Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Stdtebau Seminarunterlage fr das
Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Städtebau Seminarunterlage für das vhw-Seminar am 11. 05. 2009 in Halle/Saale von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, www. drschroedter. de
I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutzgesetzes auf das Städtebaurecht 1. Städtebauliches Planungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 31 b Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 9 WHG ) in (neuen) Überschwemmungsgebieten 2. Einschränkung der Genehmigungstatbestände nach den §§ 30, 34 und 35 Bau. GB in (neuen) Überschwemmungsgebieten 3. Umsetzung durch das WG LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom www. drschroedter. de 12. 04. 2006 (GVBl. LSA 248). Die Bestimmungen gelten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unmittelbar
4. Änderungen des Bau. GB durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetz (03. 05. 2005, BGBl. I S. 1224) a) § 1 Abs. 6 Nr. 12: Der Hochwasserschutz ist nunmehr ausdrücklich ein Belang der Bauleitplanung, der über § 1 Abs. 6 Nr. 7 die Qualität eines Umweltbelanges hat und im Umweltbericht zu erörtern ist b) § 5 Abs. 4 a bzw. § 9 Abs. 6 a: Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerk von Überschwemmungsgebieten bzw. www. drschroedter. de überschwemmungs gefährdeten Gebieten
c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Vorkaufsrecht an Grundstücken in festgesetzten Überschwemmungsgebieten d) Neue Fassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Bau. GB (Hochwasserschutz bei Außenbereichsvorhaben) e) Neuer § 246 a: Übernahme von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten Gebieten bei Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes www. drschroedter. de
II. Hochwasserschutz und Bauleitplanung 1. Überschwemmungsgebiete neuen Rechts nach § 31 b WHG a) § 31 b Abs. 1 WHG: „Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. “ b) Förmliche Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 WHG durch Verordnung nach Maßgabe des Landesrechts bis zum 21. 12. 2012 www. drschroedter. de
aa) HQ 100 ist zugrunde zu legen (Bundeseinheitlicher Standard zum Hochwasserschutz; BT-Drucks. 15/3168) bb) Neben dem Außenbereich können auch bebaute Gebiete nach § 34 Bau. GB festgesetzt werden (BVerw. G 22. 07. 2004 Zf. BR 2005, 66 = E 121, 283, NVw. Z 2004, 1507; ebenso Gebiete nach den §§ 30 und 33 Bau. GB) cc) geringer Abwägungsspielraum der Länder dd) Öffentlichkeitsbeteiligung für Gebietsfestsetzung ist www. drschroedter. de zwingend nach Landesrecht durchzuführen
c) Fristen aa) 10. 05. 2010: Festsetzung von Überschwemmungs gebieten mit hohem Schadenspotential, insbesondere Siedlungsgebiete bb) 10. 05. 2012: für sonstige Gebiete cc) Auswirkungen der Föderalismusreform konterkarieren diese Fristen d) Umsetzung in Sachsen-Anhalt (Vortrag von Herrn Pieper) www. drschroedter. de
2. Grundsätzliches Planungsverbot mit Ausnahmevorbehalt (§§ 31 b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG) a) Rechtsprechung zum alten WHG, z. B. Hess. VGH 04. 12. 1996 BRS 58 Nr. 29; Nds. OVG 30. 03. 2000 BRS 63 Nr. 63(Einstellplätze); Bay. VGH 24. 11. 1994 NVw. Z 1995, 924; strenger der Bay. VGH 29. 09. 2004 NVw. Z-RR 2005, 171 (Gewerbeflächen), dazu Zieher, ZUR 2005, 192, 193. Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung in den alten Überschwemmungsgebieten, in faktischen Überschwemmungs gebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten (unten II. www. drschroedter. de 3. )
c) Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne; Zweifelsfragen aa) Baugebiete im Geltungsbereich von B-Plänen und F Plänen i. S. v. § 1 Abs. 2 Bau. NVO bb) Bauflächen nach § 1 Abs. 1 Bau. NVO in F-Plänen? - Keine Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Bau. GB soweit ein Bebauungsplan unzulässig wäre - Wasserrechtliche Ausnahmen sind für das Inkrafttreten des B-Planes auch erforderlich, wenn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Bau. GB keine Genehmigung nach dem Bau. GB notwendig ist. Zuständig ist die untere Wasserbehörde (§ 172 WG LSA) www. drschroedter. de
cc) auch sonstigen Festsetzungen, soweit sie hochwasserrelevant sind (Gemeindebedarfsflächen, Parkplätze, soweit sie versiegelt sind; Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dürfen im Regelfall nicht erfasst werden) dd) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13 a Bau. GB 2007 sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, aber „Vorprüfung des Einzelfalles bei § www. drschroedter. de 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bau. GB (20. 000 bis 70. 000 qm)
d) Planung in Gebieten nach § 34 Bau. GB Überplanung von Gebieten im Innenbereich nach § 34 Bau. GB wird i. d. R. nicht erfasst. Ausnahme: Es entstehen keine neuen Baurechte, deren Realisierung den Hochwasserabfluss erheblich beeinträchtigen kann oder zusätzliche Gefahren für die Bewohner begründen kann (Raffken, WHG 5/2008, § 93 Rdnr. 6). e) Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 – 3 Bau. GB und nach § 35 Abs. 6 Bau. GB werden nicht erfasst. Pflicht zur Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Bau. GB (Vermeidung von Gesundheitswww. drschroedter. de gefahren) und § 1 Abs. 6 Nr. 12 Bau. GB (Belange des Hochwasser-
f) Die Voraussetzungen einer „Ausnahme“ vom Planungsverbot (§ 31 b Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 9 WHG). Die Ausnahmetatbestände müssen kumulativ erfüllt sein (die Abgrenzung ist wegen zahlreicher Überschneidungen schwierig) und die Begründung muss substantiiert sein. www. drschroedter. de
Nr. 1: Keine „anderen Möglichkeiten“ zur Siedlungsentwicklung mit Beispielen (erfüllt, wenn eine Siedlungsentwicklung in der Gemeinde nur innerhalb des Überschwemmungsgebiet möglich ist; z. B. wenn das gesamte Gemeindegebiet innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt) = formalisierte Alternativenprüfung i. S. der Anlage 1 zum Bau. GB Nr. 1 d (Erörterung im Umweltbericht; auf die städtebauliche Bewertung der Alternative kommt es nicht an; Naturschutz auf den alternativen Flächen ist nachrangig, soweit kein www. drschroedter. de naturschutzrechtliches Planungsverbot besteht) Beispiele:
- Alternativlose Stadtentwicklung (keine Alternativen sind extreme Hanglagen, Sumpfgebiete, immissionsbelastete Gebiete oberhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahren; Gebiete der Innenentwicklung sind abzuwägen) - Projektgebundene Betriebserweiterung, etwa auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes - Konkurrenz zwischen europäischem und nationalem Planungsverbot - Beseitigung einer Altlast als Grund für eine Ausnahme? www. drschroedter. de
Nr. 2: Lage neben einem bestehenden Baugebiet (Arrondierungsgrundsatz; inselartige Bauflächen in Überschwemmungsgebieten sollen verhindert werden, Ausschluss von neuen, selbständigen Siedlungsansätzen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten) - Baugebiete nach § 34 Abs. 3 Bau. GB werden erfasst - Diskussion von Einzelfällen www. drschroedter. de
Nr. 3: Ausschluss von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachwerte (erfasst werden Sicherheiten für die Grundstücke, die Bewohner im Baugebiet und der Ober- und Unterlieger des Baugebietes; Konkretisierung der Anforderung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 Bau. GB) Nr. 4: Keine nachteiligen Auswirkungen auf Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes; Beispiele www. drschroedter. de
