Kinderschutz Einblicke in die Arbeit des ASD 17
Kinderschutz Einblicke in die Arbeit des ASD 17. September 2014 im Kreishaus Herford
Jugend und Familie • 51. 1 Soziale Dienste • 51. 2 Interessensvertretung Minderjährige • 51. 3 Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder • 51. 4 Offene Kinder- und Jugendarbeit, Schulsozialdienst • 51. 5 Jugendhilfeplanung und Verwaltung der Jugendhilfe
Soziale Dienste Allgemeiner Sozialer Dienst Inhalt 1. 2. 3. 4. Organisation Aufgabengebiete der Fachkräfte des ASD Aufgaben der Beratung und Fallsteuerung Bearbeitungsinstrumente und –abläufe § Planungsteam § Fallkonferenz § Fachgespräch
1. Organisation • • Der ASD des Kreises Herford ist dezentralisiert und zuständig für folgende Städte & Gemeinden: Enger, Spenge, Vlotho, & Kirchlengern, Hiddenhausen und Rödinghausen Es gibt 6 Außenstellenteams die in Team Nord und Süd organisiert sind Team Nord Team Süd Rödinghausen Hiddenhausen Kirchlengern Spenge Vlotho Enger
2. Aufgabengebiete der Fachkräfte des ASD • • • Kinderschutz und Garantenstellung gem. § 8 a SGB VIII - Kindeswohlgefährdung/Krisenintervention - Inobhutnahmen Sicherstellung einer Erreichbarkeit - während der regulären Dienstzeiten (Mo-Do 8: 30 bis 16: 00 Uhr und Fr 8: 30 bis 12: 30 Uhr) Sicherstellung einer Rufbereitschaft - außerhalb der regulären Dienstzeiten bis 24: 00 Uhr Beratung Planung von Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII Pflegekinderwesen gem. § 33 SGB VIII und Tagespflege gem. § 23 SGB VIII Initiierung und Mitwirkung im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren Jugendgerichtshilfe Sozialraumarbeit/Netzwerkarbeit Amtshilfen Interne Organisation Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
3. Aufgaben der Beratung und Fallsteuerung Aufgaben der Beratung Aufgaben der Fallsteuerung • • • Erste Klärung des Beratungs- und Hilfebedarfes Allgemeine Beratung in Fragen zur Erziehung Trennungs- und Scheidungsberatung im Zusammenhang mit Sorgerechtsfragen für Minderjährige und Fragen der Umgangsregelung Beratung junger Volljähriger Problemanalyse Familienanamnese / Dokumentation im Planungsbogen Fallvorstellung mit differenzierter Zielbenennung im Team Entscheidungsfindung bzgl. einer notwendigen Hilfe im Team/Fallkonferenz/Fachgespräch Fallübergabe an die Fallsteuerung Teilnahme / Beratung bei Fallkonferenzen bzgl. Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII • • • Entscheidungsfindung bzgl. einer notwendigen Hilfe im Team/Fallkonferenz/Fachgespräch Fallübernahme mit entsprechendem Übergabegespräch Durchführung des Hilfeplanverfahrens o Hilfeplangespräch o Hilfeplan erstellen o Fortschreibungsgespräche o Dokumentation o Organisation Ø In Einrichtungen/beim ambulanten Anbieter vorstellen Ø Einladungen Ø Fahrten Teilnahme/Beratung bei Fallkonferenzen bzgl. Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII
4. Bearbeitungsinstrumente und –abläufe Planungsteam • findet 14 tägig in den jeweiligen Teams (Nord- und Süd) statt • Vorstellung eines Falles durch die zuständige Fachkraft der Beratung • gemeinsame Entscheidungsfindung, ob und welche Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII notwendig sind
4. Bearbeitungsinstrumente und –abläufe Fallkonferenz Teilnehmende: • fallverantwortliche Fachkraft, • eine zweite Fachkraft, • die künftige Fachkraft der Fallsteuerung, • die Abteilungsleitung, Fachstelle Frühe Hilfen und Kinderschutz • ggf. Vormund, • Fachkraft des Pflegekinderwesens • Moderation • Wirtschaftliche Jugendhilfe • • bedarf einer vorherigen Anmeldung bei der Abteilungsleitung Sitzung in denen die künftige Vorgehensweise betreffend der Hilfesuchenden besprochen und beschlossen werden soll
4. Bearbeitungsinstrumente und –abläufe Fachgespräch • • • Ähnlicher Teilnehmerkreis wie bei der Fallkonferenz, aber ohne Moderator/in Ggf. ist der evtl. ambulante Anbieter bei der Fallvorstellung anwesend, nicht bei der Entscheidungsfindung Bedarf einer Einladung aller Beteiligten dient dazu die Probleme und Belastungen der Helfenden zu reflektieren und abzubauen mögliche Ideen zur weiteren Vorgehensweise werden geliefert, aber nicht beschlossen Alle Arten der Fallbesprechung unterliegen bestimmten Ablaufschemen: Ø Fallvorstellung Ø Verständnisfragen Ø Ideensammlung Ø Entscheidungsfindung
