 2017, von 810 Uhr in HS 216 NU (Audimax) • Ausfall der Konserven in dieser Probeklausurwoche Ablauf der heutigen Stunde I. Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB II. Bearbeitung Fall 3 2 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Mittäterschaft, § 25 II St. GB Hinweis: Möglich ist eine getrennte oder eine gemeinsame Prüfung der Mittäter. Regelfall soll die getrennte Prüfung sein (Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 6). Ein getrennter Aufbau ist zu wählen, wenn: - nur einer der Beteiligten überhaupt zu prüfen ist - wenn einer der Beteiligten den Tatbestand in eigener Person verwirklicht (dann hier keine Zurechnung nach § 25 II St. GB) - wenn nur einer der Beteiligten offensichtlich Täterqualität aufweist Ein gemeinsamer Aufbau kann dagegen gewählt werden, wenn die Beteiligten arbeitsteilig zusammenwirken, d. h. jeder verwirklicht unterschiedliche Deliktsmerkmale, (hier aber auch getrennte Prüfung gut vertretbar) o. wenn der Sachverhalt die Beteiligten wie eine Person behandelt (etwa „A und B verprügeln C mit Fäusten“). 3 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB Bei gemeinsamer Prüfung darf nicht vergessen werden, dass sich zwischen den Strafbarkeiten der Beteiligten Unterschiede ergeben können (etwa bei persönlichen Strafaufhebungsgründen o. im subjektiven Tatbestand). A. Strafbarkeit des Tatnächsten (z. B. § 242 I St. GB) Hinweis: Wenn dem Tatnächsten nichts zugerechnet werden muss, wird er wie ein Alleintäter geprüft. § 25 II St. GB sollte nicht erwähnt werden. B. Strafbarkeit des Mittäters (z. B. §§ 242 I, 25 II St. GB) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • objektive Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Strafvorschrift (besondere Täterqualität muss in eigener Person vorliegen) 4 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB • Zurechnung von nicht in eigener Person verwirklichten Tatbestandsmerkmalen, § 25 II St. GB: setzt gemeinsamen Tatplan u. gemeinsame Tatbegehung voraus: • gemeinsamer Tatplan (Tatentschluss) = wenn sich zwei oder mehr Personen ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen (Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 11) • • • ausdrücklich o. konkludent kann nach h. M. auch noch nach Beginn der Tatausführung gefasst werden Mittäter müssen sich nicht persönlich kennen 5 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB • gemeinsame Tatausführung: beurteilt sich nach den Abgrenzungstheorien: • • formal-objektive Theorie animus-Theorie (subjektive Theorie) normative Kombinationstheorie Tatherrschaftslehre („strenge“ u. „gemäßigte“) Hinweis: Die Zurechnung nach § 25 II St. GB sollte niemals isoliert vorab, sondern immer im Tatbestand geprüft werden. Liegt hiernach keine Mittäterschaft vor, ist an schwächere Beteiligungsformen (Beihilfe, Anstiftung) zu denken. 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. der Tatbestandsverwirklichung, § 15 St. GB • Vorsatz bzgl. der Tatherrschaft (Tatherrschaftslehre) 6 / 47 • sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
Konversatorium Strafrecht BT II Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II St. GB Hinweis: Subjektive Tatbestandsmerkmale müssen in der Person eines jeden Mittäters vorliegen; sie dürfen auf keinen Fall nach § 25 II St. GB zurechnet werden. II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ggf. Strafzumessung (z. B. § 243 I St. GB) V. Ergebnis 7 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3: Zerbrochene Bande Autofahrer A, Berufsartist B und Computerfreak C möchten ihre Geldprobleme lösen, indem sie mehrere Villen ausrauben, wenn deren Bewohner ihren Sommerurlaub verbringen. Während B jeweils den eigentlichen Einbruch vornehmen und die Beute herausschaffen soll, soll C im Hintergrund bleiben und sich von seiner Wohnung aus in die Sicherheitssysteme der Zielgebäude einhacken. Auswahl der Tatobjekte und konkrete Planung der einzelnen Einbrüche obliegen allein B und C. Die Aufgabe des A beschränkt sich dagegen darin, das Fluchtauto zu fahren. Wegen seines nur geringen Tatanteils erhält A für jeden Einbruch ein festes Entgelt, während sich B und C den Rest der Beute brüderlich teilen wollen. Ihr erster Einbruch im Anwesen des O verläuft weitgehend absprachegemäß. Lediglich B verspätet sich etwas am Tatort, 8 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3: Zerbrochene Bande nachdem er auf