Nr. 5: Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und umfangs-, zeitgleicher und funktionsgleicher Ausgleich von Rückhalteraum (Flächen, die Hochwasser zurückhalten und schadlos abfließen lassen) - Ausgleich „Aug um Auf, Zahn um Zahn“ (erfüllt, wenn Gemeinde mit Ausweisung des Baugebietes die wasserrechtliche Ausgleichsmaßnahme auf Dauer sicherstellt) - Abgrenzung zur Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 Bau. GB und in FFH-Gebieten www. drschroedter. de
Nr. 6: Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (alle Maßnahmen und tatsächliche Verhältnisse zum Schutz eines Gebietes) Nr. 7: Keine nachteiligen Auswirkungen auf wasserrechtliche "Nachbarn„ (Verträglichkeitsprinzip; z. B. Rückstau bei Hochwasser auf Oberliegergrundstücke oder Hindernis des Zuflusses zu Unterliegergrundstücken und auch Seitenliegergrundstücken) www. drschroedter. de
Nr. 8: Belang der Hochwasservorsorge (z. B. Schadensminderung, Minimierung von Hochwassergefahren, ggf. durch städtebauliche Verträge und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Bau. GB, etwa zur Höhe des Baugrundstücks in Betracht kommen; hochwasserverträgliche Bebauung) Nr. 9: Bauliche Schäden müssen ausgeschlossen sein beim Bemessungshochwasser, z. B. durch technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau. GB, Verträge bzw. Anordnungen im Baugenehmigungsverfahren (hochwasserangepasste Bauausführung; Regelung durch städtebauliche Verträge www. drschroedter. de und
g) § 31 b Abs. 4 WHG gilt unmittelbar seit dem 10. 05. 2005 3. Geltung außerhalb der nach neuem Recht festgesetzten Gebiete? a) § 96 Abs. 2 Satz 1 WG LSA: uneingeschränkte Geltung in alten Überschwemmungsgebieten - Strittig (vgl. Breuer, Nu. R 2006, 614, 621, Schrödter in Schrödter Bau. GB, 2006, § 1 Rdn. 185 c, d; anders dagegen Berendes, Zf. W 2005, 197, 206), siehe auch Raffken, NWG 8/2008, § 92 a Rdnr. 27 und Faßbender, DVBl. 2007, 926, www. drschroedter. de 934
- Ermächtigungsgrundlagen: formelle und materielle Voraussetzungen für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach neuem und altem Recht sind unterschiedlich, ebenso die Rechtsfolgen; in jedem müssen die Voraussetzungen des § 31 b Abs. 2 WHG erfüllt sein - Verfahrensrechtlich: Einwendungs- und www. drschroedter. de Beteiligungsrechte der Bürger; Ermittlungs- und Abwägungspflichten der Behörde
- Materiell-rechtlich: nach neuem Recht erweiterte Verbote und Nutzungsbeschränkungen für Überschwemmungsgebiete (für alte Überschwemmungsgebiete könnte das rechtsstaatliche Übermaßverbot bzw. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Rückwirkungsverbot gelten) - Bestandsschutz: bestehende Bauleitplanung bleibt unberührt, § 31 b Abs. 4 WHG gilt pro futuro (Reinhardt, WHG, 2007, § 31 b Rdnr. 59) www. drschroedter. de - Gesetzesmaterialien sind nicht eindeutig
b) Geltung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 98 a WG LSA (zum Meinungsstand: Reinhardt/Czychowski, WHG, 2007, § 31 c Rdnr. 9; Knopp, WHG, 2006, § 31 c Rdnr. 7 f. ; zum Problem Kotulla, § 31 d WHG, Rdnr. 21) - Erst-recht-Schluss: wenn die Planungsverbotsregelungen für alte Überschwemmungsgebiete nicht gelten, können sie erst recht nicht für überschwemmungsgefährdete Gebiete www. drschroedter. de gelten (abgestufte Gesetzessystematik;
- kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit entsprechendem Schadenspotential (die strengen Planungsvoraussetzungen gelten jedoch, wenn durch die Planung ein nicht nur geringfügiges Schadenspotential in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet entsteht, str. ) - Einordnung als „überschwemmungsgefährdetes Gebiet“ ist im Rahmen der Abwägung in jedem Fall zu www. drschroedter. de berücksichtigen.