Soziale Dienste Abteilungsleitung Jutta Schmeling-Fischer 05221/131422 Fachstelle Jugendhilfe im Strafverfahren Elisabeth Breder 05221/131653 Fachstelle Frühe Hilfen und Kinderschutz Christine Hallmann 05221/131423
ASD Enger Lehmkuhlenweg 16 Fallsteuerung für Hiddenhausen und Spenge Bettina Klöpper 05224/9393012 Beratung für Enger Christina Hubbuch- Loeber Silke Egemann Anke Sewing (Westerenger) offene Sprechstunden 05224/9393011 05224/9393013 05225/870923
ASD Hiddenhausen Pestalozzistr. 3 Fallsteuerung für Enger Andrea Klitsch 05221/969882 Beratung für Hiddenhausen Heike Beckmann Melanie Hein offene Sprechstunden 05221/969883 05221/969884
ASD Kirchlengern In der Mark 35 Fallsteuerung für Vlotho und Rödinghausen Anika Hanna 05223/760207 Beratung für Kirchlengern Peter Herrchen Melanie Meindt offene Sprechstunden 05223/760208 05223/760209
ASD Rödinghausen Heerstr. 2 Beratung für Rödinghausen Britta Holtmann Nadine Wiegandt offene Sprechstunden 05746/948137 05746/948139
ASD Spenge Blücherplatz 3 Beratung für Spenge Anke Sewing Michael Wagner offene Sprechstunden 05225/870923 05225/870922
ASD Vlotho Poststr. 10 Fallsteuerung für Kirchlengern Ute Schmiedekamp 05733/914213 Beratung für Vlotho Jan Müller Tillmann Coordes offene Sprechstunden 05733/914212 05733/914211
Beratung bei Kindeswohlgefährdung § 8 b gem SGB VIII • Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem örtlichen Jugendamt • Für eine Beratung müssen keine persönlichen Daten wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes/Jugendlichen angegeben werden • Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. • Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt der ASD genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.
Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII)
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ein Auftrag mit Hürden • § 1666 Abs. Bügerliches Gesetzbuch Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern - nicht gewillt oder - nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Gesetze zum Kinderschutz • Oktober 2005, § 8 a SGB (Sozialgesetzbuch)VIII • Juli 2008, Neuformulieruung des § 1666 BGB • Grundgesetz Artikel 6 (2) • Januar 2012, BKi. Sch. G (Bundeskinderschutzgesetz) mit dem KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) und der Neufassung einiger Paragraphen im SGB VIII
Dienstanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK! • Die Aufnahme einer Mitteilung erfordert eine unverzügliche Bearbeitung und die Klärung der Zuständigkeit • Es erfolgt eine Risikoeinschätzung, in einer kollegialen Kurzberatung mit mindestens einer weiteren Fachkraft. – Fachteam/ Verpflichtung sich dem fachlichen Austausch zu stellen • Hierbei muss mindestens eine Fachkraft über eine zweijährige Berufserfahrung verfügen
Bewertungsskala zum Bewertungsbogen
Dienstanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK! • Pflicht und- Informationsgewinnung/ Erfahren über die Lebensumstände des Kindes/ Jugendlichen • Hausbesuch mit zwei Fachkräften/ Inaugenscheinnahme aller im Haushalt lebender Kinder • Einbeziehung der Personensorgeberechtigten • Altersgerechte Beteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen • Bögen zur Einschätzung der Gefährdungen/ Aufzeigen einer Tendenz
Dienstanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK! • Mit den Personensorgeberechtigten werden Absprachen zur Veränderung der Kindeswohlgefährdung getroffen • Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten / Schutzplan • Lückenlose Dokumentation/ Nachvollziehbarkeit der fallverantwortlichen Fachkraft
BITTE VORMERKEN Netzwerkkonferenz Frühe Hilfen und Kinderschutz am 29. 10. 2014 im Kreishaus Herford Prof. Dr. Christian Schrapper Kooperation im Kinderschutz
Netzwerke Frühe Hilfen und Kinderschutz • Stadt Enger im Sozialraum Belke Steinbeck/ Besenkamp • Gemeinde Hiddenhausen • Stadt Vlotho im Sozialraum Drosselstraße, Weserblick Winterbergstraße und Langestraße
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
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