der Heimfahrt vom Schießstand im Verkehr aufgehalten wurde. Er hatte daher keine Zeit, vorher nach Hause zurückzukehren, so dass sich seine leergeschossene Pistole in seiner linken Jackentasche und passende Munition in seiner rechten Hosentasche befindet. Während weder A noch C davon wissen, nimmt B die Pistole erst wieder wahr, als er in das Fluchtauto steigt. Unter der reichen Beute des Einbruchs bei O befindet sich auch eine Kiste edelsten Champagners. Zur Feier ihres Coups schnappen sich B und C am nächsten Abend jeweils eine Flasche und laufen trin-kend durch ihr Wohnviertel. Da B und C jedoch zu sehr dem Alkohol zusprechen, zerstreiten sie sich noch an demselben Abend, so dass sie ihre Zusammenarbeit bereits nach dem ersten gemeinsamen Einbruch beenden. 9 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3: Zerbrochene Bande Bearbeitervermerk: Wie haben sich A, B und C nach dem St. GB strafbar gemacht? Delikte des Computerstrafrechts sind nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. 10 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Lösung: Tatkomplex 1: Der Einbruch A. Strafbarkeit des B Hinweis: Bei mehreren Beteiligten ist die Prüfung mit dem Tatnächsten zu beginnen. Dies ist vorliegend B, der den eigentlich Einbruch alleine vornimmt. I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u. a. Champagner-Kiste, im Eigentum des O 11 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams – hier (+) durch den Abtransport des Diebesguts b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungsabsicht (2) Aneignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 12 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 4. Strafzumessung, § 243 St. GB a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 St. GB • Gebäude = durch Wände u. Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte“ abhalten soll – hier (+) Villa des O • einbrechen = gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen – hier (+) SV geht eindeutig von „Einbruch“ aus • Vorsatz gem. §§ 15, 16 St. GB analog 13 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 St. GB • gewerbsmäßig = wenn der Täter sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang u. einer gewissen Dauer verschaffen will • „kriminelles Handelsgewerbe“ muss nicht geplant sein • Weiterveräußerungsabsicht nicht zwingend erforderlich • P. : ob bereits die erste ins Auge gefasste Tathandlung als ge -werbsmäßig anzusehen ist: nach h. M. bereits umfasst, Arg. : rein subjektives Merkmal; verwerflich ist hier schon die Motivation (BGH NSt. Z 1995, 85; a. A. Kindhäuser, in: NKSt. GB, 4. Aufl. 2013, § 243 Rn. 26 wegen des fehlenden erhöhten Unrechts beim einmaligen Diebstahl) 14 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • hier (+) B will seine Geldprobleme durch Begehung mehrerer Einbrüche lösen c. Kein Ausschluss nach § 243 II St. GB (+) 4. Ergebnis (+) II. § 244 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I St. GB (+) bb. Der Qualifikation, § 244 I St. GB (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a St. GB 15 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Waffe = solche Gegenstände, die objektiv gefährlich und ihrer Art u. Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (Waffen im technischen Sinne) (Wittig, in: Beck. OKSt. GB, 30. Aufl. 2016, § 244 Rn. 3 m. w. N. ) • hier grds. (+) Pistole • P. : Waffe muss gebrauchsbereit sein: ungeladene Schusswaffe fällt zwar grds. nicht unter den Waffenbegriff, hierfür reicht aber aus, wenn der Täter die Waffe jederzeit gebrauchsbereit machen kann – hier (+) da sich die Mu-nition für B griffbereit in der rechten Hosentasche befindet 16 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Beisichführen = wenn dem Täter die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn u. Beendigung (a. A. nur bis zur Vollendung) unmittelbar zur Verfügung steht – hier (+) (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 St. GB • Bande = Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen • Bandenabrede kann ausdrücklich o. konkludent erfolgen • „gefestigter Bandenwille“ o. „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ nicht erforderlich 17 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Mindestmaß an Organisationsstruktur nicht erforderlich (≠ kriminelle Vereinigung) • Bandenmitglieder müssen sich nicht persönlich verabredet haben o. untereinander kennen • hier