c) Geltung in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 31 b Abs. 5 WHG i. V. m. § 96 Abs. 5 WG LSA d) Geltungsbereich in faktischen Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 1 und Abs. 6 WHG aa) Planungsverbot gilt nicht, wohl aber das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 12 Bau. GB mit Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (oben II. 2. a. ) bb) 1. Stufe: Es müssen beachtliche Gründe des Allgemeinwohls vorliegen (Bay. VGH 29. 09. 2004 NVw. Z-RR 2005, 171 (Gewerbeflächen)) 2. Stufe: Unter diesen Voraussetzungen muss der Verlust an Retentionsraum funktional kompensiert werden (Nds. www. drschroedter. de OVG 15. 05. 2003 Bau. R 2003, 1524)
4. Verfahrensrechtliche Umsetzung im Planaufstellungsverfahren a) Die zuständige Wasserbehörde muss vor dem In-Kraft. Treten des Planes der Ausnahme zustimmen, auch im genehmigungsfreien Bauleitplanverfahren. b) Behandlung in der Umweltprüfung und im Umweltbericht nach § 2 a Bau. GB c) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung i. S. d. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bau. GB ist eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen; Empfehlung: Der ordnungsgemäße
a) Gesundheit ist neuer Umweltbelang (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 c i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1), ebenso der Hochwasserschutz b) Pflicht zur formalisierten Alternativenprüfung (§ 93 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Bau. GB Nr. 2 d) c) Hinweis auf § 214 Abs. 1 S. 3 a. E. Bau. GB: Unwirksamkeit der Planung, wenn der Umweltbericht zum Hochwasserschutz in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder fehlt. Dieses dürfte bei einer fehlenden Überprüfung von Alternativen stets der Fall sein. www. drschroedter. de d) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gilt bei
5. Rechtsschutzfragen a) Uneingeschränkte Überprüfung des § 31 b WHG im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Vw. GO. Die Gemeinden sind antragsbefugt (dazu BVerw. G 11. 07. 2001, NVw. Z 2001, 1280 zur Naturschutz. VO, ausführlich Schrödter) b) Verpflichtungsklage auf Erteilung der „Ausnahmen“ durch die zuständigen Wasserbehörde; uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Verordnung und der Rechtsbegriffe des § 31 b www. drschroedter. de WHG
c) Umweltverbandsklage, soweit die Hochwasserschutzvorschriften drittschützende Umweltvorschriften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG sind (ausführlich Schrödter, LKV 2008, 391 und NVw. Z 2009, Heft 3, abzurufen unter www. drschroedter. de). Nach Auffassung des Nds. OVG ist der Hochwasserschutz kein Belang des Naturschutzrechts (08. 01. 2009 13 LA 15/08 = NSt-N 2009, 19 = Datenbank des Nds. OVG). Allerdings dürfte der Hochwasserschutz wegen seiner gesundheitsbezogenen Drittwirkung im Rahmen der Umweltverbandsklage gegen Bebauungspläne und auch www. drschroedter. de sonstige Klagen, z. B. UVP-pflichtige Projektgenehmigungen,
6. Ausnahmen für Häfen und Werften a) Beschränkung auf hafenaffine Nutzung (kein MI) – Gebiet im Hafen, Bsp. : Düsseldorfer Medienhafen mit MI-Gebiet für 1200 Menschen b) Belange des Hochwasserschutzes sind in jedem Fall zu beachten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 Bau. GB i. V. m. § www. drschroedter. de 1 Abs. 6 Nr. 1 Bau. GB)
III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3), auch nach dem BIm. Sch. G 1. Für bauliche Anlagen gilt der Begriff der landesrechtlichen Bauordnungen; auch genehmigungsfreie Bauanlagen werden erfasst, nicht aber bloße Nutzungsänderungen 2. Keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und zeitgleicher Ausgleich von „verloren gehenden Rückhalteraum“ a) Erhaltung der Überschwemmungsgebiete als Retentionsareal www. drschroedter. de
b) Nach dem Wortlaut ist nur ein zeitgleicher Ausgleich gefordert – anders bei § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WHG, nach dem ein Rückhalteraum „umfang-, funktions- und zeitgleich“ auszugleichen ist. Die Behörde hat somit sowohl ein Ermessen, ob und in welchem Umfang neuer Rückhalteraum geschaffen werden muss. 3. Keine nachteilige Beeinträchtigung des Wasserstandes und des Abflusses bei Hochwasser (Nr. 2) Es darf nicht zu einem spürbaren Anstieg des Gewässer pegels kommen. Deshalb muss die Störung der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch geeignete Ausgleichsflächen vollständig kompensiert werden. www. drschroedter. de
4. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (Nr. 3) Das mit der Realisierung der baulichen Anlagen einhergehende „neue“ Hochwasserschutzniveau muss in seiner Gesamtheit dem bisherigen entsprechen. In diese Bewertung sind alle Schutzmaßnahmen einzubeziehen. 5. Hochwasserangepasste Bauausführung (Nr. 4) Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu erweitern, dass sie bei Hochwasser keine baulichen Schäden nehmen. www. drschroedter. de
6. Ausgleich durch Auflagen und Bedingungen möglich Bewertung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Bleibt der Hochwasserschutz unangetastet und bestehen auch für das Vorhaben selbst keine Gefahren, wäre eine Versagung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. www. drschroedter. de
7. Rechtslage in Gebieten nach § 33 Bau. GB - § 93 Abs. 3 Satz 1 NWG bezieht sich auf die Gebietstypen der §§ 30, 34 und 35 Bau. GB - Ausklammerung des § 33 Bau. GB: kein redaktionelles Versehen - § 33 Bau. GB nur Privilegierungstatbestand, der immer in Verbindung mit den §§ 30, 34, 35 Bau. GB zu lesen ist (vgl. dazu Breuer, Nu. R 2006, 614, 620, 621) www. drschroedter. de
8. Besonderheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen für Betriebserweiterungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 Bau. GB a) Allgemeines mit Beispielen für eine „angemessene Erweiterung“ b) Gefährdung des Hochwasserschutzes über § 35 Abs. 4 Nr. 6 Bau. GB 9. Zur Haftung bei Versagung einer Baugenehmigung aus www. drschroedter. de Gründen des Hochwasserschutzes (Czychowski/Reinhardt,
10. Entsprechende Geltung des § 31 b Abs. 4 WHG im Planfeststellungsverfahren, allerdings ohne Abwägung des Hochwasserschutzes www. drschroedter. de
IV. Hochwasserschutz und Raumordnungsrecht 1. Bundesrecht: ROG 2009 (vom 22. 12. 2008 BGBl. I S. 2986) Festlegung von Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 Bau. GB (§ 7 Abs. 1 ROG 2009 i. V. m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 d: Festlegung von Freiräumen zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes) www. drschroedter. de
2. Landesrecht Sachsen-Anhalt: a) § 2 a Nr. 14 LPl. G: Vorbeugender Hochwasserschutz als Ziel der Raumordnung b) § 4 Abs. 2 Nr. 2 a: Vorbeugender Hochwasserschutz im LEP c) § 6 Abs. 3 Nr. 3 g: Hochwasserschutz in Hochwasser entstehungsgebieten d) LEPl. Nr. 3. 3. 3. : Festsetzung von Vorranggebieten für www. drschroedter. de den Hochwasserschutz sind von „Neubebauung freizuhalten“
3. Auswirkungen der hochwasserrechtlichen Ziele der Raumordnung auf die Bauleitplanung a) Planungsverbot nach § 1 Abs. 4 Bau. GB mit der Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens b) Anpassungspflicht der Gemeinde aufgrund raumordnungsrechtlicher Verfügungen c) Flächennutzungspläne mit Darstellungen, die mit dem raumordnungs rechtlich festgesetzten Zielen des Hochwasserschutzes nicht in Einklang stehen, sind daher auf Anordnung aufzuheben oder anzupassen i. d. R. ohne Entschädigungspflichten (Ausnahme evtl. bei der Aufhebung von Vorrangflächen, z. B. für Windkraftanlagen, Biogasanlagen und
d) Entschädigungsrechtliche Probleme bei der hochwasserschutz bedingten Aufhebung von Bebauungsplänen nach den §§ 39, 42 f. Bau. GB (dazu Vortrag von Prof. Dr. Breuer) 4. Raumordnungsrechtliche Ziele des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahren a) § 34 Bau. GB: im Innenbereich sind Ziele nach § 1 Abs. 4 Bau. GB nicht zu beachten (BVerw. G 11. 02. 1993 NVw. Z 1994, 285); www. drschroedter. de „Rettung“: Veränderungssperre aus Gründen des vorbeugenden
b) § 33 Bau. GB: keine Planreife, wenn Ziele entgegenstehen c) § 35 Bau. GB: aa) § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz: Bindungswirkung der Ziele nur gegenüber raumbedeutsamen Vorhaben; zur Abwägung bei der Zielauf stellung mit Eigentümerbelangen BVerw. G 19. 07. 2001 E 115, 17; Vorsicht bei der Ablehnung von Bauanträgen wegen hochwasserschutzrechtlicher Ziele der Raumordnung. Es drohen Haftungsansprüche bb) § 35 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz: Beispiel: Hochwasserschutz wurde bei der Ausweisung einer Vorrangzone für raumbedeutsame Biogasanlagen berücksichtigt
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