Inhalt Ziel der Initiative Ausgangslage Folgen der Initiative

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Inhalt • Ziel der Initiative • Ausgangslage • Folgen der Initiative • Gründe gegen

Inhalt • Ziel der Initiative • Ausgangslage • Folgen der Initiative • Gründe gegen die neue Bundessteuer • Breite Allianz sagt NEIN

Die Initiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» • 20 Prozent-Steuer (neu auf Stufe Bund)

Die Initiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» • 20 Prozent-Steuer (neu auf Stufe Bund) • auf Erbschaften über 2 Millionen Franken sowie • auf Schenkungen über 20’ 000. - Franken pro Jahr und Person (werden dem Nachlass zugerechnet) • Einnahmen gehen zu 1/3 an die Kantone und zu 2/3 an die AHV • Nicht definierte Erleichterungen für Unternehmen und Landwirtschaft • Ehepartner und steuerbefreite juristische Personen von Steuer befreit • Rückwirkung bei Schenkungen auf 2012

Ausgangslage • 25 Kantone erheben Schenkungs- und Erbschaftssteuern • Kantone: 783 Millionen Franken •

Ausgangslage • 25 Kantone erheben Schenkungs- und Erbschaftssteuern • Kantone: 783 Millionen Franken • Gemeinden: 115 Millionen Franken • Gemessen an den Steuererträgen: • Kantone: 1, 88 Prozent • Gemeinden: 0, 45 Prozent • Doppelbesteuerung • Einkommen & Vermögen auf Bundes- und Kantonsebene

International hohe Besteuerung der Vermögen

International hohe Besteuerung der Vermögen

 • Gute Steuerzahler vergraulen? • Vermögenssteuern verglichen mit Gesamtsteuern bereits heute hoch! •

• Gute Steuerzahler vergraulen? • Vermögenssteuern verglichen mit Gesamtsteuern bereits heute hoch! • Schweiz: 6, 6 % • International: 5, 5 %

Folgen der Initiative • wirtschaftlich: • bedroht Familienunternehmen gefährdet Arbeitsplätze • enorme Bürokratie •

Folgen der Initiative • wirtschaftlich: • bedroht Familienunternehmen gefährdet Arbeitsplätze • enorme Bürokratie • staats- und demokratiepolitisch: • entmachtet Kantone • hebelt demokratische Entscheide aus • neue Bundessteuer • gesellschaftspolitisch: • Angriff auf Familienstrukturen • Angriff auf Eigentum

NEIN zur schädlichen KMU-Steuer • 240’ 000 Familienunternehmen betroffen • Erbschaftssteuer entzieht oder blockiert

NEIN zur schädlichen KMU-Steuer • 240’ 000 Familienunternehmen betroffen • Erbschaftssteuer entzieht oder blockiert in der Firma investiertes Kapital • Existenz von KMU bedroht • Arbeitsplätze gefährdet • «Erleichterungen für Unternehmungen» sind nur versprochen, aber nirgends konkretisiert • Benachteiligung traditioneller Familienunternehmen gegenüber nicht familiengeführten Unternehmen

Folgen für KMU (Pw. C-Studie) • Vorfinanzierung der Erbschaftssteuer bedingt 30 -40% mehr Gewinn

Folgen für KMU (Pw. C-Studie) • Vorfinanzierung der Erbschaftssteuer bedingt 30 -40% mehr Gewinn während 10 Jahren • Kosten- und Lohndruck nehmen zu. • Besteuerung bis zu 32% des Unternehmenswerts • Verlust von bis zu 50% des Eigenkapitals • Geschäftsaufgabe, Verkauf oder Verschuldung • Wettbewerbsverzerrungen • Familienbetriebe und generell Industrie durch höhere Kapitalbindung ungleichmässig betroffen.

Unklare «Erleichterungen» • Unternehmen sollen von höheren Freibeträgen und tieferen Steuersätzen profitieren • Keine

Unklare «Erleichterungen» • Unternehmen sollen von höheren Freibeträgen und tieferen Steuersätzen profitieren • Keine konkreten Zahlen im Initiativtext • Parlament soll Erleichterungen festlegen • Jahrelange Rechtsunsicherheit ist Gift für die Unternehmungen • Latente Steuerlast während 10 Jahren

NEIN zur familienfeindlichen Steuer • schwächt Familie • Eigene Kinder voll steuerpflichtig (heute in

NEIN zur familienfeindlichen Steuer • schwächt Familie • Eigene Kinder voll steuerpflichtig (heute in den meisten Kantonen befreit) • Besserstellung von Verwandten und Fremden gegenüber heute • widerspricht der Verfassung • Verfassungsziel der «Familienförderung» wird verletzt • «steuerbefreite Stiftungen» werden besser gestellt als die eigenen Kinder

NEIN zur Entmündigung der Kantone • Selbstbestimmung der Kantone wird abgeschafft • bewährter Föderalismus

NEIN zur Entmündigung der Kantone • Selbstbestimmung der Kantone wird abgeschafft • bewährter Föderalismus wird ausgehebelt • ignoriert zahlreiche demokratische Volksentscheide • neue Bundessteuer • Unsicherheit über Einnahmen bei Kantonen und Gemeinden nimmt zu.