Straftaten nach §§ 242, 249 St. GB, da A, B u. C mehrere Villen ausrauben wollen • • unschädlich, wenn daneben noch andere Taten begangen werden sollen irrelevant, ob es tatsächlich zur fortgesetzten Begehung kommt – daher steht nicht entgegen, dass Zusammenarbeit von A, B u. C nach dem ersten Einbruch scheitert • noch ungewisse Taten (sog. offene Abrede) ≠ bereits im Einzelnen festgelegte Taten • P. : Mindestpersonenanzahl: 18 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • • insb. frühere Rspr. : ab zwei Personen – auch „Gaunerpärchen“ erfasst; Arg. : Übernahme der Auslegung des Begriffs „mehrere“ aus der a. F. ; Wortlaut steht nicht entgegen h. M. : ab drei Personen, Arg. : höhere Organisationsgefahren; stärkere stabilisierende gruppendynamische Prozesse (abwanderungswilliges Mitglied muss sich mit zwei anderen auseinandersetzen); Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zur Mittäterschaft; Rechtsicherheit – Verzicht auf die Kriterien „Tätigwerden in übergeordnetem Bandeninteresse“ bzw. „gefestigten Bandenwillen“; Wortlaut; contra: schon bei wechselseitiger Zweierverpflichtung gewisse Fortsetzungsdynamik; Abgrenzungsprobleme zur wiederholten Mittäterschaft bestehen auch bei drei Personen (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 24) • Mindestzahl wird auch erreicht, wenn eines der Mitglieder strafunmündig ist (weiterführend Ellbogen/Wichmann, Ju. S 2007, 114) 19 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • P. : ob Gehilfen auch Bandenmitglieder sind: da A u. C ggf. nur Gehilfen sind, ist zu klären ob eine Person, der nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die als Gehilfentätigkeit einzuordnen sind, Bandenmitglied ist, da anderenfalls die erforderlich Mitgliederzahl nicht erreicht wäre: • • Mindermeinung: wer im Einzelfall nur als Gehilfe mitwirkt, ist Bandenmitglied, nicht aber derjenige, der generell nur Gehilfentätigkeit übernehmen soll, Arg. : bandenmäßiges Vorgehen ist eine ggü. der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zusammenarbeit; die Bande muss zur fortgesetzten Begehung zusammengesetzt sein, dies bezeichnet nur täterschaftliche Begehung (Schmitz, in: MüKo-St. GB, 2. Aufl. 2012, § 244 Rn. 42) h. M. : auch derjenige, der Gehilfenaufgaben übernimmt, ist Bandenmitglied, Arg. : erhöhte Gefährlichkeit bereits bei Zusage künftiger Gehilfentätigkeit; „aliud“ zur Mittäterschaft 20 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • als Mitglied einer Bande: die konkrete Tat muss Bandenbezug aufweisen, d. h. Ausfluss der Bandenabrede sein, nicht losgelöst davon nur im Interesse des unmittelbar Beteiligten durchgeführt werden (Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl. 2015, § 4 Rn. 103) – hier (+) • unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: • Rspr. : wenn ein Bandenmitglied als Täter u. ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch von außerhalb des Tatorts) zusammenwirken, Arg. : • Vermeidung v. Abgrenzungsproblemen (z. B. ob bei Verbindung via Mobiltelefon Mitwirkung am Tatort) 21 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Arbeitsweise u. Arbeitsteilung innerhalb „moderner“ organisierter u. spezialisierter Diebesbanden können so gestaltet sein, dass dank sorgfältiger Planung am Ort der Wegnahme regelmäßig nur ein Bandenmitglied auftaucht u. ansonsten im Extremfall kein Mitglied jemals § 244 I Nr. 2 St. GB erfüllen würde • a. A. : örtliches u. zeitliches Zusammenwirken von mindestens zwei Mitgliedern am Tatort erforderlich, Arg. : nur so gesteigerte Ausführungsgefahr; Rspr. nimmt dem Mitwirkungskriterium jegliche Bedeutung; Unterschied zu anderen Bandendelikten, die keine Mitwirkung fordern (wie §§ 260 I, 263 V St. GB) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 St. GB • hier (+) Einbruch in die von O bewohnte Villa b. Subjektiver Tatbestand 22 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 aa. Des Grunddelikts, § 242 I St. GB bb. Der Qualifikation (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a St. GB • dolus eventualis hinsichtlich des Beisichführens der Waffe erforderlich (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 9) • sachgedankliches Mitbewusstsein nach allgemeinen Grundsätzen ausreichend (hierzu Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 14 Rn. 42) Anmerkung: Vorausgesetzt wird das Bewusstsein der Verfügbarkeit u. Gebrauchsbereitschaft der Waffe. Ein Verwendungsvorbehalt ist unstr. nicht er -forderlich (Wittig, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 244 Rn. 11). 23 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • auf den Vorsatz kann zwar grds. durch Benutzung kurz vor der Tat geschlossen werden (KG Beck. RS 2008, 13777) – Indiz hier aber widerlegt, da B die Pistole mittlerweile wieder vergessen hat • hier (+) B nimmt die Pistole zwar während der Ausführung nicht wahr, dies ändert sich aber noch vor Beendigung der Tat, was nach der Rspr. genügt (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 St. GB (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 St. GB 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 244 a I St. GB 1. Tatbestand 24 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IV. § 123 I St. GB 1. Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafantrag, § 123 II St. GB 5. Ergebnis (+) V. Ergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des B gem. § 244 a I St. GB: • § 244 a St. GB verdrängt §§ 242 (i. V. m. § 243 St. GB), 244 St. GB im Wege der Spezialität 25 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • § 123 I Var. 1 St. GB wird von § 244 a St. GB als typische Begleittat konsumiert (vgl. Fall 2) Hinweis: Gut vertretbar ist es auch, kurz anzusprechen, dass die gleichzeitig verwirklichte Unterschlagung gem. § 246 I St. GB aufgrund formeller Subsidiarität hinter § 242 I St. GB zurücktritt. B. Strafbarkeit des C I. §§ 242 I, 25 II, 243 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u. a. Champagner-Kiste, im Eigentum des O • Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams 26 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • P. : keine eigenhändige Wegnahme durch C, aber Zurechnung der Wegnahme des B gem. § 25 II St. GB unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft: Animus-Theorie des BGH Normative Kombinationstheorie des BGH Tatherrschaftslehre der h. Lit. Täter (animus auctoris) ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer (animus socii), wer nur eine fremde Tat fördern will. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer nur eine fremde Tat fördern will. Dies beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung (Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Täterwillen u. Interesse am Taterfolg). Täter ist, wer die Tat als Zentralgestalt nach sei-nem Willen hemmen u. ablaufen lassen kann, Teilnehmer, wer als Randgestalt die Tat veranlasst o. fördert. 27 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Animus-Theorie des BGH Normative Kombinationstheorie des BGH Tatherrschaftslehre der h. Lit. C hat aufgrund der prozentualen Beteiligung Interesse am Taterfolg u. möchte eigene Geldprobleme lösen – hiernach (+) C hat in der Planungsphase mitgewirkt u. die wichtige Aufg. („Hacken“ des Sicherheitssystems) übernommen; Interesse am Taterfolg – hiernach (+) C hat in der Planungsphase mitgewirkt u. die wichtige Aufg. („Hacken“ des Sicherheitssystems) übernommen – hiernach (+) • Streitentscheidung nicht erforderlich – die Wegnahme des B ist dem C nach allen Ansichten zuzurechnen b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 28 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 3. Strafzumessung, § 243 St. GB a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 St. GB • P. : keine Verwirklichung des Regelbeispiels durch C in eigener Person: • h. M. : Zurechnung tatbezogener Regelbeispiele gem. § 25 II St. GB analog (überdies Gesamtbetrachtung, ob ein bes. schwerer Fall tatsächlich vorliegt), Arg. : Tatbestandsähnlichkeit (statt vieler Wittig, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 243 Rn. 32; gegen Gesamtbetrachtung Schmitz, in: MüKo-St. GB, 2. Aufl. 2012, § 243 Rn. 83 – Kenntnis der erschwerenden Umstände genügt, ausnahmsweise können Umstände vorliegen, welche Indizwirkung widerlegen) 29 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Mindermeinung: keine Zurechnung von Regelbeispielen, Arg. : Wortlaut des § 25 II St. GB – Analogieverbot, § 1 St. GB, Art. 103 II GG • Vorsatz gem. §§ 15, 16 St. GB analog b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 St. GB • hier (+) auch C handelte mit der Absicht zur wiederholten Straftatbegehung um Geldprobleme zu lösen Hinweis: Täterbezogene Regelbeispiele, wie Gewerbsmäßigkeit, muss entsprechend § 28 II St. GB jeder Beteiligte in eigener Person erfüllen. Eine Zurechnung gem. § 25 II St. GB scheidet in jedem Fall aus (BGH Beck. RS 2014, 06840). 