NEIN zum Bürokratiemonster • Rückwirkungsklausel für Schenkungen • Lebenslange Buchführungspflicht bei Schenkungen • Betriebsweiterführungsplicht

NEIN zum Bürokratiemonster • Rückwirkungsklausel für Schenkungen • Lebenslange Buchführungspflicht bei Schenkungen • Betriebsweiterführungsplicht von 10 Jahren • Insgesamt neue Steuerbürokratie für • Staat • Privatpersonen • Unternehmen

NEIN zur Dreifachbesteuerung • Einkommen und Vermögen werden jährlich versteuert • Erbschaftssteuer besteuert das

NEIN zur Dreifachbesteuerung • Einkommen und Vermögen werden jährlich versteuert • Erbschaftssteuer besteuert das selbe Geld ein drittes Mal beim Tod • Bereits heute sind hohe Vermögen vergleichsweise hoch besteuert. • Generell werden «Sparer» benachteiligt

AHV-Schwindel • Keine Lösung für strukturelle Probleme der AHV und verzögert aktuelle Reform •

AHV-Schwindel • Keine Lösung für strukturelle Probleme der AHV und verzögert aktuelle Reform • Finanzierungslücke beträgt 2030 jährlich 8, 3 Milliarden Franken • Bundesrat rechnet mit deutlich geringeren Einnahmen als die Initianten • Beitrag ist «Pflästerlipolitik»

Mittelstand öfter betroffen als vermutet • Relevanter «Verkehrswert» ist erheblich höher als der aktuelle

Mittelstand öfter betroffen als vermutet • Relevanter «Verkehrswert» ist erheblich höher als der aktuelle «Steuerwert» . • Wohneigentum ist mehr wert als angenommen • Vorsorgegelder 2. Säule (bei Kapitalbezug) à Viele «Betroffene» sind sich gar nicht bewusst, dass sie betroffen sind!

staatspolitisch fragwürdig «Einheit der Materie» • Grenzfall der Vermischung zwischen Sozialpolitik (AHV) und Steuerföderalismus

staatspolitisch fragwürdig «Einheit der Materie» • Grenzfall der Vermischung zwischen Sozialpolitik (AHV) und Steuerföderalismus (neue Bundessteuer vs. Entmachtung Kantone) Rückwirkungsklausel: • Verletzung von «Treu & Glauben» sowie der «Rechtssicherheit» • Gefährliches Präjudiz – schlechtes Signal für Rechtsstaat.

Bundesrat sagt «NEIN» «Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und

Bundesrat sagt «NEIN» «Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. »

Breite Koalition sagt «NEIN» • Bundesrat & Parlament • Kantone • BDP, CVP, FDP,

Breite Koalition sagt «NEIN» • Bundesrat & Parlament • Kantone • BDP, CVP, FDP, GLP, SVP • Arbeitgeberverband, economiesuisse, Gewerbeverband, Swissmem, hotelleriesuisse, Gastrosuisse, «KMU next» u. w. m. • Hauseigentümerverband

sechs Gründe für ein «NEIN» • bedroht Familienunternehmen • gefährdet Arbeitsplätze • schwächt Familienstrukturen

sechs Gründe für ein «NEIN» • bedroht Familienunternehmen • gefährdet Arbeitsplätze • schwächt Familienstrukturen • raubt Eigentum • bestraft Sparer • führt zu Dreifachbesteuerung • bringt enorme Bürokratie Deshalb am 14. Juni: «NEIN» zur Erbschaftssteuer-Initiative

Weitere Informationen • www. erbschaftssteuer-nein. ch • www. facebook. com/erbschaftssteuernein • @KMUKiller

Weitere Informationen • www. erbschaftssteuer-nein. ch • www. facebook. com/erbschaftssteuernein • @KMUKiller

Initiativtext Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu)

Initiativtext Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu) 3 Die Versicherung wird finanziert: abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer; Art. 129 a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer 1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen. 2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.

Initiativtext II 3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: a. einmaliger Freibetrag

Initiativtext II 3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: a. einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen; b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder registrierten Partnerin zugewendet werden; c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden; d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person. 4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an. 5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 92 (neu)

Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 92 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129 a (Erbschafts- und Schenkungssteuer) 1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129 a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.

Übergangsbestimmungen II 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines

Übergangsbestimmungen II 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben: a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus: 1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes; 2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat; 3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind. b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129 a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.

Übergangsbestimmungen III c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129 a Absatz 5

Übergangsbestimmungen III c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129 a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden. d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129 a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.

International starke Besteuerung der Vermögen • Einnahmen aus Vermögen (BIP) • Schweiz: 1, 8%

International starke Besteuerung der Vermögen • Einnahmen aus Vermögen (BIP) • Schweiz: 1, 8% • OECD-Schnitt: 1, 8% • Anteil Vermögenssteuern an gesamten Steuereinnahmen der Staaten • Schweiz: 6, 6 % • International: 5, 5 %