30 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 cc. Kein Ausschluss nach § 243 II St. GB (+) 4. Ergebnis (+) II. §§ 244 I, 25 II St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I St. GB bb. Der Qualifikation, § 244 St. GB (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a St. GB • Beisichführen einer Waffe durch einen anderen Beteiligten (+) B führt eine Pistole mit sich u. er wirkt unmittelbar bei der Tatdurchführung mit (vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl. 2015, § 4 Rn. 53) 31 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 St. GB • als Mitglied einer Bande (+) C ist Bandenmitglied Hinweis: Da C selbst Bandenmitglied ist, kann dahinstehen, ob es sich bei der Bandenmitgliedschaft mit der h. M. um ein täterbezogenes Merkmal handelt, das gem. § 28 II St. GB in eigener Person zu erfüllen ist, oder ein tatbezogenes Merkmal vorliegt, das nach § 25 II St. GB zuzurechnen wäre. Für die h. M. spricht die von Bandentaten unabhängige Stellung als individuelles „Mitglied“ und die damit verbundene persönliche Bereitschaft hervor, sich in einer gefährlichen Verbindung im Rahmen der Bandenabrede in besonderer Weise zu verpflichten. Für die Gegenansicht wird dagegen angeführt, dass Grund der Strafschärfung weder eine erhöhte individuelle Schuld noch eine spezifische Gefährlichkeit des Täters, sondern die gesteigerte Gefährlichkeit der Bande und der von ihr begangenen Tat ist (Kindhäuser, in: NK-St. GB, 4. Aufl. 2013, § 244 Rn. 48) 32 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl (+) s. o. • unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds (+) s. o. – hier Zurechnung gem. § 25 II St. GB, da unstr. tatbezogenes Merkmal (vgl. BGH NJW 2000, 3364 [3366]) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 St. GB • hier (+) s. o. b. Subjektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I St. GB bb. Der Qualifikation, § 244 St. GB (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a St. GB 33 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • P. : Mittäterexzess: das Beisichführen der Pistole war nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst u. es handelt sich nicht nur um eine unwesentliche Abweichung, mit der nach den Umständen gewöhnlich zu rechnen ist, somit keine Zurechnung gem. § 25 II St. GB (hierzu Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 23) (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 St. GB (+) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 St. GB 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. §§ 244 a I, 25 II St. GB IV. §§ 123 I, 25 II St. GB 34 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 V. Ergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des C gem. §§ 244 a I, 25 II St. GB C. Strafbarkeit des A I. §§ 242 I, 25 II St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u. a. Champagner-Kiste, im Eigentum des O • P. : keine eigenhändige Wegnahme durch A, Zurechnung gem. § 25 II St. GB unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft: 35 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Animus-Theorie des BGH Normative Kombinationstheorie des BGH Tatherrschaftslehre der h. Lit. Täter (animus auctoris) ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer (animus socii), wer nur eine fremde Tat fördern will. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer nur eine fremde Tat fördern will. Dies beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung (Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Täterwillen u. Interesse am Taterfolg). Täter ist, wer die Tat als Zentralgestalt nach sei-nem Willen hemmen u. ablaufen lassen kann, Teilnehmer, wer als Randgestalt die Tat veranlasst o. fördert. A will eigene Geldprobleme lösen, er erhält aber nur ein festes Entgelt, daher nur bedingtes Interesse – hiernach (-) Nur bedingtes Interesse am Taterfolg; keine Anwesenheit am Tatort; Tatbeitrag auf Fahren von Fluchtauto be-schränkt – hiernach (-) 36 / 47 Keine Anwesenheit am Tatort; Tatbeitrag auf Fahren von Fluchtauto beschränkt – hiernach (-)
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Streitentscheidung nicht erforderlich – die Wegnahme des B ist dem A nach keiner Ansicht zuzurechnen b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. §§ 242 I, 27 I St. GB i. V. m. § 243 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB bb. Tathandlung: Hilfeleisten • = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleichtert o. die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt 37 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • hier physische Beihilfe durch Fahren des Fluchtfahrzeugs (ob sukzessive Beihilfe möglich ist, kann dahinstehen, da A auch psychische Beihilfe leistete, indem er bereits in der Planungsphase Hilfe zugesagt hat) b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafzumessung, § 243 I St. GB Es könnte es besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gem. § 243 I 2 Nr. 1, 3 St. GB vorliegen. 38 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Hinweis: Nicht möglich ist Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Diebstahls, es kann aber ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zu einem Diebstahl vorliegen. a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 St. GB • P. : keine Verwirklichung des Regelbeispiels durch A in eigener Person: • nach h. M. sind die allgemeinen Akzessorietätsregeln bei tatbezogenen Regelbeispielen anwendbar, sodass Zurechnung gem. § 27 I St. GB analog bei Vorsatz des Gehilfen erfolgt (a. A. keine Zurechnung, Arg. : Wortlaut des § 27 I St. GB – Analogieverbot, § 1 St. GB, Art. 103 II GG) • hier Zurechnung (+) A weiß, dass B zur Durchführung des Diebstahls in die Villa des O einbricht u. er will dies auch • Vorsatz gem. §§ 15, 16 St. GB analog 39 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 St. GB • hier (+) auch A handelte mit der Absicht zur wiederholten Straftatbegehung um Geldprobleme zu lösen c. Kein Ausschluss nach § 243 II St. GB (+) 5. Ergebnis (+) III. §§ 244 I Nr. 1, 2, 27 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB bb. Tathandlung: Hilfeleisten 40 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat • hier (+) mit Ausnahme des Beisichführens einer Waffe gem. § 244 I Nr. 1 lit. a St. GB bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IV. §§ 244 a I, 27 I St. GB (+) V. §§ 123 I, 27 I St. GB (+) VI. Ergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des A gem. §§ 244 a I, 27 I St. GB 41 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Tatkomplex 2: Die Feier A. Strafbarkeit des B § 246 I St. GB B könnte sich durch das Austrinken des Champagners der Unterschlagung gem. § 246 I St. GB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Champagner im Eigentum des O 42 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Zueignung: • = wenn sich der Wille, sich eine Sache zu eigen zu machen, eindeutig und zweifelsfrei nach außen ausdrückt (enge Manifestationstheorie) • hier grds. (+) durch Austrinken • P. : Tatbestandsmäßigkeit der „Zweitzueignung“: bereits durch Verbringung aus der Villa lag eine Zueignung vor, sodass das Austrinken wiederholte Zueignung ist: 43 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Tatbestandslösung (BGH) Konkurrenzlösung (Lit. ) Wiederholte Zueignung ist nicht tatbestandsmäßig, Arg. : Wortsinn; anderenfalls Ausufern der Verjährungsfristen (vgl. § 78 a St. GB); §§ 257 -259 St. GB speziellere Delikte für Teilnahme an Verwertung Wiederholte Zueignung ist tatbestandsmäßig, tritt aber auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück, Arg. : auch deliktisch erlangte Sache ist vor Eigentumsverletzung zu schützen; Teilnahme an Verwertung als Unterschlagung strafbar Hinweis: Das Problem der „Zweitzueignung“ ist von Fällen gleichzeitiger Zueignung, welche der Subsidiaritätsklausel aus § 246 I a. E. St. GB unterfallen, zu unterscheiden. 44 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 b. Zwischenergebnis (+/-) 2. Ergebnis (+/-) B. Strafbarkeit des C § 246 I St. GB (-) Hinweis: Vertretbar ist es auch noch § 303 I St. GB zu prüfen, welcher nach h. M. daran scheitert, dass der bestimmungsgemäße Verbrauch keine Sachbeschädigung darstellt, da es in diesen Fällen lediglich um die Realisierung einer in der Sache selbst angelegten Gebrauchsmöglichkeit geht (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13). Die Mindermeinung nimmt eine mitbestrafte Nachtat an. 45 / 47
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Gesamtergebnis • Strafbarkeit des B gem. § 244 a I St. GB • Strafbarkeit des C gem. §§ 244 a I, 25 II St. GB • Strafbarkeit des A gem. §§ 244 a I, 27 I St. GB 46 / 47
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